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Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Traurige Gewissheit für alle Autofahrer, denen aufgrund einer Alkoholfahrt der Führerschein durch ein Strafgericht im Rahmend es Verfahrens wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen wurde: Die Fahrerlaubnisbehörde muss bei einem Antrag auf Neuerteilung des Führerscheins zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

MPU nach Entzug des Führerscheins durch Strafgericht zwingend nötig (VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 7. Juli 2015 · Az. 10 S 116/15)

So jedenfalls entschied heute der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 7. Juli 2015 · Az. 10 S 116/15. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gemäß § 69 StGB löst im Sinne einer Tatbestandswirkung ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus. Was war geschehen?

Der Fall:

Der im Jahre 1950 geborene Kläger fuhr am 27.12.2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille Auto, wobei es auf einer Landstraße zum Unfall mit anschließender polizeilicher Aufnahme und Blutabnahme kam. Im Rahmen seiner Befragung durch die Polizei gab der Kläger an, er habe in der Zeit von 15.00 Uhr bis 16.45 Uhr drei Weinschorlen getrunken. Nach dem ärztlichen Protokoll über die Blutentnahme wurden der Gang des Klägers, die plötzliche Kehrtwendung, der Romberg-Test, die Finger-Finger-Probe und die Finger-Nasen-Probe jeweils als sicher beurteilt. Die Sprache sei deutlich, die Pupillen unauffällig, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet, die Stimmung ruhig und das Befinden normal. Insgesamt sei der Kläger zu allen Qualitäten orientiert; äußerlich scheine der Untersuchte nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen. Fazit: Es lagen keine Ausfallerscheinungen vor.

Das Amtsgericht Ettenheim verurteilte den Kläger aufgrund des Vorfalls mit rechtskräftigem Urteil vom 13.06.2012 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren fünf Monaten an. Die vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung als Sachverständige angehörte Rechtsmedizinerin Dr. U.S. erklärte, Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls habe zwischen 1,49 und 2,05 Promille gelegen – der Kläger habe also jedenfalls weit mehr Alkohol konsumiert als angegeben. Aufgrund der sehr wenigen Ausfallerscheinungen des Klägers müsse in jedem Fall eine massive Alkoholgewöhnung unterstellt werden.

Am 23.10.2012 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Das zuständige Landratsamt ordnete daraufhin die die MPU an.Hiergegen wurde geklagt, wegen des weiteren Prozessablaufes verweisen wir auf die Urteilsgründe.

Die Entscheidung:

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV stets ohne Weiteres eine MPU anzuordnen, entschied der VGH heute. Dies belege bereits die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Verordnungsgeber messe der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eigenständige Bedeutung zu. Auch eine solche Entscheidung gebe nach Ablauf der Sperrfrist noch Anlass zu Eignungszweifeln. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bei der Trunkenheitsfahrt der ansonsten geltende Schwellenwert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (§ 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV) überschritten worden sei.

Ablauf der Sperrfrist ist nicht gleichbedeutend mit Fahreignung

Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung auszugehen ist. Die zeitliche Befristung der Sperre bedeutet nicht, dass die vom Strafrichter nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 StGB verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Fall als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen.

Anordnung der MPU ist zwingend

Die Fahrerlaubnisbehörde war darüber hinaus gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eder MPU anzuordnen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass entgegen der Auffassung des Klägers unter Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist.

Dies galt im vorliegenden Fall auch, obwohl der Kläger wegen einer Blutakkoholkonzentration von unter 1,6 Promille verurteilt worden war – bei ihm war nach dem Ergebnis der Ermittlungen eindeutig, dass nicht von einer einmaligen Ausnahme auszugehen war, sondern dass er alkoholresistent sei und überdies durch den Unfall weitere Gefahren für Leib und Leben verwirklicht habe.

Fazit:

Wird der Führerschein aufgrund Alkohol am Steuer durch das Strafgericht entzogen, ist zur Neuerlangung die MPU im Regelfall zwingend nötig.


