Was ist Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe (PKH) – soll Personen mit geringeren und ohne Einkommen ermöglichen, ihre Rechts gerichtlich zu verfolgen oder zu verteidigen, obwohl sie sich aufgrund ihrer Einkommenssituation keinen Anwalt oder Gerichtsprozess leisten könnten. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, trägt zunächst die Staatskasse zunächst die Gerichtskosten (die bei Klageerhebung vorab zu entrichten sind) und die eigenen Rechtsanwaltsgebühren.
Trägt die Prozesskostenhilfe auch die Kosten des Gegners, wenn ich verliere?
Nein, die Prozesskostenhilfe trägt grundsätzlich nur die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten. Bei Verlust einer Klage wird man in den meisten Fällen verpflichtet, die Kosten der Gegenseite zu erstatten. Diese sind von der Prozesskostenhilfe nicht umfasst.
Was ist Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung?
Die Prozesskostenhilfe wird in Abhängigkeit des Einkommens gewährt. Hat der Antragsteller ein geringeres Einkommen kann es sein, dass das Gericht ihm Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung bewilligt. Er hat dann monatliche Raten (welche das Gericht festlegt) auf die von der Staatskasse gezahlten Gebühren zurückzuzahlen.
Wer erhält Prozesskostenhilfe?
Ob Sie Prozesskostenhilfe erhalten ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und Ihrer Lebensumstände. Prozesskostenhilfe wird nicht nur dann gewährt, wenn Sie über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen verfügen. Relevant ist praktisch Ihr tatsächlich verfügbares und im Verhältnis stehendes Einkommen (Beispielsweise können Sie auch mit einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.500,00 EUR zum Bezug von Prozesskostenhilfe berechtigt sein, wenn Sie im Haushalt mehrere Kinder haben und Ihren Ehepartner mit versorgen). Ob Sie zum Erhalt von Prozesskostenhilfe berechtigt sind und ob Sie monatliche Raten zurückzahlen müssen können Sie überschlägig hier (externer Link) errechnen (bitte beachten Sie, dass alle Gerichte einen gewissen Ermessensspielraum in ihrer Entscheidungsfreiheit haben).
Für welche Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe können für fast alle Verfahrensarten beantragt und gewährt werden. Insbesondere bei zivilrechtlichen Klageverfahren vor den Amtsgerichten und Landgerichten und allen Verfahren im Familienrecht (Umgang, Sorgerecht, Scheidung) sowie im Arbeitsrecht ist die Beantragung von PKH/VKH möglich.
ACHTUNG: In Strafsachen / Strafrecht ist eine Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine Verteidigung nicht möglich. Auch sogenannte „Pflichtverteidigungen“ erfolgen unabhängig vom Einkommen des Mandanten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Erhält man Prozesskostenhilfe von Amts wegen?
Prozesskostenhilfe wird nicht von Amts wegen gewährt, sie muss jeweils beantragt werden.
Wie wird Prozesskostenhilfe beantragt?
Bei der Beantragung muss dem Gericht zunächst detailliert mitgeteilt werden, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. Faktisch muss die Klageschrift / Antragsschrift bereits mit dem Antrag an das Gericht versendet werden. Das Gericht wird die PKH nur gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung gewisse Aussicht auf Erfolg bietet. Mit dem Antrag muss der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Dies geschieht mit dem Formular zur Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse, welches Sie hier downloaden und ausfüllen können.
Das von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Formular sowie die notwendigen Belege (Mietvertrag, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Darlehens- /Stromabrechnungen etc) übersenden Sie sodann an den Anwalt, welcher es zusammen mit dem eigentlichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe an das Gericht versendet.