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Sorgerecht und Umgang - Anwältin für Familienrecht - Alexandra Wullbrandt

Aufgrund der Corona-Krise wurden in den vergangenen Tagen strenge Kontaktverbote erlassen. So dürfen sich beispielsweise im öffentlichen Raum nicht mehr als zwei Personen treffen – alles andere gilt als Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Uns erreichen in den letzten Tagen immer wieder Anfragen, wie es denn jetzt mit dem Kindesumgang bei getrennt lebenden Eltern sei. Dürfe der noch stattfinden? Was ist erlaubt und was nicht? Hier fassen wir einmal kurz das Wichtigste zum Thema zusammen. 

Findet Kindesumgang auch während Kontaktsperre statt?

Muss ich mein Kind zum Umgang mit Vater/Mutter rausgeben, oder soll der Umgang aufgrund der Kontaktsperren ausfallen?  Drohen mir Strafen?

Wie immer lautet die Antwort, „ Es kommt drauf an“. Sofern eine gerichtliche gebilligte und vollstreckbare Umgangsvereinbarung besteht ist diese grundsätzlich einzuhalten. Sofern der Umgang verweigert wird, kann der zum Umgang berechtigte Elternteil beim Gericht einen Antrag auf Ordnungsgeld stellen, da gegen die Vereinbarung verstoßen wurde. Ob das beantragte Ordnungsgeld verhängt wird, entscheidet das Gericht unter Abwägung der gegenseitigen Interessen. Hier wird sich das Gericht die Frage stellen müssen ob dem Umgangsausschluss rechtfertigende Gründe zu Grunde liegen, somit stehts im Einzelfall entscheiden. Sofern im Haushalt des Kindes Personen aus der Risikogruppe leben und durch den Umgang das Ansteckungsrisiko beim Kind gesteigert ist, beispielsweise weil der andere Elternteil weiterhin einer Vielzahl von Kontakten – wie im Einzelhandel, Krankenhaus etc. ausgesetzt ist, könnte ein Umgangsausschluss gerechtfertigt sein. Ein weiterer Grund für die zeitweise Aussetzung des Umgangs kann bestehen, wenn eine weitere Anreise des Kindes mit öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich ist.

Ein Ausschluss des Umgangs kann jedoch nicht allein auf die Ausgangsbeschränkungen gestützt werden, zumal die Kontaktverbote nicht den engsten Familienkreis – wie die eigenen Kinder – betreffen.

Besteht keine gerichtliche vollstreckbare Vereinbarung drohen keine Strafen, dennoch sollte auch in diesem Fall grundsätzlich an der zwischen den Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung festgehalten werden und ebenfalls nur in begründeten Fällen der Umgang ausgesetzt werden.

Kann man Unterhalt verweigern wenn kein Umgang stattfindet?

Kann ich die Zahlung des Kindesunterhalts einstellen, wenn mir der Umgang verweigert wird?

Nein, es besteht nur die Möglichkeit wie oben beschrieben einen Antrag auf Ordnungsgeld zu stellen, sofern ein entsprechender Titel vorliegt.


Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt Ihre Ansprechpartnerin im Familienrecht

Alexandra Wullbrandt

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