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Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

In seinem Urteil vom 04.11.2014 – 1 StR 233/14 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein die Durchführung der Drogenauslieferung mit einem Kraftfahrzeug nicht die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründet. Ganz nebenbei stellte der BGH dabei auch noch in prozessualer Hinsicht fest, dass eine Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte bei einer Maßregel dann ausscheidet, wenn deren Verhängung auf höchst individuellen Verhältnissen des Täters bzw. Tatbeteiligten beruht.

Nur die Drogenkurierfahrt begründet noch keinen Fahreignungsmangel

Was war passiert? Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Tatbeiträge des Angeklagten bestanden in der Übernahme von Teilmengen der von den nicht revidierenden Mitangeklagten gehandelten Betäubungsmittel von diesen zu übernehmen, die Drogen an die Endabnehmer der Betäubungsmittel persönlich auszuliefern, die dafür vereinbarten Entgelte zu vereinnahmen und später an die Mitangeklagten zu übergeben. Bei den vorgenannten Vorgängen benutzte der Angeklagte jeweils seinen PKW.

Angeklagter betrieb Lieferdienst für Betäubungsmittel

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Maßregel entfällt. Nach Auffassung des BGH tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 I StGB nicht.

Das Landgericht war – rechtlich unzutreffend – vom Vorliegen der in § 69 StGB verlangten „Ungeeignetheit“ des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Die vom Tatgericht herangezogene Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten allein begründet das Vorliegen der Voraussetzungen von § 69 I StGB nicht. Nach dieser Vorschrift liegt Ungeeignetheit vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dabei muss sich die Ungeeignetheit gerade aus der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. den Taten ergeben. Kommt – wie hier – ausschließlich eine charakterliche Ungeeignetheit in Betracht, müsse die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen.

Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs muss sich aus Anlasstat ergeben

Das Landgericht indes war davon ausgegangen, die Durchführung der Drogenauslieferungen sowie der damit verbundenen Vorgänge mit einem Kraftfahrzeug als solche würden die Ungeeignetheit begründen. Der BGH war anderer Auffassung. Nach dessen Auffassung hat das Landgericht in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen – wie auch vorliegend – der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert, gerade nicht ohne Weiteres beeinträchtigt sind. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nach Ansicht des BGH nicht.

Gefährdung des Straßenverkehrs notwendig

Über die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel der Betäubungsmittel sowie bei dem Vereinnahmen der Entgelte hinausgehende Umstände, aus denen eine Ungeeignetheit abgeleitet werden könnte, weise das Urteil nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei den Kurierfahrten durch eigenen Drogenkonsum fahruntüchtig oder in seiner Fahrtauglichkeit eingeschränkt war, lagen dem Landgericht nicht vor. Im Gegenteil sprechen die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen über die geringe Häufigkeit des Konsums von Kokain und die Anlässe für diesen Konsum dagegen, dass es bei dem Angeklagten zu einem den Auslieferungsfahrten vorausgegangenen Gebrauch von Kokain oder sonstigen Betäubungsmitteln gekommen sein könnte. Die für die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendigen Mängel beim Angeklagten lagen somit nicht vor.

Angesichts der festgestellten Modalitäten der Auslieferungsfahrten durch den A und dessen lediglich sporadischen, nicht mit diesen Fahrten in Zusammenhang stehenden Drogenkonsums schließt der Senat die Möglichkeit weitergehender Feststellungen, die eine verkehrssicherheitsrelevante Ungeeignetheit im Sinne von § 69 I StGB begründen könnten, aus. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 I StPO den Maßregelausspruch entfallen.

Charakterliche Mängel individuell zu prüfen – daher keine Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte

Der Bundesgerichtshof erstreckt den Wegfall der Maßregel nicht auf die – nicht in Revision gegangenen – Mitangeklagten, denen das Landgericht ebenfalls jeweils die Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen hat. Zwar liege den Maßregelanordnungen auch das rechtsfehlerhafte Verständnis der „Ungeeignetheit“ gemäß § 69 IStGB zugrunde, sodass eine Erstreckung gemäß § 357 StPO rechtlich in Erwägung gezogen werden könnte. Da die Voraussetzungen der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von § 69 I StGB als charakterliche Ungeeignetheit jedoch jeweils auf die höchst individuellen Verhältnisse des Täters bzw. Tatbeteiligten bezogen werden müssen, sei keine Erstreckung vorzunehmen gewesen.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des früheren thüringischen Innenministers Christian Köckert wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsannahme durch das Landgericht Meiningen im Schuldspruch als rechtskräftig bestätigt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden durch den BGH mit Urteil vom 17.03.2015 zurückgewiesen (Az.: 2 StR 281/14).

