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Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

(Einmaliger Konsum einer Kräutermischung kann Entzug des Führerscheins rechtfertigen – zu VG Trier , Beschluss vom 31. März 2015, Az.: 1 L 669/15.TR) Kräutermischungen sind in der jüngeren Vergangenheit eine immer häufiger verbreitete Alternative zum Konsum von „klassischen“ Drogen wie beispielsweise Marihuana, LSD, Exctasy oder Speed. Oftmals erfolgt der Konsum der Kräutermischungen in der irrigen Annahme, es handele sich dabei um sogenannte „legal highs“ – also legale Rauschmittel. Die abschließende Bewertung, ob legal oder illegal, kann dabei vom Konsumenten selbst kaum vorgenommen werden, da er den genauen Inhalt der Kräutermischung selbst gar nicht kennt. Neben der Gefahr einer Strafverfolgung wegen illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln gerät der Konsument daher – wie auch die hier besprochene neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier zeigt – in die Gefahr weiterer, oftmals unmittelbar schwerer wiegender Strafen. Ganz konkret: Es droht der sofortige Entzug des Führerscheins!

Einmaliger Konsum von Kräutermischung mit „harter Droge“ rechtfertigt den Führerscheinentzug

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat jüngst in ihrem Beschluss vom 31.03.2015 entschieden, dass schon der einmalige Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sog. „harte Droge“ aufgenommen ist, dazu führt , dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, unabhängig von der Menge der im Blut festgestellten Wirkstoffkonzentration, die Fahrerlaubnis entziehen darf.

Ein solcher Entzug der Fahrerlaubnis setzt nur eines voraus: Die konsumierte Kräutermischung muss Wirkstoffe enthalten haben, die im der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als „harte Droge“ geführt werden (wobei die Kenntnis des Konsumenten hiervon grundsätzlich unbeachtlich ist). Achtung: Was ausdrücklich keine Voraussetzung für den Entzug darstellt ist die Teilnahme am Straßenverkehr! Das bedeutet, dass der Führerschein auch dann entzogen werden kann, wenn die Drogen zwar konsumiert wurden, der Konsument aber gar nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr

Auch das VG Trier stützt sich in seienr Entscheidung auf die diesbezüglich herrschende Rechtsprechung und auf den Erfahrungssatz aus § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV, wonach bereits die einmalige Einnahme von Drogen im Sinne des BtMG – mit Ausnahme von Cannabis – regelmäßig die Fahreignung des Konsumenten ausschließt. Diese Annahme gilt dabei völlig unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Wirkstoffkonzentration beim Konsumenten, der Teilnahme am Straßenverkehr und eventuellen Ausfallerscheinungen.

Fahrer zeigte unter Drogeneinfluss Ausfallerscheinungen

Tim Wullbrandt | Strafverteidiger | Heidelberg & WörrstadtIn dem vom VG Trier entschiedenen Fall musste sich das Gericht sich mit dieser Frage jedoch nicht beschäftigen. Der Antragsteller des Verfahrens war nämlich mit seinem Fahrzeug im Mai 2014 in eine Polizeikontrolle gekommen, in der er sich auffällig verhielt. Er wurde daraufhin zur Polizeidienststelle mitgenommen und es wurde ihm eine eine Blutprobe genommen, welche die Aufnahme von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden, u.a. von JWH-210, das in etwa die 90-fache pharmakologische Potenz des Cannabiswirkstoffs THC hat, ergab. Wegen der Wirkstoffintensität und dem damit einhergehenden erheblichen Gefährdungspotenzial ist dieses Cannabinoid seit 2012 in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz erfasst. Obwohl in der Blutprobe des Antragstellers nur eine geringe Menge dieses Stoffes nachgewiesen werden konnte, entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Eilantrag des Betroffenen gegen Entzug des Führerscheins bleibt erfolglos

Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ein und beantragte daneben, die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag nun jedoch ab.

Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer, habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches zu. Die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sähen vor, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln  regelmäßig die Fahreignung ausschließe – und zwar (wie oben dargestellt) unabhängig von der Menge des Konsums und etwaiger Ausfallerscheinungen). Es handele sich dabei um eine normative Wertung, an welche sich das Gericht gebunden sah. Deren Hintergrund sei, so dass Gericht, dass die im BtMG genannten Stoffe wegen ihrer Eigenschaft als Gifte gefährlich und schlecht kontrollierbar seien. Daneben bestehe bei diesen Stoffen eine erhebliche Gefahr der schnell eintretenden Abhängigkeit mit den damit zumeist einhergehenden Folgen für das Sozialverhalten des Konsumenten. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickelten sich oft Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vorneherein unmöglich machten.

Cannabis ist anders zu werten als synthetische Drogen

Bei synthetischen Drogen wisse der Konsument zudem regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnehme.Aufgrund des stark erhöhten Risikopotenzials verbiete sich eine Gleichbehandlung derartiger Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich mache.

Fazit

Als Fazit auch dieser Entscheidung lässt sich erneut nur festhalten, dass grundsätzlich der Konsum harter Drogen neben den Gefahren für die Gesundheit der Gefahr der Strafverfolgung auch immer latent eine Bedrohung für den Besitz der Fahrerlaubnis darstellt. Deren Verlust ist oftmals mit existentiellen Einschnitten im Leben des Betroffenen verbunden (Verlust von Arbeitsplatz und Existenz). Dieses enorme Risiko besteht um so mehr, wenn der Betroffene Drogen konsumiert, von denen er gar nicht weiß, um welche Drogen es sich handelt (was bei Kräutermischungen praktisch immer der Fall ist).

 

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Die Entscheidung im Volltext:

Verwaltungsgericht Trier , Beschluss vom 31. März 2015, Az.: 1 L 669/15.TR

Tenor
  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgelegt.
Gründe:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 15.  Dezember 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs und der Gebührenfestsetzung anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Der von dem Antragsteller eingelegte Widerspruch (Eingang beim Antragsgegner am 29. Dezember 2014) hat, soweit er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und die Abgabe des Führerscheins (Ziff. 2) des angefochtenen Bescheides richtet, wegen der angeordneten sofortigen
Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels (Ziff. 4) bzw. die Gebührenfestsetzung (Ziff. 5) richtet, kommt ihm bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 20 AGVwGO, 65 LVwVG). Ziffer 6 des
Bescheides hat keinen eigenständigen Regelugsgehalt, sondern beinhaltet lediglich einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und
damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid rechtmäßig ist und es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller auch schon vor Bestandskraft
des angefochtenen Bescheides zu unterbinden.

Der angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 2014 ist rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – vorliegt. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis), also sogenannter harter Drogen, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren, regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des OVG RP, u.a. Beschluss
vom 25. Januar 2012 -10 B 11430/11- sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 -10 B 10085/06.OVG- m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 -11 CS 10.1810-; juris).

Hintergrund für die in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV getroffene Anordnung ist, dass Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen, charakterlich-sittliche Mängel offenbaren, die den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende Konsument bereit ist, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eigenen Interessen unterzuordnen und dabei die sich hieraus
ergebenden Gefahren im Straßenverkehr in Kauf zu nehmen. Die im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe sind auch wegen des durchaus typischen Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung der Drogen und auch wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit besteht ferner die Gefahr, dass sich problematische Konsummuster bilden, die mehr oder weniger zum Verlust der Verhaltenskontrolle führen können. Darüber hinaus kann der Konsument von Betäubungsmitteln im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, das gilt gerade bei den hier in Rede stehenden synthetischen Drogen, nur schwer einschätzen, wie der Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen ist. Das eigene Verhalten ist hierdurch schwer zu steuern. Auch ist es im Regelfall durchaus problematisch, die Konsummenge dem anzupassen, was der jeweilige Konsument verträgt. Ferner
sind für die Einnahme solcher Substanzen das Auftreten atypischer Rauschverläufe, unerwünschter und oft auch unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase sowie Abklingsyndrome und Entzugserscheinungen typisch. Dabei weiß der Konsument bei synthetischen Drogen regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnimmt. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickeln sich mitunter Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vornherein verunmöglichen bzw. erschweren (BayVGH, a.a.O.).

