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Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

(zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 RBs 232/14.)

Auch die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsgerät oder die Verwendung anderer entsprechender Dienste (Internet) fällt unter § 23 Abs. 1a StVO und ist damit verboten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 15.01.2015 klargestellt und damit die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt.

Nutzung des Handys als Navigationsgerät ist verboten

Demnach darf ein Handy auch in diesen Fällen beim Autofahren nicht in die Hand genommen und festgehalten werden. Erlaubt ist dies nur dann, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist (Az.: 1 RBs 232/14, BeckRS 2015, 02410, rechtskräftig).

OLG Hamm bestätigt Geldbuße

Der Betroffene aus Marl befuhr im Dezember 2013 die BAB 2 bei Castrop-Rauxel. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, ein für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät geschaut zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel am 01.10.2014 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro.

Beide Hände für «Fahraufgabe» erforderlich

Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG zuzulassen, hat der Erste Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm jetzt verworfen. Der Senat folgte der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. So habe bereits der Fünfte Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 (BeckRS 2013, 04297) zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene «Benutzung» in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, beide Hände frei hat, um die «Fahraufgabe» zu bewältigen. Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet unter § 23 Abs. 1a StVO.