Ab Januar 2015 mehr Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

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Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat in der vergangenen Woche entschieden: Ab dem 01.01.2015 wird der in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbsterhalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen aufgrund der gestiegenen Lebenserhaltungskosten von 1.000 Euro auf 1.080 Euro erhöht,  sofern dieser für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Bei nicht erwerbstätigen steigt der Selbstbehalt mit dem neuen Jahr von 800 Euro auf 880 Euro. Diese Anpassung berücksichtigt die Erhöhung der „Hartz IV“ Sätze zum 01.01.2015

Reicht das Gehalt des Unterhaltspflichtigen (in 90 Prozent der Fälle sind dies die Väter) nicht aus, um den in der „Düsseldorfer Tabelle“ bemessenen Unterhalt der Kinder zu zahlen, wird die (ab Januar 2015 nun höhere) Differenz bei den Kindern abgezogen.

Die Unterhaltssätze der Kinder können laut Oberlandesgericht (OLG) nicht erhöht werden. Diese richten sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der vom Bundesfinanzministerium festzusetzen ist und dessen Anhebung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2015 erfolgen soll. Bis dahin müsse es bei den aktuellen Kindesunterhaltsbeiträgen bleiben.

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