Der Antragsteller hat sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage hiernach als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er hat Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, wobei sich wegen der hohen pharmakologischen Potenz schon allein des nachgewiesenen Cannabinoids JWH-210 eine Parallele zur Einnahme von THC verbietet. Umstände, die die normative Regelannahme in Frage stellen könnten und für die damit der Antragsteller darlegungs- und nachweispflichtig ist (BayVGH, Beschluss vom 8. November 2006 – 11 CS 05.2688 – m.w.N.), liegen hier nicht vor. Das steht fest aufgrund des Geschehens vom 18. Mai 2014. Am fraglichen Tag befuhr der Antragssteller mit seinem PKW der Marke BMW (amtliches Kennzeichen ****) die L 141 von ***** kommend in Fahrtrichtung ****. Der Antragsteller fuhr zu schnell und wurde deshalb von zwei Polizeibeamten kontrolliert. Als dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass er auf seine Fahrtauglichkeit überprüft werden solle, wurde dieser lautstark und aufbrausend. Er wollte sich nicht in die Augen leuchten lassen. Die Polizeibeamten wären hierfür nicht qualifiziert. Das sei nur Ärzten erlaubt. Der Antragsteller wirkte ausweislich der Einsatzmeldung sehr angespannt. Er zitterte an den Fingern. Der Antragsteller zeigte insgesamt starke Stimmungsschwankungen von lautstark/aufbrausend/einschüchternd bis ruhig und distanzlos. Er wurde sodann mit zur Polizeidienstelle genommen, wo er sich mit einer Blutprobe einverstanden erklärte. Ausweislich des toxikologischen Befundes vom
23. Juli 2014 wurde das entnommene Serum selektiv auf mehr als 60 verschiedene Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten untersucht. Dabei wurde die Aufnahme von synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen. Im Einzelnen handelte es sich um: EAM-2201, STS-135, ABICA und JWH-210. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme bedeutet dies, dass diese Substanzen im Gehirn
an Cannabinoid-Rezeptoren wirken und somit ganz ähnliche psychotrope Effekte verursachen können, wie der Cannabiswirkstoff THC. Dabei entspricht jedoch die pharmakologische Potenz von JWH-210, grob abgeschätzt über die Rezeptoraffinität, in etwa der 90-fachen des THCs. Genauere Daten über die pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften der anderen synthetischen
Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten bzw. zu deren Rezeptoraffinitäten sind nach dem toxikologischen Befund derzeit in der wissenschaftlichen Literatur nicht verfügbar.

Wegen der beschriebenen Wirkstoffintensität und der hierauf beruhenden in besonderer Weise gesteigerten Gefahren wurde das synthetische Cannabinoid JWH-210 durch die 26. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften mit Wirkung vom 26. Juli 2012 der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes zugeordnet. In der Gesetzesbegründung (http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/B/Betaeubungsmittelgesetz/26_Verordnung_zur_AEnderung_betaeubungsmittelrechtlicher_Vorschriften_120223.pdf) heißt es, dass die neu in die Anlage 2 des Betäubungsmittelgesetzes aufzunehmenden synthetischen Cannabinoide ein dem THC sehr ähnliches Wirkspektrum aufweisen, wobei jedoch im Vergleich zu THC eine deutlich erhöhte pharmakologische Potenz vorliegt. Hieraus ergibt sich, so die Gesetzesbegründung weiter, ein erhebliches Gefährdungspotenzial, das aus den Eigenschaften der Substanzen an sich resultiert. Wegen der unbekannten
Verteilung der wirksamen Substanzen in den Kräutermischungen stellen diese darüber hinaus auch ein unkalkulierbares Gesundheitsrisiko für die Konsumenten dar.

