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WULLBRANDT PORZ Rechtsanwälte - Heidelberg & Wörrstadt
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Jugendstrafrecht

Strafverteidigung

Wir sind als Fachanwälte und Rechtsanwälte hoch spezialisiert auf das Strafrecht und Strafverteidigung. Das Jugendstrafrecht bildet einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit als Strafverteidiger. Wir vertreten und verteidigen jugendliche und heranwachsende Mandanten professionell und engagiert in einer Vielzahl von Verfahren vor den Jugendgerichten aller Instanzen.

Die Verteidigung Jugendlicher und junger Erwachsener in Jugendstrafsachen ist für uns eine Herzensangelegenheit, denn gerade jugendliche Straftäter bedürfen einer besonders engagierten und umsichtigen Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger, um nicht unter dem Einfluss der Ermittlungsbehörden und Gerichte „unterzugehen“.

Kontakt

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Ich wollte, es gäbe gar kein Alter zwischen zehn und dreiundzwanzig oder die jungen Leute verschliefen die ganze Zeit: Denn dazwischen ist nichts als den Dirnen Kinder schaffen, als die Alten ärgern, als stehlen und balgen.

William Shakespeare

Das besondere am Jugendstrafrecht

Werden Jugendliche und Heranwachsende straffällig, entscheidet das anschließende Ermittlungs- und Strafverfahren vor dem Jugendrichter oder dem Jugendschöffengericht häufig über den gesamten weiteren Lebensweg des Jugendlichen. Die Bandbreite der Taten reicht hier von einfachsten „Jugendsünden“, bei denen sich der jugendliche Täter der Strafbarkeit seines Tuns möglicherweise gar nicht bewusst war, bis hin zu schwersten Delikten wie Raub, Körperverletzung und Brandstiftung.

In Deutschland gelten Personen ab dem 14. Geburtstag strafmündig Ab diesem Zeitpunkt können sie für Straftaten zur Rechenschaft gezogen werden.

Vor dem Gesetz gelten Personen zwischen 14 und 18 Jahren als Jugendliche. Ab dem 18. Geburtstag bis zum 21. Geburtstag gilt man als Heranwachsende*r.

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für diese jungen Täter*innen.

Vorladung & Festnahme jugendlicher Täter

Erhalten Eltern die schriftliche Vorladung der Polizei zu einer Vernehmung des Kindes als Beschuldigter oder gar den Anruf mit der Mitteilung, das Kind sei festgenommen worden, bricht häufig eine Welt zusammen. Die Tatsache das und die Gründe dafür, weshalb das eigene Kind mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist sind häufig zunächst einmal völlig unverständlich.

Im Jugendstrafrecht gelten aus Sicht der Verteidigung zunächst die gleichen Verhaltensregeln wie im Erwachsenenstrafrecht: Erhalten Sie eine Vorladung oder erfolgt eine Festnahme, lassen Sie sich jedenfalls anwaltlich beraten und machen Sie zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei! Gerade Eltern sind häufig selbst von der Unschuld ihrer Kinder überzeugt und lassen diese Angaben gegenüber der Polizei machen, welche sich später negativ auf das Verfahren auswirken.

Junge Täter können grundsätzlich alle Delikte des allgemeinen Strafrechts verwirklichen – also beispielsweise einen Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogendelikte oder gar Steuerhinterziehung. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht für junge Täter aber Besonderheiten im Verfahrensablauf und geänderte Strafrahmen vor.

Weshalb wir im Jugendstrafrecht Ihre Anwälte sein sollten

Was uns von vielen anderen Anwälten unterscheidet?

Wir verteidigen jugendliche und heranwachsende Mandanten mit aller Konsequenz. Was meinen wir damit? Im Jugendstrafrecht herrscht viel zu oft die Auffassung, dass man weniger konsequent verteidigen müsse. Der jugendliche Beschuldigte soll nach der Ansicht vieler Verteidiger einfach alle Taten einräumen, sich entschuldigen und seine Strafe akzeptieren. Eine schnelle und unkomplizierte Lösung. Wir denken: Die falsche Lösung!

Auch jugendliche und heranwachsende Straftäter haben eine vollwertige und engagierte Verteidigung verdient. Die Strafprozessordnung gilt auch im Jugendstrafrecht und nach unserer Auffassung darf niemand für etwas bestraft werden, was nicht nachgewiesen werden kann. Für uns ist Jugendstrafrecht also nicht „Strafverteidigung light“ sondern eher noch etwas mehr. Junge Beschuldigte stehen dem Handeln der Ermittlungsbehörden nahezu schutzlos gegenüber – unser Ziel ist es, das zu ändern und unseren jungen Mandanten mit voller Kompetenz und vollem Engagement zur Seite zu stehen. Die Gerichte erkennen dies und begegnen uns mit Respekt für unser Engagement – ein klarer Vorteil für unsere jungen Mandanten.

