Lokale Einzelhändler aufgepasst: Wer sein Geschäft wegen der Corona-Pandemie schließen musste und seinen Kunden jetzt Lieferservice anbietet, der wird damit unter Umständen zum Versandhändler – mit allen juristischen Folgen einschließlich Gefahr einer (oder mehrerer) Abmahnung.

„Sie rufen an, wir liefern gerne“ macht Einzelhändler zum Versandhandel

Nachdem eine große Menge von meist lokalen Händlern durch die Verordnungen der Länder zum Schutz vor der Covid 19 – Pandemie gezwungen wurden, ihre Ladenlokale zu schließen zeigt sich – wohl aus berechtigter Angst um die wirtschaftliche Existenz – in den letzten Tagen ein Aktionismus unter den Einzelhändlern, der erst einmal vernünftig und serviceorientiert anmutet.

Sie können und gerne anrufen oder eine E-Mail senden, wir bringen die Ware dann mit Rechnung zu Ihnen!

So oder so ähnlich kamm man in einer Vielzahl von Schaufenstern seit einigen Tagen lesen. Der Gedanke, dass man als bewährter Einzelhändler seine Kunden vor Ort einfach beliefert, liegt nicht fern und klingt nach einer guten Idee, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Das kann auch so sein. Dieses Vorgehen bietet aber auch einen gewaltigen Fallstrick, über den sich die meisten – teils alteingesessenen – Händler nicht im klaren sind (teils wird dies auch sehenden Auges ignoriert): Werden die Waren explizit zur Bestellung und Heimlieferung angeboten, dann wird aus dem ortsgebundenen Einzelhändler ein Versandhändler. Und als Versandhändler gelten andere Regeln im Geschäftsverkehr.

Für Versandhändler gelten die Regeln zum Fernabsatz

Das Besondere ist, dass sich „klassische“ Geschäfte an der Ladentheke deutlich von sogenannten Fernabsatzgeschäften unterscheiden. Fernabsatzgeschäfte sind solche Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Und Fernkommunikationsmittel sind eben originär auch Telefon, Brief, Fax und E-Mail (§ 312c BGB).

Nun findet sich in diesem § 312c Absatz 1 BGB der zweite Halbsatz

es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt

Jetzt kann man auf die Idee kommen dass ein Einzelhändler, der für einige Wochen bis Monate „übergangsweise und hilfsweise“ die Bestellung per Mail und Lieferung an die Haustür anbietet nicht im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ agiert und deshalb die Regelungen über den Fernabsatz nicht anwendbar sind.

Weit gefehlt.

Bundesgerichtshof fasst Voraussetzungen für Fernabsatz weit

Der Bundesgerichtshof als höchste Instanz hat in in einem Urteil (1 ZR 30/15) wie folgt entschieden:

Der deutsche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (…)

Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (…) Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt (…) Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen

Wie man sieht lässt der Bundesgerichtshof zwar Ausnahmen von einem organisierten Fernabsatzsystem aus. Er sieht das Fernabsatzsystem aber eben dann als gegeben an, wenn der Händler damit wirbt auf telefonische / per Mail versendete Bestellung die Ware zu liefern. Genau dieser Fall liegt nach unserem Erachten hier vor. In dem Moment, in dem ein Händler damit wirbt, dass er auf Bestellung liefert, liegt wohl ein Fernabsatzsystem vor. Der Bundesgerichtshof sieht nämlich in seiner Entscheidung grundsätzlich keine zeitliche Grenze für die geschäftliche Betätigung als Maßstab. Fernabsatz ja oder nein hängt also wohl nicht davon ab, für welchen Zeitraum man die Bestellmöglichkeit anbietet (für immer oder nur für wenige Wochen Ladenschluss). Entscheidendes Kriterium dürfte vielmehr das offene werbliche Angebot der Bestellmöglichkeit sein.