BGH bestätigt Schuldspruch des Landgerichts Meiningen

(zu BGH, Urteil vom 17.03.2015 – 2 StR 281/14)
Das Landgericht Meiningen hatte den Angeklagten wegen Abgeordnetenbestechung sowie wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vom Vorwurf der Vorteilsannahme in einem weiteren Fall hatte es den Angeklagten freigesprochen.

„Beratervertrag“ mit Projektentwickler JUWI

Der Angeklagte bekleidete von 1999 bis 2002 das Amt des thüringischen Innenministers. Im September 2009 wurde er zum ehrenamtlichen Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Eisenach gewählt. Am 28. Juli 2010 schloss er einen Beratervertrag mit dem Wörrstädter Unternehmen „JUWI“, das sich mit der Projektentwicklung im Bereich erneuerbare Energien befasste. Darin verpflichtete er sich, die wirtschaftlichen Interessen des Vertragspartners gegen ein Entgelt von 700 Euro pro aufgewendetem Arbeitstag zu vertreten. In einer mündlichen Zusatzvereinbarung ließ sich der Angeklagte diese Vorteile dabei nicht nur für private Tätigkeiten, sondern auch für eine sich damit überschneidende Dienstausübung versprechen.

Beraterhonorar für Diensttätigkeit vereinbart

Der Angeklagte informierte den Oberbürgermeister zwar allgemein darüber, dass er einen Beratervertrag abgeschlossen habe, teilte ihm aber weder die genauen Konditionen noch die konkreten Tätigkeiten mit, die er seinem Vertragspartner in Rechnung stellte. Der Oberbürgermeister erteilte dem Angeklagten den Auftrag, im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 Verhandlungen mit dem Thüringer Bau- und Umweltministerium zu führen, in denen es um eine Erweiterung der sog. Windvorranggebiete ging. Der Angeklagte führte diesen Auftrag aus und nahm Einfluss auf eine entsprechende Beschlussvorlage des Stadtrats der Stadt Eisenach. Diese und andere Tätigkeiten rechnete er gegenüber seinem Vertragspartner als Beratungstätigkeit ab.

Dienstliche Tätigkeit bei der Planung von Windvorranggebieten privat abgerechnet

Mit Vereinbarung vom 20. Dezember 2010 wurde der ursprünglich bis zum 31. Dezember 2010 befristete Beratervertrag bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Der Angeklagte ließ sich in diesem Vertrag durch eine zumindest stillschweigend getroffene Zusatzvereinbarung auch für seine Dienstausübung Vorteile in Form eines Beratungshonorars versprechen.

Das Landgericht hatte die Zusatzvereinbarungen zu den beiden Beraterverträgen jeweils als strafbare Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB gewertet und angenommen, eine Genehmigung der Vorteile durch den Oberbürgermeister habe nicht vorgelegen.

Weiterer „Beratervertrag“ mit Elektrofachmarkt

Zudem schloss der Angeklagte im März 2011 mit einem anderen Unternehmen einen vergütungspflichtigen Beratungsvertrag, der eine Unterstützung bei der Bauleitplanung hinsichtlich der geplanten Ansiedelung eines Elektrofachmarkts in Eisenach zum Gegenstand hatte. Von der vom Angeklagten geschuldeten „Beratungs“-Leistung war nach einer mündlichen Zusatzvereinbarung auch umfasst, dass der Angeklagte bei einer künftigen Abstimmung des Stadtrats für die Aufhebung eines früheren, dem Interesse seines Auftraggebers entgegenstehenden Beschlusses und für eine geänderte Planung stimmen sollte, welche diesen Interessen entsprach. In einer Abstimmung des Stadtrats am 24. Juni 2011 stimmte der Angeklagte entsprechend ab. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e Abs. 1 StGB in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung gewertet.