Wegen des hiernach gegebenen stark erhöhten Risikopotenzials verbietet sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen geht für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich macht (so auch VG Augsburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 -Au 7 S 13.576-; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2010 – M 1 S 10.2253-; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Mai 2009 – 3 L 315/09.NW-, letztere zur vergleichbaren Droge JWH-018; juris). Die Privilegierung des gelegentlichen Konsums von Cannabis beruht auch auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen (VG Neustadt/Wstr. a.a.O., m.w.N.). Soweit der Antragsteller vorträgt, bei ihm sei nur eine sehr geringe Menge des Stoffes nachgewiesen worden, stellt dies die Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner getroffenen Entscheidung nicht in Frage. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit derartiger Drogen kommt es -wie bereits oben dargelegt- auf die Höhe der Betäubungsmittelkonzentration nicht an. Im Übrigen wurden im Blut des Antragstellers Spuren von weiteren synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen und der Antragsteller hat im Rahmen der Verkehrskontrolle auch Ausfallerscheinungen an den Tag gelegt. Die Polizeibeamten haben erhebliche Stimmungsschwankungen und eine im Ansatz aggressive Grundstimmung beschrieben. Seine Finger zitterten. Angesichts des nachgewiesenen Konsums von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz kommt eine  Ausnahme von der Regelannahme nicht in Betracht. Wegen der Bedeutung der abzuwendenden Gefahren für die Allgemeinheit müssen die von dem Antragsteller geltend gemachten Folgen für die Berufsausübung in ihrer Bedeutung zurückstehen.

Die Ablieferungspflicht hinsichtlich des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV. Rechtsgrundlage für die Anordnung unmittelbaren Zwangs sind §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 3, 65 und 66 LVwVG. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in dem Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung (vgl. §§ 1 bis 4 i.V.m. Ziff. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970, BGBl I 1970, 865, 1298, in der Fassung vom 11. Februar 2011, BGBl. I 98). Da der Antragsteller insoweit keine Einwände erhoben hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu. Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrages in Ansatz bringt.


Einschlägige Vorschriften:
§ 46 FeV – Entziehung, Beschränkung, Auflagen
  1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
  2. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
  3. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
  4. Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
  5. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
  6. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

In seinem Urteil vom 04.11.2014 – 1 StR 233/14 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein die Durchführung der Drogenauslieferung mit einem Kraftfahrzeug nicht die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründet. Ganz nebenbei stellte der BGH dabei auch noch in prozessualer Hinsicht fest, dass eine Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte bei einer Maßregel dann ausscheidet, wenn deren Verhängung auf höchst individuellen Verhältnissen des Täters bzw. Tatbeteiligten beruht.

Nur die Drogenkurierfahrt begründet noch keinen Fahreignungsmangel

Was war passiert? Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Tatbeiträge des Angeklagten bestanden in der Übernahme von Teilmengen der von den nicht revidierenden Mitangeklagten gehandelten Betäubungsmittel von diesen zu übernehmen, die Drogen an die Endabnehmer der Betäubungsmittel persönlich auszuliefern, die dafür vereinbarten Entgelte zu vereinnahmen und später an die Mitangeklagten zu übergeben. Bei den vorgenannten Vorgängen benutzte der Angeklagte jeweils seinen PKW.

Angeklagter betrieb Lieferdienst für Betäubungsmittel

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Maßregel entfällt. Nach Auffassung des BGH tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 I StGB nicht.

