Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Was ist eine Insolvenzanfechtung? Diese Frage stellt man sich als Laie spätestens dann, wenn man Post von einem Insolvenzverwalter erhält, der einem die Anfechtung einer Zahlung im Insolvenzverfahren erklärt. Mit der Insolvenzanfechtung hat ein Insolvenzverwalter ein sehr mächtiges Werkzeug an der Hand, um die Masse (also die zur Verteilung kommende Vermögensmenge des insolventen Unternehmens) zu erhöhen. Wie das ganze funktioniert und was es für Sie bedeutet, wenn Sie Post vom Insolvenzverwalter erhalten, in der Ihnen eine Anfechtung erklärt wird, das erklären wir in diesem Artikel.

Was ist eine Insolvenzanfechtung

Bereits vor einiger Zeit haben die FAZ und auch wir auf einem Beitrag darüber berichtet, dass die Zahl der Insolvenzanfechtungen in Deutschland erheblich steigt. Hier möchten wir nun einmal in der nötigen Kürze erklären, was eigentlich eine Insolvenzanfechtung ist und wie man sich dagegen wehren kann.

In aller Kürze: Wird über das Vermögen eines Firma oder Person das Insolvenzverfahren (diese Firma oder Person nennt man „Insolvenzschuldner“) eröffnet, dann kann der Insolvenzverwalter Zahlungen, welche der Insolvenzschuldner vor der Insolvenzeröffnung an seine Gläubiger geleistet hat, anfechten und vom Gläubiger zurückfordern. Ein Beispiel:

Fliesenleger F erhält vom Bauträger B einen Auftrag. F erledigt seine Arbeiten und stellt die vereinbarten 25.000 EUR am 1. März in Rechnung. B zahlt nicht. F mahnt mehrfach und beantragt einen Mahnbescheid. am 15. Juli endlich zahlt der B die 25.000 EUR. Am 1. September stellt B Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. am 1. Oktober wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter I schreibt nun am 5. Oktober den F an und fordert von diesem die erhaltenen 25.000 EUR zurück.

Diese Rückforderung ist schlussendlich die Insolvenzanfechtung. Der Insolvenzverwalter hat eine Zahlung des Insolvenzschuldners angefochten.

Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in der Insolvenzordnung, dort in den §§ 129 bis 147 InsO (Insolvenzordnung)

Welchen Sinn hat eine Insolvenzanfechtung?

Die Insolvenzanfechtung ist eines der Rechtsinstitute, das von Laien als am meisten ungerecht und am wenigsten verständlich angesehen wird (und das möglicherweise auch zu Recht). Denn es sorgt dafür, dass man unter Umständen Verdienste für eigene lange Arbeit zurückzahlen muss und unter anderem selbst in wirtschaftliche Bedrängnis oder gar Not hierdurch gerät. Grund dafür ist die eigentliche Systematik des Insolvenzverfahrens. Denn: Zweck eines Insolvenzverfahrens ist es, die

Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt

wird (§ 1 InsO). Das Insolvenzrecht stellt also die Gläubigergemeinschaft in den Vordergrund – dieser hat sich der einzelne unterzuordnen. Der Insolvenzverwalter ist im Verfahren der Gläubigergesamtheit verpflichtet und muss damit dafür sorgen, dass so viel wie möglich Masse erzeugt wird. Der Hintergrdanke einer Insolvenzanfechtung ist also, dass man Wohl der Gläubigergesamtheit der einzelne zurückstecken und zurückzahlen muss (unabhängig davon, ob er hierfür Leistungen erbracht hat).

Wer kann anfechten?

Insolvenzanfechtungen gehen immer vom Insolvenzverwalter aus, nur er kann anfechten. Unter Umständen beauftragt er mit der Anfechtung eine Rechtsanwaltskanzlei, die dann in seinem Namen tätig wird.

Wer ist Gegner der Anfechtung?

Die Insolvenzanfechtung richtet sich immer gegen Zahlungen und Leistungen des Insolvenzschuldners an seine Gläubiger. Anfechtungsgegner ist also immer ein Zahlungsempfänger (ehemaliger Gläubiger) oder Leistungsempfänger des Insolvenzschuldners. In den meisten Fällen also Dienstleister und Auftragnehmer des Insolvenzschuldners, welche vor der Insolvenzeröffnung Leistungen für diesen ausgeführt und dafür eine Entlohnung erhalten haben.

Was wird angefochten?

Angefochten werden können zunächst Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners. Ebenso anfechtbar sind aber auch alle sonstigen Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners, welche das Vermögen (= die spätere Insolvenzmasse) schmälern und verkleinern. Dazu gehören beispielsweise Verkäufe von Waren und Geschäftsausstattung unter Wert, Einkauf von Waren zu überhöhten Preisen, Schenkung von Sachen aus dem Geschäftsvermögen, Gewährung von Sicherheiten wie Grundschulden, Grundpfandrechten, Pfandrechten, Abtretung von Rechten, Verpfändungen, Belastungen von Grundstücken.

