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Die Insolvenzanfechtung ist eines der für juristische Laien am wenigsten nachzuvollziehenden Rechtsinstrumente – dabei stellt sie gleichzeitig gerade für gesunde Unternehmen eine immense und dauerhaft bestehende Bedrohung dar.

Insolvenzanfechtung ist eine existenzbedrohende Gefahr für Unternehmen

Hierauf ist nun wohl auch das Wirtschaftsressort der Frankfurter Allgemeinen Zeitung aufmerksam geworden – jedenfalls nahm die Redaktion es zum Anlass, heute diesen Artikel zum Thema zu veröffentlichen.

Wie die Redakteure der FAZ richtig feststellen – die Insolvenzanfechtung ist eine Gefahr, mit welcher die allermeisten Unternehmen und Unternehmer zu keiner Zeit richten. Alleine das Rechtskonstrukt ist so gestaltet, dass es einem nicht fachkundigen vom Grunde auf nicht verständlich erscheint. Woran das liegt ist einfach erklärt: Die einschlägigen Paragraphen 129 bis 147 der Insolvenzordnung bieten dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Schuldners, welche dieser an seine Gläubiger bis zu 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung (!) geleistet hat, von seinen Gläubigern zurückzufordern. Beispiel: Hat ein Bauunternehmer für seinen Bauherrn im Jahr 2011 ein Gebäude mangelfrei errichtet und hierfür seinen Unternehmerlohn erhalten, dann kann der Insolvenzverwalter – wenn über das Vermögen des früheren Bauherren das Insolvenzverfahren eröffnet wird – unter gewissen Umständen alle Zahlungen an den Bauunternehmer zurückfordern, auch wenn dessen Leistung einwandfrei war. Gerade bei Bauunternehmungen oder langjährigen Geschäftsbeziehungen können hier schnell Forderungen in sechs- oder siebenstelliger geltend gemacht werden.

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gerichtlich durchsetzbar

Kommt das Schreiben des Insolvenzverwalters, in welchem dieser auf einmal – selbstredend unter kurzer Zahlungsfrist – mehrere zehn-, hunderttausend oder gar Millionen Euro geltend macht und zurückfordert, wird dies von vielen Verpflichteten zunächst garnicht ernst genommen, da die Forderung als solche zunächst absurd erscheint. Dem ist indes keineswegs so, denn: Die Anfechtungsansprüche sind gesetzlich verankert und damit gerichtlich durchsetzbar und der Verwalter ist verpflichtet, diese geltend zu machen.

Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger als Ziel des Insolvenzverfahrens

Um das System der Insolvenzanfechtung und den Hintergrund des ganzen zu verstehen, muss man sich zunächst darüber klar werden, welches Ziel das Insolvenzverfahren überhaupt verfolgt. Dieses Ziel ist – neben der gegebenen Falles möglichen – Sanierung und Fortführung des insolventen Unternehmens die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger nach Quoten. Die Kehrseite dieser gleichmäßigen Befriedigung ist, dass eine Bevorzugung einzelner Gläubiger ausgeschlossen werden soll. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Insolvenzverwalters sorgt dieser dafür, dass die Gleichbehandlung der Gläubiger gewahrt wird. Die meisten Fälle der Bevorzugung einzelner Gläubiger geschehen allerdings vor Eröffnung des Verfahrens, nämlich dann, wenn der spätere Insolvenzschuldner in Kenntnis seiner (drohenden oder baldigen) Zahlungsunfähigkeit Rechnungen an einen Gläubiger bezahlt und an die anderen nicht. Die Gründe hierfür können vielfältig sein – von der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Lieferkette bis hin zu persönlichen Freundschaften und Vorzügen.

(Vermutete) Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründet den Anfechtungsanspruch

Der Gesetzgeber sagt nun, dass gerade diese ungerechtfertigten Befriedigungen einzelner Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gerechtfertigt seien sollen und bietet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, diese Zahlungen anzufechten. Die Grundlage dieser Anfechtungsansprüche ist, dass der Gläubiger, welcher die Zahlung entgegennimmt, gewusst hat, oder gewusst haben könnte (!), dass der zahlende Schuldner sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wichtig hierbei: Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann vom streitentscheidenden Gericht auch vermutet werden!

Die Frage, wann eine solche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit vorlag, füllt ordnerweise Gerichtsakten und Entscheidungsbände, sie ist äußerst diffizil zu beantworten. Grob gesagt kann von einer Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners ausgegangen werden, wenn dieser nur auf Mahnungen hin zahlt, Forderungen tituliert werden müssen, Ratenzahlungen gewährt werden und ähnliches. Jedenfalls liegt Kenntnis vor, wenn erkennbar vorsätzlich Zahlungen entgegengenommen werden, um sich als Gläubiger vor den anderen Gläubigern einen Vorteil zu erschaffen.

Anfechtungszeitraum bis zu 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung.

Je nach Grad der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners variieren auch die Zeiträume, aus welchen Zahlungen angefochten werden können. Dies kann im Einzelfall bis zu 10 Jahre vor der Insolvenzeröffnung zurückreichen.

Lassen sich Anfechtungen vermeiden?