Vertrauen zum Verteidiger

In Jugendstrafsachen ist das Vertrauen zwischen dem jugendlichen Mandanten und seinem Verteidiger enorm wichtig. Im besten Fall ist er für den jugendlichen Straftäter der wichtigste Ansprechpartner und Begleiter während eines Jugendstrafverfahrens.

Viele jugendliche Straftäter sind sich ihrer Verfehlungen bewusst – gerade gegenüber ihren Eltern schämen sie sich jedoch im besonderen Maße dafür und versuchen diese durch fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Geschehnissen zufrieden zu stimmen. Der Strafverteidiger ist hier oft die einzige Vertrauensperson, mit der die tatsächlichen Geschehnisse besprochen werden – und gegenüber dem auch einmal das Herz ausgeschüttet werden kann. Um dies zu erreichen, muss ein Strafverteidiger in Jugendstrafsachen nicht nur fachlich versiert sein, sondern auch menschlich auf seine jugendlichen Mandanten eingehen können.

Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht

Gerade in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vor den Jugendschöffengerichten am Amtsgericht oder der Jugendstrafkammer am Landgericht ist es möglich und zumeist zwingend notwendig, dem jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten einen Pflichtverteidiger als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Das ist jedenfalls dann so, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder eine Jugendstrafe / der Widerruf einer Bewährung droht.

Im Regelfall wird bei Jugendstrafsachen von der Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beschuldigten abgesehen. Ist dies der Fall, dann hat der Beschuldigte nach Abschluss des Verfahrens die Kosten der Pflichtverteidigung nicht zu tragen.

Beabsichtigt das Gericht, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, dann fordert es den Beschuldigten zunächst auf, einen Verteidiger zu benennen, welcher dann als beigeordneter Pflichtverteidiger die Verteidigung im Jugendstrafverfahren übernehmen soll. an dieser Stelle ist es enorm wichtig, sofort den Verteidiger der Wahl des Beschuldigten zu kontaktieren, damit dieser dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft anzeigen kann. Erfolgt dies nicht wird das Gericht ohne Rücksicht auf die Interessen des Beschuldigten einen beliebigen Verteidiger beiordnen.

Die Rechtsanwälte Wullbrandt und Lang-Wehrle nehmen Mandate als Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht an. 

Bitte kontaktieren Sie uns umgehend, wenn Sie vom Gericht zur Auswahl und Benennung eines Verteidigers aufgefordert wurden.

Erziehungsmaßregeln & Jugendstrafe

Im Strafrecht erfahren Jugendliche und Heranwachsende besondere Aufmerksamkeit. Zwar sind die möglichen Taten und Tatbestände (Diebstahl, Körperverletzung, Betrug, Raub) grundsätzlich die selben wie im Erwachsenenstrafrecht,  jedoch findet im Jugendstrafrecht bei jugendlichen Straftätern das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung.

Das Ziel des Verfahrens im Jugendstrafrecht ist die Erziehung des jugendlichen Täters. Das Jugendstrafrecht hält daher eine Vielzahl von Erziehungsmaßregeln (Weisungen; Anordnung, Hilfe zur Erziehung) in Ergänzung zum Erwachsenenstrafrecht bereit, um seinem erzieherischen Ziel gerecht zu werden. Erst wenn sich herausstellt, dass Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, um die Taten Jugendlicher zu ahnden, werden bei Jugendstraftaten Zuchtmittel (Verwarnung; Erteilung von Auflagen, z. B. Schadensersatz, Zahlung von Bußen; Jugendarrest) oder Jugendstrafe verhängt.

Jugendstrafvollzug

Auch im Vollzug einer Jugendstrafe können durch einen engagierten Verteidiger in Abstimmung mit dem zuständigen Anstaltsleiter der Jugendhaftanstalt und der Jugendgerichtshilfe noch wesentliche Entscheidungen beeinflusst werden. So kann zum Beispiel die Verlegung von einer Jugendhaftanstalt in eine geschlossene Wohngruppe oder eine Entlassung nach Verbüßung von 7/12 der verhängten Jugendstrafe erreicht werden.

Informationen zum Jugendstrafrecht

  • Welche Gesetze gelten im Jugendstrafrecht?

    Jugendliche Straftäter erfahren im deutschen Strafrecht eine besondere Behandlung. So weicht das für Jugendliche (14- bis 17-Jährige) und Heranwachsende (18- bis 20-Jährige) geltende Straf- und Prozessrecht in wesentlichen Grundsätzen vom allgemeinen Strafrecht ab. Neben dem allgemeinen Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) findet im Jugendstrafrecht bei jugendlichen Straftätern das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung.

  • Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar?

    Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt in Deutschland ab dem 14. Geburtstag. Straftaten Jugendlicher können dann nach den Bestimmungen des Jugendstrafrechts geahndet und bestraft werden. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig. Auch auf Heranwachsende zwischen 18 und maximal 21 Jahren wird trotz Volljährigkeit das Jugendstrafrecht angewendet, wenn der Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei dem Charakter der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Relevant für die Frage, ob Jugendstrafrecht Anwendung finden kann oder nicht, ist das Alter zum Zeitpunkt der Tat. Wird die Tat also mit 21 Jahren begangen aber erst zwei Jahre später verhandelt, dann kann trotzdem Jugendstrafrecht Anwendung finden.

  • Gelten andere Tatbestände?

    Die Tatbestände (Diebstahl, Betrug, Raub, Körperverletzung) sind im Jugendstrafrecht die gleichen wie bei erwachsenen Tätern. Der Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht liegt im Bereich der Rechtsfolgen der Tat.

  • Welche Ziele verfolgt das Jugendstrafrecht?

    Das Jugendstrafrecht hat als oberstes Ziel die Erziehung des jugendlichen Straftäters. Deswegen ist Straftaten Jugendlicher in erster Linie durch Erziehungsmaßregeln (Weisungen; Anordnung, Hilfe zur Erziehung) zu begegnen; erst wenn diese nicht dazu ausreichen, dem Täter das Unrecht der Tat und seine Einstandspflicht hierfür bewusst zu machen, wird eine Jugendstraftat mit Zuchtmitteln (Verwarnung; Erteilung von Auflagen, z. B. Schadensersatz, Zahlung von Bußen; Jugendarrest) oder mit Jugendstrafe geahndet. Als Maßregeln der Besserung und Sicherung können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

  • Welche Gerichte sind im Jugendstrafrecht zuständig?

    Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte, und zwar grundsätzlich, je nach der Schwere des Tatvorwurfes, die amtsgerichtlichen Jugendrichter als Einzelrichter (wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu erwarten sind), das Jugendschöffengericht am Amtsgericht (mit einem Richter und zwei Schöffen) oder die Jugendkammer beim Landgericht

  • Gibt es Besonderheiten beim Gerichtsverfahren gegen Jugendliche?

    Das Verfahren ist auf die Besonderheiten des Jugendstrafrechts ausgerichtet. So werden durch die Jugendgerichtshilfe die Lebens- und Familienverhältnisse des jugendlichen Beschuldigten ermittelt. Erziehungsberechtigte, Lehrer und Ausbilder werden, soweit möglich, gehört. Dies ist vorrangig die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe. Die Hauptverhandlung ist bei jugendlichen Angeklagten nicht öffentlich. Gesetzliche Vertreter (Eltern) haben ein Recht auf Anhörung. Im Unterschied zum Erwachsenenrecht ist der Richter im Jugendstrafverfahren nicht an die Strafrahmen der Straftatbestände des StGB gebunden.

  • Kann Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Um die strafrechtlichen Folgen der Tat rasch wirksam werden zu lassen, sind die Rechtsmittel eingeschränkt, als sich Berufung und Revision ausschließen. Untersuchungshaft ist an sich zulässig, soll aber möglichst durch mildere Mittel, v. a. durch einstweilige Unterbringung in einem Jugendheim oder durch Vollstreckung in einer Jugendarrestanstalt, abgewendet werden. Von großer praktischer Bedeutung sind die Möglichkeiten, im Vor- und Hauptverfahren von der Strafverfolgung abzusehen oder das Verfahren einzustellen, wenn eine Ahndung entbehrlich erscheint und andere Maßnahmen (z. B. Auflagen, Aufgabe von Arbeitsleistungen, Ermahnungen) Erfolg versprechen Diversion).

  • Wann erfolgt Jugendstrafe?

    Das Vollstreckungsverfahren im Jugendstrafrecht wird primär von dem Gedanken getragen, dass durch einen schnellen Vollzug der Maßnahmen dem Jugendlichen der innere Zusammenhang zwischen Tat, Urteil und Vollstreckung bewusst gemacht wird.

    Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltungen unter Aufsicht des örtlichen Jugendrichters vollzogen.

    Die Jugendstrafe (Haftstrafe) wird grundsätzlich in einer Jugendstrafanstalt vollzogen. Der Vollzug kann aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen (also außerhalb der Haftanstalt) durchgeführt werden.

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Schnell einen Termin bekommen! Äußerst kompetenter und netter Mensch. Sein umfangreiches Fachwissen hat Herr Wullbrandt vor Gericht so eingesetzt, dass selbst der Staatsanwalt am Ende trotz erlassenem Strafbefehl einen Freispruch fordern musste. Bravo!!! Falls es nochmal Probleme geben sollte, weiß ich an wenn ich mich wenden muss ;-)
Sandra Eckhardt
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Ines M.
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