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Darf man beim Autofahren eine Maske tragen? Ab Montag gilt die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Masken beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr auch in Baden-Württemberg und anderen Bundesländern – Aber was gilt eigentlich für den Weg zum Einkaufen hin und zurück?

Schon seit einigen Wochen gibt es die Empfehlung, in der Öffentlichkeit Mund-Nasen-Masken zum Schutz vor einer Ansteckung oder Infektion Dritter mit dem Covid-19-Virus (Corona) zu tragen. Immer mehr Menschen tragen deshalb auch ebreits die Masken bei vielerlei Gelegenheiten in der Öffentlichkeit. Ab kommendem Montag (27.04.2020) gilt in vielen Bundesländern, unter anderem auch Baden-Württemberg, eine gesetzliche Pflicht zum Tragen der Masken beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr. Was man aber imme rhäufiger sieht sind Autofahrer, welche die Maske auch im Auto während der Fahrt tragen. Denkt man jetzt nur einmal an beispielsweise Geschwindigkeitskontrollen so stellt sich die Frage:

Ist das Tragen einer Corona – Maske im Auto erlaubt?

Eines vorweg: Die Frage stellt sich zunächst nur für den Fahrer – denn im Fall einer Geschwindigkeits- oder Verkehrskontrolle muss zunächst einmal nur dieser erkennbar sein. Und die Antwort auf die Frage, ob für den Fahrer das Tragen einer Maske im Auto erlaubt ist, ist klar: Nein. Der Fahrer eines Autos darf während der Fahrt keine Maske tragen!

Das regelt § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung, welcher lautet:

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Man könnte die Maske also theoretisch an behalten – müsste sie dann aber so unter das Kinn ziehen, dass das komplette Gesicht erkennbar wäre. Die Ausnahme in Absatz 4 Satz 2 der Regelung betrifft lediglich Motorradfahrer, welche unter dem Helm eine Haube tragen dürfen.

Wer mit Maske Auto fährt riskiert ein Bußgeld

Wer gegen das Verbot verstößt und die Maske während der Fahrt aufbehält, der riskiert ein Bußgeld von bis zu 60 Euro. Falls man auf einem Blitzerfoto wegen der Maske nicht erkennbar ist, dann kann natürlich zunächst kein Bußgeld gegen den Fahrer verhängt werden – das führt aber in den meisten Fällen mit ziemlicher Sicherheit dazu, dass die Bußgeldbehörde zumindest mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage droht – oder diese schlimmstenfalls auch anordnet.

Unser ernstgemeinter Rat ist also: Wer Ärger und Bußgelder vermeiden möchte, der zieht als Fahrer eines Autos die Maske während der Fahrt ab.

 

6.000 Euro Bußgeld für die ungenehmigte Vermietung einer Wohnung via AirBnB – das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 02.08.2019 eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main bestätigt (Az.: 2 Ss-OWi 438/19).

6.000 EUR Bußgeld für ungenehmigte Vermietung via AirBnB

Was war geschehen? Die Betroffene ist Eigentümerin einer Wohnung in Frankfurt am Main. Diese Wohnung hatte sie  in vier Fällen über die Plattform „Airbnb“ für jeweils einige Tage an Feriengäste vermietet. Der Preis pro Nacht betrug dabei zwischen 125 und 150 Euro pro. Die für die Vermietung als Ferienwohnung erforderlichen Genehmigungen besaß die Dame nicht – sie hatte zuvor mehrfach Anträge auf Erteilung einer Genehmigung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung hatte die Stadt Frankfurt am Main gestellt, diese wurden jedoch alle zurückgewiesen.

AG verhängte Geldbußen von insgesamt 6.000 Euro

Die unerlaubte Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung stellt eine Ordnungswidrigkeit das. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Betroffene deshalb mit einem Urteil vom 30.11.2018 zur Zahlung von insgesamt 6.000 Euro Bußgeld verurteilt.

Durch die Vermietung der Wohnung habe die Betroffene gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen. Gemäß dieser Satzung können Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Höhe des Bußgelds soll den vermuteten Gewinn übersteigen

Wie kommt es nun zu einem so hohen Bußgeld? Das Amtsgericht und in der Folge nun auch das Oberlandesgericht sind der Auffassung, dass bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen unter anderem zu berücksichtigen ist, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen. Die Gerichte zielen hier also faktisch darauf ab, dem Beschuldigten nicht nur einfach ein Bußgeld aufzuerlegen, sondern durch die Höhe des Bußgelds auch gleichzeitig eine Entreicherung in Höhe des vermuteten Gewinns durchzuführen.

Spätestens mit dieser Entscheidung ist klar, dass die ungenehmigte Vermietung einer Wohnung in touristisch attraktiven neben einer hohen Renditechance auch ein enormes finanzielles Risiko für den Fall einer Entdeckung mit sich bringt. Kommt es zur Entdeckung der ungenehmigten Vermietung muss jedenfalls mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gerechnet werden, an deren Ende höchstwahrscheinlich ein empfindliches Bußgeld steht.

Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Vorsicht bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz durch Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns: Ab sofort werden Verstöße eines Unternehmens mit mehreren Arbeitnehmern jeweils als einzelne Taten pro Arbeitnehmer gewertet, so dass Bußgelder pro einzelner Tat anfallen. 

