Schlagwortarchiv für: BtM

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen Schuldspruch des Landgerichts Landshut nach Anhörung von zwei Sachverständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes festgelegt.

Nicht geringe Menge bei 2 bzw. 6 Gramm Wirkstoffgehalt

Der BGH hat die Grenze zur „nicht geringen Menge“ bei einer Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung werde den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht.

Angeklagter hatte mit „Spice“ gehandelt

Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide, namentlich die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes, enthielten. Dem Angeklagten war nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils bekannt, dass die Kräutermischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und eine bewusstseinsverändernde Wirkung haben, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. In mehreren Fällen der Einfuhr lag die Gesamtwirkstoffmenge an JWH-018 jeweils erheblich über dem vom sachverständig beratenen Landgericht als Grenzwert der nicht geringen Menge angenommen Wert von 1,75 g.

BGH bestätigt Schuldspruch des LG Landshut

Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffmenge JWH-018 hat der 1. Strafsenat die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestätigt, auf die Revision des Angeklagten jedoch im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene abweichende Festsetzung der nicht geringen Menge den Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat teilweise die Schuldsprüche wegen (versuchten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgehoben, da das Landgericht keine Feststellungen zur Menge des in den Kräutermischungen enthaltenen Wirkstoffs CP 47,497-C8-Homologes getroffen hat.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13

(Vorinstanz: LG Landshut – Urteil vom 11. Januar 2013 – 6 KLs 57 Js 10932/09)

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

VG Neustadt: Unwissentliche Einnahme von Amphetaminen vor Autofahrt muss glaubhaft gemacht werden zu VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 02.12.2014 – 3 L 994/14.NW..

Der Landkreis Germersheim hat einem Autofahrer den Führerschein entzogen, nachdem dieser bei einem Diskobesuch Amphetamine konsumiert hatte. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 02.12.2014 in einem Eilverfahren.

Der Fahrer hatte behauptet, die Amphetamine unwissentlich konsumiert zu haben. Das Gericht wertete das jedoch als als bloße Schutzbehauptung (Az.: 3 L 994/14.NW.).

Diskobesucher verliert Führerschein wegen Konsum von Drogen

Was war geschehen? Der Fahrer war nach einem Diskothekenbesuch in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei ergab sich der Verdacht, dass er Drogen konsumiert hatte (Lidflattern, Zittern der Fingerkuppen). Eine dem Fahrer entnommene Blutprobe belegte die Einnahme von Amphetaminen. Die Fahrerlaubnisbehörde (Landkreis Germersheim) entzog ihm daraufhin wegen mangelnder Fahreignung den Führerschein und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Fahrer legte dagegen Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Er trug vor, das Amphetamin unwissentlich konsumiert zu haben. Die Amphetaminspuren in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand das Mittel in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt habe.

Verwaltungsgericht: Unbewusster Konsum von Drogen muss glaubhaft gemacht werden

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Entziehung des Führerscheins sei offensichtlich rechtmäßig. Bereits ein einmaliger Konsum von Amphetaminen führe in der Regel zum Ausschluss der Fahreignung. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis – objektiv – Drogen zu sich nehme. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es für die Feststellung des Regeltatbestandes, der hier gegeben sei, nicht an. Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt liege nicht vor. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setze detaillierte, in sich schlüssige Darlegungen voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen ließen. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen des Antragstellers nicht. Allein die Vermutung, die Droge könnte ihm von einer anderen Person verabreicht worden sein, rechtfertige noch nicht die Annahme, der Antragsteller habe das in seinem Blut festgestellte Amphetamin unwissentlich aufgenommen.

Vorbringen des Antragstellers als bloße Schutzbehauptung zu werten

Der Antragsteller hatte zunächst gegenüber dem Verwaltungsgericht argumentiert, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn mangels Tatverdachts eingestellt worden sei. Die Drogen in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand etwas (> Amphetamin) in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt hat. Er habe in der Vergangenheit bis Juni 2013 einige Male Drogen genommen. Da er sich dabei zuletzt sehr schlecht gefühlt habe, habe er beschlossen, dies nie wieder zu tun. Am Abend des 7. Juni 2014 habe er in einer Diskothek Jacky Cola getrunken. Auf einmal habe er die Wirkung von „Speed“ gespürt. Sofort habe er versucht zu klären, wie es dazu gekommen sei. Seine Kumpels hätten ihn nur ausgelacht und gesagt, er solle halt besser auf sein Glas aufpassen. Er sei dann nach Hause gegangen und habe sich übers Wochenende ausgeruht. Erst am Montagabend habe er sich ans Steuer gesetzt. Seither kaufe er in Diskotheken nur die geschlossenen Getränke, die er vor seinen Augen öffnen lasse oder selbst öffne. In Bezug auf die Einnahme des Amphetamins habe er nicht schuldhaft gehandelt.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und wertete das Vorbringen als Schutzbehauptung. Dies gelte insbesondere bei einer Würdigung seines Vorbringens unter Einbeziehung seines Aussageverhaltens nach dem im Rahmen der Verkehrskontrolle durchgeführten Urintest, der positiv auf Amphetamin ausgefallen sei, und seiner in dem ärztlichen Befundbericht festgehaltenen Angaben anlässlich der Blutentnahme nach der Verkehrskontrolle. Weder habe der Fahrer den Polizeibeamten den nunmehr behaupteten Sachverhalt unterbreitet noch habe er gegenüber dem die Blutprobe abnehmenden Arzt trotz Nachfrage nach Medikamenten- und Drogeneinnahme entsprechende Angaben gemacht. Insgesamt sei der vom Antragsteller jetzt erst behauptete Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung einzustufen.

Fazit

Wer in die Situation gerät, dass er – sei es im Rahmen einer Verkehrskontrolle – plötzlich feststellt, dass er unter Drogen steht, der muss sich zur Rettung des Führerscheins SOFORT überrascht zeigen und Polizei und Ärzten mitteilen, dass er vermutet, dass ihm jemand Drogen eingeflößt hat. Nur so wahrt man seine Chancen im Verwaltungsverfahren um den Entzug des Führerscheins!