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Das Leerspielen eines Spielautomaten ist nicht strafbar, wenn die Spieler den Automaten formell ordnungsgemäß bedienen und dabei einen technischen Fehler in der Programmierung des Automaten ausnutzen, welcher dem Hersteller bereits bekannt ist.

Leerspielen von Geldautomaten – keine Straftat wenn der Hersteller den Fehler kennt

So entschied das Kammergericht Berlin in seinem Urteil KG Berlin, Urteil vom 08.12.2014 – 161 Ss 216/13, (3) 161 Ss 216/13. Welcher Fall lag der Entscheidung zu Grunde?

Der Fall: „Fruits on fire“

Die zwei Angeklagten hatten im März 2011 eine Spielothek aufgesucht und dort an vier Automaten des Typs Royal Admiral Crown Slant das Spiel „Fruits on Fire“ gespielt und dabei mehrere hundert Euro gewonnen, um diese für sich zu behalten. Dabei nutzten sie einen ihnen bekannten Fehler in der Software des Spiels aus. Durch eine spezielle Tastenkombination und Spielweise war es zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen des Spiels möglich, den Automaten mit dem höchstmöglichen Gewinn herzustellen (die genaue Beschreibung des Fehlers findet sich in der Entscheidung weiter unten). Dies wussten die beiden Angeklagten und verfuhren nach diesem System. Woher die beiden Angeklagten den Fehler kannten ließ sich im Prozess nicht feststellen.

Hersteller kannte den Fehler – Spielhallenbetreiber war informiert

Der Hersteller der Software hatte ebenfalls bereits im März 2011 durch Hinweise Kenntnis von dem Fehler erlangt und nach und nach alle Spielhallenbetreiber zunächst per SMS, später postalisch informiert. Auch der Betreiber der betroffenen Spielothek war informiert worden. Einige Tage später empfahl der Hersteller die Deaktivierung der Geräte.

Amtsgericht entscheidet in erster Instanz falsch – Verurteilung zu Geldstrafen

Das Amtsgericht Tiergarten hatte die beiden Angeklagten zunächst wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB zu Geldstrafen in Höhe von 120 und 80 Tagessätzen verurteilt. Diese Entscheidung war – jedenfalls nach Ansicht des Kammergerichts – rechtsfehlerhaft.

Die Entscheidung: Täter handelten nicht „unbefugt“

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Ihr Handeln erfüllt nicht den Straftatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263 a StGB in der vorliegend in Betracht kommenden Variante vier durch unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs.

War das Leerspielen „unbefugt“?

Das Gericht klärt in seiner Entscheidung zunächst darüber auf, was nach seiner Auffassung notwendig ist, um die Anforderungen des Tatbestandsmerkmals der „unbefugten“ Verwendung von Daten zu erfüllen.  Unbefugt“ sei dabei lediglich eine solche Verwendung von Daten, die täuschungsäquivalent ist, die Handlung des Täters müsse also Täuschungswert haben. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall – es liege keine Täuschungshandlung vor.

Die Angeklagten haben lediglich bereits bestehende technische Unzulänglichkeiten der Spielautomaten im Rahmen einer formell ordnungsgemäßen Bedienung – sie hatten ganz legal gespielt und Tasten gedrückt – ausgenutzt, die insbesondere dem Automatenaufsteller bekannt war. Sie haben nicht programmwidrig gespielt, und sie haben ebenfalls keine Programmfehler manipulativ herbeigeführt. Damit haben sie nicht im Sinne des § 263 a StGB „unbefugt“ auf den Ablauf des Programms eingewirkt. Dieses Verhalten stellt – übertragen auf den Betrugstatbestand – eine bloße Ausnutzung eines bereits bestehenden Irrtums eines Leistenden dar, der straflos ist.