Die Redakteure der FAZ kommen in ihrem Artikel zu dem Schluss, dass man – um solche Anfechtungen zu vermeiden – im besten Fall eine Geschäftsbeziehung abbrechen muss, sobald das Gegenüber in den Mahnlauf gerät und Zahlungen verzögert eintreffen. Formaljuristisch wäre dies sicherlich die beste Lösung, allerdings wirtschaftlich ist ein solches Vorgehen sicherlich nicht vertretbar. Das Risiko, im Fall einer späteren Insolvenz des Schuldners mit Anfechtungsansprüchen konfrontiert zu werden, lässt sich jedoch durch ein entsprechendes Einkaufs- und Buchhaltungsmanegement minimieren. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang.

Was tun, wenn eine Anfechtung eintrifft?

Wer also eine Insolvenzanfechtung von einem Insolvenzverwalter erhält, der sollte diese jedenfalls und dringend ernst nehmen! Die Forderung darf keinesfalls ignoriert werden. Denn: Der Verwalter ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Insolvenzmasse zu mehren – und damit auch Anfechtungsansprüche geltend zu machen und notfalls per Klage geltend zu machen. Ignoriert mann also die Forderung des Verwalters, dann sieht man sich meist recht bald einer Klage ausgesetzt, welche mit erheblichen weiteren Kosten verbunden ist.

Wir können an dieser Stelle nur raten, bei Erhalt einer Anfechtung sofort ins Gespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu gehen und sich entsprechend beraten zu lassen. Denn zumeist sind die Ansprüche zwar begründet, durch geschickte Verhandlung lässt sich die Zahllast jedoch unter Vermeidung eines Prozessverfahrens erheblich verringern oder umgehen.

Was können wir für Sie tun?

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt ist Experte auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und verfügt über große Erfahrung auf dem Gebiet der Bearbeitung von Insolvenzanfechtungen. Haben Sie ein Anfechtungsschreiben eines Insolvenzverwalters erhalten? Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung, um die Berechtigung der Forderung und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Anfechtung zu prüfen. Hierfür rufen Sie uns einfach unverbindlich an oder senden Sie uns eine Mail:

Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt | Heidelberg & WörrstadtWULLBRANDT Rechtsanwälte

RA Tim Wullbrandt

Heidelberg:
06221 / 3219270

Wörrstadt:
06732 / 9479599

E-Mail

Nach § 133 Abs.1 InsO kann eine Rechtshandlung vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen wurde, seine sonstigen Gläubiger zu benachteiligen – und der annehmende Gläubiger diesen Vorsatz kannte. Immer wieder hoch umstritten ist dabei die Frage, wie sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners feststellen und manifestieren lässt. Hierzu und zu der Frage, wann eine Ausnahme von Benachteiligungsvorsatz vorliegen kann, haben nun das LAG Rheinland-Pfalz und das LG Lübeck zwei weitere Entscheidungen erlassen.

LAG Rheinland-Pfalz: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird vermutet

Voraussetzung für die Vermutungsregelung des § 133 I 2 ZPO ist, dass der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2014 – 1 Sa 501/14).

LG Lübeck: Ausschluss der Benachteiligungsabsicht nur in engen Grenzen

Hat der Schuldner also die gläubigerschädigende Wirkung erkannt, so kann die Benachteiligungsabsicht nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn überzeugend dargelegt wird, dass in absehbarer Zeit alle Gläubiger befriedigt werden könnten und ein Insolvenzverfahren so gut wie ausgeschlossen erschien (so LG Lübeck, Urteil vom 11.02.2014 – 9 O 222/12).

Die Entscheidungen im Volltext hier:

Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, sind gemäß § 133 I 1 InsO anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Zahlungen müssen die Gläubiger der Schuldnerin durch Verkürzung der Masse iSv § 129 InsO objektiv benachteiligen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zur Zeit der Zahlungen bereits weitere Gläubiger vorhanden waren oder solche erst später hinzugetreten sind.

Der Schuldner handelt mit entsprechendem Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine eigene Zahlungsunfähigkeit, kann hieraus entsprechend § 133 Abs. 1 S. 2 InsO auf seinen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. Denn der Schuldner weiß in diesem Fall, dass sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um seine sämtlichen Gläubiger zu befriedigen und seine Zahlungen an den Leistungsempfänger damit seine übrigen Gläubiger benachteiligen. Dabei ist nicht nur die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, sondern bereits eine vom Schuldner erkannte drohende Zahlungsunfähigkeit ein starkes Beweisanzeichen für dessen Benachteiligungsvorsatz, das bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist

Benachteiligungsvorsatz entfällt bei schlüssigem Sanierungskonzept

Der Benachteiligungsvorsatz kann jedoch dann entfallen, wenn ein konkretes Sanierungskonzept ernsthafte Sanierungsbemühungen ermöglicht. Hierzu muss zur Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in seinen Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. 

Denn: Im Falle erkannter Zahlungsunfähigkeit entfällt ein danach an sich gegebener Benachteiligungsvorsatz nur, wenn aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise zu rechnen ist. Für eine solche Annahme bedarf es indes konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteile vom 24. Mai 2007 – IX ZR 97/06, Juris, Rn. 8; vom 22. November 2012 – IX ZR 62/10, Juris, Rn. 7).

Die Entscheidung des Kammergerichts im Voltext hier:

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