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Bußgelder bei Unterschreitung des Mindestlohns – ab sofort eine Tat pro Arbeitnehmer

Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Vorsicht bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz durch Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns: Ab sofort werden Verstöße eines Unternehmens mit mehreren Arbeitnehmern jeweils als einzelne Taten pro Arbeitnehmer gewertet, so dass Bußgelder pro einzelner Tat anfallen. 

Bisherige Regelung: Ein Betrieb = eine Tat

Nach der bisherigen Vorgehensweise der Zollbehörden war es so, dass man dann von einer einheitlichen Tat ausging, wenn in einem Unternehmen zwar mehrere Arbeitnehmer beschäftigt wurden, im gleichen Zeitraum aber bei mehreren Arbeitnehmern der gleiche Mindestlohnverstoß begangen wurde. Beispiel:

Im Unternehmen U GmbH werden vier Arbeitnehmer beschäftigt. Bei zweien davon wird in den Monaten Januar bis August 2017 der Mindestlohn um 2 Euro pro Stunde unterschritten. Für Zoll und Gericht lag nun bislang eine Tat im Umfang von zwei Arbeitnehmern vor.

Neue Bewertung: Eine Tat pro Arbeitnehmer

Diese Bewertung wurde nun geändert: Die Zollbehörden (und mit ihnen die Gerichte) gehen nun davon aus, dass jeder einzelne Arbeitnehmer eine gesonderte Tat darstellt. In unserem Beispielsfall wäre damit nicht mehr eine einheitliche Tat verwirklicht, sondern zwei Taten in Tatmehrheit.

Die sich daraus ergebende Konsequenz ist klar. Die Höhe der Bußgelder und Strafen für Verstöße gegen das Mindestlohngesetz schnellt drastisch nach oben.

Um so mehr ist es wichtig, sich bei einem möglichen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz und einem drohenden oder bereits laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren an einen versierten Verteidiger zu wenden. Was wir in diesen Verfahren für Sie tun können erfahren Sie hier.