Wille des Automatenherstellers zählt nicht, wenn dieser den Fehler kennt und nichts unternimmt

Auch hat hier der Automatenbetreiber diese Art des Spielens stillschweigend gestattet. Denn im relevanten Tatzeitraum hatte er bereits Kenntnis von dem Programmfehler, der die Möglichkeit, größere Gewinne zu erzielen, eröffnete und zunächst keine Vorkehrungen ergriffen, um das Spielen mit dem Spiel „Fruits on fire“ zu unterbinden. Ferner hat das Gericht hier nicht feststellen können, dass sich die Angeklagten ihre Kenntnisse über den Programmfehler auf illegalem Wege beschafft hätten.

Spieler hat auch keine Offenbarungspflicht

Nach Auffassung des Gerichts besteht grundsätzlich bei überlegenem Wissen oder Fähigkeiten auch keine Offenbarungspflicht des Täters. Auch gibt der Spieler in einem solchen Fall konkludent keine Erklärung ab, dass er nicht über ein solches Wissen oder solche Fähigkeiten verfügt.

Die Angeklagten waren danach freizusprechen.


Hier die Entscheidung im Volltext:

KG · Urteil vom 8. Dezember 2014 · Az. (3) 161 Ss 216/13 (160/13)

1. Zur Frage des unbefugten Einwirkens auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs nach § 263a Abs. 1 4. Var. StGB durch „Leerspielen eines Spielautomatens“ .

2. Nutzen die Angeklagten bestehende technische Unzulänglichkeiten eines Spielautomaten im Rahmen einer formell ordnungsgemäßen Bedienung aus, die dem Automatenhersteller bekannt ist, liegt kein unbefugtes Einwirken i.s.d. § 263a Abs. 1 4. Var. StGB vor.Denn es fehlt an dem geforderten Täuschungsäquivalent (im Anschluss an BGHSt 47, 160) und dem entgegenstehenden und damit schützenswerten Willen des Automatenbetreibers (im Anschluss an BGHSt 40,331ff).

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2013 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

Wegen Computerbetrugs hat das Amtsgericht Tiergarten am 20. November 2012 den Angeklagten x zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,– Euro und den Angeklagten y zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,– Euro verurteilt. Auf die dagegen gerichteten Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht Berlin am 20. August 2013 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel, das von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1.

Nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin suchten die beiden Angeklagten aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Entschlusses in den frühen Morgenstunden des 19. März 2011 das Automatenspielcasino in der …straße 22 b in … Berlin auf und erspielten dort an zumindest vier Spielautomaten des Typs Royal Admiral Crown Slant gegen den Willen des Casinobetreibers in Kenntnis und unter Ausnutzung eines Fehlers der Software des dort ablaufenden Spiels „Fruits on fire“ Geldbeträge in Höhe von jedenfalls mehreren Hundert Euro, um diese für sich zu behalten.

Bei dem Spiel „Fruits on fire“ handelt es sich um ein Computerprogramm, welches seit Anfang des Jahres 2011 auf dem Markt ist und das – neben anderen Spielen – auf den Spielautomaten des vorgenannten Typs läuft. Der Spieler muss zunächst Hartgeld in den Automaten einwerfen, den Geldbetrag durch das Gerät in Spielpunkte umwandeln lassen, das Spiel auswählen und durch Drücken der Starttaste in Gang setzen. Es setzen sich dann neun virtuelle Walzen mit verschiedenen Symbolen in Bewegung, die nach einer gewissen Zeit automatisch stoppen. Wenn mehrere Walzen übereinstimmende Symbole zeigen, erzielt der Spieler einen Gewinn in Ge-stalt einer Punktegutschrift, die er sich auf Wunsch zu einem beliebigen Zeitpunkt durch die Maschine wieder in Geld (zurück-) wechseln und auszahlen lassen kann.

Nach einer von einem Zufallsgenerator bestimmten Anzahl solcher normalen Punktespiele – statistisch mehrere Hundert – ermöglicht die Software dem Spieler ein Gratis-Spiel (so genanntes Feature-Game) mit erhöhten Gewinnchancen. Dabei zeigen mindestens drei der Walzen gleiche Symbole an und der Spieler hat durch Drücken der Starttaste die Möglichkeit, lediglich diejenigen Walzen wieder in Bewegung zu setzen, die noch nicht auf Gewinn stehen, bis ein Gewinn erreicht ist. Nach einem derartigen Feature-Game wechselt der Automat wieder in den Normalmodus.