Folge: Händler müssen Widerrufsrechte gewähren

Die Folge dieser Einstufung als Fernabsatz ist, dass die Händler ihren Kunden nun unter anderem ein Widerrufsrecht gewähren müssen. Während beispielsweise bei einem Buchhändler früher das Buch über den Ladentisch ging und fix verkauft war muss der Händler nun bei einer Bestellung damit rechnen, dass er das Buch nach 14 Tagen retourniert bekommt und den Erlös zurückzahlen muss. Und diese 14-Tage-Frist gilt nur, wenn der der Lieferung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beigelegt hat. War das nicht der Fall, dann besteht das Widerrufsrecht unter Umständen noch sehr viel länger.

Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht Unser Tipp: Widerrufsbelehrung beilegen!

Unser Tipp an dieser Stelle kann daher nur lauten: Legen Sie Ihrer Lieferung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei! Sie vermeiden so zwar nicht mögliche Rückläufer. Sie können aber vermeiden, dass Kunden die gelieferten Artikel unter Umständen erst in mehreren Wochen und Monaten retournieren und Sie den vollen Verkaufspreis zurückerstatten müssen.

Muster solcher Widerrufsbelehrungen erhalten Sie beispielsweise bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer, bei Janolaw*, eRecht24, Ihrem Einkaufsverband oder einer im Handelsrecht tätigen Anwaltskanzlei.

Sie haben noch Fragen? Dann stehen wir Ihnen gerne Rede und Antwort! Schreiben Sie einfach eine E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Lang-Wehrle oder hinterlassen Sie einen Kommentar zum Artikel – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!


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Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund

Mit Blick auf die anstehenden Ausgangssperren wegen der Coronavirus-Krise rechnen führende Beamte der Polizei und des Bundesinnenministeriusm bereits jetzt mit einer steigenden Zahl von Fällen häuslicher Gewalt. In dieser Situation ist wichtig zu wissen: Das Gewaltschutzgesetz gilt weiter!

Mehr Fälle von häuslicher Gewalt wegen Ausgangssperren erwartet

In Anbetracht der voraussichtlich in Kürze zu erwartenden Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren aufgrund der Coronavirus-Krise rechnet die Polizei bereits jetzt mit einer ansteigenden Zahl von Fällen häuslicher Gewalt (Quelle: Spiegel.de). Dies erscheint logisch und konsequent. Die durch die Ausgangsbeschränlungen und stattgefundenen KiTa- und Schulschließungen entstandenen Situationen in vielen Familien sind verbunden mit einem hohen Stresslevel. Wer mit wenigen personen in einem großen Anwesen lebt hat die Möglichkeit, sich dort in geringem Rahmen aus dem Weg zu gehen – eine Möglichkeit, die viele Familien in kleineren Wohnungen nicht haben. Dies dürfte auch zu unerwünschten Reibungen führen, sowohl bei Familien, in denen häusliche Gewalt bislang nicht vorkam als auch gerade in haushalten, bei denen häusliche Gewalt bereits vorkommt.

Ausgangssperren setzen Gewaltschutzgesetz nicht außer Kraft!

Wichtig für die von häuslicher Gewalt betroffenen ist zu wissen: Die Ausgangssperren setzen das Gewaltschutzgesetz nicht außer Kraft! Das bedeutet: Auch wenn Ausgangssperren verhängt wurden können sich Opfer von häuslicher Gewalt mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes erfolgreich zur Wehr setzen.

Auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes können gegen den gewalttätigen Partner Verfügungen wie ein Näherungsverbot oder ein  Kontaktverbot ausgesprochen werden. Bei gemeinsam lebenden Partnern – auch Eheleuten – ist eine gerichtliche Wohnungszuweisung möglich. Während die Opfer von häuslicher Gewalt früher gezwungen waren, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, kann heute die Überlassung der Ehewohnung beantragt werden. Der im Gewaltschutzgesetz verankerte Grundsatz lautet heute „Täter geht, Opfer bleibt“. Praktisch wird dies so umgesetzt, dass das Opfer – meist mit Hilfe eines auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts – einen entsprechenden Antrag auf Wohnungszuweisung an das zuständige Amtsgericht stellt. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Gewaltvorfall an das zuständige Familiengericht gestellt werden. Die Tatsachen, wegen denen der Antrag gestellt wird (also das Gewaltereignis) müssen dabei vom Antragsteller an Eides statt versichert werden. Ist der Antrag ausreichend glaubhaft begründet, dann erlässt das Gericht in den meisten Fällen ohne eine vorherige Anhörung der Parteien schriftlich und innerhalb von wenigen Tagen (teils binnen Stunden) die beantragte Gewaltschutzverfügung. Die Verfügung wird dann durch den gerichtsvollzieher und / oder die Polizei umgesetzt. Das bedeutet, dass der gewalttätige Partner notfalls durch die Polizei aus der Wohnung geholt wird.