Welche Zahlungen / Handlungen können angefochten werden?

Wer bis hier gelesen hat stellt sich nun womöglich die Frage, ob es überhaupt noch möglich ist Geschäfte zu tätigen ohne permanent befürchten zu müssen, dass der Geschäftspartner in die Insolvenz gerät und man dann alles verdiente wieder zurückzahlen muss. Das ist es – denn ein Insolvenzverwalter kann nicht beliebig alle Zahlungen anfechten, Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit eine Zahlung angefochten werden kann.

Rückzahlung und Besicherung von Gesellschafterdarlehen

Regelmäßig anfechtbar ist die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrags (nicht vor Eröffnung des Verfahrens!). Das gleiche gilt für die Gewährung von Sicherheiten für die Gesellschafterdarlehen an den darlehensgebenden Gesellschafter – hier allerdings innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Jahren (!) vor Stellung des Insolvenzantrags.

Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für Minderheitsgesellschafter.

Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung

Zahlungen und Leistungen, welche der Insolvenzschuldner innerhalb von 4 Jahren vor Insolvenzantragstellung getätigt hat ohne dass dafür eine wirtschaftlich adäquate Gegenleistung erbracht wurde, sind immer anfechtbar. Dies betrifft sowohl Schenkungen, als auch Geschäfte, in denen absichtlich ein überhöhter Preis vereinbart wurde, um beispielsweise Ausfälle an anderer Stelle zu kompensieren. Ebenso erfasst ist hier das „Verramschen“ von Vermögenswerten in Kenntnis der drohenden Insolvenz (also wenn Vermögenswerte des Insolvenzschuldners noch schnell beiseite geschafft werden sollen – beispielsweise der Verkauf von Firmenfahrzeugen zu Schleuderpreisen).

Nicht anfechtbar sind hingegen Gelegenheitsgeschenke im üblichen / adäquaten Rahmen.

Leistungen an nahestehende Personen

Leistungen des Insolvenzschuldners an diesem „nahestehende“ Personen sind für den Insolvenzverwalter äußerst leicht anfechtbar. Das hat seinen Grund darin, dass das Gesetz die Vermutung birgt, eine nahestehende Person habe grundsätzlich Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des (späteren) Insolvenzschuldners.

Was sind nahestehende Personen?

Zuerst sollten wir kurz klären, was „nahestehende“ Personen im Sinne der Insolvenzordnung sind. Dies sind bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG und ähnliche) beispielsweise

  • GmbH-Geschäftsführer
  • Vorstände
  • Aufsichtsräte
  • Prokuristen
  • leitende Angestellte
  • Komplementäre einer KG
  • OHG-Gesellschafter

Ist die Beteiligung gleich oder größer als 25 Prozent am Gesellschaftsvermögen, dann zählen zu den nahestehenden Personen auch

  • GmbH-Gesellschafter
  • Aktionäre
  • Kommanditisten

Bei Individualpersonen (im Rahmen einer rPrivatinsolvenz oder bei Einzelkaufleuten) zählen zu den nahestehenden Personen unter anderem

  • Ehepartner / Lebenspartner
  • nahe Verwandte

Welcher Zeitraum ist relevant?

Bei Anfechtung von Zahlungen / Leistungen an nahe Verwandte ist zunächst zu beachten, dass Zahlungen innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantragstellung fast immer anfechtbar sind. Ist nachweisbar, dass mit der Zahlung die Begünstigung eines einzelnen Gläubigers (und damit die Benachteiligung der anderen Gläubiger) erreicht werden sollte, dann sind diese Zahlungen innerhalb von zwei Jahren vor Insolvenzantragstellung anfechtbar.

Kann diese Anfechtung abgewehrt werden?

Da das Gesetz hier nur die Vermutung in sich trägt, die nahestehende Person habe von der wirtschaftlichen Krise gewusst, kann diese Vermutung widerlegt werden und somit die Anfechtung abgewendet werden.

Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung

Zahlungen und Leistungen, welche eine unmittelbare Benachteiligung der anderen Gläubiger nach sich ziehen, sind immer anfechtbar. Dies sind insbesondere Zahlungen in dem Zeitraum, in welchem der Insolvenzschuldner bereits zahlungsunfähig ist oder gar bereits Insolvenzantrag gestellt wurde. und der Zahlungsempfänger dies wusste (oder eine nahestehende Person ist, von der man ja ausgeht, dass sie es wusste). Zeitlich erfasst sind hier Zahlungen und Handlungen in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag, wurde die Zahlung an eine nahestehende Person geleistet, dann innerhalb der letzten 2 Jahre vor Insolvenzantrag.