Infolge eines Programmierfehlers der Software war es einem Spieler – vorliegend den beiden Angeklagten – allerdings möglich, über eine bestimmte Tastenkombination nach einem Feature-Game sogleich wieder zu einem solchen zu gelangen. Dazu musste er den zuvor erzielten Gewinn annehmen, den Einsatz zwei Mal verstellen, das Spiel über die Spielauswahltaste verlassen, es gleich wieder anwählen und dann mit der Start-Taste in Gang setzen, wobei er nun auch die Möglichkeit hatte, den höchsten Einsatz zu wählen. Die Maschine stellte dann sogleich wieder die Sonderspielsituation her, wie sie zum Ende des vorangegangenen Feature-Game bestand, und der Spieler konnte das Feature-Game spielen, bis alle Walzen dasselbe Symbol zeigten, bis mithin – bei vollem Einsatz – der größtmögliche Gewinn erreicht war. Erst dann wechselte der Automat endgültig in den Normalmodus zurück.

Den Automaten in der zuvor dargestellten Art zu bedienen, wäre einem Spieler grundsätzlich auch dann technisch möglich gewesen, wenn die Software fehlerfrei funktioniert hätte. Die Tastenfolge hätte dann allerdings nicht zu einem weiteren Sonderspiel geführt.

Wie die Angeklagten Kenntnis von dem Softwarefehler und der Möglichkeit, ihn in der beschriebenen Weise auszunutzen, erlangt haben, konnte das Gericht nicht feststellen. Möglicherweise haben sie ihn selbst entdeckt, wahrscheinlich ist er ihnen jedoch – zumindest mittelbar – über das Internet bekannt geworden, wo er schon vor dem in Rede stehenden Geschehen in einschlägigen Foren publiziert worden war.

Der Softwarehersteller, die C. Technologies GmbH, und deren Muttergesellschaft, die A. G. Industries GmbH, haben ebenfalls bereits im März 2011 von ihren Kunden, den Automatenaufstellern, erste Hinweise auf diese Fehlfunktionen erhalten. Sie haben daraufhin kurz vor dem 19. März 2011 entsprechende Warnungen per SMS an einige Spielcasinobetreiber, unter anderem auch diejenigen des Casinos in der …straße 22 b, gesandt, und diesen sodann mit Schreiben vom 21. März 2011 – [Anmerkung des Senats: mithin zwei Tage nach der Tat] – die vorübergehende Deaktivierung des Spiels „Fruits on fire“ empfohlen. Mittlerweile ist der Fehler durch ein Software-Update behoben (UA S. 4-6).

2.

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Ihr Handeln erfüllt nicht den Straftatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263 a StGB in der vorliegend in Betracht kommenden Variante vier durch unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs.

„Unbefugt“ ist dabei lediglich eine solche Verwendung von Daten, die täuschungsäquivalent ist (vgl. BGHSt 47, 160). Die Handlung des Täters muss also Täuschungswert haben. Sie müsste sich, würde sie gegenüber einem Menschen und nicht einer Maschine erfolgen, als Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstellen. Denn mit §263 a StGB sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz von EDV-Anlagen fehlen (vgl. BGH a. a. O.). An einem solchen Täuschungsäquivalent fehlt es vorliegend.

Die Angeklagten haben lediglich bereits bestehende technische Unzulänglichkeiten der Spielautomaten im Rahmen einer formell ordnungsgemäßen Bedienung ausgenutzt, die insbesondere dem Automatenaufsteller bekannt war. Sie haben nicht programmwidrig gespielt, und sie haben ebenfalls keine Programmfehler manipulativ herbeigeführt. Damit haben sie nicht im Sinne des § 263 a StGB „unbefugt“ auf den Ablauf des Programms eingewirkt. Dieses Verhalten stellt – übertragen auf den Betrugstatbestand – eine bloße Ausnutzung eines bereits bestehenden Irrtums eines Leistenden dar, der auch gemäß § 263 StGB straflos ist (vgl. BGH MDR 1994, 186; Perron in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 263 Rdn. 46 m. w. N.).

