,

Schmerzensgeldanspruch Hinterbliebener nach Tötung eines nahen Angehörigen (Landgericht Bochum)

Das LG Bochum hat sich im Urteil vom 29. Oktober mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen den Eltern nach dem Tod ihres Sohnes Schmerzensgeldansprüche gegen den Schädiger zustehen.

Grundsätzlich kein Schmerzensgeld der Eltern für Tod des Kindes

Grundsätzlich ist Schmerzensgeld wegen des erlittenen Todes im deutschen Recht nicht vorgesehen, da der Verlust des Lebens nicht mit Geld auszugleichen ist. Jedoch steht den Eltern als Erben des Getöteten gem. § 823 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld für die ihrem Sohn zugefügten Schäden zu – also faktisch der Schmerzensgeldanspruch des Kindes.

Eltern erben Schmerzensgeldanspruch des Kindes

Die Entschädigung ist dann „billig“ im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB, wenn sie nach den ethischen Grundsätzen als gerecht empfunden wird. Bei der Schadensbemessung werden mehrere Gesichtspunkte miteinbezogen, insbesondere die vorsätzliche Tatbegehung sowie das bewusste Miterleben des Todeseintritts. Im Vordergrund stehen bei der Schadensbemessung die Genugtuungs- sowie Ausgleichsfunktionen.

Eigener Schmerzensgeldanspruch der Eltern, wenn besondere Schäden nachweisbar

Darüber hinaus hat das Gericht das Bestehen eigener Entschädigungsansprüche auf Schmerzensgeld bejaht, wenn sich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die über das normale Maß der seelischen Erschütterung und traumatischer Schädigungen hinausgehen, medizinisch feststellen lassen und einen gewichtigen Krankheitswert aufweisen.

LG Bochum, Urteil vom 29.10.2015 – 2 O 574/12.