Diese Maßnahmen werden selbstverständlich auch bei einer bestehenden Ausgangssperre durchgeführt.

 


Wurden Sie Opfer häuslicher Gewalt und möchten sich zu Ihren Möglichkeiten kurzfristig beraten lassen? Oder wurde gegen Sie eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen, gegen die Sie sich wehren möchten? Wir beraten und vertreten Sie bundesweit – kurzfristig, schnell und effektiv.

Rechtsanwältin Alexandra WullbrandtHier erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Gewaltschutz sowie zu unserem Fachbereich Familienrecht.Bei allen Fragen zu diesen Themenbereichen steht Ihnen unsere Expertin für Familienrecht, Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt, gerne zur Verfügung. Sie erreichen Sie telefonisch unter 06221/3219272 oder bequem per E-Mail an awu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de.


„Ich kann mir keinen Anwalt leisten“ – Doch, können Sie. Dank Prozesskostenhilfe

Die Kosten eines Gewaltschutzverfahrens richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert der Sache und den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Wenn Sie in einer finanziellen Situation sind, in der Sie sich keinen Rechtsanwalt für Ihre Unterstützung leisten können, dann nehmen Sie trotzdem jedenfalls Kontakt zu uns auf! in den meisten Fällen besteht im Familienrecht – und damit auch bei Gewaltschutzverfahren – die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erlangen. Damit werden alle Anwaltskosten und Verfahrenskosten von der Staatskasse getragen und Sie müssen sich hierüber keine Sorgen mehr machen.

Sorgerecht und Umgang - Anwältin für Familienrecht - Alexandra Wullbrandt

Im vergangenen Jahr entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der vollständige Ausschluss der Adoption von Stiefkindern verfassungswidrig ist. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert: Auch unverheiratete Paare dürfen zukünftig Stiefkinder adoptieren!

Neues Gesetz zum 30. März 2020: Unverheiratete Paare können Stiefkinder adoptieren

Die Bundesregierung hat dem Bundespräsidenten eine entsprechende Gesetzesänderung zur Unterschrift zugeleitet. Die Änderung kann bereits zum 30. März 2020 in kraft treten.

Die Voraussetzung für eine Stiefkindadoption bei unverheirateten Partnern soll eine stabile Partnerschaft sein. Diese liegt nach dem Gesetzentwurf vor, wenn die Partnerschaft schon mindestens vier Jahre andauert. Alternativ soll die Adoption dann auch möglich sein, wenn die Partner bereits ein gemeinsames Kind miteinander haben.

Ein Problem gibt es nur dann, wenn einer der Partner noch verheiratet ist, also bereits langjährig in Trennung vom alten Ehepartner lebt aber bislang die Scheidung noch nicht durchgeführt hat. In diesen Fällen soll die Adoption nur ganz ausnahmsweise möglich sein. Der Bundestag hatte ursprünglich gefordert, dass in diesen Fällen die Adoption gar nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Alexandra WullbrandtWenn Sie Fragen zur Adoption eines Stiefkindes haben oder eine grundsätzliche Beratung im Familienrecht, auch zu anderen Themen, wünschen, dann steht Ihnen unsere Expertin, Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt, gerne zur Verfügung. Sie erreichen Sie telefonisch unter 06221/3219272 oder bequem per E-Mail an awu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de.

Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Spätestens seit dem 16. März 2020 ist klar: Die Corona-Krise wird auch für eine Vielzahl von kleinen bis mittelgroßen Unternehmen in Deutschland zur finanziellen und existentiellen Krise. Das Bundesjustizministerium reagiert darauf und beabsichtigt, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die nur durch die Corona-Krise zahlungsunfähig werden und in die Krise geraten, von der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für einige Monate zu befreien. 