Kongruente Zahlungen bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

Zahlungen und Leistungen innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag sind auch dann anfechtbar, wenn es sich dabei um „konkruente Deckungen“ handelt, der Gläubiger aber Kenntnis von der bevorstehenden Insolvenz hatte. Hierbei handelt es sich um einen der – gerade für Handwerksbetriebe und Dienstleister – ärgerlichsten Fälle der Insolvenzanfechtung. Denn: „kongruente Deckung“ bedeutet, dass dem Grunde nach der Zahlungsempfänger einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf die empfangene Leistung oder Zahlung hatte. Beispiel: Ein Handwerker hat Arbeiten erbracht, eine Rechnung gestellt und diese nun bezahlt bekommen.

Diese „verdienten“ Zahlungen sind jedoch anfechtbar, wenn der Zahlungsempfänger von der Insolvenzreife des Schuldners wusste. Diese Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ist das größte Streitthema im Rahmen von Gerichtsprozessen in Bezug auf Insolvenzanfechtungen. Denn da sich diese Kenntnis selten beweisen lässt werden Indizien für die Kenntnis herangezogen. Dazu zählt beispielsweise, ob Forderungen mehrfach gemahnt werden mussten, Ratenzahlungen vereinbart wurden und ähnliches.

Fixe Kriterien, wann diese Kenntnis vorlag oder eben nicht, bestehen nicht. In jedem Fall ist hier einzeln zu erörtern, woraus der Insolvenzverwalter die Kenntnis herleitet und wie hoch das Risiko eines möglichen Gerichtsprozesses sein wird.

Inkongruente Zahlungen = Gläubigerbevorzugung

Oben haben wir bereits geschildert, dass kongruente Zahlungen solche sind, bei denen der Empfänger eine fällige und durchsetzbare Forderung als „Gegenstück“ besitzt. Bei inkongruenten Deckungen ist das genau umgekehrt. Hier hat der Empfänger gerade (noch) keinen fälligen Anspruch auf die Zahlung oder Leistung.

Zur Erklärung: Die Inkongruenz einer Deckung setzt nicht voraus, dass der Empfänger gar keinen Anspruch auf die Leistung hat. Laut Gesetzt liegt die Inkongruenz vor, wenn der Empfänger eine Zahlung oder Leistung erhalten hat, welcher er „nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte“. Beispiel: Der Insolvenzschuldner gewährt einem Kreditgeber mehr Sicherheiten als erforderlich. Oder ein Handwerker erbringt Leistungen, der Insolvenzschuldner zahlt bereits die voraussichtlichen Rechnungsbeträge, obwohl noch gar keine Rechnung gestellt wurde.

Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung

Erbringt der (spätere) Insolvenzschuldner Leistungen oder Zahlungen vorsätzlich, um damit andere Gläubiger zu schädigen, dann sind diese Zahlungen und Leistungen immer anfechtbar. Je nachdem, ob bereits Zahlungsunfähigkeit vorlag und ob der Empfänger der Zahlung oder Leistung von beiden Umständen Kenntnis hatte, sind diese Zahlungen bis zu 10 Jahre vor Insolvenzantragstellung anfechtbar.

Nicht anfechtbar: Bargeschäfte

Nicht angefochten werden können sogenannte Bargeschäfte. Bargeschäfte setzen nicht zwingend voraus, dass eine Leistung tatsächlich in Bar bezahlt wird. Vielmehr liegt ein Bargeschäft dann vor, wenn Leistung und Preis in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, Leistungserbringung und Zahlung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen (die Zahlung darf maximal 30 Tage nach Leistungserbringung erfolgen) und das Geschäft die anderen Gläubiger nicht benachteiligt.

Muss ich tatsächlich Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten?

Ist eine Anfechtung begründet, dann müssen selbstverständlich die geforderten Summen an den insolvenzverwalter gezahlt werden. Erfolgt keine Zahlung, dann wird der Insolvenzverwalter Sie auf Zahlung verklagen und gegebenen Falles die Zwangsvollstreckung gegen Sie einleiten.

Wie kann man sich gegen eine Insolvenzanfechtung wehren?

Zunächst sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und prüfen lassen, ob der Anfechtungsanspruch berechtigt ist. Sollte man dann feststellen, dass der Anspruch unberechtigt ist sollte bereits außergerichtlich durch einen Anwalt versucht werden, die Forderung des Insolvenzverwalters abzuwenden.

Sollte man jedoch im Rahmen der Prüfung feststellen, dass die Forderung berechtigt ist – oder zumindest sein könnte – dann ist es ratsam, über den beauftragten Rechtsanwalt  mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt zu treten und an einem außergerichtlichen Vergleich zu arbeiten. Aufgrund der großen Unsicherheiten bei Anfechtungsprozessen und den damit verbundenen Kosten und dem Zeitverlust sind Insolvenzverwalter fast immer bereit, einen Vergleich zu treffen statt jedenfalls eine Klage anzustrengen.