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Die Entscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 7. Juli 2015 · Az. 10 S 116/15
(Quelle: openJur.de)
1. Der Umstand, dass in zulässiger Weise nach Ablauf der Sperrfrist gemäß § 75 S 2 VwGO Untätigkeitsklage erhoben wurde, steht weder weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde wie etwa dem Erlass einer Gutachtensanordnung noch dem auf § 11 Abs 8 S 1 FeV gestützten Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisbewerbers entgegen.2. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gemäß § 69 StGB löst im Sinne einer Tatbestandswirkung ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus; die Vorschrift des § 13 S 1 Nr 2 Buchst d FeV knüpft explizit nicht an eine Kumulation der Gründe a) bis c) für die frühere Entziehung der Fahrerlaubnis an, sondern alternativ an das frühere Vorliegen eines dieser Gründe (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – VBlBW 2013, 19; sowie Senatsbeschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 – VBlBW 2014, 348).3. Eine Gutachtensanordnung nach der Auffangvorschrift des § 13 S 1 Nr 2 Buchst a Alt 2 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn der Schwellenwert nach Buchst c von 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt knapp unterschritten wurde, jedoch deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen vorliegen und deshalb bei der Gesamtschau auf eine gravierende Alkoholproblematik geschlossen werden kann, die Zweifel am Trennungsvermögen begründet.

Verfahrensgangvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 30. Juni 2014, Az: 2 K 700/13, UrteilDiese Entscheidung zitiertRechtsprechungFortführung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 15. Januar 2014, Az: 10 S 1748/13Fortführung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 18. Juni 2012, Az: 10 S 452/10TenorDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2014 – 2 K 700/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2014 – 2 K 700/13 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger fuhr am 27.12.2011 gegen 16.55 Uhr auf gerader Strecke nach einer Kurve nicht weit genug rechts und kollidierte deshalb mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der bei ihm um 17.59 Uhr durchgeführte Alkotest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,65 mg/l. Auf Anordnung der Polizei wurde dem Kläger um 18.43 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille ergab. Im Rahmen seiner Befragung durch die Polizei gab der Kläger an, er habe in der Zeit von 15.00 Uhr bis 16.45 Uhr drei Weinschorle getrunken. Nach dem ärztlichen Protokoll über die Blutentnahme wurden der Gang des Klägers, die plötzliche Kehrtwendung, der Romberg-Test, die Finger-Finger-Probe und die Finger-Nasen-Probe jeweils als sicher beurteilt. Die Sprache sei deutlich, die Pupillen unauffällig, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet, die Stimmung ruhig und das Befinden normal. Insgesamt sei der Kläger zu allen Qualitäten orientiert; äußerlich scheine der Untersuchte nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen.

Das Amtsgericht Ettenheim verurteilte den Kläger aufgrund des Vorfalls am 27.12.2011 mit rechtskräftigem Urteil vom 13.06.2012 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren fünf Monaten an. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Feststellungen verwies das Amtsgericht auf den Strafbefehl vom 14.03.2012, wonach zu Gunsten des Angeklagten von einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille ausgegangen wurde. Die vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung als Sachverständige angehörte Rechtsmedizinerin Dr. U.S. erklärte, die vom Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung angegebene Trinkmenge von drei Weinschorlen reiche zur Erklärung der festgestellten Alkoholisierung des Klägers nicht aus. Die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls habe zwischen 1,49 und 2,05 Promille gelegen. Aufgrund der sehr wenigen Ausfallerscheinungen des Klägers müsse in jedem Fall eine massive Alkoholgewöhnung unterstellt werden.

Am 23.10.2012 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und legte dem Antrag eine Sehtest-Bescheinigung sowie den Nachweis der Teilnahme an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort bei. Das Führungszeugnis vom 22.11.2012 enthält keine Eintragung.

