Was Bergsteiger über die Rechtslage in Österreich, Deutschland und der Schweiz wissen sollten
Im Januar 2025 kam es am Großglockner, dem höchsten Berg Österreichs, zu einem tragischen Unglück. Ein Paar war im Winter zu einer Hochtour aufgebrochen. Als sich die Wetterbedingungen verschlechterten, gerieten beide in eine alpine Notlage. Der Mann überlebte schwer unterkühlt, seine Partnerin erfror am Berg.
(Wer mehr zur Sache erfahren möchte, dem seien die nahezu unzähligen Artikel und Dokus, beispielsweise die Doku von Bergwelten oder der Shortcut des Spiegel – beides Links zu YouTube – empfohlen)
Was zunächst wie ein tragischer Bergunfall erschien, beschäftigt nun die Strafjustiz: Vor einem Gericht in Innsbruck muss sich der überlebende Partner verantworten. Die zentrale Frage lautet: Hat er eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen – oder handelt es sich um ein schicksalhaftes Ereignis im Rahmen des allgemeinen Alpinrisikos?
Für viele Bergsportler stellt sich damit eine grundlegende Frage: Wann wird aus einer gemeinsamen Bergtour ein rechtliches Risiko?
Warum kommt es in Österreich zu einer Anklage?
Nach österreichischem Strafrecht kann sich strafbar machen, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht (§ 80 öStGB). Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er die Gefahr hätte erkennen und vermeiden können.
Im Mittelpunkt des Innsbrucker Verfahrens steht die Frage, ob der überlebende Partner als sogenannter „Führer aus Gefälligkeit“ besondere Verantwortung trug.
Was bedeutet das?
Auch wer kein professioneller Bergführer ist, kann rechtlich als „Führer“ gelten – nämlich dann, wenn er faktisch die Leitung der Tour übernimmt. Das kann der Fall sein, wenn er:
- die Route auswählt und plant,
- aufgrund größerer Erfahrung Entscheidungen trifft,
- Tempo und Umkehrzeit bestimmt,
- Sicherungsmaßnahmen vorgibt,
- in der Seilschaft das Kommando führt.
Wer diese Rolle übernimmt, trägt nach österreichischer Rechtsprechung erhöhte Sorgfaltspflichten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Fehlentscheidung strafbar ist. Gerade im alpinen Umfeld sind Situationen dynamisch, unvorhersehbar und mit Risiken behaftet.
Strafbar wird es erst dann, wenn ein Verhalten klar sorgfaltswidrig war – also gegen elementare Sicherheitsregeln oder offensichtlich gebotene Vorsichtsmaßnahmen verstieß – und dieses Fehlverhalten ursächlich für den Tod war.
Und wie ist die Rechtslage in Deutschland?
Auch nach deutschem Recht leben Bergsteiger keineswegs im „rechtsfreien Raum“. Gleichzeitig erkennt die Rechtsprechung an, dass Bergsport mit einem unvermeidbaren Restrisiko verbunden ist.
Eigenverantwortung als Grundprinzip
Grundsätzlich gilt: Wer freiwillig eine gefährliche Sportart betreibt, übernimmt typische Risiken selbst. In gleichberechtigten Seilschaften, in denen alle Beteiligten über vergleichbare Erfahrung verfügen, haftet nicht automatisch einer für den anderen.
Ein bloßer Bergunfall führt nicht ohne weiteres zu zivil- oder strafrechtlicher Verantwortung.
Wann entstehen besondere Pflichten?
Anders kann es aussehen, wenn eine Person innerhalb der Seilschaft erkennbar die Führung übernimmt oder ein deutliches Erfahrungsgefälle besteht.
Die Rechtsprechung – unter anderem der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2003 – VI ZR 336/02 zur Haftung bei gefährlichen Freizeitaktivitäten) – stellt darauf ab, ob jemand Schutzpflichten übernommen hat.
Eine solche Übernahme kann entstehen durch:
- Planung und Organisation der Tour
- Auswahl einer besonders anspruchsvollen Route
- Anleitung eines deutlich unerfahreneren Partners
- faktische Entscheidungsgewalt in kritischen Situationen
Je stärker sich ein Partner auf die Erfahrung des anderen verlässt, desto eher kann sich eine rechtliche Verantwortung ergeben.