Es besteht grundsätzlich bei überlegenem Wissen oder Fähigkeiten auch keine Offenbarungspflicht des Täters (vgl. BGHSt 16, 120 – kein Rennwettbetrug durch Spätwette). Auch gibt der Spieler in einem solchen Fall konkludent keine Erklärung ab, dass er nicht über ein solches Wissen oder solche Fähigkeiten verfügt.

Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (BGHSt 40, 331 ff) im Rahmen der Auslegung des Merkmals „unbefugt“ im Sinne des § 263 a StGB dem geschützten Rechtsgut – dem Individualvermögen – und damit „dem Willen des Automatenbetreibers“ als Inhaber des Rechtsgutes eine maßgebliche Bedeutung beimisst, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es ist auf den Erwartungshorizont des Automatenbetreibers abzustellen (BGHSt 40, 331 ff). Daraus zieht der BGH den Schluss, dass Gewinn bringendes Spielen an einem Geldspielgerät nicht unbefugt sei, wenn der Aufsteller dieses Spiel ausdrücklich oder stillschweigend gestattet habe oder wenn es seinem mutmaßlichen Willen entspräche. Ferner misst der BGH der Art des Erlangens der Kenntnisse eines vom Spieler ausgenutzten Programmdefektes Bedeutung bei. Wenn der Spieler diese Kenntnis rechtswidrig erlange – etwa durch Auswerten eines rechtwidrig erlangten Computerprogramms – sei ein solches „Spielen“ nicht mehr mit dem Willen des Automatenbetreibers vereinbar (BGHSt a. a. O.). Es liege jedenfalls dann eine unbefugte Einwirkung vor.

Im vorliegenden Fall hat der Automatenbetreiber diese Art des Spielens stillschweigend gestattet. Denn im hier relevanten Tatzeitraum hat er von dem von den Angeklagten ausgenutzten Softwarefehler Kenntnis gehabt, der die Möglichkeit, größere Gewinne zu erzielen, eröffnete und zunächst keine Vorkehrungen ergriffen, um das Spielen mit dem Spiel „Fruits on fire“ zu unterbinden. Ferner hat das Landgericht hier nicht feststellen können, dass sich die Angeklagten ihre Kenntnisse über den Programmfehler auf illegalem Wege beschafft hätten.

Die Entscheidung des OLG Braunschweig (NStZ 2008, 402), wonach es zur Verwirklichung des § 263 a StGB bei einem fehlerhaft arbeitenden Automaten bereits ausreichen soll, dass der Täter sein besonderes Wissen – unabhängig von der Art der Kenntniserlangung – einsetzt, überzeugt nicht (vgl. Niehaus/Augustin, JR 2008, 436, Anmerkung zu dem Urteil des OLG Braunschweig). Zwar erwähnt das OLG Braunschweig, dass der Bundesgerichtshof in der o. g. Entscheidung maßgeblich auf die rechtswidrig erlangte Kenntnis des Programmablaufs abgestellt hat, misst dieser jedoch – ohne nähere Begründung – keine größere Bedeutung zu, weil bei einem defekten Gerät bereits das Sonderwissen hinsichtlich des Defektes und der entgegenstehende Wille des Automatenbetreibers ausreichen müsse.

Abweichend von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des OLG Braunschweig zugrunde lag, ist vorliegend jedoch nicht von einem entgegenstehenden Willen des Automatenbetreibers auszugehen. Daher kann auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung nicht überzeugen, die ausdrücklich von einem entgegenstehenden und damit schützenswerten Willen des Automatenaufstellers ausgeht und nicht auf die Art und Weise der Kenntniserlangung des Täters abstellt.

Insoweit ist auch die von dem Landgericht vertretene Auslegung des Tatbestands des Computerbetrugs als Ausdruck einer gerechten Risikoverteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil derjenige der einen Spielautomaten zu seinem finanziellen Vorteil betreibt, für dessen fehlerloses Funktionieren zu sorgen hat und anderenfalls keines strafrechtlichen Schutzes bedarf.