Ausgangssperren zum Schutz vor Corona bedrohen Existenzen

Immer mehr Gemeinden und Bundesländer, so auch Bayern und Baden-Württemberg, haben im Zuge der Corona-Krise Länderverordnungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus beschlossen. Diese Verordnungen, deren Rechtsgrundlage insbesondere das Infektionsschutzgesetz bildet, schränken das Privatleben vieler Menschen erheblich ein – und stellen faktisch für viele insbesondere kleine und mittlere Unternehmen eine ganz erhebliche Existenzbedrohung dar. Insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie, Sport und Freizeit sind davon betroffen – diese Betriebe werden zwangsweise geschlossen, so dass von jetzt auf sofort die laufenden Einnahmen wegbrechen.

Wann muss Insolvenzantrag normaler Weise gestellt werden?

Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Tim WullbrandtDie gesetzliche Regelung in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) ist die, dass alle juristischen Personen dann, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind, einen Insolvenzantrag stellen müssen. Diese Regelung trifft also nicht jeden Unternehmer, sondern nur juristische Personen. Juristische Personen sind alle Kapitalgesellschaften, also insbesondere GmbH, UG, KG, GmbH & Co KG, AG, Limited und SE. Liegt bei einer solchen Gesellschaft ein Insolvenzgrund vor, dann muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Macht er das nicht, dann stellt die nicht-Abgabe des Insolvenzantrags eine Straftat dar! Mehr dazu erfahren Sie in unserer Spezialseite zum Insolvenzstrafrecht.

Was ist ein Insolvenzgrund, was ist Insolvenzreife?

Der Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Insolvenzordnung kennt faktisch zwei Insolvenzgründe:

  1. Überschuldung der Gesellschaft
  2. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

Was ist Überschuldung?

Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das ist der Wortlaut des Gesetzes in § 19 InsO. Hat das Unternehmen also mehr Schulden als Unternehmenswert, dann liegt Überschuldung und dem Grunde nach ein Insolvenzgrund vor. Der Insolvenzantrag muss aber dann nicht gestellt werden, wenn eine sogenannte „positive Fortführungsprognose“ für das Unternehmen vorliegt. Das bedeutet, die Geschäftsführung muss einen belastbaren Plan haben, wie das Unternehmen in den nächsten 6-12 Monaten erfolgreich wirtschaften und in die schwarzen Zahlen gelangen kann. Ein Beispiel im Corona-Zusammenhang:

Das Fitnessstudio F in Heidelberg besteht seit 10 Jahren, das Unternehmen ist profitabel und wirft Gewinne ab. Nun wird es durch die Landesverordnung per sofort für die Dauer der Schutzmaßnahmen geschlossen. Während der Schließung laufen die monatlichen Fixkosten wie Miete, Leasingverträge, Personal etc. weiter. Der Wert des Unternehmens beträgt 200.000 Euro. Das Unternehmen nimmt jetzt zur Aufrechterhaltung des Betriebs ein Darlehen bei der Bank in Höhe von 250.000 Euro auf, um über die Schließungszeit zu kommen. Damit wäre das Unternehmen eigentlich per sofort Überschuldet und müsste einen Insolvenzantrag stellen. Da die Geschäftsführung aufgrund der guten Erträge in der Vergangenheit aber damit planen kann, dass die Schließungszeit maximal drei Monate beträgt und das Darlehen danach aus den laufenden Erträgen des Unternehmens zurückgezahlt werden kann liegt eine positive Fortführungsprognose vor und es muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

Was ist Zahlungsunfähigkeit?