Mit Schreiben vom 29.01.2014 ordnete das Landratsamt zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis „gemäß § 13 Nr. 2a Alternative 2 und 2d Fahrerlaubnisverordnung“ ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) an. Dieses Gutachten, das bis zum 23.04.2014 vorgelegt werden müsse, solle zu den Fragen Stellung nehmen, ob aufgrund der aktenkundigen Trunkenheitsfahrt zu erwarten sei, dass der Kläger künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde bzw. ob bei ihm Alkoholmissbrauch vorliege und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse in Frage stellten. Aus den vorliegenden Akten sei ersichtlich, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Außerdem lägen sonstige Tatsachen vor, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründeten. Die Sachverständige im Strafverfahren sei von einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,49 und 2,05 Promille ausgegangen und komme aufgrund der für diesen Wert nur geringen Ausfallerscheinungen des Klägers zu dem Ergebnis, dass eine massive Alkoholgewöhnung vorliege. Das an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Schreiben vom 29.01.2014 enthielt ferner den Hinweis, dass die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe, wenn der Kläger das Gutachten nicht beibringe.

Bereits am 22.04.2013 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und geltend gemacht, er habe bei dem Verkehrsunfall am 27.12.2011 eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,49 Promille aufgewiesen. An diese tatrichterliche Feststellung im Strafverfahren sei die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 StVG gebunden. Damit lägen keine Tatbestände vor, auf die der Beklagte seine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stützen könne. Weder habe der Kläger ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt noch liege ein ärztliches Gutachten vor, welches ihm eine Alkoholabhängigkeit oder einen Alkoholmissbrauch bescheinige. Sofern der Beklagte aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen im Strafverfahren zu der „Alkoholgewöhnung“ des Klägers davon ausgehe, dass im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV sonstige Tatsachen vorlägen, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten, sei dies im Hinblick auf die Schwelle für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bei Trunkenheitsfahrten von 1,6 Promille in der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV unzutreffend. Bei einer solch weiten Auslegung dieses Begriffs würden letztlich alle Alternativen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV überflüssig und die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens in das willkürliche Belieben des Sachbearbeiters der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Im Übrigen stelle der Kläger in Abrede, dass er nach seiner Tat „sehr wenige Ausfallerscheinungen gezeigt“ habe. Die entsprechende gegenteilige Auffassung der Sachverständigen im Strafverfahren begründe deshalb keine Tatsache für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs, sondern sei eine subjektiv geprägte Unterstellung. Die Sachverständige habe den Kläger nach dem Unfall nicht untersucht und könne deshalb zu den gezeigten Ausfallerscheinungen nichts sagen. Die Beurteilung des Zustands auf dem Untersuchungsprotokoll zur Blutentnahme sei ebenfalls keine Tatsachenfeststellung, sondern das Werturteil eines Polizeibeamten oder -arztes, der insofern nicht unbefangen sei, sondern seiner Aufgabe nachkomme, Personen ihrer Strafe zuzuführen. Die Gutachtensanordnung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis durch Strafurteil entzogen worden sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Entziehung aus einem der Gründe des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfolgt wäre, was sich jedoch dem Urteil des Amtsgerichts Ettenheim nicht entnehmen lasse. Im Gegenteil müsse man davon ausgehen, dass der Strafrichter beim Kläger die Eignung zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ab dem 27.11.2012 gesehen habe. Im Übrigen werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Fahreignung des Klägers beantragt.

