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19 Hedge-Fonds mussten heute in ihrem gegen die Porsche SE angestrengten Verfahren vor dem OLG Stuttgart eine herbe Niederlage hinnehmen.  Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Berufungen der Hedge-Fonds zurückgewiesen und damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2014 bestätigt.

Hedge-Fonds scheitern in zweiter Instanz mit Schadenersatzklage

Die Fondsgesellschaften hatten mit ihrer ursprünglichen Klage – zunächst vor dem Landgericht Stuttgart – geltend gemacht, der Plan zur Übernahme von Volkswagen sei spätestens seit Februar/März 2008 gefasst und aktiv verfolgt worden. Dennoch habe die Beklagte in Presseinformationen, veröffentlichten Interviews ihres Führungspersonals und telefonischen Äußerungen gegenüber Vertretern der Klägerinnen eine zielgerichtete Desinformation betrieben. Dies stelle eine zum Schadensersatz verpflichtende unzulässige Marktmanipulation nach § 20a WpHG sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar.

Schadensersatz wegen Marktmanipulation in Höhe von 1,2 Milliarden Euro gefordert

Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht Stuttgart machten  nun noch 19 Fondsgesellschaften im Berufungsverfahren insgesamt 1.177.866.853,31 € Schadensersatz aus Leerverkäufen von VW-Stamm­aktien geltend.

OLG verneint sittenwidrige Schädigung

Das Urteil behandelt verschiedene Anspruchsgrundlagen. Zentral ist der Vorwurf, das Verhalten von Porsche sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) zu bewerten. Dies hat der Senat, wie zuvor schon das Landgericht, verneint. Der Anspruch aus § 826 BGB setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, einfache Vertragsverletzungen oder Gesetzesverstöße genügen regelmäßig nicht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die maßgeblichen Umstände und Indizien zu bewerten. Der Senat konnte keine grob unrichtigen Auskünfte feststellen, die eine besondere Verwerflichkeit begründen könnten. Die Pressemitteilung der Beklagten vom 10. März 2008 sei allenfalls doppeldeutig gewesen und auch durch Analysten unterschiedlich interpretiert worden. Die angeblichen Auskünfte des „Investor Relations Manager“ der Beklagten seien nicht sittenwidrig gewesen. Dass die Kontaktaufnahme durch die Klägerinnen erfolgt sei, spreche gegen eine zielgerichtete Desinformation durch Porsche. Die Auffassung der Klägerinnen führe zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen faktischen Zwang zur Offenlegung von Unternehmensgeheimnissen ihnen gegenüber. Zudem sei die beabsichtigte Ausnutzung eines so erlangten Wissens im Zuge von Leerverkäufen zu Lasten der Klägerinnen in die Abwägung einzustellen.

Kein Schädigungsvorsatz erkennbar

Darüber hinaus seien weder ein Schädigungsvorsatz der Beklagten, noch die Ursächlichkeit angeblicher Falschinformationen für bestimmte Verkäufe, noch eine bestimmte Schadenshöhe feststellbar.

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 20a WpHG beziehungsweise §§ 37b und c WpHG wurden verneint, denn § 20a WpHG ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. §§ 37b und c WpHG waren nicht einschlägig, weil dort nur die Haftung des Emittenten geregelt ist, Porsche aber keine Aktien verkauft hat. Die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit notwendigen Ad-hoc-Mitteilungen war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Eine Aussetzung des Verfahrens hatte der Senat abgelehnt. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Klägerinnen können eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einreichen (§ 544 ZPO).

(zu OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2015 – 2 U 102/14, Quelle: http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/PRESSE/Klage+von+Hedge_Fonds+gegen+Porsche_Holding_SE+ohne+Erfolg/?LISTPAGE=1178276)

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

(zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 RBs 232/14.)

Auch die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsgerät oder die Verwendung anderer entsprechender Dienste (Internet) fällt unter § 23 Abs. 1a StVO und ist damit verboten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 15.01.2015 klargestellt und damit die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt.

Nutzung des Handys als Navigationsgerät ist verboten

Demnach darf ein Handy auch in diesen Fällen beim Autofahren nicht in die Hand genommen und festgehalten werden. Erlaubt ist dies nur dann, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist (Az.: 1 RBs 232/14, BeckRS 2015, 02410, rechtskräftig).

OLG Hamm bestätigt Geldbuße

Der Betroffene aus Marl befuhr im Dezember 2013 die BAB 2 bei Castrop-Rauxel. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, ein für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät geschaut zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel am 01.10.2014 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro.

Beide Hände für «Fahraufgabe» erforderlich

Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG zuzulassen, hat der Erste Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm jetzt verworfen. Der Senat folgte der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. So habe bereits der Fünfte Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 (BeckRS 2013, 04297) zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene «Benutzung» in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, beide Hände frei hat, um die «Fahraufgabe» zu bewältigen. Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet unter § 23 Abs. 1a StVO.

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Verkäufer eines Hauses wegen arglistig verschwiegener Feuchtigkeit des Hauses zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt.

Alufolie gegen Feuchtigkeit

Die Parteien schlossen im Juli 2012 einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück in Emden. Nachdem der Käufer in das Haus einzog, bemerkte er insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte im Prozess fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt bewohnen könne.

Rückabwicklung des Kaufvertrages über die Immobilie

Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d.h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 € gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 €. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.

Anders als zuvor das Landgericht gab der Senat dem Käufer Recht. Der Verkäufer könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt habe. Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte, so der Sachverständige, das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht blieb, zeigte die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht hielt.

Verkäufer verschwieg Schäden arglistig

Der Verkäufer hatte eingeräumt, lediglich im Bereich des Schornsteins und der Wirtschaftsküche Alufolie aufgebracht zu haben. Der Senat glaubte ihm hingegen nicht, dass er von der im Übrigen verwendeten Folie keine Kenntnis hatte. Der Verkäufer bewohnte das Haus bereits seit 1958. Er hatte ein Bild zur Akte gereicht, das eine Wand bei Renovierungsarbeiten zeigte. Die Wand war mit einer Zeitung beklebt. Dieses Zeitungsblatt ließ erkennen, dass es nach dem Jahr 2000 gedruckt worden war, voraussichtlich im Jahr 2004 oder 2009. Wenn der Verkäufer aber in dieser Zeit die Wände neu tapeziert hatte, so musste ihm nach Ansicht der Richter die Verwendung der Alufolie und die Feuchtigkeit an den Wänden aufgefallen sein. Zumal der Sachverständige zuvor erklärt hatte, dass Alufolien erst in den 1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet worden waren und der Kläger nicht erklärt hatte, dass danach noch Umbauarbeiten ohne ihn stattgefunden hätten.

Verkäufer schuldet Maklerkosten und Grunderwerbsteuer als Schadensersatz

Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises muss der Verkäufer jetzt auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(Urteil vom 5. Februar 2015, Aktenzeichen: 1 U 129/13, Vorinstanz Landgericht Aurich, Aktenzeichen 5 O 1147/12)