Legt ein Verfahrensbeteiligter Rechtsmittel (Berufung oder Revision) ein, so können Urteile des Strafgerichts anhand einer weiteren gerichtlichen Fallprüfung durch ein höheres Gericht noch einmal neu verhandelt und entschieden oder auf Rechtsfehler hin überprüft werden.
Über Revisionen in Strafsachen entscheiden der Bundesgerichtshof, bzw. die Oberlandesgerichte. Stellen diese Gerichte ein fehlerhaftes Urteil fest, wird dieses aufgehoben. Liegen keine Fehler vor, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen und das Urteil zur Vollstreckung freigegeben.
Berufung oder Revision – Wann wird welches Rechtsmittel eingelegt?
Die Berufung dient der zweitinstanzlichen Überprüfung von Urteilen der Amtsgerichte in rechtlichen und tatsächlichen Belangen. Zum einen wird durch das Berufungsgericht geprüft, ob das erstinstanzliche Gericht die Gesetze korrekt angewandt hat. Zum anderen wird bei einer Berufung überprüft, ob der vom erstinstanzlichen Gericht angenommene Sachverhalt tatsächlich zutrifft. Genauso wie das Gericht erster Instanz, kann das Berufungsgericht hierzu Beweise erheben. Sei es die Anhörung bereits vernommener Zeugen oder aber die Erhebung von neuen Beweisen.
Im Gegensatz zur Berufung kann die Revision nur auf die Annahme von Rechtsfehlern im Urteil gestützt werden. Die Unterstellung, das erstinstanzliche Gericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, kann in der Revision nicht geltend gemacht werden.
Während Berufung nur gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden kann, kann Revision gegen alle Urteile eingelegt werden. Das auf eine Berufung ergehende Urteil kann im Nachhinein mit der Revision angegriffen werden.
Wer kann Berufung und/oder Revision einlegen?
Als Verfahrensbeteiligte können Staatsanwaltschaft, der Angeklagte, Privatkläger und Nebenkläger Berufung oder Revision als Rechtsmittel gegen Urteile des Strafgerichts einlegen.
Die Staatsanwaltschaft kann dabei zugunsten (bei der Auffassung, der Angeklagte sei zu Unrecht bestraft worden oder das Gericht habe gegen ihn eine zu hohe Strafe ausgesprochen) oder zuungunsten des Angeklagten (um eine Verurteilung des erstinstanzlich freigesprochenen Angeklagten oder um eine Verurteilung zu einer höheren Strafe zu erreichen) Rechtsmittel einlegen.
Welche Formen und Fristen sind zu beachten?
Ist ein Urteil verkündet, hat der Verfahrensbeteiligte eine Woche Zeit, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, Berufung oder Revision einzulegen. Die Revision muss innerhalb einer bestimmten Frist durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.
Kann sich ein Urteil verschlechtern?
Hat ein Angeklagter oder die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Rechtsmittel in Form von Berufung oder Revision eingelegt, darf die Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Hier gilt das „Verbot der Verschlechterung“. Diese Regelung dient dazu, den Angeklagten zum Schritt der Einlegung von Rechtsmitteln zu ermutigen bzw. ihn nicht aufgrund von Befürchtungen, das Urteil könne zum Nachteil für ihn werden, davon abzuhalten.
Werden die Rechtsmittel jedoch von Privatkläger, Nebenkläger oder Staatsanwalt zu Lasten des Angeklagten eingelegt, kann das Urteil zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden.
Dem Angeklagten ist es möglich, nur gegen einen Teil des Urteils Berufung oder Revision einzulegen, wenn er sich z.B. gegen die Höhe der ihm auferlegten Strafe erklärt, den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt aber als richtig anerkennt.
Die Durchführung einer Berufung oder einer Revision ist oftmals kompliziert und aufwändig. Bei Revisionsverfahren, insbesondere gegen Urteile der Landgerichte, besteht Anwaltszwang. Als spezialisierter Anwalt für Strafrecht führe ich für Sie Rechtsmittelverfahren vor allen Instanzengerichten bis hin zum Bundesgerichtshof durch.