Bisherige Regelung: Ein Betrieb = eine Tat

Nach der bisherigen Vorgehensweise der Zollbehörden war es so, dass man dann von einer einheitlichen Tat ausging, wenn in einem Unternehmen zwar mehrere Arbeitnehmer beschäftigt wurden, im gleichen Zeitraum aber bei mehreren Arbeitnehmern der gleiche Mindestlohnverstoß begangen wurde. Beispiel:

Im Unternehmen U GmbH werden vier Arbeitnehmer beschäftigt. Bei zweien davon wird in den Monaten Januar bis August 2017 der Mindestlohn um 2 Euro pro Stunde unterschritten. Für Zoll und Gericht lag nun bislang eine Tat im Umfang von zwei Arbeitnehmern vor.

Neue Bewertung: Eine Tat pro Arbeitnehmer

Diese Bewertung wurde nun geändert: Die Zollbehörden (und mit ihnen die Gerichte) gehen nun davon aus, dass jeder einzelne Arbeitnehmer eine gesonderte Tat darstellt. In unserem Beispielsfall wäre damit nicht mehr eine einheitliche Tat verwirklicht, sondern zwei Taten in Tatmehrheit.

Die sich daraus ergebende Konsequenz ist klar. Die Höhe der Bußgelder und Strafen für Verstöße gegen das Mindestlohngesetz schnellt drastisch nach oben.

Um so mehr ist es wichtig, sich bei einem möglichen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz und einem drohenden oder bereits laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren an einen versierten Verteidiger zu wenden. Was wir in diesen Verfahren für Sie tun können erfahren Sie hier.

 

In Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt gerade zu Beginn des Verfahrens eine goldene Regel: Je länger, desto lieber! Oftmals weiss ein Mandant bereits im Vorfeld eines Bußgeldbescheids, dass dieser demnächst zu erwarten ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Fahrzeug auf die Firma / einen Familienangehörigen zugelassen wurde, mit dem Erstanschreiben der Behörde der Mandant noch nicht erfasst wurde und die Identität des Mandanten erst ermittelt werden muss.  § 31 Abs.2 regelt, dass

strafrecht_ratgeber_guidelinesDie Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in 6 Monaten

Gerade bei „klassischen“ Verkehrssachen (Bußgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, „Blitzen“) liegt das Bußgeld nahezu immer unter der G´renze von 1.000 EUR, so dass die Verfolgung dieser Taten nach 6 Monaten verjährt. Beginn der Verjährung ist dabei der Zeitpunkt, in welchem die Tat beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). In Folge dieser sehr kurzen Verjährungsregelung sind Verteidiger immer darum bemüht, die Identifizierung des Mandanten so weit als möglich nach hinten herauszuzögern – im besten Fall über die Halbjahresgrenze nach dem Verstoß hinaus. Die Gerichte und Bußgeldbehörden indes versuchen mit aller Macht, die Verjährung zu verhindern.

Unterbrechung der Verjährung

§ 33 OWiG legt in Bezug darauf fest, wann die Verjährung jeweils zum Ruhen kommt. Unter anderem bestimmt § 33 Abs.1 Nr. 11 OWiG, dass

jede Anberaumung einer Hauptverhandlung

die Verjährung unterbricht. In seinem Beschluss vom 23.02.2015 – 3 Ss OWi 218/15 – hat das OLG Bamberg nun festgehalten, dass eine richterliche Verfügung, mit dem Inhalt „NT („Neuen Termin“, Anm. d. Red.) bestimmen“ nicht geeignet ist, die Verjährung nach § 33 I Nr. 11 OWiG zu unterbrechen, da es sich insoweit nicht um die „Anberaumung einer Hauptverhandlung“ im Rechtssinne handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn Ort, Tag und Stunde der vorgesehenen Hauptverhandlung festgesetzt werden.

Reiner Schiebetermin ist keine „Hauptverhandlung“ im Rechtssinne

Gleiches gelte für den Fall, dass lediglich die Geschäftsstelle des Gerichts einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen obliegt dem vorsitzenden Richter.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

(zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 RBs 232/14.)

Auch die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsgerät oder die Verwendung anderer entsprechender Dienste (Internet) fällt unter § 23 Abs. 1a StVO und ist damit verboten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 15.01.2015 klargestellt und damit die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt.

Nutzung des Handys als Navigationsgerät ist verboten

Demnach darf ein Handy auch in diesen Fällen beim Autofahren nicht in die Hand genommen und festgehalten werden. Erlaubt ist dies nur dann, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist (Az.: 1 RBs 232/14, BeckRS 2015, 02410, rechtskräftig).

OLG Hamm bestätigt Geldbuße

Der Betroffene aus Marl befuhr im Dezember 2013 die BAB 2 bei Castrop-Rauxel. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, ein für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät geschaut zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel am 01.10.2014 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro.

Beide Hände für «Fahraufgabe» erforderlich

Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG zuzulassen, hat der Erste Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm jetzt verworfen. Der Senat folgte der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. So habe bereits der Fünfte Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 (BeckRS 2013, 04297) zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene «Benutzung» in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, beide Hände frei hat, um die «Fahraufgabe» zu bewältigen. Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet unter § 23 Abs. 1a StVO.