Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Vorsicht bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz durch Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns: Ab sofort werden Verstöße eines Unternehmens mit mehreren Arbeitnehmern jeweils als einzelne Taten pro Arbeitnehmer gewertet, so dass Bußgelder pro einzelner Tat anfallen. 

Bisherige Regelung: Ein Betrieb = eine Tat

Nach der bisherigen Vorgehensweise der Zollbehörden war es so, dass man dann von einer einheitlichen Tat ausging, wenn in einem Unternehmen zwar mehrere Arbeitnehmer beschäftigt wurden, im gleichen Zeitraum aber bei mehreren Arbeitnehmern der gleiche Mindestlohnverstoß begangen wurde. Beispiel:

Im Unternehmen U GmbH werden vier Arbeitnehmer beschäftigt. Bei zweien davon wird in den Monaten Januar bis August 2017 der Mindestlohn um 2 Euro pro Stunde unterschritten. Für Zoll und Gericht lag nun bislang eine Tat im Umfang von zwei Arbeitnehmern vor.

Neue Bewertung: Eine Tat pro Arbeitnehmer

Diese Bewertung wurde nun geändert: Die Zollbehörden (und mit ihnen die Gerichte) gehen nun davon aus, dass jeder einzelne Arbeitnehmer eine gesonderte Tat darstellt. In unserem Beispielsfall wäre damit nicht mehr eine einheitliche Tat verwirklicht, sondern zwei Taten in Tatmehrheit.

Die sich daraus ergebende Konsequenz ist klar. Die Höhe der Bußgelder und Strafen für Verstöße gegen das Mindestlohngesetz schnellt drastisch nach oben.

Um so mehr ist es wichtig, sich bei einem möglichen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz und einem drohenden oder bereits laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren an einen versierten Verteidiger zu wenden. Was wir in diesen Verfahren für Sie tun können erfahren Sie hier.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann auch zur Steuerberatung in Deutschland berechtigt sein.

BFH , Urteil vom 19.10.2016 – II R 44/12

Eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann in Deutschland zur Steuerberatung berechtigt sein

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2016 ging bereits ein im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zugrunde (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827)

Der BFH gab die vorliegende Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Finanzgericht zurück. Dieses sei zwar zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die fragliche Steuerberatungsgesellschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Steuerberatung in Deutschland befugt gewesen sei. Allerdings kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen

Dienstleistungsfreiheit gilt gegebenen Falles auch für Steuerberatungsgesellschaften

Existieren im Land der Niederlassung der Gesellschaft keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz vergleichbaren Regelungen über die Reglementierung des Berufes der Steuerberater, dann kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Eine solche nachhaltige Berufsausübung setzt voraus, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem muss ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen.

Das Finanzgericht muss nun – praktisch im zweiten Durchgang – genau dieses prüfen. Und noch mehr – da die klagende Steuerberatungsgesellschaft eine Niederlassung im Inland (also in Deutschland) unterhält muss das Finanzgericht ebenfalls prüfen, ob die Gesellschaft nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung den deutschen Regelungen unterfällt.

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Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwälte sollen zukünftig grundsätzlich verpflichtet sein, Steuersparmodelle dem Fiskus zu melden.

Steuerberater sollen Steuersparmodelle melden

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sollen künftig gesetzlich verpflichtet werden dem Fiskus zu melden, wenn sie Steuersparmodelle für Ihre Mandanten entwickeln. Für eine entsprechende gesetzliche Regelung einer Anzeigepflicht für Beratungsunternehmen haben sich nun die Länderfinanzminister in ihrer monatlichen Runde ausgesprochen.

Die Minister werden nun eine Arbeitsgruppe einrichten, welche bis spätestens März 2017 einen entsprechenden Vorschlag vorlegen sollen, wie eine Anzeigepflicht gesetzlich ausgestaltet werden kann.

Gesetzesvorschlag bis März 2017 erwartet

Der Vorstoß ist faktisch eine Folge der jüngeren Steuerskandale rund um Cum-Ex-Geschäfte und Panama Papers. Hier war zuletzt deutlich geworden, in welch immensem Umfang dem Fiskus Steuereinnahmen aufgrund komplexer Steuermodelle entgehen. Ein erster Gesetzesentwurf zur „Anzeigepflicht von Steuergestaltungen“ wurde bereits vor dem letzten Treffen der Länderfinanzminister von der schleswig-holsteinischen Finanzministerin Monika Heinold an die übrigen Teilnehmer versendet. Die steuerlichen Berater sollen dadurch zu mehr Transparenz verpflichtet werden. In Ländern wie Irland, Kanada, den USA und Großbritannien gebe es bereits entsprechende Regelungen.

Alle Steuersparmodelle erfasst

Von der Regelung sollen ausdrücklich alle Steuersparmodelle erfasst werden, nicht nur Briefkastenfirmen. Zu solchen Modellen würden damit schon Konstruktionen gehören, in denen nur zur Vermeidung höherer Gewerbesteuern Niederlassungen in Städten mit niedrigeren Gewerbesteuersätzen gegründet werden. Lediglich normale Steuerpflichtige gibt es Grund zur Beruhigung – für diese soll es eine Bagatellgrenze geben.

 

Ab dem 01. Juli 2015 gilt das neu eingeführte Kleinanlegerschutzgesetz. Mit diesem finden eine Vielzahl von Änderungen in die relevanten vermögensanlagespezifischen Gesetze wie das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und andere Einzug. Einige dieser Änderungen haben gravierende Auswirkungen auf die notwendige juristische Ausgestaltung von Crowdfundings und Crowdinvestings. Bereits in seinem Beitrag auf Rhein-Main-Startups hat Rechtsanwalt Tim Wullbrandt einen ersten Überblick über die anstehenden Änderungen gegeben.

Kleinanlegerschutzgesetz und Crowdfunding – Rechtsanwalt Tim Wullbrandt im Gespräch

Nun hat Startupradio.de aus Sicht der Betreiber von Anbieterplattformen näher beleuchtet und zu diesem Zweck Tim Wullbrandtals anwaltlichen Berater von Startups und Anbieterplattformen sowie Patrick Mijnals, den Geschäftsführer der Anbieterplattform Bettervest.de zum Gespräch geladen. Hier können Sie direkt zum Interview auf Startupradio.de gelangen: Kleinanlegerschutzgesetz für Crowdinvesting – Talkrunde – startupradio.de (extern)

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften - Anwältin für Familienrecht - Alexandra Wullbrandt

 

Corporate & Finance | WULLBRANDT Rechtsanwälte | HeidelbergDer Bundestag hat Ende April 2015 das neue Kleinanlegerschutzgesetz in seiner endgültigen Form verabschiedet. Vor dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes bringt es eine Vielzahl an Neuerungen und Anforderungen auch an die Anbieter von Schwarmfinanzierungen – sogenannten Crowdfundings und insbesondere Crowdinvestings mit sich.

Auf Rhein Main Startups fasst Rechtsanwalt Tim Wullbrandt die wichtigsten Neuerungen zusammen und erläutert ihre Auswirkungen auf Anleger und Anbieter von Crowdinvestings.