OrganhaftungWesentlich relevanter im Zusammenhang mit der Corona-Krise wird jedoch der Insolvenzgrund „Zahlungsunfähigkeit“ sein. Per Gesetz ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn ist es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sprich: Es ist zahlungsunfähig, wenn die laufenden Kosten und die fälligen Eingangsrechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Der Bundesgerichtshof hat das noch weiter konkretisiert, er sagt:

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Dieser Fall dürfte in der aktuellen Situation sehr oft vorkommen, gerade wenn kleinere Unternehmen keine Hilfe durch größere Darlehen seitens ihrer Bank oder der KfW erhalten. Auch hier ein Beispiel:

Die Cafe GmbH betreibt das Ausflugscafe „C“ in Heidelberg. Dieses wird per sofort am 20. März geschlossen, die Umsätze und Einnahmen brechen per sofort um 100% ein. Für die Pacht und die Gehälter des laufenden Monats ist noch genug Geld auf dem Konto. Die Sperrung dauert auch am 10. April noch an. Da keine Einnahmen mehr kamen ist das Geschäftskonto auf 0 oder im Soll. Am 15. April wird die Strom- und Gasrechnung fällig, am 28. April die laufenden Gehälter, am 30. April die laufende Pacht. Am 15. April erfolgt die Mitteilung, dass die Sperrung aller Gaststätten noch mindestens bis zum 15. Mai andauern wird.

Im oben genannten Beispiel wäre die Cafe GmbH spätestens am 07. Mai – also drei Wochen nach Fälligkeit der Gas- und Stromrechnung am 15. April – zahlungsunfähig und müsste einen Insolvenzantrag stellen.

Änderung der Insolvenzantragspflicht durch Bundesjustizministerium in Aussicht gestellt

Um eine Welle von „Corona-bedingten“ Insolvenzen zu vermeiden hat das Bundesjustizministerium nun in einer Pressemitteilung in Aussicht gestellt, dass die Insolvenzantragspflicht bei Unternehmen, welche ausschließlich unter den Corona-Schutzmaßnahmen leiden, auszusetzen.

Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.

Christine Lambrecht, Bundesjustizministerin

Die Bundesregierung hatte ja bereit vor Rund einer Woche angekündigt, dass den von der Krise betroffenen Unternehmen Hilfen zur Sicherung ihrer Liquidität angeboten werden sollen. Aus organisatorischen und administrativen gründen kann aber nicht sichergestellt werden, dass diese Hilfen (in Form von Darlehen) so rechtzeitig an die Unternehmen ausgezahlt werden, dass sie nicht zwischenzeitlich insolvenzreif werden. Um also zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Achtung: Insolvenzantragspflicht nur bei Unternehmenskrise aufgrund Corona – Schutzmaßnahmen

Besonders wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur in den Fällen greifen soll, in denen klar ist dass

  1. der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und
  2. dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Beruht der Insolvenzgrund also auf anderen Ursachen oder lag er bereits vor Eintritt der Corona-Epidemie vor, dann bleibt es unverändert bei der dreiwöchigen Frist zur Stellung des Insolvenzantrags.


Sie sind Unternehmer und möchten Sie zu Fragen eines Insolvenzantrags beraten lassen? Gerne stehen wir Ihnen telefonisch unter 06221/3219271 oder per Mail an twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de zur Verfügung. ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Tim Wullbrandt.

Anwalt für Sexualstrafrecht

Am Mittwoch, den 04. März 2020, begann vor der 10. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt das Verfahren gegen einen Rentner aus dem Odenwaldkreis wegen sexuellem Kindesmissbrauch. Die Frankfurter Rundschau berichtet in ihrem am 05. März erschienenen Artikel über den Auftakt des Verfahrens. Dem Angeklagten wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt zur Last gelegt, er habe seine beiden Enkeltöchter mehrfach sexuell missbraucht. Die Verteidigung des Angeklagten hat Rechtsanwalt Wullbrandt, Fachanwalt für Strafrecht, übernommen. Mehr zu diesem Verfahren erfahren Sie in dem verlinkten Artikel der Frankfurter Rundschau.

Verteidigung im Sexualstrafrecht

Sollten Sie sich Ermittlungen oder einem Strafverfahren wegen einem sexualstrafrechtlichem Tatvorwurf ausgesetzt sehen, dann steht Ihnen Rechtsanwalt Tim Wullbrandt, Fachanwalt für Strafrecht, gerne vertrauensvoll und diskret als Strafverteidiger zur Seite. Nehmen Sie am besten sofort unverbindlich Kontakt zu Rechtsanwalt Wullbrandt auf unter 06221/3219271 oder per E-Mail an twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de.