3.

Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterschlagung verneint. Denn als sie die von den Automaten ausgezahlten Spielgewinne in Empfang genommen haben, fehlte es an der Fremdheit der Münzen. Mit der Ausschüttung der Münzen bei formell ordnungsgemäßer Bedienung der Spielautomaten – wie vorliegend – erfolgt deren Übereignung (vgl. Niehaus/Augustin, a. a. O., m. w. N.).

Ein entgegenstehender Vorbehalt dürfte nicht bestanden haben, weil das geschädigte Unternehmen die Automaten in Kenntnis des Softwarefehlers weiter betrieben hat. Jedenfalls hat sich ein solcher Vorbehalt nicht nach außen manifestiert.

4.

Gleichfalls kam eine Verurteilung wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG) nicht in Betracht. Wenn auch anerkannt sein mag, dass Programme eines Geldspielautomaten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind (vgl. BGHSt. 40, 331), so ist fraglich, ob auch die – vom Geheimnisinhaber selbstverständlich nicht gewollte – Schwachstelle eines Programms als Geheimnis gelten kann. Letztlich kann aber auch diese Frage dahinstehen, denn die Strafkammer konnte keine sicheren Feststellungen dazu treffen, wie die Angeklagten die Kenntnis von dem Programmfehler erlangten (UA S. 8), so dass es an dem Tatbestandsmerkmal der unbefugten Erlangung fehlt.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

Fundstelle: openJur 2015, 4792 (Link)

Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Wie die Staatsanwaltschaft Heidelberg heute in einer Pressemitteilung bekannt gab, wurden nun nach umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heidelberg und der Ermittlungsgruppe Eigentum der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg Anfang des Jahres zwei weitere georgische Tatverdächtige festgenommen. Die beiden Tatverdächtigen im Alter von 22 Jahren sind dringend verdächtig, an mindestens 20 Wohnungseinbrüchen bzw. Einbruchsversuchen überwiegend im Stadtteil Heidelberg-Neuenheim beteiligt gewesen zu sein.  Gegen die Tatverdächtigen wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg Haftbefehle erlassen, anschließend wurden sie in verschiedene Justizvollzugsanstalten eingeliefert.

Bereits im November 2014 erfolgten sieben Festnahmen

Nach langwierigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heidelberg war zunächst im November 2014 einer vermeintlichen georgischen Einbrecherbande das Handwerk gelegt worden. Die insgesamt sieben Tatverdächtigen, sechs Männer im Alter zwischen 28 und 39 Jahren und eine 29-jährige Frau, sind nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dringend verdächtig, über 40 Wohnungseinbrüche bzw. Einbruchsversuche begangen zu haben. Die Tatverdächtigen befinden sich seit ihren Festnahmen in Untersuchungshaft.

Ermittlungen seit August 2014

Die Ermittlungsgruppe Eigentum hatte bereits seit Anfang August 2014 zunächst gegen unbekannte Täter wegen diverser Wohnungseinbrüche im Raum Heidelberg (Stadtteile Neuenheim, Ziegelhausen und Schlierbach sowie in Neckargemünd, Ilvesheim, Weinheim und Mannheim-Feudenheim) . Bei den Tatobjekten handelte es sich zumeist um Einfamilienhäuser, deren Eigentümer im Urlaub waren. Die Täter waren überwiegend durch Aufhebeln eines Fensters oder der Terrassentür in die Häuser eingestiegen. Der bislang bekannte Diebstahlschaden beträgt ca. 450.000,- EUR, der Sachschaden beläuft sich auf etwa 45.000,-EUR.

Gesamtschaden bei ca. 500.000 EUR

Anhand eines Hinweises aus der Bevölkerung waren zunächst fünf Tatverdächtige einer georgischen Einbrechergruppierung identifiziert werden. Nach der Erwirkung von Haftbefehlen und dem Erlass von Beschlüssen zur Durchsuchung der Wohnungen durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg, wurden die Tatverdächtigen am 25.11.2014 in Mannheim, Ludwigshafen und Stuttgart festgenommen. Einer der Beschuldigten, ein 39-jähriger Mann, konnte in der Vorbereitungsphase eines weiteren Wohnungseinbruches in Mannheim in seinem Auto festgenommen werden. In dem Fahrzeug saßen zwei weitere Männer aus Georgien im Alter von 28 und 34 Jahren, bei denen Einbruchswerkzeug gefunden wurde.

