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(zu FG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 – 8 K 3677/13 E).

Der Steuerpflichtige wird infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung handlungsunfähig, so dass der Treuhänder eine Steuererklärung (mit-)unterschreiben muss. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28.08.2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt und die Klage eines Treuhänders abgewiesen (Az.: 8 K 3677/13 E).

Finanzamt forderte vom gerichtlich bestellten Treuhänder Unterschrift

Über das Vermögen der Steuerpflichtigen war am 28.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im März 2013 reichte sie bei ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für 2012 ein, in der sie ausschließlich Arbeitnehmereinkünfte erklärte. Daraufhin forderte das Finanzamt den gerichtlich bestellten Treuhänder auf, die Steuererklärung zu unterschreiben. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war, lehnte das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung mit einem an den Treuhänder gerichteten Bescheid ab. Dabei blieb es auch, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben, jedoch unter anderem hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für 2012 die Nachtragsverteilung angeordnet worden war.

Gerichte bejahen Pflicht zur Unterschrift des Treuhänders

Die dagegen gerichtete Klage des Treuhänders blieb ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts liegt ein wirksamer Antrag auf Veranlagung angesichts der nur von der Steuerpflichtigen unterschriebenen Steuererklärung nicht vor. Denn infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung sei die Steuerpflichtige handlungsunfähig, so dass der Treuhänder (mit-)unterschreiben müsse, erklärte das Finanzgericht mit Verweis auf den Bundesgerichtshof. Dieser hat eine Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Steuererklärung bejaht, wenn sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstattungsanspruch ergeben wird, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren habe (BGH, NZI 2014, 21). Dies gelte laut BGH auch dann, wenn der Schuldner ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe und daher ein Antrag auf Veranlagung zu stellen sei. Zudem teile ein Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer nicht das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns und unterfalle nicht dem besonderen Pfändungsschutz.