Revisionen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich Strafhöhe erfolgreich

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die für den zweiten Beratervertrag vom 20. Dezember 2010 verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben, im Übrigen aber beide Revisionen als unbegründet verworfen. Er hat entschieden, dass die Beurteilung des Landgerichts rechtsfehlerfrei war, wonach der Angeklagte mit dem Energie-Unternehmen korruptive Unrechtsvereinbarungen abgeschlossen habe. Die Entgegennahme der „Beraterhonorare“ war weder durch allgemeine Regeln noch durch eine Genehmigung gedeckt, denn der Angeklagte hatte wesentliche Inhalte der von ihm geschlossenen Verträge gegenüber seinem Dienstherrn verschwiegen.

Beurteilung des Landgerichts als korruptive Unrechtsvereinbarungen korrekt

Auch die Verurteilung wegen Abgeordnetenbestechung begegnete keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörte zum unausgesprochenen Inhalt des vom Angeklagten geschlossenen Vertrags, dass er selbst bei der als erforderlich vorausgesetzten (neuen) Abstimmung im Stadtrat für die seinen Auftraggeber begünstigende Planänderung stimmte. Das Vorbringen des Angeklagten, dies sei von Anfang an und unabhängig von der Zuwendung seine Meinung gewesen, hat das Landgericht zu Recht als irrelevant angesehen.

Der Schuldspruch wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsannahme in zwei Fällen ist damit rechtskräftig. Über die Strafzumessung hinsichtlich der aufgehobenen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe muss eine andere Strafkammer des Landgerichts Meiningen neu befinden.

Verfahren gegen weitere Beteiligte wahrscheinlich

Nachdem der Schuldspruch gegen den ehemaligen Minister nunmehr rechtskräftig geworden ist kann davon ausgegangen werden, dass das Landgericht Meiningen die bislang zurückgestellten Verfahren gegen die anderen an den Taten beteiligten Personen wieder aufleben lässt. So ist insbesondere zu erwarten, dass die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den Vorstand des Projektentwicklers JUWI, Matthias Willenbacher, ein weiteres Verfahren wegen Korruption einleiten wird. Wegen des Verdachts der Vorteilsgewährung ist Willenbacher bereits angeklagt.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Pressestelle)

 

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Der BGH hat in seinem Beschluss vom 18.12.2014, 4 StR 323/14, die Revisionen zweier Beschuldigter verworfen und Verurteilungen des Landgerichts Dortmund wegen Insolvenzverschleppung und Beihilfe hierzu aufrecht erhalten. Der Tenor:

Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein.

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Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen Schuldspruch des Landgerichts Landshut nach Anhörung von zwei Sachverständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes festgelegt.

Nicht geringe Menge bei 2 bzw. 6 Gramm Wirkstoffgehalt

Der BGH hat die Grenze zur „nicht geringen Menge“ bei einer Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung werde den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht.

Angeklagter hatte mit „Spice“ gehandelt

Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide, namentlich die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes, enthielten. Dem Angeklagten war nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils bekannt, dass die Kräutermischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und eine bewusstseinsverändernde Wirkung haben, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. In mehreren Fällen der Einfuhr lag die Gesamtwirkstoffmenge an JWH-018 jeweils erheblich über dem vom sachverständig beratenen Landgericht als Grenzwert der nicht geringen Menge angenommen Wert von 1,75 g.

BGH bestätigt Schuldspruch des LG Landshut

Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffmenge JWH-018 hat der 1. Strafsenat die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestätigt, auf die Revision des Angeklagten jedoch im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene abweichende Festsetzung der nicht geringen Menge den Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat teilweise die Schuldsprüche wegen (versuchten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgehoben, da das Landgericht keine Feststellungen zur Menge des in den Kräutermischungen enthaltenen Wirkstoffs CP 47,497-C8-Homologes getroffen hat.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13

(Vorinstanz: LG Landshut – Urteil vom 11. Januar 2013 – 6 KLs 57 Js 10932/09)