Lassen sich Insolvenzanfechtungen vermeiden?

Insolvenzanfechtungen lassen sich mit gewissem Aufwand vermeiden. Einerseits sind Anfechtungen bei Bargeschäften nicht möglich – wenn Sie also die Möglichkeit haben, Vorkasse zu verlangen oder Ihre Rechnungsposten unmittelbar einzuziehen, dann sollten Sie dies tun.

Bei Dienstleistern, die auf Rechnungsbasis tätig sind, lässt sich das Risiko von Insolvenzanfechtungen durch Compliance- und Controllingmaßnahmen im Bestellwesen und Rechnungswesen eindämmen. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Daneben besteht die Möglichkeit, spezielle Ausfallversicherungen gegen Insolvenzanfechtungen abzuschließen.

 


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WULLBRANDT Rechtsanwälte

Immer Ärger mit ElitePartner und Parship – wer eine Mitgliedschaft bei den Partnerportalen der Hamburger PE Digital GmbH abschließt, der erlebt immer häufiger eine böse Überraschung. Wir haben nun die ersten Klagen gegen die Betreiberin der Portale geführt – und für unsere Mandanten die Rückzahlung sämtlicher gezahlter Beträge erstritten.

Erfolgreiche Klage gegen ElitePartner & Parship – Wertersatz bei Widerruf muss vollständig zurückgezahlt werden

Erklärt man innerhalb der Widerrufsfrist den Widerruf des Mitgliedschaftsvertrages langt das Portal kräftig zur Kasse: Bis zu 450 EUR „Wertersatz“ für die bereits erbrachten Leistungen werden aufgerufen. Das ist teils mehr, als die gesamte Jahresgebühr.

Die Portale begründen den geforderten Wertersatz mit den bereits erlangten Leistungen für angebliche Kontakte und die professionelle Persönlichkeitseinschätzung. In einem von uns bearbeiteten Fall war es sogar so, dass ElitePartner / PE Digital den Wertersatz in Höhe von 450 EUR erst nach dem erklärten Widerruf vom PayPal-Konto des Mandanten einzog.

Das Vorgehen der von der PE Digital GmbH betriebenen Portale hat es zwischenzeitlich sogar bis zu Spiegel Online gebracht, wo ausführlich berichtet wird (Das schnelle Geschäft mit der großen Sehnsucht – Spiegel Online vom 04.11.2017).

Erfolgreiche Klage gegen PE Digital GmbH vor dem Amtsgericht Hamburg

Zwischenzeitlich liegen in den von unserer Kanzlei betriebenen Klageverfahren die ersten Entscheidungen des zuständigen Amtsgerichts Hamburg vor: Das Amtsgericht Hamburg gab uns recht und verurteilte die Betreiberin der Portale ElitePartner und Parship zur Rückzahlung der eingezogenen Beträge sowie aller Verfahrenskosten.

Die genannten Probleme gibt es bereits seit geraumer Zeit. Aus dem Artikel bei Spiegel Online, in welchem auch zwei Bonner Kollegen zitiert werden, geht hervor, dass sich die PE Digital nach einer Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Frühjahr 2017, welche sich mit der Wettbewerbswidrigkeit der Wertersatzforderungen an sich befasste, zwischenzeitlich gegen die Klageforderungen ihrer Kunden verteidigt. Dies können wir aus unseren Verfahren nicht bestätigen.

Mit unserer Klage hatten wir eben nicht nur die Unzulässigkeit der Forderung an sich, sondern auch detailliert deren Berechnung angefochten. Im Rahmen einer Klageerwiderung hätte die PE Digital nun in unserem Verfahren dem Gericht offen legen müssen, wie sich der Wert ihrer Persönlichkeitsprüfung sowie der einzelnen Kontakte berechnet. Dazu jedoch war man seitens ElitePartner wohl nicht bereit, weshalb in unseren Fällen Versäumnisurteile ergingen, welche auch nicht durch die PE Digital angegriffen wurden.

Hilfe bei Wertersatz nach Widerruf von ElitePartner und Parship

Haben auch Sie Probleme mit Wertersatzforderungen von Parship oder ElitePartner nach einer Widerrufserklärung? Übermitteln Sie uns einfach Ihre Daten und Ihre bisherige Korrespondenz mit ElitePartner / Parship oder dem beauftragten Inkassounternehmen per E-Mail an Rechtsanwalt Tim Wullbrandt. Wir prüfen für Sie gerne und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Klage.

Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Vorsicht bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz durch Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns: Ab sofort werden Verstöße eines Unternehmens mit mehreren Arbeitnehmern jeweils als einzelne Taten pro Arbeitnehmer gewertet, so dass Bußgelder pro einzelner Tat anfallen. 