Das Landgericht war – rechtlich unzutreffend – vom Vorliegen der in § 69 StGB verlangten „Ungeeignetheit“ des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Die vom Tatgericht herangezogene Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten allein begründet das Vorliegen der Voraussetzungen von § 69 I StGB nicht. Nach dieser Vorschrift liegt Ungeeignetheit vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dabei muss sich die Ungeeignetheit gerade aus der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. den Taten ergeben. Kommt – wie hier – ausschließlich eine charakterliche Ungeeignetheit in Betracht, müsse die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen.

Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs muss sich aus Anlasstat ergeben

Das Landgericht indes war davon ausgegangen, die Durchführung der Drogenauslieferungen sowie der damit verbundenen Vorgänge mit einem Kraftfahrzeug als solche würden die Ungeeignetheit begründen. Der BGH war anderer Auffassung. Nach dessen Auffassung hat das Landgericht in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen – wie auch vorliegend – der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert, gerade nicht ohne Weiteres beeinträchtigt sind. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nach Ansicht des BGH nicht.

Gefährdung des Straßenverkehrs notwendig

Über die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel der Betäubungsmittel sowie bei dem Vereinnahmen der Entgelte hinausgehende Umstände, aus denen eine Ungeeignetheit abgeleitet werden könnte, weise das Urteil nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei den Kurierfahrten durch eigenen Drogenkonsum fahruntüchtig oder in seiner Fahrtauglichkeit eingeschränkt war, lagen dem Landgericht nicht vor. Im Gegenteil sprechen die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen über die geringe Häufigkeit des Konsums von Kokain und die Anlässe für diesen Konsum dagegen, dass es bei dem Angeklagten zu einem den Auslieferungsfahrten vorausgegangenen Gebrauch von Kokain oder sonstigen Betäubungsmitteln gekommen sein könnte. Die für die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendigen Mängel beim Angeklagten lagen somit nicht vor.

Angesichts der festgestellten Modalitäten der Auslieferungsfahrten durch den A und dessen lediglich sporadischen, nicht mit diesen Fahrten in Zusammenhang stehenden Drogenkonsums schließt der Senat die Möglichkeit weitergehender Feststellungen, die eine verkehrssicherheitsrelevante Ungeeignetheit im Sinne von § 69 I StGB begründen könnten, aus. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 I StPO den Maßregelausspruch entfallen.

Charakterliche Mängel individuell zu prüfen – daher keine Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte

Der Bundesgerichtshof erstreckt den Wegfall der Maßregel nicht auf die – nicht in Revision gegangenen – Mitangeklagten, denen das Landgericht ebenfalls jeweils die Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen hat. Zwar liege den Maßregelanordnungen auch das rechtsfehlerhafte Verständnis der „Ungeeignetheit“ gemäß § 69 IStGB zugrunde, sodass eine Erstreckung gemäß § 357 StPO rechtlich in Erwägung gezogen werden könnte. Da die Voraussetzungen der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von § 69 I StGB als charakterliche Ungeeignetheit jedoch jeweils auf die höchst individuellen Verhältnisse des Täters bzw. Tatbeteiligten bezogen werden müssen, sei keine Erstreckung vorzunehmen gewesen.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

VG Neustadt: Unwissentliche Einnahme von Amphetaminen vor Autofahrt muss glaubhaft gemacht werden zu VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 02.12.2014 – 3 L 994/14.NW..

Der Landkreis Germersheim hat einem Autofahrer den Führerschein entzogen, nachdem dieser bei einem Diskobesuch Amphetamine konsumiert hatte. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 02.12.2014 in einem Eilverfahren.

Der Fahrer hatte behauptet, die Amphetamine unwissentlich konsumiert zu haben. Das Gericht wertete das jedoch als als bloße Schutzbehauptung (Az.: 3 L 994/14.NW.).

