Sein Einsatz hatte nach seiner unfreiwilligen Enttarnung bereits hohe mediale Wellen geschlagen – jetzt hat auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit kürzlich bekannt gewordenen Urteilen bestätigt, dass der Einsatz des verdeckten Ermittlers „Simon Brenner“ in der linken Szene von Heidelberg rechtswidrig war.
Einsatz des verdeckten Ermittlers in linker Szene in Heidelberg rechtswidrig
Über Monate hinweg hatte ein verdeckter Ermittler der Polizei sich unter dem Decknamen „Simon Brenner“ unter linke Studenten in Heidelberg gemischt und seiner Einsatzführung über das dortige Treiben berichtet. Die Anordnung zum Einsatz des Ermittlers war ursprünglich vom Polizeipräsidium Mannheim mit dem Ziel der Ausspähung zweier Zielpersonen sowie zweier Kontaktpersonen ergangen. Der eingesetzte Polizeibeamte hatte sich sodann zum Sommersemester 2010 an der Universität in Heidelberg in die Fächer Germanistik und Ethnologie eingeschrieben – unter Vorlage von Abiturzeugnis und Personalausweis. Daraufhin nahm er ganz „normal“ am Unileben teil und freundete sich (gezielt) mit den Mitgliedern diverser linker Studentengruppen an und nahm aktiv an den Veranstaltungen dieser Gruppen teil.
Das Polizeipräsidium Mannheim – Kriminalpolizei Heidelberg – begründete den Einsatz damit, man habe politische Straftaten verhindern wollen. Es habe eine klare Gefährdungsprognose gegeben, welche den ANlass zum Einsatz des Ermittlers gegeben habe. Ein Anlass sei der Fund von Molotowcocktails bei einer Kontaktperson von einem der Kläger im Kraichgau gewesen.
Verdeckter Ermittler „Simon Brenner“ flog auf Party auf
Dem unter Pseudonym „Simon Brenner“ handelnden Ermittler wurde – wie so vielen anderen Heidelberger Studenten wohl in anderer Weise auch – das Heidelberger Nachtleben zum Verhängnis: Im Dezember 2010 begegnet er er dort einer jungen Frau, die er bereits im vorhergehenden Sommer im Frankreich-Urlaub getroffen hatte und ihr dort erzählt hatte, er arbeite für die Polizei.
Klagen vor Verwaltungsgericht erfolgreich – Maßnahme rechtswidrig
Insgesamt sieben Männer und Frauen hatten nach der Aufdeckung der Maßnahme bereits im August 2011 auf die Feststellung deren Rechtswidrigkeit geklagt. Mit Urteilen vom 26.08.2015, deren Begründung nunmehr vorliegt, hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Klagen der sieben Klägerinnen und Klägern aus der sogenannten „Linken Szene“ in Heidelberg stattgegeben.
Lediglich einer der sieben Kläger (Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 K 2107/11) war in den Anordnungen als eine der Personen genannt, auf die sich die Datenerhebung bezog. In Bezug auf die sechs weiteren Klägerinnen und Kläger, die in den Einsatzanordnungen nicht namentlich genannt worden waren, machte das beklagte Land Baden-Württemberg, im Prozess vertreten durch das Polizeipräsidium Mannheim, im Prozess geltend, deren Klage sei bereits unzulässig, weil der Einsatz des Verdeckten Ermittlers nicht gegen sie gerichtet gewesen sei.
Land argumentierte mit steigender Fallzahl linker Gewalt im Raum Heidelberg
Das Land trug im Verfahren vor, hinsichtlich des Klägers im Verfahren 4 K 2107/11 (der persönlich in der Anordnung der Maßnahme benannt war) sei der Einsatz deswegen gerechtfertigt gewesen, weil im Jahr 2009 bundesweit und auch in Heidelberg ein weiterer Anstieg der Fallzahlen im Bereich der politisch motivierten Kriminalität festzustellen gewesen sei, insbesondere im Bereich der linksmotivierten Straftaten. Der Einsatz habe sich ausschließlich gegen Personen der linksextremistischen Szene gerichtet, die entsprechenden Gruppierungen nahegestanden hätten beziehungsweise deren Führungspersonal zuzurechnen gewesen seien. Zwei dieser Gruppierungen seien die Antifaschistische Initiative Heidelberg und die Anarchistische Initiative Kraichgau-Odenwald.
Gefundene Molotow-Cocktails gaben Startschuss für verdeckte Ermittlungen
Neben einer Reihe von Ereignissen im Zusammenhang mit Demonstrationen im Zeitraum Juli 2009 bis November 2010 sei auf einen Vorfall am 04.11.2009 zu verweisen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung in Räumlichkeiten der „Anarchistischen Initiative Kraichgau-Odenwald“ seien unter anderem sieben gebrauchsfertige Brandsätze (Molotow-Cocktails) sichergestellt worden. Angesichts einer anhaltenden Rechts-Links-Konfrontation im Raum Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis habe zwingend ein Aufklärungsbedürfnis zur weiteren Erforschung der konkret vorliegenden Gefahrenlage bestanden. Wegen der intensiven szenentypischen Abschottung insbesondere gegenüber den Ermittlungsbehörden sei nur noch der Einsatz verdeckter Ermittler erfolgversprechend gewesen.