Weitere Tatverdächtige ermittelt

Die hierauf folgenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hatten nun ergeben, dass weitere Täter an den Einbrüchen beteiligt gewesen sein sollen. Die beiden 22-jährigen Tatverdächtigen wurden am 9. Januar 2015 in einer Wohnung in Heidelberg festgenommen.

Gegen einen weiteren 31-jährigen Tatverdächtigen wird wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl ermittelt. Ihm wird zur Last gelegt, die Bande unterstützt zu haben.  Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 16. Januar 2015 in Eppelheim wurden Beweismittel sichergestellt. Nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wurde der Tatverdächtige auf freien Fuß gesetzt.

Verteidigung übernommen

Das Verfahren wird bis zum Abschluss der Ermittlung und der anschließenden Anklageerhebung noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Für einen der bereits seit November 2014 in Untersuchungshaft sitzenden Tatverdächtigen wurde die Verteidigung durch Rechtsanwalt Tim Wullbrandt übernommen.

 

Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Wie die Staatsanwaltschaft Heidelberg heute in einer Pressemitteilung bekannt gab erließ sie Haftbefehl gegen einen 46-Jährigen aus dem Rhein-Neckar-Kreis.

Einbruch in Heidelberger Altstadt

Der Mann aus Leimen wird verdächtigt, am Samstagnachmittag gegen 12:30 Uhr aus einer Wohnung in der Heidelberger Altstadt eine Geldkassette gestohlen zu haben.

Nach der Tat  wurde er von dem Bewohner der Wohnung im Treppenhaus auf frischer Tat gestellt und festgehalten.

Auf frischer Tat ertappt

Der Beschuldigte konnte sich zunächst losreißen und flüchten. Dem Geschädigten gelang es jedoch, diesen einzuholen und in einem Kaufhaus zu stellen. Um seiner Festnahme zu entgehen, zog der Täter daraufhin eine Schere und bedrohte damit seinen Verfolger. Mit Hilfe eines Ladendetektivs und einem weiteren Mitarbeiter des Kaufhauses gelang es schließlich, den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

Schere als Tatwerkzeug bei räuberischem Diebstahl

Bei seiner Durchsuchung fanden die Ermittler neben der Geldkassette auch ein gestohlenes Handy.

Der 46-jährige Leimener wurde am Sonntag auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg dem Haftrichter vorgeführt, welcher Haftbefehl erließ. Seitdem sitzt er in Untersuchungshaft im Gefängnis.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen Schuldspruch des Landgerichts Landshut nach Anhörung von zwei Sachverständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes festgelegt.

Nicht geringe Menge bei 2 bzw. 6 Gramm Wirkstoffgehalt

Der BGH hat die Grenze zur „nicht geringen Menge“ bei einer Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung werde den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht.

Angeklagter hatte mit „Spice“ gehandelt

Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide, namentlich die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes, enthielten. Dem Angeklagten war nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils bekannt, dass die Kräutermischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und eine bewusstseinsverändernde Wirkung haben, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. In mehreren Fällen der Einfuhr lag die Gesamtwirkstoffmenge an JWH-018 jeweils erheblich über dem vom sachverständig beratenen Landgericht als Grenzwert der nicht geringen Menge angenommen Wert von 1,75 g.

