Häftlinge dürfen sowohl im Rahmen der Untersuchungshaft als auch in der Strafhaft Besuch von Angehörigen und Freunden erhalten. Es gibt jedoch wesentliche Unterschiede zwischen den Besuchsmöglichkeiten in der Untersuchungshaft und der Strafhaft.
Grundsätzlich müssen Besuchstermine immer vorab telefonisch mit der Besuchsabteilung der jeweiligen JVA vereinbart werden. Besuche ivon Angehörigen und Freunden n der JVA können nicht durch / bei uns als Verteidiger des Gefangenen vereinbart werden. Die Telefonnummern der einzelnen Besuchsabteilungen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz können Sie unserer Liste entnehmen.
Untersuchungshaft
In der Untersuchungshaft kann ein Gefangener nur eingeschränkt Besuch erhalten.
Besuchserlaubnis
Zunächst bedarf jeder Besucher einer Besuchserlaubnis. Diese wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft auf Antrag erteilt. Es gibt dabei Einzelbesuchserlaubnisse, die zum einmaligen Besuch berechtigen und Dauerbesuchserlaubnisse, die zum mehrmaligen Besuch berechtigen (wird oftmals für nahe Angehörige und Lebensgefährten ausgestellt).
Personen, hinsichtlich derer durch den Haftrichter eine Kontaktsperre verhängt wurde (beispielsweise ebenfalls an der Tat beteiligte Personen) erhalten keine Besuchserlaubnis.
Wo erhalte ich eine Besuchserlaubnis?
Die Besuchserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft ausgestellt, also der Staatsanwaltschaft, welche das verfahren gegen den Gefangenen führt (was nicht zwingend die Staatsanwaltschaft am Ort der JVA ist). Die Besuchserlaubnis muss mit Angabe des vollständigen Namens, Anschrift, Geburtsdatum und Personalausweiskopie bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Angehörige und Freunde von Gefangenen, welche durch unsere Kanzlei verteidigt werden, wenden sich bitte mit der Bitte um eine Besuchserlaubnis an uns – wir beantragen die Besuchserlaubnis für Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Bitte beachten Sie, dass es zwischen 4 Tagen und 2-3 Wochen dauern kann, bis eine beantragte Besuchserlaubnis von der Staatsanwaltschaft erteilt wurde.
Wie viele Personen dürfen den Gefangenen Besuchen?
Grundsätzlich darf der Beschuldigte nur von einer Person besucht werden. In Ausnahmefällen können bis zu drei Personen gleichzeitig zum Besuch zugelassen werden, wobei ein Besucher volljährig sein muss.
Besuchsüberwachung
In der Untersuchungshaft wird jeder Besuch (auch von Familienangehörigen) durch mindestens einen Vollzugsbeamten der JVA überwacht – es befindet sich also immer ein Beamter mit dem Besuch im Raum. Dies lässt sich nicht vermeiden.
Alle Gespräche während des Besuches haben in Deutsch stattzufinden. Ausnahmen hiervon können lediglich dann gemacht werden, wenn zum Besuchstermin seitens der JVA ein Dolmetscher mit angemeldet wurde. Es ist nicht zulässig, dass der Besuch selbst einen Dolmetscher mitbringt, in diesem Fall findet der Besuch nicht statt.
Es darf während des Besuches nichts übergeben werden.
Wie lange dauert ein Besuch? Wie oft darf besucht werden?
Die Besuchsdauer beträgt grundsätzlich 30 Minuten. In Einzelfällen, insbesondere dann, wenn der Besuch außerordentlich weit anreisen musste (aus dem Ausland / Berlin > Mannheim), kann nach vorheriger Vereinbarung mit der Besuchsabteilung der JVA die Besuchsdauer auf eine Stunde verlängert werden.
Wie oft ein Untersuchungsgefangener Besuch erhalten darf ist von JVA zu JVA unterschiedlich. In der Regel darf der Gefangene bis zu 2 Stunden Besuch pro Monat erhalten, einmal wöchentlich einen Besuch a 30 Minuten.
Kontaktdaten der Besuchsabteilungen der JVAen in BW und RLP