Strafrechtliche Risiken in Deutschland
Strafrechtlich kommt vor allem § 222 StGB (fahrlässige Tötung) in Betracht. Voraussetzung ist:
- Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Vorhersehbarkeit der Gefahr
- Vermeidbarkeit des Erfolges
- Ursächlichkeit des Fehlverhaltens
Entscheidend ist dabei immer die konkrete Situation am Berg. Gerichte berücksichtigen etwa:
- Schwierigkeitsgrad der Route
- Wetter- und Lawinenlageberichte
- alpine Ausbildungsstandards (z. B. DAV-Leitlinien)
- Sicherungstechnik
- Entscheidungsverhalten („Umkehrentscheidung“)
Eine bloße Fehleinschätzung unter schwierigen Bedingungen reicht in der Regel nicht. Erforderlich ist ein erheblicher, objektiv vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß.
Die Rolle der sogenannten „Garantenstellung“
Besonders wichtig ist im deutschen Strafrecht die Frage der Garantenstellung (§ 13 StGB). Wer Garant ist, muss aktiv Gefahren abwenden.
Eine solche Pflicht kann entstehen:
- durch Übernahme der Führung
- durch Schaffung einer Gefahrenlage
- durch enge persönliche Bindung
- durch vertragliche oder faktische Schutzübernahme
Innerhalb einer Seilschaft bedeutet das:
Wer die Sicherung legt, wer die Route bestimmt oder wer einen unerfahrenen Partner bewusst in gefährliches Gelände führt, kann rechtlich in einer besonderen Verantwortung stehen.
Aber auch hier gilt: Eine Garantenstellung führt nicht automatisch zur Strafbarkeit – nur bei klarer Pflichtverletzung.
Ein Blick in die Schweiz
Auch in der Schweiz ist fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) strafbar. Die dogmatische Struktur ähnelt dem deutschen Recht stark.
Die Schweizer Gerichte befassen sich regelmäßig mit alpinen Unglücken und legen besonderes Gewicht auf:
- anerkannte alpine Sicherheitsregeln
- sachgerechte Tourenplanung
- Entscheidungsmanagement
- objektive Gefahreneinschätzung
Auch dort gilt: Nicht jedes Bergunglück ist strafbar – wohl aber eklatante Verstöße gegen elementare Sicherheitsstandards.
Was bedeutet das für private Bergsteiger?
Das Verfahren in Innsbruck zeigt vor allem eines:
Bergsport ist zwar ein Risikosport – aber kein rechtsfreier Raum.
Für private Seilschaften lassen sich einige praktische Lehren ziehen:
1. Klare Rollenverteilung
Besprechen Sie vor der Tour: Wer führt? Wer trifft Entscheidungen? Ist die Verantwortung gleich verteilt?
2. Realistische Selbsteinschätzung
Wird ein Partner faktisch „mitgenommen“, entsteht schnell eine rechtliche Führungsrolle.
3. Gründliche Vorbereitung
Wetter, Lawinenlage, Verhältnisse und Rückzugsoptionen prüfen – und ernst nehmen.
4. Umkehrbereitschaft
Viele strafrechtliche Diskussionen drehen sich um die Frage: Hätte man früher umkehren müssen?
5. Kommunikation dokumentieren
Gerade bei anspruchsvollen Touren kann es sinnvoll sein, Tourenplanung und Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar festzuhalten.
Fazit
Der tragische Tod am Großglockner ist in erster Linie ein menschliches Drama. Juristisch zeigt der Fall jedoch, wie schnell sich im alpinen Umfeld strafrechtliche Fragen stellen können.
In Deutschland gilt:
Nicht jede Fehlentscheidung ist strafbar. Wer sich aber faktisch als Führer einer Seilschaft positioniert und elementare Sicherheitsregeln verletzt, kann sich unter Umständen wegen fahrlässiger Tötung verantworten müssen.
Für Bergsteiger bedeutet das: Keine Angst, wohl aber Bewusstsein:
Verantwortung am Berg ist nicht nur eine moralische – sie kann auch eine rechtliche sein.






Tim Wullbrandt




Ihre Ansprechpartnerin im 