 

Co-Parenting ist eine Form der Elternschaft, über die wir schon des öfteren berichtet haben. Nun ist das Thema auch bei Focus Online angekommen – und unsere auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt stand dem Magazin Rede und Antwort.

Den Artikel zum Thema finden Sie hier:

Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt im Interview bei Focus Online zum Thema Co-Parenting

Anwalt für Strafrecht

Mit dem Auftreten des Corona-Virus geht vor allem in Deutschland die Angst vor einer Ansteckung, viel mehr aber wohl noch vor einer Quarantäne um. Immer wieder hört man, dass Menschen bereits beim Auftreten kleinster Symptome in sogenannte (häusliche) Quarantäne müssen. Wir möchten in diesem Beitrag einmal klären, was denn die Grundlagen einer solchen Quarantäne sind und was geschieht, wenn man sich nicht an die Quarantäne-Auflagen hält. 

Corona – Quarantäne: Was sind die rechtlichen Grundlagen und was passiert, wenn man gegen die Auflagen zur Quarantäne verstößt?

Aktuell werden in Deutschland jeden Tag neue bestätigte Corona-Infektionen bekannt. Auch die Zahl der sogenannten Verdachtsfälle – also der Fälle, bei denen typische Symptome auftreten und der Betroffene zuvor in einem Risikogebiet war oder mit infizierten Personen Kontakt hatte – steigt rapide an. Während bestätigte Infektionen stationär in Krankenhäusern behandelt werden wird bei Verdachtsfällen meistens eine sogenannte häusliche Quarantäne angeordnet. Häusliche Quarantäne bedeutet den ununterbrochenen Aufenthalt zuhause – man darf die eigene Wohnung nicht verlassen, auch für Einkäufe und beispielsweise den Job nicht. Eine häusliche Quarantäne dauert laut Robert-Koch-Institut bei einem Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus 14 Tage. Das entspricht der maximalen Dauer der Inkubationszeit. Den Link zur Webseite des Robert-Koch-Instituts haben wir Ihnen am Ende dieses Beitrags bereitgestellt.

Was ist die rechtliche Grundlage der Quarantäne?

Gibt es eigentlich eine gesetzliche Grundlage für die Quarantäne? Ja, diese Grundlage gibt es! Die rechtliche Grundlage für eine (häusliche) Quarantäne ist § 30 IfSG (Infektionsschutzgesetz).

In dessen Absatz 1, Satz 2, heisst es

Bei sonstigen Kranken* sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

Dieser Satz bezieht sich auf „sonstige“ Kranke, da der Paragraf eigentlich auf Tuberkulose (Lungenpest) und hämorrhagisches Fieber (die werden in Absatz 1, Satz 1, genannt) abzielt. Der aktuell grassierende Corona-Virus ist also eine „sonstige“ Krankheit.

Die häusliche Quarantäne ist unproblematisch eine „sonstige geeignete Weise der Absonderung“ anstelle der sonst fälligen Einweisung in ein Krankenhaus.

Zuständig für die Einweisung sind die örtlichen Gesundheitsämter.

Muss ich mich an die Quarantäne halten?

Vielerorts wird die Einweisung in die häusliche Quarantäne als übertrieben und mit wenig Nutzen verbunden angesehen. Es stellt sich daher oft die Frage: Muss man sich an die Verordnung einer Quarantäne überhaupt halten? Die Antwort ist, wie sollte es auch anders sein:
Ja, man muss sich an die Anordnung der Quarantäne halten!

Die Anordnung der Quarantäne ist ein hoheitlicher Verwaltungsakt, ähnlich einem Fahrverbot oder einem Platzverweis.

Was passiert, wenn ich mich an die Quarantäne nicht halte?

Wenn man sich an die Anordnung der Quarantäne nicht hält, dann kann das drastische Folgen haben.

Die Durchsetzung von Quarantäne-Anordnungen erfolgt durch die Polizeibehörden vor Ort – also Ordnungsamt, Gesundheitsamt und Polizei. Für den Fall, dass man sich an die Anordnungen der Quarantäne nicht hält, bestimmt der zweite Absatz des § 30 IfSG folgendes:

Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Das bedeutet: Missachtet man die behördliche Quarantäneanordnung, dann besteht die Gefahr einer zwangsweisen Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung. Die Polizei wäre also praktisch zur Festnahme und Unterbringung des Betroffenen berechtigt.