BGH bestätigt Schuldspruch des LG Landshut

Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffmenge JWH-018 hat der 1. Strafsenat die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestätigt, auf die Revision des Angeklagten jedoch im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene abweichende Festsetzung der nicht geringen Menge den Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat teilweise die Schuldsprüche wegen (versuchten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgehoben, da das Landgericht keine Feststellungen zur Menge des in den Kräutermischungen enthaltenen Wirkstoffs CP 47,497-C8-Homologes getroffen hat.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13

(Vorinstanz: LG Landshut – Urteil vom 11. Januar 2013 – 6 KLs 57 Js 10932/09)

Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Ab dem 15. Januar 2015 beginnt im Mainzer Landgericht vor der großen Strafkammer der Prozess gegen vier gemeinsam angeklagte Mainzer Apotheker. Die Angeklagten – drei Männer und eine Frau – müssen sich wegen des Vorwurfes des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenkassen verantworten.

Staatsanwalt klagt Inhaber und Angestellte der Apotheke an

Die beiden Hauptangeklagten sind Inhaber einer Mainzer Apotheke (63 und 54 Jahre alt). Daneben sind ein angestellter Apotheker (50 Jahre alt) und eine ebenfalls in der Apotheke beschäftige 47-jährige Apothekerin angeklagt.Der Apothekerin legt die Staatsanwaltschaft lediglich Beihilfe zur Last.

Nicht zugelassene Krebsmedikamente verkauft?

Nach Anklage der Staatsanwaltschaft sollen die Angeklagten in dem Zeitraum von September 2005 bis März 2009 für das Ausland hergestellte und in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel zu einem niedrigeren Preis als in Deutschland zugelassene wirkstoffgleiche Arzneimittel eingekauft haben. Diese nicht zugelassenen Arzneimittel sollen die Angeklagten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft an Patienten abgegeben haben und sodann gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen die höheren Preise für die verkehrsfähigen weil in Deutschland zugelassenen Arzneimittel abgerechnet haben.

Daneben sollen die Angeklagten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen an Patienten abgegebene und in Deutschland zugelassene Arzneimittel eines bestimmten Pharmaunternehmens auf der Grundlage des Preises des teureren wirkstoffgleichen Arzneimittels eines anderen Pharmaunternehmens abgerechnet haben.

Schaden durch Betrug in Höhe von 380.000 Euro

Die Angeklagten sollen hierdurch einen Gesamtschaden von ca. EUR 380.000,– verursacht haben.Sie bestreiten die Tatvorwürfe bislang.

Die Anklage umfasst lediglich die Betrugsvorwürfe zu Lasten der Krankenkassen, nicht jedoch eventuelle Schädigungen durch die Medikamente gegenüber den Patienten. Hier wurde wohl bislang kein Fall bekannt, in dem eines der zwar nicht zugelassenen, jedoch wirkstoffgleichen Medikamente zu einer Schädigung geführt hätte. Im Fall einer Verurteilung dürften den Angeklagten neben empfindlich hohen Geldstrafen und womöglich Freiheitsstrafen wohl auch ein Berufsverbot drohen.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Wie heute bekannt wurde hat die Kieler Staatsanwaltschaft ein gegen den ehemaligen HSH-Nordbank-Chef Dirk Jens Nonnenmacher laufendes Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung  eingestellt. Der ehemalige Top-Banker muss sich daher wegen dieser Vorwürfe nicht vor Gericht verantworten.

Kein Tatverdacht für falsche Verdächtigung

Die Staatsanwaltschaft nannte als Begründung mangelnden hinreichenden Tatverdacht. Nonnenmacher war vorgeworfen worden, im Jahr 2009 gemeinsam mit einem weiteren Manager der Bank und unter Mitwirkung eines Sicherheitsunternehmens seinen damaligen Kollegen im Vorstand der Bank, Frank Roth zu Unrecht wegen Geheimnisverrats angezeigt zu haben. Zur Untermauerung der Anzeige und zum angeblichen Beweis dieser Vorwürfe habe er Beweise fingiert.

Vorwurf fingierter Beweise

«Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ließ sich nicht belastbar beweisen, dass Professor Nonnenmacher um die Unrichtigkeit der mit der Anzeige erhobenen Vorwürfe wusste», erklärte Oberstaatsanwältin Birgit Heß. Die weiteren gegen den anderen Beschuldigten geführten Verfahren würden auch zeitnah abgeschlossen.

