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19 Hedge-Fonds mussten heute in ihrem gegen die Porsche SE angestrengten Verfahren vor dem OLG Stuttgart eine herbe Niederlage hinnehmen.  Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Berufungen der Hedge-Fonds zurückgewiesen und damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2014 bestätigt.

Hedge-Fonds scheitern in zweiter Instanz mit Schadenersatzklage

Die Fondsgesellschaften hatten mit ihrer ursprünglichen Klage – zunächst vor dem Landgericht Stuttgart – geltend gemacht, der Plan zur Übernahme von Volkswagen sei spätestens seit Februar/März 2008 gefasst und aktiv verfolgt worden. Dennoch habe die Beklagte in Presseinformationen, veröffentlichten Interviews ihres Führungspersonals und telefonischen Äußerungen gegenüber Vertretern der Klägerinnen eine zielgerichtete Desinformation betrieben. Dies stelle eine zum Schadensersatz verpflichtende unzulässige Marktmanipulation nach § 20a WpHG sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar.

Schadensersatz wegen Marktmanipulation in Höhe von 1,2 Milliarden Euro gefordert

Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht Stuttgart machten  nun noch 19 Fondsgesellschaften im Berufungsverfahren insgesamt 1.177.866.853,31 € Schadensersatz aus Leerverkäufen von VW-Stamm­aktien geltend.

OLG verneint sittenwidrige Schädigung

Das Urteil behandelt verschiedene Anspruchsgrundlagen. Zentral ist der Vorwurf, das Verhalten von Porsche sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) zu bewerten. Dies hat der Senat, wie zuvor schon das Landgericht, verneint. Der Anspruch aus § 826 BGB setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, einfache Vertragsverletzungen oder Gesetzesverstöße genügen regelmäßig nicht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die maßgeblichen Umstände und Indizien zu bewerten. Der Senat konnte keine grob unrichtigen Auskünfte feststellen, die eine besondere Verwerflichkeit begründen könnten. Die Pressemitteilung der Beklagten vom 10. März 2008 sei allenfalls doppeldeutig gewesen und auch durch Analysten unterschiedlich interpretiert worden. Die angeblichen Auskünfte des „Investor Relations Manager“ der Beklagten seien nicht sittenwidrig gewesen. Dass die Kontaktaufnahme durch die Klägerinnen erfolgt sei, spreche gegen eine zielgerichtete Desinformation durch Porsche. Die Auffassung der Klägerinnen führe zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen faktischen Zwang zur Offenlegung von Unternehmensgeheimnissen ihnen gegenüber. Zudem sei die beabsichtigte Ausnutzung eines so erlangten Wissens im Zuge von Leerverkäufen zu Lasten der Klägerinnen in die Abwägung einzustellen.

Kein Schädigungsvorsatz erkennbar

Darüber hinaus seien weder ein Schädigungsvorsatz der Beklagten, noch die Ursächlichkeit angeblicher Falschinformationen für bestimmte Verkäufe, noch eine bestimmte Schadenshöhe feststellbar.

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 20a WpHG beziehungsweise §§ 37b und c WpHG wurden verneint, denn § 20a WpHG ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. §§ 37b und c WpHG waren nicht einschlägig, weil dort nur die Haftung des Emittenten geregelt ist, Porsche aber keine Aktien verkauft hat. Die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit notwendigen Ad-hoc-Mitteilungen war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Eine Aussetzung des Verfahrens hatte der Senat abgelehnt. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Klägerinnen können eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einreichen (§ 544 ZPO).

(zu OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2015 – 2 U 102/14, Quelle: http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/PRESSE/Klage+von+Hedge_Fonds+gegen+Porsche_Holding_SE+ohne+Erfolg/?LISTPAGE=1178276)