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Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Wie aus einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim heute hervorgeht, sieht diese davon ab, gegen die Verantwortlichen Stellen und Personen ein Ermittlungsverfahren wegen der fehlerhaften Organisation der Rettungsdienste in Mannheim und dem Rhein-Neckar-Kreis einzuleiten.

Organisation der Rettungsdienste – Staatsanwaltschaft leitet kein Ermittlungsverfahren ein

In ihrer Pressemitteilung von heute nimmt die Staatsanwaltschaft Mannheim Bezug auf die in jüngster Zeit stattfindende kontroverse Diskussion um die aktuelle und künftige Organisation der Rettungsdienste in Mannheim und dem Rhein-Neckar-Kreis. Dabei wurde in der Öffentlichkeit insbesondere die Frage aufgeworfen, ob es durch unzureichende Ausstattung oder organisatorische Mängel zu Verzögerungen beim Einsatz von Notärzten und Rettungsfahrzeugen gekommen sei.

Prüfung durch Staatsanwaltschaft infolge Medienberichten und anonymer Anzeigen

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte im Oktober 2014 aufgrund entsprechender Medienberichte und vereinzelter anonymer Eingaben einen Prüfvorgang eingeleitet. Dieser gelangte nunmehr zu dem Ergebnis, dass keine zureichende Anhaltspunkte zur Einleitung von Ermittlungsverfahren – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung oder unterlassener Hilfeleistung – vorhanden sind.

Keine fahrlässige Tötung durch fehlerhafte Organisation

In keinem der mehr oder weniger konkret geschilderten Einzelfälle bestehe ein Anfangsverdacht der Begehung von Straftaten, wobei von Patienten keine Anzeigen erstattet wurden. Die Überprüfung ergab vielmehr, dass die Vorschriften des baden-württembergischen Rettungsdienstgesetzes eingehalten waren. Dieses schreibt für die Notfallrettung vor, dass zwischen dem Eingang der Notfallmeldung in der Leitstelle und dem Eintreffen der Hilfe am Notfallort möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten vergehen sollen (sogenannte Hilfsfrist). Notfälle im Sinne des Gesetzes sind allerdings nur solche, bei denen Lebensgefahr besteht oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind. Muss lediglich erste Hilfe geleistet oder ein bloßer Krankentransport durchgeführt werden, gilt die Frist nicht. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Ausgangspunktes konnten keine Verdachtsmomente dahingehend festgestellt werden, dass durch gesetzwidrige Verspätungen oder sonstiges Fehlverhalten vermeidbare Leiden von Patienten verursacht wurden.

(Quelle: Staatsanwaltschaft Mannheim, 08.01.2015)

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