Bereits hier zeigt sich, dass es sich bei einer Quarantäne-Anordnung keinesfalls um eine „Empfehlung“ oder unverbindliche Anweisung handelt. denn: Wird die Anweisung nicht befolgt, dann erfolgt unter Umständen die zwangsweise Durchsetzung.

Achtung: Der Paragraf regelt auch die mögliche zwangsweise Unterbringung bei Personen, bei denen nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass sie solchen Anordnungen (also einer Quarantäneanordnung) nicht ausreichend Folge leisten werden, Im Extremfall wäre das hier wohl auch dann schon anzunehmen, wenn eine unter Quarantäne gestellte Person beispielsweise in sozialen Medien zuvor glaubhaft verkündet hat, dass sie sich einer Quarantäne nicht unterziehen wird.

Anwalt für Strafrecht - Tim Wullbrandt

Missachtung der Quarantäne ist eine Straftat! Bis zwei Jahre Freiheitsstrafe bei Missachtung der Quarantäne

Ganz besonders wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang: Die Missachtung der Quarantäne ist eine Straftat! Verstöße gegen die Quarantäne werden gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Spätestens jetzt muss klar sein, dass die Anordnung der Quarantäne keinesfalls eine auf die leichte Schulter zu nehmende „Empfehlung“ des Gesundheitsamts ist. Denn wird ein Verstoß gegen die Anordnung der Quarantäne entdeckt, beispielsweise weil man während der Quarantäne einkaufen geht oder ins Kino, dann führt dies automatisch zur Einleitung eines Strafverfahrens. Die Höhe der Strafe bemisst sich dann nach der Schwere des Verstoßes – hier darf davon ausgegangen werden, dass ein einsamer Waldspaziergang wohl nur zu einer (geringen) Geldstrafe führen dürfte, wohingegen ein Kinobesuch oder der Einkauf in einem gut besuchten Supermarkt zu erheblich härteren Strafen führen dürfte.

Unser Rat als Strafverteidiger ist daher, die Anordnungen der Quarantäne jedenfalls zu befolgen!

Sollten Sie sich trotzdem Ermittlungen wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ausgesetzt sehen – läuft also ein Strafverfahren wegen einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz gegen Sie – dann stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne bundesweit für Ihre Verteidigung zur Verfügung.


Hier gelangen Sie zur Webseite des Robert-Koch-Instituts.

Geldbußen für Unternehmen sollen in Zukunft drastisch steigen – bis hin zu zweistelligen Milliardenbeträgen. Das jedenfalls sieht ein Gesetzesentwurf von Justizministerin Lambrecht vor. 

Geldbußen für Verstöße sollen sich am Jahresumsatz des Unternehmens bemessen

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat einen Gesetzentwurf vorgelegt um ihr Ziel zu erreichen, dass Unternehmen bei schweren Gesetzesverstößen schärfer sanktioniert werden. Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere deutlich höhere Geldbußen als bisher vor. Bisher liegt die Obergrenze für Bußgelder an Unternehmen bei zehn Millionen Euro. Künftig soll sie bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Jahresumsatz bei zehn Prozent des Umsatzes liegen.

Geldbußen bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes

Bei Gesetzesverstößen von großen Konzernen (siehe VW im Dieselskandal oder ähnliche) käme man hier auf Bußgelder bis hin zu zweistelligen Milliardenbeträgen.

„Wenn in einem Unternehmen die führenden Leute den Profit auf kriminelle Weise maximieren oder wenn sie es billigen, dass in den unteren Etagen kriminelle Praktiken zur Förderung des Geschäfts herrschen, dann sollen unsere Strafgerichte künftig einen größeren Spielraum bekommen, das ganze Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen“

So äußerte sich die Ministerin im Interview mit der Süddeutschen Zeitung vom 22. August 2019.