Bisherige Regelung: Ein Betrieb = eine Tat

Nach der bisherigen Vorgehensweise der Zollbehörden war es so, dass man dann von einer einheitlichen Tat ausging, wenn in einem Unternehmen zwar mehrere Arbeitnehmer beschäftigt wurden, im gleichen Zeitraum aber bei mehreren Arbeitnehmern der gleiche Mindestlohnverstoß begangen wurde. Beispiel:

Im Unternehmen U GmbH werden vier Arbeitnehmer beschäftigt. Bei zweien davon wird in den Monaten Januar bis August 2017 der Mindestlohn um 2 Euro pro Stunde unterschritten. Für Zoll und Gericht lag nun bislang eine Tat im Umfang von zwei Arbeitnehmern vor.

Neue Bewertung: Eine Tat pro Arbeitnehmer

Diese Bewertung wurde nun geändert: Die Zollbehörden (und mit ihnen die Gerichte) gehen nun davon aus, dass jeder einzelne Arbeitnehmer eine gesonderte Tat darstellt. In unserem Beispielsfall wäre damit nicht mehr eine einheitliche Tat verwirklicht, sondern zwei Taten in Tatmehrheit.

Die sich daraus ergebende Konsequenz ist klar. Die Höhe der Bußgelder und Strafen für Verstöße gegen das Mindestlohngesetz schnellt drastisch nach oben.

Um so mehr ist es wichtig, sich bei einem möglichen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz und einem drohenden oder bereits laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren an einen versierten Verteidiger zu wenden. Was wir in diesen Verfahren für Sie tun können erfahren Sie hier.

Prozesse und Rechtsmittel - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden (Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15).

Name der Konkurrenz als Keyword bei Google Adwords – Kampagnenbetreiber haftet

Was war der Fall? Der Klägern ist ein Unternehmen mit der Firmierung (abgekürzt) „WCT“. Die Beklagte ist in der selben Branche tätig und schaltete Google Adwords – Kampagnen, in denen Sie den Namen des konkurrierenden Klägers „WCT“ als Keyword angab. Somit erschien bei einer Suche nach „WCT“ eine Anzeige der Beklagten. Diese hatte die Überschrift „Anzeige zu WCT…“. Der Kläger hatte darauf zunächst die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch zu

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Nach Ansicht des OLG habe die Beklagte die Firmierung „WCT“ des Klägers in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen im Geschäftsverkehr führen könne. Habe man in das Google-Suchfeld „WCT“ eingegeben, sei eine Anzeige der Beklagten mit dem Text „Anzeige zu WCT…“ erschienen. Es sei daher für den Nutzer nicht erkennbar gewesen, dass es sich dabei eben nicht um eine Anzeige des Klägers handelte. Nach dem Erscheinungsbild hätte die Beklagte somit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich selbst benutzt. Die Anzeigen der Beklagten erweckten den Eindruck, als seien es solche des Klägers.

Ob die Überschrift von Google oder dem Nutzer stammt ist für die Haftung unerheblich

Jetzt kommt das besonders folgenträchtige Extra an der Entscheidung des OLG: Grundsätzlich, so das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, sei auch unerheblich, ob die zu Verwechslung führende Überschrift von der Beklagten oder von Google stamme. Es sei also für die Bewertung der Haftungsfrage irrelevant, ob der Anzeigentitel vom Nutzer bei Adwords absichtlich mit dem Namen der Konkurrenzfirma versehen wurde, oder ob Google diesen als Suchergebnis selbst zusammengestellt habe. Die Beklagte sei hier jedenfalls in beiden Fällen als Störerin heranzuziehen.

Die Beklagte hätte die Firmierung des Klägers nämlich spätestens dann rechtsverletzend kennzeichenmäßig verwendet, als sie Kenntnis davon gehabt habe, dass ihre Anzeige mit der Titulierung „WCT…“ erscheint – und nicht dagegen eingeschritten sei. Ihre Verantwortlichkeit entfalle auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 MarkenG beruht laut OLG maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.

Organhaftung

Der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH ist jedenfalls strafrechtlich verantwortlich – auch wenn er gegenüber einem faktischen Geschäftsführer tatsächlich machtlos ist. Notfalls müsse er eben gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16

Der eingetragene Geschäftsführer ist strafrechtlich immer verantwortlich – auch bei Machtlosigkeit gegenüber einem faktischen Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof hat in einem vom Landgericht Koblenz ausgehenden Verfahren nochmals entschieden, dass der eingetragene Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft strafrechtlich immer verantwortlich ist – auch, wenn er gegenüber einem faktischen Geschäftsführer praktisch machtlos ist und ausschließlich der faktische Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft lenkt.

