Das besondere am Jugendstrafrecht
Werden Jugendliche und Heranwachsende straffällig, entscheidet das anschließende Ermittlungs- und Strafverfahren vor dem Jugendrichter oder dem Jugendschöffengericht häufig über den gesamten weiteren Lebensweg des Jugendlichen. Die Bandbreite der Taten reicht hier von einfachsten „Jugendsünden“, bei denen sich der jugendliche Täter der Strafbarkeit seines Tuns möglicherweise gar nicht bewusst war, bis hin zu schwersten Delikten wie Raub, Körperverletzung und Brandstiftung.
In Deutschland gelten Personen ab dem 14. Geburtstag strafmündig Ab diesem Zeitpunkt können sie für Straftaten zur Rechenschaft gezogen werden.
Vor dem Gesetz gelten Personen zwischen 14 und 18 Jahren als Jugendliche. Ab dem 18. Geburtstag bis zum 21. Geburtstag gilt man als Heranwachsende*r.
Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für diese jungen Täter*innen.
Vorladung & Festnahme jugendlicher Täter
Erhalten Eltern die schriftliche Vorladung der Polizei zu einer Vernehmung des Kindes als Beschuldigter oder gar den Anruf mit der Mitteilung, das Kind sei festgenommen worden, bricht häufig eine Welt zusammen. Die Tatsache das und die Gründe dafür, weshalb das eigene Kind mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist sind häufig zunächst einmal völlig unverständlich.
Im Jugendstrafrecht gelten aus Sicht der Verteidigung zunächst die gleichen Verhaltensregeln wie im Erwachsenenstrafrecht: Erhalten Sie eine Vorladung oder erfolgt eine Festnahme, lassen Sie sich jedenfalls anwaltlich beraten und machen Sie zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei! Gerade Eltern sind häufig selbst von der Unschuld ihrer Kinder überzeugt und lassen diese Angaben gegenüber der Polizei machen, welche sich später negativ auf das Verfahren auswirken.
Junge Täter können grundsätzlich alle Delikte des allgemeinen Strafrechts verwirklichen – also beispielsweise einen Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogendelikte oder gar Steuerhinterziehung. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht für junge Täter aber Besonderheiten im Verfahrensablauf und geänderte Strafrahmen vor.
Weshalb wir im Jugendstrafrecht Ihre Anwälte sein sollten
Was uns von vielen anderen Anwälten unterscheidet?
Wir verteidigen jugendliche und heranwachsende Mandanten mit aller Konsequenz. Was meinen wir damit? Im Jugendstrafrecht herrscht viel zu oft die Auffassung, dass man weniger konsequent verteidigen müsse. Der jugendliche Beschuldigte soll nach der Ansicht vieler Verteidiger einfach alle Taten einräumen, sich entschuldigen und seine Strafe akzeptieren. Eine schnelle und unkomplizierte Lösung. Wir denken: Die falsche Lösung!
Auch jugendliche und heranwachsende Straftäter haben eine vollwertige und engagierte Verteidigung verdient. Die Strafprozessordnung gilt auch im Jugendstrafrecht und nach unserer Auffassung darf niemand für etwas bestraft werden, was nicht nachgewiesen werden kann. Für uns ist Jugendstrafrecht also nicht „Strafverteidigung light“ sondern eher noch etwas mehr. Junge Beschuldigte stehen dem Handeln der Ermittlungsbehörden nahezu schutzlos gegenüber – unser Ziel ist es, das zu ändern und unseren jungen Mandanten mit voller Kompetenz und vollem Engagement zur Seite zu stehen. Die Gerichte erkennen dies und begegnen uns mit Respekt für unser Engagement – ein klarer Vorteil für unsere jungen Mandanten.
Vertrauen zum Verteidiger
In Jugendstrafsachen ist das Vertrauen zwischen dem jugendlichen Mandanten und seinem Verteidiger enorm wichtig. Im besten Fall ist er für den jugendlichen Straftäter der wichtigste Ansprechpartner und Begleiter während eines Jugendstrafverfahrens.