Diskobesucher verliert Führerschein wegen Konsum von Drogen

Was war geschehen? Der Fahrer war nach einem Diskothekenbesuch in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei ergab sich der Verdacht, dass er Drogen konsumiert hatte (Lidflattern, Zittern der Fingerkuppen). Eine dem Fahrer entnommene Blutprobe belegte die Einnahme von Amphetaminen. Die Fahrerlaubnisbehörde (Landkreis Germersheim) entzog ihm daraufhin wegen mangelnder Fahreignung den Führerschein und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Fahrer legte dagegen Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Er trug vor, das Amphetamin unwissentlich konsumiert zu haben. Die Amphetaminspuren in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand das Mittel in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt habe.

Verwaltungsgericht: Unbewusster Konsum von Drogen muss glaubhaft gemacht werden

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Entziehung des Führerscheins sei offensichtlich rechtmäßig. Bereits ein einmaliger Konsum von Amphetaminen führe in der Regel zum Ausschluss der Fahreignung. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis – objektiv – Drogen zu sich nehme. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es für die Feststellung des Regeltatbestandes, der hier gegeben sei, nicht an. Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt liege nicht vor. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setze detaillierte, in sich schlüssige Darlegungen voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen ließen. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen des Antragstellers nicht. Allein die Vermutung, die Droge könnte ihm von einer anderen Person verabreicht worden sein, rechtfertige noch nicht die Annahme, der Antragsteller habe das in seinem Blut festgestellte Amphetamin unwissentlich aufgenommen.

Vorbringen des Antragstellers als bloße Schutzbehauptung zu werten

Der Antragsteller hatte zunächst gegenüber dem Verwaltungsgericht argumentiert, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn mangels Tatverdachts eingestellt worden sei. Die Drogen in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand etwas (> Amphetamin) in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt hat. Er habe in der Vergangenheit bis Juni 2013 einige Male Drogen genommen. Da er sich dabei zuletzt sehr schlecht gefühlt habe, habe er beschlossen, dies nie wieder zu tun. Am Abend des 7. Juni 2014 habe er in einer Diskothek Jacky Cola getrunken. Auf einmal habe er die Wirkung von „Speed“ gespürt. Sofort habe er versucht zu klären, wie es dazu gekommen sei. Seine Kumpels hätten ihn nur ausgelacht und gesagt, er solle halt besser auf sein Glas aufpassen. Er sei dann nach Hause gegangen und habe sich übers Wochenende ausgeruht. Erst am Montagabend habe er sich ans Steuer gesetzt. Seither kaufe er in Diskotheken nur die geschlossenen Getränke, die er vor seinen Augen öffnen lasse oder selbst öffne. In Bezug auf die Einnahme des Amphetamins habe er nicht schuldhaft gehandelt.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und wertete das Vorbringen als Schutzbehauptung. Dies gelte insbesondere bei einer Würdigung seines Vorbringens unter Einbeziehung seines Aussageverhaltens nach dem im Rahmen der Verkehrskontrolle durchgeführten Urintest, der positiv auf Amphetamin ausgefallen sei, und seiner in dem ärztlichen Befundbericht festgehaltenen Angaben anlässlich der Blutentnahme nach der Verkehrskontrolle. Weder habe der Fahrer den Polizeibeamten den nunmehr behaupteten Sachverhalt unterbreitet noch habe er gegenüber dem die Blutprobe abnehmenden Arzt trotz Nachfrage nach Medikamenten- und Drogeneinnahme entsprechende Angaben gemacht. Insgesamt sei der vom Antragsteller jetzt erst behauptete Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung einzustufen.

Fazit

Wer in die Situation gerät, dass er – sei es im Rahmen einer Verkehrskontrolle – plötzlich feststellt, dass er unter Drogen steht, der muss sich zur Rettung des Führerscheins SOFORT überrascht zeigen und Polizei und Ärzten mitteilen, dass er vermutet, dass ihm jemand Drogen eingeflößt hat. Nur so wahrt man seine Chancen im Verwaltungsverfahren um den Entzug des Führerscheins!

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