In dem hier entschiedenen Fall hatte die Angeklagte mit ihrer Revision das Ziel verfolgt, vom Bundesgerichtshof als nicht strafrechtlich verantwortlich für das Handeln der Gesellschaft angesehen zu werden. Der BGH machte diesem Vorhaben jedoch einen Strich durch die Rechnung.

Kurz zur Sache: Die Angeklagte war aufgrund einstimmigen Gesellschafterbeschlusses einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft als alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen worden. Tatsächlich jedoch gab es neben ihr den in erster Instanz ebenfalls angeklagten M, der als faktischer Geschäftsführer die Gesellschaft führte. Zur Anklage kam unter anderem die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, wobei die Angeklagte vortrug, es sei ihr tatsächlich unmöglich gewesen, die Beiträge abzuführen, da sie keinen Zugang zur tatsächlichen Geschäftsführung und den Geschäftsunterlagen gehabt habe.

Bereits die Eintragung als Geschäftsführer begründet die Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs.1 Nr.1  StGB

Bereits die Eintragung der Angeklagten als Geschäftsführerin im Handelsregister begründe deren strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln der Gesellschaft gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 StGB.

§ 14
Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

Dies gilt auch dann, wenn eine andere Person für die Gesellschaft mit solch weitreichenden Kompetenzen auftritt, dass es sich dabei um eine faktische Geschäftsführung handelt. Die Verantwortlichkeit des formellen eingetragenen Geschäftsführers entfällt eben nicht dadurch, dass er – gleich einem Strohmann – im Innenverhältnis zu Gesellschaft und faktischem Geschäftsführer praktisch keine bedeutsamen Kompetenzen zustehen, um auf die Entwicklung der Gesellschaft einfluss nehmen zu  können.

Keine Entlastung durch faktischen Geschäftsführer

Der BGH stellt sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu diversen Land- und Oberlandesgerichten und betont ausdrücklich, dass die Eintragung als formeller Geschäftsführer bei gleichzeitigem Bestehen einer faktischen Geschäftsführung nur einen Rechtsschein hervorrufe. Denn: Der eingetragene Geschäftsführer hat von Gesetzes wegen alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungskompetenzen.

Die Verantwortlichkeit aus § 14 Abs.1 Nr.1 StGB knüpfe schließlich an die Organstellung und nicht an das interne Dienstverhältnis an.

Tatsächliche Geschäftsführung ist für den eingetragenen Geschäftsführer nie unmöglich

Der Einwand der Angeklagten, ihr sei die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht möglich gewesen, griff bei der Kammer des BGH nicht durch. Der BGH wies darauf hin, dass es der Angeklagten jederzeit möglich gewesen wäre, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn ihr die tatsächliche Geschäftsführung durch den faktischen Geschäftsführer verwehrt wurde. Hätte auch dies nicht zu hinreichendem Erfolg geführt, hätte sie ihr Amt niederlegen müssen.

Fazit

Wir raten an dieser Stelle im Hinblick auf die sehr deutliche Ansicht des BGH dringend dazu, keinesfalls Eintragungen als Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften vornehmen zu lassen, ohne die tatsächliche Geschäftsführung inne zu haben. In unserer Beratungspraxis erleben wir oft, dass die Übernahme einer formellen Geschäftsführung insbesondere bei Familienangehörigen, näheren Bekannten oder auf Grundlage dubioser Geschäftsführerverträge erfolgt. Konsequenz dieser Eintragung ist oftmals, dass sich die eigentlich unbedarften formellen Geschäftsführer teils Jahre nach der Eintragung als Angeklagte eines Strafverfahrens wiederfinden – ohne auch nur ansatzweise eine Kenntnis der angeklagten Taten zu haben. Dass diese Unkenntnis nicht vor Anklage und Bestrafung schützt hat der BGH nun in der zitierten Entscheidung nochmals eindrucksvoll dargelegt.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Wie jedes Jahr treten zum 01. Januar des neuen Jahres eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft (oder kündigen sich zumindest mit hoher bis höchster Sicherheit an). Wir möchten Ihnen hier eine ganz kurze und knappe Übersicht über die wichtigsten Gesetzesänderungen zum 01. Januar 2017 bieten.

Neue Gesetze: Was ändert sich zum 01. Januar 2017?

Zum 01. Januar 2017 ist eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die in Ihrer Mehrheit finanzielle Vorteile für Arbeitnehmer, Familien und Sparer mit sich bringt. Eine – vermutlich die bedeutendste – Gesetzesänderung zum Jahreswechsel 2017 steht jedoch noch aus, da sich Bund und Länder noch nicht über die Finanzierung einigen konnten.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01. Januar 2017 von 8,50 auf 8,84 EUR pro Stunde.

Unterhaltsvorschuss / Kindergeld / Kinderzuschlag

Das Jahr 2017 bringt eine Reihe von Gesetzesänderungen zu Gunsten von Eltern mit sich.

