Als Sexualstraftaten werden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet. Dies reicht von der Verbreitung pornographischer Schriften beispielsweise durch Weiterleitung von Bildern und Fotos via Internet, über Vorwürfe wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung bis hin zu sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Kindern.
Aufgrund des hohen Wertes der verletzten Rechtsgüter drohen im Falle einer Verurteilung für eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung meist Freiheitsstrafen in erheblicher Höhe.
Diskrete & vorurteilsfreie Verteidigung
Die Verteidigung in Sexualstrafverfahren erfordert vom Anwalt als Strafverteidiger besondere Qualität in fachlicher und persönlicher Hinsicht. Der Vorwurf einer Sexualstraftat belastet meist nicht nur den Beschuldigten sondern auch dessen persönliches soziales Umfeld in erheblichem Maß. Bereits das Bekanntwerden eines solchen Ermittlungsverfahrens kann für den Beschuldigten in erheblichem Maße existenzbedrohend sein.
Unsere Verteidigungsphilosophie in Sexualstrafverfahren
Die Aufgabe des Rechtsanwalts als Verteidiger in Sexualstrafverfahren besteht darin, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen und demjenigen, dem ein solcher Vorwurf zu Recht gemacht wird, zu einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren zu verhelfen.
Daneben ist es auch die Aufgabe des Strafverteidigers bei Verfahren wegen Sexualdelikten, die Diskretion der Öffentlichkeit gegenüber dem Beschuldigten zu wahren. Hauptverhandlungen vor den Strafgerichten gegen Erwachsene finden öffentlich statt – gerade bei Sexualstraftaten ist oftmals das Interesse der Öffentlichkeit (Nachbarn, Bekannte, Kollegen) und der Presse an diesen Verfahren besonders groß. Der hierdurch für den Beschuldigten – auch wenn es zum Freispruch kommt – entstehende Reputationsschaden ist häufig bereits existenzbedrohend.
Die einzelnen Delikte im Sexualstrafrecht
Die Sexualstraftaten finden sich in dem §§ 174 – 184f des Strafgesetzbuches (StGB). Es handelt sich dabei insbesondere um Delikte wie Vergewaltigung und schwere Vergewaltigung, (schweren) sexuellen Missbrauch, sexuelle Nötigung aber auch Zuhälterei und Verbreitung und Besitz pornografischer Schriften. Diese Delikte sind mit sehr hohen Strafrahmen belastet. So beträgt etwa bereits die gesetzliche Mindeststrafe für Vergewaltigung in der Regel 2 Jahre – ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung.
In der Praxis werden bei Delikten wie Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern Strafen zwischen 4 und 7 Jahren verhängt. Bereits aufgrund der hohen Straferwartung ist es für den Beschuldigten unerlässlich, durch Hinzuziehung eines auf Strafrecht spezialisierten Anwalts als Strafverteidiger so früh wie möglich eine professionelle Verteidigung sicherzustellen.
Prozessuale Besonderheiten
Für Sexualstrafverfahren gelten grundsätzlich die selben Regeln der Strafprozessordnung wie für sonstige Strafverfahren, jedoch wurden unter Opferschutzgesichtspunkten eine Reihe von Sondervorschriften geschaffen, durch welche die Rechtsposition des Beschuldigten im Sexualstrafverfahren gegenüber Gerichten und Staatsanwaltschaften drastisch verschlechtert werden kann.
So ist zum Beispiel die Anordnung von Untersuchungshaft beim Verdacht eines Sexualdelikts für das Gericht deutlich vereinfacht, da hier der Haftgrund der „Wiederholungsgefahr“ in der Regel ohne nähere und konkrete Belege für eine tatsächliche Wiederholungsgefahr unterstellt und zur Grundlage einer Verhaftung gemacht werden kann – so dass auch verhältnismäßig geringfügige Tatvorwürfe zu einer plötzlichen Inhaftierung führen können.
Auch können richterliche Zeugenvernehmungen frühzeitig und unter Ausschluss des Beschuldigten und der Öffentlichkeit vorgenommen werden. Dem nicht gut verteidigten Beschuldigten wird so das Recht genommen, an der Befragung teilzunehmen.
Gerade diesem Umstand kommt im Sexualstrafverfahren erhebliche Bedeutung zu, da die Aussage des (vermeintlichen) Opfers oftmals das einzige Belastungsmoment für den Beschuldigten ist. Um diesem Umstand zu begegnen, geben Gerichte und Staatsanwaltschaften in vielen Fällen aussagepsychologische Gutachten in Auftrag, um die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage zu untermauern oder aber auch den Beschuldigten psychiatrisch begutachten zu lassen.
Leistungen im Sexualstrafrecht
Rechtsanwalt Tim Wullbrandt verteidigt Beschuldigte unter anderem gegen die folgenden sexualstrafrechtlichen Vorwürfe:
- Vergewaltigung
- schwere Vergewaltigung, (schwerer) sexueller Missbrauch
- sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- sexueller Missbrauch von Kindern
- sexuelle Nötigung
- Zuhälterei / Menschenhandel
- Verbreitung und Besitz pornografischer Schriften