Mit Urteil vom 30.06.2014 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die gemäß § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage sei nicht begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde sei zu Recht von der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen, weil er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe. Das Vorliegen der Fahreignung werde vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in dem Schreiben des Landratsamts vom 29.01.2014 genüge den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV; insbesondere enthalte die Gutachtensanforderung eine unter Berücksichtigung des konkreten Falles ausformulierte Fragestellung. Ebenso habe das Landratsamt dem Kläger die Gründe dargelegt, aus denen es seine Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableite. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Fahreignung des Klägers sei auch materiell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers führe allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung ausgegangen werden könne. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gestützt. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der „Entziehung“ erfasse nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern grundsätzlich auch die – hier vorliegende – strafgerichtliche Entziehung. Das Amtsgericht Ettenheim habe dem Kläger die Fahrerlaubnis auch „wegen Alkoholmissbrauchs“ entzogen; der strafgerichtlichen Entziehung habe ausdrücklich zugrunde gelegen, dass der Kläger am 27.12.2011 trotz der Fahruntüchtigkeit aufgrund vorausgegangenen Alkoholgenusses einen PKW gefahren habe. Die Tat belege einen Alkoholmissbrauch, da der Kläger erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe. Unabhängig hiervon lägen auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vor. Denn es lägen im Fall des Klägers auch sonstige Tatsachen vor, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründeten. Zwar rechtfertige eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV. Bei dem Kläger bestehe jedoch eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung, welche die Gefahr eines auch zukünftig drohenden Alkoholmissbrauchs begründe. Aufgrund der Feststellungen des Arztes anlässlich der Blutentnahme und der protokollierten Beobachtungen der Polizeibeamten könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger trotz des hohen Alkoholisierungsgrades von 1,49 Promille keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Der Kläger habe selbst keine plausiblen Angaben gemacht, welche die protokollierten Feststellungen der Polizeibeamten und des Arztes in Frage stellen könnten. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit seinem Hinweis, er habe in der Zeit vor dem Fahrtantritt nur drei Weinschorle getrunken, selbst unrealistisch geringe Trinkmengen angegeben und damit seinen Alkoholkonsum bagatellisiert habe.

Mit Beschluss vom 13.01.2015 – dem Kläger zugestellt am 16.01.2015 – hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit einem am 16.02.2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Die vom erstinstanzlichen Gericht herangezogene Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV und die darin geregelte Fiktion zur Unterstellung der Nichteignung des Klägers sei hier nicht anwendbar. Die Regelung in § 11 Abs. 8 FeV könne erkennbar nur dann Anwendung finden, solange sich ein Verfahren ausschließlich bei der Verwaltungsbehörde befinde. Der Kläger habe wegen Untätigkeit der Verwaltungsbehörde in zulässiger Weise Untätigkeitsklage erhoben, so dass nach dem Wortlaut der Vorschrift die Behörde nicht mehr formell bzw. materiell rechtmäßig die Beibringung eines Gutachtens verlangen könne. Im Falle einer bereits zulässigen Untätigkeitsklage sei lediglich das Verwaltungsgericht zu weiteren Sachverhaltsermittlungen befugt; andernfalls bestünde das Risiko, dass Fahrerlaubnisbehörde und Verwaltungsgericht divergierende Entscheidungen träfen. Aus diesem Grunde regele § 75 Satz 3 VwGO, wie das erstinstanzliche Gericht vorgehen könne, um der Behörde trotz Untätigkeit eine Entscheidung über den gestellten Antrag zu ermöglichen. Setze das Verwaltungsgericht entgegen § 75 VwGO das Verfahren nicht aus, könne auf die Fiktion des § 11 Abs. 8 FeV nicht mehr zurückgegriffen werden. Aus diesem Grund habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung seiner Fahreignung beantragt. Von einer unberechtigten Verweigerung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger mit der Beantragung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren alles aus seiner Sicht Nötige zur Klärung der Kraftfahreignung veranlasst habe.