Der damalige Vorstand Roth war mit der Begründung fristlos entlassen worden, er habe Interna der Bank an die Presse weitergegeben. Vorgelegte angebliche Beweise stellten sich bald als fingiert heraus. Die Bank musste Roth vollständig rehabilitieren und mit einer Millionensumme entschädigen.

Nonnenmacher war von November 2008 bis März 2011 Vorstandsvorsitzender der HSH Nordbank. Die Bank war im Zuge der Finanzmarktkrise in schwere finanzielle Schieflage geraten und musste 2009 von den Haupteigentümern Schleswig-Holstein und Hamburg mit Milliardenhilfen gerettet werden.

Weitere Ex-Vorstände zuvor bereits vor Landgericht Hamburg vom Untreuevorwurf befreit

Bereits Mitte letzten Jahres hatte das Landgericht  Hamburge sechs weitere ehemalige Manager der Bank, einschließlich Nonnenmacher, vom Vorwurf der schweren Untreue freigesprochen. Den Ex-Vorständen war vorgeworfen worden, sie hätten bei dem komplexen und verlustreichen Finanzgeschäft «Omega 55» im Jahr 2007 ihre Pflichten verletzt. Dieser Vorwurf wurde zwar dem Grundsatz nach bestätigt, die Pflichtverletzung sei jedoch nicht so klar oder massiv gewesen, dass eine Verurteilung wegen Untreue begründet werden konnte.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung des Landgerichts Revision eingelegt.

Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Die Tat erregte im vergangenen September weit über die Grenzen Mannheims hinaus Aufsehen – nun hat die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen einen 22 Jahre alten Mann Anklage wegen Verdachts des Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung erhoben.

Messerattacke unmittelbar vor Polizeiwache

Wie die Staatsanwaltschaft Mannheim in einer Presseerklärung vom heutigen Tag mitteilt, wird dem Mann zur Last gelegt, am späten Abend des 4. September vergangenen Jahres vor dem Polizeirevier Mannheim-Innenstadt in H 4 einen 20-Jährigen und dessen 44-jährigen Vater mit einem Messer angegriffen und mehrfach auf sie eingestochen zu haben. Hintergrund waren nach dem Ergebnis der Ermittlungen Streitigkeiten um Lohnforderungen des Verdächtigen gegenüber dem 44-Jährigen und verbale Auseinandersetzungen. Das jüngere Opfer erlitt bereits durch den ersten Stich in den Oberkörper eine so schwere Verletzung, dass es trotz umgehender notärztlicher Versorgung noch am Ort des Geschehens verstarb.

Opfer waren Vater und Sohn – Streit wegen Lohnforderungen

Sein Vater trug mehrere Schnitt- und Stichverletzungen davon, die sich als nicht lebensgefährlich erwiesen. Der Angeschuldigte, der sich zu den Vorwürfen im Ermittlungsverfahren nicht geäußert hat, konnte kurz nach der Tat vorläufig festgenommen werden. Er befindet sich in Untersuchungshaft. Hingegen blieb die Waffe unauffindbar. Die Ermittlungen richteten sich zunächst auch gegen drei den Angeschuldigten begleitende Landsleute. Diesbezüglich wurde das Verfahren jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, da den Männern nicht zu widerlegen war, nur schlichtend eingegriffen zu haben.

Die Tat wird voraussichtlich vor der zuständigen Schwurgerichtskammer am Landgericht Mannheim verhandelt, ein genauer Termin für die Verhandlung ist noch nicht bekannt.

Vorwürfe gegen Polizei wegen unterlassener Hilfeleistung

Soweit in Teilen der Öffentlichkeit Vorwürfe gegen den diensthabenden Polizeibeamten laut wurden, haben die Ermittlungen keinerlei Fehlverhalten ergeben. Vielmehr hat der allein in der Wache befindliche Beamte unverzüglich eingegriffen und die Beteiligten getrennt. Zu diesem Zeitpunkt war der später Verstorbene bereits tödlich verletzt. Anschließend alarmierte der Beamte polizeiliche Verstärkung und den Notarzt. Sodann verließ er das Polizeirevier erneut und leistete erste Hilfe.

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