Viele jugendliche Straftäter sind sich ihrer Verfehlungen bewusst – gerade gegenüber ihren Eltern schämen sie sich jedoch im besonderen Maße dafür und versuchen diese durch fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Geschehnissen zufrieden zu stimmen. Der Strafverteidiger ist hier oft die einzige Vertrauensperson, mit der die tatsächlichen Geschehnisse besprochen werden – und gegenüber dem auch einmal das Herz ausgeschüttet werden kann. Um dies zu erreichen, muss ein Strafverteidiger in Jugendstrafsachen nicht nur fachlich versiert sein, sondern auch menschlich auf seine jugendlichen Mandanten eingehen können.
Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht
Gerade in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vor den Jugendschöffengerichten am Amtsgericht oder der Jugendstrafkammer am Landgericht ist es möglich und zumeist zwingend notwendig, dem jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten einen Pflichtverteidiger als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Das ist jedenfalls dann so, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder eine Jugendstrafe / der Widerruf einer Bewährung droht.
Im Regelfall wird bei Jugendstrafsachen von der Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beschuldigten abgesehen. Ist dies der Fall, dann hat der Beschuldigte nach Abschluss des Verfahrens die Kosten der Pflichtverteidigung nicht zu tragen.
Beabsichtigt das Gericht, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, dann fordert es den Beschuldigten zunächst auf, einen Verteidiger zu benennen, welcher dann als beigeordneter Pflichtverteidiger die Verteidigung im Jugendstrafverfahren übernehmen soll. an dieser Stelle ist es enorm wichtig, sofort den Verteidiger der Wahl des Beschuldigten zu kontaktieren, damit dieser dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft anzeigen kann. Erfolgt dies nicht wird das Gericht ohne Rücksicht auf die Interessen des Beschuldigten einen beliebigen Verteidiger beiordnen.
Die Rechtsanwälte Wullbrandt und Lang-Wehrle nehmen Mandate als Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht an.
Bitte kontaktieren Sie uns umgehend, wenn Sie vom Gericht zur Auswahl und Benennung eines Verteidigers aufgefordert wurden.
Erziehungsmaßregeln & Jugendstrafe
Im Strafrecht erfahren Jugendliche und Heranwachsende besondere Aufmerksamkeit. Zwar sind die möglichen Taten und Tatbestände (Diebstahl, Körperverletzung, Betrug, Raub) grundsätzlich die selben wie im Erwachsenenstrafrecht, jedoch findet im Jugendstrafrecht bei jugendlichen Straftätern das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung.
Das Ziel des Verfahrens im Jugendstrafrecht ist die Erziehung des jugendlichen Täters. Das Jugendstrafrecht hält daher eine Vielzahl von Erziehungsmaßregeln (Weisungen; Anordnung, Hilfe zur Erziehung) in Ergänzung zum Erwachsenenstrafrecht bereit, um seinem erzieherischen Ziel gerecht zu werden. Erst wenn sich herausstellt, dass Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, um die Taten Jugendlicher zu ahnden, werden bei Jugendstraftaten Zuchtmittel (Verwarnung; Erteilung von Auflagen, z. B. Schadensersatz, Zahlung von Bußen; Jugendarrest) oder Jugendstrafe verhängt.
Jugendstrafvollzug
Auch im Vollzug einer Jugendstrafe können durch einen engagierten Verteidiger in Abstimmung mit dem zuständigen Anstaltsleiter der Jugendhaftanstalt und der Jugendgerichtshilfe noch wesentliche Entscheidungen beeinflusst werden. So kann zum Beispiel die Verlegung von einer Jugendhaftanstalt in eine geschlossene Wohngruppe oder eine Entlassung nach Verbüßung von 7/12 der verhängten Jugendstrafe erreicht werden.