Mannheim: Staatsanwaltschaft leitet kein Ermittlungsverfahren wegen Organisation der Rettungsdienste ein

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Wie aus einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim heute hervorgeht, sieht diese davon ab, gegen die Verantwortlichen Stellen und Personen ein Ermittlungsverfahren wegen der fehlerhaften Organisation der Rettungsdienste in Mannheim und dem Rhein-Neckar-Kreis einzuleiten.

Organisation der Rettungsdienste – Staatsanwaltschaft leitet kein Ermittlungsverfahren ein

In ihrer Pressemitteilung von heute nimmt die Staatsanwaltschaft Mannheim Bezug auf die in jüngster Zeit stattfindende kontroverse Diskussion um die aktuelle und künftige Organisation der Rettungsdienste in Mannheim und dem Rhein-Neckar-Kreis. Dabei wurde in der Öffentlichkeit insbesondere die Frage aufgeworfen, ob es durch unzureichende Ausstattung oder organisatorische Mängel zu Verzögerungen beim Einsatz von Notärzten und Rettungsfahrzeugen gekommen sei.

Prüfung durch Staatsanwaltschaft infolge Medienberichten und anonymer Anzeigen

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte im Oktober 2014 aufgrund entsprechender Medienberichte und vereinzelter anonymer Eingaben einen Prüfvorgang eingeleitet. Dieser gelangte nunmehr zu dem Ergebnis, dass keine zureichende Anhaltspunkte zur Einleitung von Ermittlungsverfahren – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung oder unterlassener Hilfeleistung – vorhanden sind.

Keine fahrlässige Tötung durch fehlerhafte Organisation

In keinem der mehr oder weniger konkret geschilderten Einzelfälle bestehe ein Anfangsverdacht der Begehung von Straftaten, wobei von Patienten keine Anzeigen erstattet wurden. Die Überprüfung ergab vielmehr, dass die Vorschriften des baden-württembergischen Rettungsdienstgesetzes eingehalten waren. Dieses schreibt für die Notfallrettung vor, dass zwischen dem Eingang der Notfallmeldung in der Leitstelle und dem Eintreffen der Hilfe am Notfallort möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten vergehen sollen (sogenannte Hilfsfrist). Notfälle im Sinne des Gesetzes sind allerdings nur solche, bei denen Lebensgefahr besteht oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind. Muss lediglich erste Hilfe geleistet oder ein bloßer Krankentransport durchgeführt werden, gilt die Frist nicht. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Ausgangspunktes konnten keine Verdachtsmomente dahingehend festgestellt werden, dass durch gesetzwidrige Verspätungen oder sonstiges Fehlverhalten vermeidbare Leiden von Patienten verursacht wurden.

(Quelle: Staatsanwaltschaft Mannheim, 08.01.2015)

Zur Rechtslage:

Gesetz über den Rettungsdienst (Auszug)
(Rettungsdienstgesetz – RDG)
in der Fassung vom 8. Februar 2010

§ 1 – Aufgabe des Rettungsdienstes

Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.
Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.
Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).

§ 3 – Planung

Das Innenministerium stellt in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst (§ 4) einen Rettungsdienstplan auf und passt ihn der Entwicklung an.
Der Rettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt. Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. Das Land ist in Rettungsdienstbereiche einzuteilen. Die Standorte der Rettungshubschrauber werden bei geeigneten Krankenhäusern festgelegt. Im bodengebundenen Rettungsdienst ist bei der Notfallrettung die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen (Hilfsfrist) maßgebend. Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen.
Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (§ 5) erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes und unter Beachtung der Hilfsfrist nach Absatz 2 für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der den Standort der Rettungsleitstelle, Zahl und Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung, die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung festlegt. Dabei sind die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes zu beachten. Der Bereichsplan ist dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich. Darüber hinaus soll für den Krankentransport in den Bereichsplan die Zahl der nach § 15 zugelassenen Krankentransportwagen und ihre personelle Besetzung nachrichtlich aufgenommen werden.

§ 152 Strafprozessordnung

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.