Unterhaltsvorschuss

Die sicherlich bedeutendste Gesetzesänderung 2017 ist die Änderung der Regelung zur Zahlung des Unterhaltsvorschusses durch die Jugendämter für Alleinerziehende. Bislang war die Zahlung des Unterhaltsvorschusses dahingehend begrenzt, dass dieser lediglich bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und maximal für die Dauer von 6 Jahren gezahlt wurde. Erst im Dezember gab das Bundesministerium für für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bekannt, dass diese Beschränkung ab 2017 wegfallen solle. Der entsprechende Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab 2017 der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden soll – ohne eine Beschränkung auf die Dauer des Bezugs. Diese Regelung ist jedoch noch nicht in Kraft, da sich Bund und Länder noch nicht abschließend über die Finanzierung des Vorhabens einigen konnten. Sobald die Regelung in Kraft tritt werden wir Sie hier und auf unserer Facebook-Seite darüber informieren.

Kindergeld

Das Kindergeld wird steigen und zwar um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem vierten Kind gibt es jeweils 223 Euro.

Kinderzuschlag

Auch der Kinderzuschlag steigt an – nämlich um 10 Euro auf 170 EUR pro Kind.

Einige weitere bedeutende Änderungen für Eltern ergeben sich in den zum 01. Januar 2017 in Kraft tretenden Änderungen in der Steuergesetzgebung.

Steuern (Einkommensteuer & Co)

Mit dem neuen Jahr tritt eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen in Kraft. Die für Familien und Arbeitnehmer bedeutendsten Änderungen dürften wohl folgende sein.

Kinderfreibetrag

Gute Nachrichten für Eltern: Der Kinderfreibetrag steigt. Der Kinderfreibetrag wird von 7248 Euro zunächst um 108 Euro erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr ihres Einkommens steuerfrei, es muss auf diesen Betrag also keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag des Arbeitseinkommens – also der Betrag, auf den grundsätzlich keine Einkommensteuern gezahlt werden müssen – steigt. Derzeit beträgt der Grundfreibetrag 8.652 EUR. Er soll nun um 168 Euro auf 8820 Euro steigen. Dies bedeutet, dass nach der Änderung beispielsweise bei einem unverheirateten erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8820 Euro im Jahr Steuern fällig werden. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro.

Unterhaltszahlungen absetzbar

Parallel zum Grundfreibetrag erhöht sich auch der Betrag, um welchen Unterhaltszahlungen für Dritte von der Steuer absetzbar sind – nämlich auf 8.820 EUR pro Jahr.

Steuererklärung bei Freibetrag Pflicht

Werden im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs Freibeträge genutzt, dann besteht ab 2017 die generelle Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Dies gilt nur dann nicht, wenn das erzielte Arbeitseinkommen den Betrag von 11.000 EUR nicht übersteigt.

Gesetzesänderungen für Verbraucher

Wie jedes Jahr treten auch einige mehr oder minder kuriose Gesetzesänderungen in Kraft, die vor allem Auswirkungen auf Verbraucher haben. Die sind unter anderem folgende.

Fotobücher

Fotobücher dürften teurer werden – für sie steigt nämlich der Umsatzsteuersatz von 7% auf 19%.

Staubsauger gedrosselt

„Mehr Power“ war einmal – Staubsauger dürfen innerhalb der EU ab dem 1. September nur noch mit maximal 900 Watt in den Verkauf gehen (bislang 1.600 Watt). Wer also noch einen Staubsauger mit richtig viel „Wumms“ kaufen möchte, der sollte das bis spätestens August tun.

Feiertage

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Im Jahr 2017 ist anlässlich des 500. Jubiläums der Reformation der 31.10. ein gesetzlicher Feiertag in Deutschland.

Elektroauto

Wer ein Elektroauto (auch einen Hybrid) fährt und diesen im Betrieb des Arbeitgebers lädt, der muss für diese Ladung ab dem 01. Januar 2017 keine Steuern mehr bezahlen. Das Aufladen des Elektroautos beim Arbeitgeber wird steuerfrei.

Das waren die wichtigsten Gesetzesänderungen zum 01. Januar 2017 in Kürze.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2017!

 

Elektronische Registrierkassen müssen bis 2020 auf ein fälschungssicheres System umgestellt werden – sie müssen ab dann durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sein, welche die Löschung von Umsätzen unmöglich macht.

Ab 2020: Pflicht zum Einsatz fälschungssicherer Registrierkassen

Dies sieht das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor, welches am 16.12.2016 den Bundesrat passiert hat. Mit dem Gesetz soll der Steuerbetrug durch die Manipulation von Kassensystemen bekämpft werden.

Wie das Gesetz in der Praxis technisch umzusetzen ist, was also genau die Anforderungen an eine fälschungssichere Registrierkasse sein werden, wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik definiert werden.

