Was den Gewaltdelikten allen gemein ist, ist zum einen das bei Ihrer Ausübung notwendige Maß an krimineller Energie. Die Taten richten sich nahezu ausschließlich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter dritter Personen wie Gesundheit, Leben und sexuelle Selbstbestimmung.
Strafverteidigung bei Gewaltdelikten
Zum anderen weisen Strafverfahren wegen Gewaltdelikten gewissen Besonderheiten auf, die bei der Verteidigung des Angeklagten unbedingt zu beachten sind. Die zur Anklage kommenden Tatvorwürfe beruhen hier meist auf mehr oder minder verifizierten Zeugenaussagen, welche die Verteidigung genau analysieren, bewerten und im Rahmen des gerichtlichen Hauptverfahrens zur Überprüfung stellen muss. So ist es häufig der Fall, dass eine im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen getätigte Zeugenaussage später im Hauptverhandlungstermin relativiert oder umgekehrt wird und sich so die prozessuale Situation für den Angeklagten dadurch wesentlich ändert.
Gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung
Eine effektive Verteidigung bei Vorwürfen wegen Gewaltdelikten setzt ein umfassendes und proaktives Verteidigungshandeln des Strafverteidigers voraus. Ein optimales Ergebnis lässt sich hier beispielsweise in Fällen, in denen die Tat wirklich begangen wurde, nur dann erreichen, wenn die Verteidigung bereits im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung auch die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Schadenswiedergutmachung und weiterer Maßnahmen kennt und für Sie als Beschuldigten durchführt. So lassen sich oftmals die Folgen einer Strafverfolgung erheblich mindern.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Gewaltdelikte gehen zumeist mit erheblichen Körper- und Sachschäden einher. Der Beschuldigte Mandant muss daher in dem Fall, dass ihm eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann, auch damit rechnen, dass er vom Opfer der Tat, Angehörigen oder beispielsweise Versicherungsträgern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird. Hier werden – gerade bei Körperverletzungen – häufig erhebliche fünf- bis sechsstellige Summen gefordert, gegen welche sich der Beschuldigte neben der Strafverfolgung vor den Zivilgerichten verteidigen muss. Als Strafverteidiger müssen diese Aspekte im Rahmen des Strafverfahrens bereits mit berücksichtigt werden, im besten Fall lässt sich bereits in diesem Rahmen eine Einigung mit dem Tatopfer erlangen.
Adhäsionsverfahren
Werden die Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche bereits im Rahmen des Strafprozesses geltend gemacht, so geschieht dies oftmals im Rahmen eines sogenannten „Adhäsionsverfahrens“. Ist dies der Fall, dann wird die Frage der Berechtigung eines Schadensersatzanspruches oder Schmerzensgeldanspruches bereits durch das Strafgericht geklärt – für die Durchführung des an das Strafverfahren „angeknüpften“ Adhäsionsverfahrens gelten jedoch zivilrechtliche Regelungen. Es ist daher unerlässlich, dass ein erfolgreicher Verteidiger auch die hier zur Anwendung kommenden zivilrechtlichen Regelungen und Systematiken kennt, um Sie entsprechend gut verteidigen zu können.