Von dem Gesetz betroffen wären etwa auch Unternehmen, die Gammelfleisch verkaufen oder Abgaswerte manipulieren.

Staatsanwaltschaften müssen zukünftig ermitteln

Eine weitere gravierende Änderung sieht der Gesetzentwurf darin vor, dass die Staatsanwaltschaften künftig ermitteln müssen, wenn der Verdacht gegen ein Unternehmen besteht. In der aktuellen Gesetzeslage herrscht noch das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaften nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie Ermittlungen aufnehmen. Statt dessen regt der Gesetzentwurf die Einführung des Legalitätsprinzips an. Demnach müssen die Staatsanwaltschaften tätig werden und haben kein Ermessen mehr diesbezüglich.

6.000 Euro Bußgeld für die ungenehmigte Vermietung einer Wohnung via AirBnB – das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 02.08.2019 eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main bestätigt (Az.: 2 Ss-OWi 438/19).

6.000 EUR Bußgeld für ungenehmigte Vermietung via AirBnB

Was war geschehen? Die Betroffene ist Eigentümerin einer Wohnung in Frankfurt am Main. Diese Wohnung hatte sie  in vier Fällen über die Plattform „Airbnb“ für jeweils einige Tage an Feriengäste vermietet. Der Preis pro Nacht betrug dabei zwischen 125 und 150 Euro pro. Die für die Vermietung als Ferienwohnung erforderlichen Genehmigungen besaß die Dame nicht – sie hatte zuvor mehrfach Anträge auf Erteilung einer Genehmigung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung hatte die Stadt Frankfurt am Main gestellt, diese wurden jedoch alle zurückgewiesen.

AG verhängte Geldbußen von insgesamt 6.000 Euro

Die unerlaubte Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung stellt eine Ordnungswidrigkeit das. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Betroffene deshalb mit einem Urteil vom 30.11.2018 zur Zahlung von insgesamt 6.000 Euro Bußgeld verurteilt.

Durch die Vermietung der Wohnung habe die Betroffene gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen. Gemäß dieser Satzung können Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Höhe des Bußgelds soll den vermuteten Gewinn übersteigen

Wie kommt es nun zu einem so hohen Bußgeld? Das Amtsgericht und in der Folge nun auch das Oberlandesgericht sind der Auffassung, dass bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen unter anderem zu berücksichtigen ist, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen. Die Gerichte zielen hier also faktisch darauf ab, dem Beschuldigten nicht nur einfach ein Bußgeld aufzuerlegen, sondern durch die Höhe des Bußgelds auch gleichzeitig eine Entreicherung in Höhe des vermuteten Gewinns durchzuführen.

Spätestens mit dieser Entscheidung ist klar, dass die ungenehmigte Vermietung einer Wohnung in touristisch attraktiven neben einer hohen Renditechance auch ein enormes finanzielles Risiko für den Fall einer Entdeckung mit sich bringt. Kommt es zur Entdeckung der ungenehmigten Vermietung muss jedenfalls mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gerechnet werden, an deren Ende höchstwahrscheinlich ein empfindliches Bußgeld steht.

Geschäftsführerhaftung - WULLBRANDT Rechtsnwälte

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt berät die Geschäftsführung der Hanse Industriekapital GmbH im Rahmen des Verkaufs der Peiner Umformtechnik GmbH nebst Tochtergesellschaften aus dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung heraus.

RA Tim Wullbrandt berät Geschäftsführung der Hanse Industriekapital GmbH bei Verkauf der Peiner Umformtechnik GmbH

In ihrem Artikel vom 30.07.2019 berichtet die Peiner Allgemeine Zeitung ausführlich über den aktuellen Stand des Verfahrens, in welchem Rechtsanwalt Tim Wullbrandt die Geschäftsführung der Altgesellschafterin der PUT, die Hanse IK aus Hamburg, berät. Über den nachfolgenden Link kommen Sie zum Pressebericht der Peiner Allgemeinen Zeitung vom 30.07.2019:

Tim Wullbrandt berät Geschäftsführung der Hanse Industriekapital bei Verkauf der Peiner Umformtechnik (Pressebericht der Peiner Allgemeinen Zeitung vom 30.07.2019)