Die Quittungspflicht kommt

Neben der Verpflichtung zum Einsatz von fälschungssicheren Registrierkassen wurde auch die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Käufer eingeführt. Eine solche Quittungspflicht besteht bereits in diversen europäischen Ländern wie beispielsweise Italien. Sie führt unter anderem dazu, dass auch der Käufer bei fehlender Quittung von einer Steuerpolizei belangt werden könnte. Wie diese Quittungspflicht jedoch ausgestaltet wird ist noch unklar. Klar ist jedoch, dass es eine Möglichkeit zur Befreiung vor Händler gibt, die eine Vielzahl von Waren an unbestimmte Käufer veräußern. So seien beispielsweise Würstchenverkäufer auf Sportfesten und ähnliche nicht betroffen.

Ab 2018 sind unangemeldete Kassenkontrollen zulässig

Ein weiterer Vorstoß der Bundesregierung gegen Steuerbetrug ist, dass ab dem Jahr 2018 jederzeit unangekündigte Kassenkontrollen zulässig sein sollen. Diese Änderung war ursprünglich auch erst für 2020 geplant. Um jedoch schneller auf die erheblichen Mengen an Steuerbetrügereien reagieren zu können, wurde diese Änderung um zwei Jahre vorgezogen.

Umrüstung der Kassensysteme bis 2019 nötig

Die genannten Änderungen im Hinblick auf die Verwendung fälschungssicherer Kassensysteme können die Unternehmen bis 2019 umsetzen. Betroffen sind faktisch alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme im Einsatz haben.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann auch zur Steuerberatung in Deutschland berechtigt sein.

BFH , Urteil vom 19.10.2016 – II R 44/12

Eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann in Deutschland zur Steuerberatung berechtigt sein

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2016 ging bereits ein im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zugrunde (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827)

Der BFH gab die vorliegende Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Finanzgericht zurück. Dieses sei zwar zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die fragliche Steuerberatungsgesellschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Steuerberatung in Deutschland befugt gewesen sei. Allerdings kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen

Dienstleistungsfreiheit gilt gegebenen Falles auch für Steuerberatungsgesellschaften

Existieren im Land der Niederlassung der Gesellschaft keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz vergleichbaren Regelungen über die Reglementierung des Berufes der Steuerberater, dann kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Eine solche nachhaltige Berufsausübung setzt voraus, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem muss ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen.

Das Finanzgericht muss nun – praktisch im zweiten Durchgang – genau dieses prüfen. Und noch mehr – da die klagende Steuerberatungsgesellschaft eine Niederlassung im Inland (also in Deutschland) unterhält muss das Finanzgericht ebenfalls prüfen, ob die Gesellschaft nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung den deutschen Regelungen unterfällt.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwälte sollen zukünftig grundsätzlich verpflichtet sein, Steuersparmodelle dem Fiskus zu melden.

Steuerberater sollen Steuersparmodelle melden

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sollen künftig gesetzlich verpflichtet werden dem Fiskus zu melden, wenn sie Steuersparmodelle für Ihre Mandanten entwickeln. Für eine entsprechende gesetzliche Regelung einer Anzeigepflicht für Beratungsunternehmen haben sich nun die Länderfinanzminister in ihrer monatlichen Runde ausgesprochen.

Die Minister werden nun eine Arbeitsgruppe einrichten, welche bis spätestens März 2017 einen entsprechenden Vorschlag vorlegen sollen, wie eine Anzeigepflicht gesetzlich ausgestaltet werden kann.

Gesetzesvorschlag bis März 2017 erwartet

Der Vorstoß ist faktisch eine Folge der jüngeren Steuerskandale rund um Cum-Ex-Geschäfte und Panama Papers. Hier war zuletzt deutlich geworden, in welch immensem Umfang dem Fiskus Steuereinnahmen aufgrund komplexer Steuermodelle entgehen. Ein erster Gesetzesentwurf zur „Anzeigepflicht von Steuergestaltungen“ wurde bereits vor dem letzten Treffen der Länderfinanzminister von der schleswig-holsteinischen Finanzministerin Monika Heinold an die übrigen Teilnehmer versendet. Die steuerlichen Berater sollen dadurch zu mehr Transparenz verpflichtet werden. In Ländern wie Irland, Kanada, den USA und Großbritannien gebe es bereits entsprechende Regelungen.

Alle Steuersparmodelle erfasst

Von der Regelung sollen ausdrücklich alle Steuersparmodelle erfasst werden, nicht nur Briefkastenfirmen. Zu solchen Modellen würden damit schon Konstruktionen gehören, in denen nur zur Vermeidung höherer Gewerbesteuern Niederlassungen in Städten mit niedrigeren Gewerbesteuersätzen gegründet werden. Lediglich normale Steuerpflichtige gibt es Grund zur Beruhigung – für diese soll es eine Bagatellgrenze geben.