Verwaltungsgericht: Formelle und materielle Voraussetzungen für Einsatz des verdeckten Ermittlers lagen nicht vor
Dieser Argumentation ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes gerichteten Anträgen sämtlicher Klägerinnen und Kläger entsprochen. Im Verfahren des Klägers, der in den Einsatzanordnungen namentlich benannt war (4 K 2107/11), führte die Kammer aus, dass die nach Maßgabe von § 22 PolG erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gegen diesen Kläger nicht vorlagen.
Keine hinreichende Bestimmtheit des eingesetzten Mittels – Polizei muss bei Anordnung der Maßnahme ermittelnden Beamten bestimmen
Es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich des eingesetzten Mittels, insbesondere ließen die dem Gericht vorliegenden Kopien der Einsatzanordnungen offen, wer konkret als Verdeckter Ermittler eingesetzt gewesen sei. Der Einsatz des Verdeckten Ermittlers erweise sich aber auch als materiell rechtswidrig. Die vom beklagten Land vorgelegten Unterlagen rechtfertigten nicht die Annahme, dass von diesem Kläger eine konkrete Gefahr für eines der in § 22 Abs. 3 Nr. 1 PolG genannten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- und Vermögenswerte) ausgegangen sei. So fehle es an konkreten Feststellungen zu der behaupteten Gewaltbereitschaft der Antifaschistischen Initiative Heidelberg.
Keine konkreten Feststellungen zu Gewaltbereitschaft – Anordnung war materiell rechtswidrig
Eine vom Kläger ausgehende konkrete Gefahr lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass dieser anlässlich einer Demonstration in Sinsheim am 19.09.2009 bei einer der Anarchistischen Initiative Kraichgau-Odenwald zugerechneten Person gestanden habe, in dessen Wohnung am 04.11.2009 die Molotow-Cocktails gefunden worden seien. Eine konkrete Verbundenheit des Klägers mit dieser Person beziehungsweise mit der Anarchistischen Initiative Kraichgau-Odenwald sei in den vom beklagten Land überlassenen Unterlagen nicht dokumentiert. Letztlich aus den gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen für eine Datenerhebung nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 PolG, also zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, nicht vor.
Klagen der unbenannten Personen zulässig und begründet
Die Klagen der weiteren sechs Klägerinnen und Kläger hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet. Dem stehe nicht entgegen, dass diese Klägerinnen und Kläger in den Einsatzanordnungen nicht als eine der Personen genannt seien, gegen die sich der Einsatz des Verdeckten Ermittlers habe richten sollen. Diese Kläger hätten – unwidersprochen – vorgetragen, dass sie nicht nur gelegentlichen, sondern intensiven Kontakt mit dem Verdeckten Ermittler gehabt hätten, woraus folge, dass dem Verdeckten Ermittler zwangsläufig Daten über diese Kläger bekannt geworden sein müssten.
Verdeckter Ermittler erhob persönliche Daten aller Personen, nicht nur der mit der Anordnung bestimmten
Die Klagen der weiteren Klägerinnen und Kläger seien auch begründet. Aufgrund der glaubhaften Angaben eines der Kläger in der mündlichen Verhandlung sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Verdeckte Ermittler über sämtliche weiteren Kläger persönliche Daten erhoben und an das Landeskriminalamt weitergegeben habe. Der darin zu sehende Grundrechtseingriff sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen. Die Einsatzanordnung vom 25.02.2010 und deren Verlängerungen erfassten die weiteren Klägerinnen und Kläger nicht. Die Datenerhebung über sie lasse sich auch nicht auf § 22 Abs. 4 PolG stützen, wonach Daten auch dann nach § 22 Abs. 3 PolG – also auch durch Einsatz Verdeckter Ermittler – erhoben werden dürften, wenn Dritte unvermeidbar betroffen würden. Dies setze jedenfalls voraus, dass hinsichtlich einer Ziel- beziehungsweise einer Kontakt-/Begleitperson eine Erhebung von Daten rechtmäßig angeordnet worden sei. Dies sei hier nicht der Fall; denn die hierfür allenfalls in den Blick zu nehmende Einsatzanordnung vom 25.02.2010 und deren Verlängerungen seien aus den im Verfahren 4 K 2107/11 dargelegten Gründen formell und materiell rechtswidrig gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das beklagte Land Baden-Württemberg kann binnen eines Monats Berufung zum VGH Baden_Württemberg einlegen.
(Quelle: Pressestelle VG Karlsruhe, http://vgkarlsruhe.de/pb/,Lde/Heidelberg_+Einsatz+eines+Polizeibeamten+als+Verdeckter+Ermittlers+war+rechtswidrig/?LISTPAGE=1220792)