Die Gutachtensanordnung mit Schreiben vom 29.01.2014 sei auch aus anderen Gründen formell und materiell rechtswidrig. So habe die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt; weshalb bei einer derartigen Ermächtigungsgrundlage die nur für die Anforderung ärztlicher Gutachten nach § 11 Abs. 3 und 6 FeV geltende Sondervorschrift des § 11 Abs. 8 FeV Anwendung finden solle, werde im Urteil nicht begründet. In fehlerhafter Weise habe die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung nicht an den Kläger, sondern an die Rechtsanwälte Dr. S. und Partner gerichtet. Die Gutachtensanordnung sei auch nicht aus sich heraus verständlich. Weder werde in dem Schreiben eine Hervorhebung von Fragen veranlasst noch würden Gründe dargelegt, welche Jahre nach einem einmaligen Vorfall vom 27.12.2011 noch Eignungszweifel begründen könnten. Die Gutachtensanordnung erschöpfe sich in Unterstellungen und halte dem Kläger in unzulässiger Weise einen unkontrollierten Alkoholkonsum vor; aufgrund dieser Unterstellungen müsse der nicht juristisch vorgebildete Gutachter von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV für die Anordnung einer Begutachtung nicht vor. Die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung sei nicht eine solche im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Mit der strafgerichtlichen Entziehung als Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 Nr. 5, § 69 StGB werde repressiv vergangenes Unrecht geahndet. Der Strafrichter bestrafe mit der Maßregel ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten; er entziehe nicht wegen Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne. Der Strafrichter sei auch nicht für einen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zuständig, so dass er auch nicht inzident zur Klärung der Frage der Fahreignung befugt sei. Die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats vertretene Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV widerspreche der Gesetzessystematik. Anders als in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV werde in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV keine Differenzierung zwischen der Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde und der Entziehung durch ein Strafgericht vorgenommen; damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV lediglich die verwaltungsbehördliche Entziehung gemeint sei. Hätte der Gesetzgeber generell auch strafgerichtliche Entziehungen berücksichtigen wollen, wäre dies in § 13 FeV zum Ausdruck gebracht worden. Auch verkennten das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof, dass bei der von ihnen vertretenen Auslegung die Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c keinen eigenen Anwendungsbereich mehr hätten. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV sei deshalb nicht eine Auffangregelung bei Ersttätern mit Blutalkoholkonzentrationen von unter 1,6 Promille. Für die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV müssten deshalb zusätzliche Tatsachen außerhalb der strafgerichtlich abgeurteilten Tat vorliegen, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch beachtlich erscheinen ließen. Umstände, welche in strafrechtlicher Hinsicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, dürften im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV bereits wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht berücksichtigt werden. Die Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV durch den baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof werde in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, zu Recht nicht geteilt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2014 – 2 K 700/13 – zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verweist zur Begründung auf seine Verfügung und das von ihm für richtig gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts. Er macht ergänzend geltend, der Kläger habe am 27.12.2011 im fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug geführt und dadurch einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne gezeigt.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L, noch auf entsprechende erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der hier vorliegenden Konstellation der Untätigkeitsklage die letzte mündliche Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 – 3 C 1.13 – BVerwGE 149, 74; sowie vom 29.01.2009 – 3 C 31.07 – NJW 2009, 1687).

Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es – wie hier – um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV.

Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer, in: Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – VBlBW 2013, 19). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 – 10 S 2397/12 – VBlBW 2014, 337). Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 1.), auch bestehen gegen sie nicht die von dem Kläger geltend gemachten materiell-rechtlichen Bedenken (dazu unter 2.).

1. Die Anordnung des Landratsamts vom 29.01.2014 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (S. 2).

Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbstständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 – VBlBW 2002, 441, m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich – unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung – der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 10.12.2013 – 10 S 2397/12 – a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 – 10 S 319/10 – VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 – 10 S 2173/10 – VBlBW 2011, 196).

Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden – vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen – Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 – 10 S 2785/10 – NJW 2011, 3257).

Diesen formellen Anforderungen genügt das Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 29.01.2014. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 des Anforderungsschreibens vom 29.01.2014 – gesondert hervorgehoben vom übrigen Begründungsteil – dar, dass der Kläger am 27.12.2011 gegen 16.45 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Ferner stellt die Fahrerlaubnisbehörde näher dar, dass mit den Ausführungen der Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin und den Beobachtungen des die Blutentnahme durchführenden Arztes zusätzliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Alkoholgewöhnung des Klägers vorlägen, die ebenfalls auf einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne hindeuteten. Damit hat das Landratsamt für den Kläger hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen es seine Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet. Auch die in der Gutachtensanordnung aufgeworfene Fragestellung begegnet im Ergebnis entgegen der Annahme des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Die Fragestellung lautet:

„ob aufgrund der aktenkundigen Trunkenheitsfahrt zu erwarten ist, dass Ihr Mandant künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird bzw. ob bei ihm Alkoholmissbrauch vorliegt und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse in Frage stellen“.

Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich angemessen und verhältnismäßig. Fehl geht die Rüge des Klägers, in der Gutachtensanordnung habe die Frage eines möglichen Alkoholmissbrauchs nicht aufgeworfen werden dürfen. Anlass für die Gutachtensanordnung war in tatsächlicher Hinsicht die strafgerichtlich abgeurteilte Trunkenheitsfahrt des Klägers am 27.12.2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille. Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach einem zukünftigen etwa alkoholbeeinflussten Verkehrsverhalten, die eine psychologische Untersuchung und Prognose erfordert, anlassbezogen und inhaltlich angemessen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung Senatsbeschluss vom 10.12.2010 – 10 S 2173/10 – a.a.O.). Im Ergebnis ist auch der zweite, die medizinische Untersuchung betreffende Teil der Fragestellung hinreichend bestimmt, sachlich angemessen und verhältnismäßig. Dabei ist zunächst die Verknüpfung mit „und/oder“ hier nicht etwa dahin zu verstehen, dass offen bleibt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch der zweite Teil der Fragestellung Gegenstand des zu erstellenden Gutachtens sein soll. Vielmehr soll mit der entsprechenden Verknüpfung wohl im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der rechtlichen Notwendigkeit Rechnung getragen werden, dass nur die dem Untersuchungsanlass entsprechenden und für eine verlässliche Klärung der Fahreignung notwendigen Untersuchungen angeordnet werden. Im Ergebnis ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der zwingenden Vorgabe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d FeV ein kumuliertes medizinisches und psychologisches Gutachten mit entsprechender, beide Aspekte abdeckender Fragestellung angeordnet wird (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 10.12.2010 – 10 S 2173/10 – a.a.O.).

Auch die übrigen von dem Kläger gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung erhobenen Rügen gehen fehl. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landratsamt das Anordnungsschreiben vom 29.01.2014 nicht persönlich an ihn, sondern an die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten gerichtet hat. Da der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren mandatiert und dieser gegenüber der Behörde eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, war die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 LVwVfG zumindest berechtigt, sich auch für Mitwirkungshandlungen an den Prozessbevollmächtigten zu wenden. Es versteht sich in diesem Zusammenhang von selbst, dass derartige Anschreiben von dem Prozessbevollmächtigten an seinen Mandanten weiterzuleiten sind. Auch die sonstige Gestaltung des Anforderungsschreibens vom 29.01.2014 war nicht geeignet, die Willensentschließungsfreiheit des Klägers zu beeinflussen und ist deshalb in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für den vom Kläger beanstandeten Hinweis auf Seite 1 des Schreibens auf die Möglichkeit, auch eine Fahrerlaubnis weiterer Klassen (vor allem der Klassen C1 und C1E) unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu erwerben. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger freilich darauf hin, dass er bei der Fahrerlaubnisbehörde zuvor nur die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L beantragt hat. Die beanstandeten Ausführungen waren jedoch ohne Weiteres als bloßer rechtlicher Hinweis der Fahrerlaubnisbehörde zu verstehen, welcher die Verständlichkeit der Anordnung vom 29.01.2014 und daran anknüpfend die Willensentschließungsfreiheit des Klägers nicht beeinflussen konnte. Schließlich wurde dem Kläger in der Anordnung auch entsprechend den rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV mitgeteilt, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung die einschlägigen Akten bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat. Daraus kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende Einsichtnahme in die Akten vereitelt hat. Denn die Akten hätten trotz Vorlage an das Verwaltungsgericht im Falle einer von dem Kläger gewünschten Begutachtung innerhalb der gesetzten Frist an die Begutachtungsstelle übersandt und zuvor vom Kläger eingesehen werden können.

2. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass die Fahreignung des Klägers zwingend durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu klären war.

2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung auszugehen ist. Die zeitliche Befristung der Sperre bedeutet nicht, dass die vom Strafrichter nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 StGB verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Fall als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 – 7 C 87.84 – BVerwGE 77, 40; Senatsurteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – a.a.O.).

2.2 Der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung steht nicht entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 29.01.2014 bereits Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben hat. Fehl geht die Auffassung der Berufung, nach zulässiger Erhebung einer Untätigkeitsklage sei die Verwaltungsbehörde nur noch dann zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu der Vornahme von Aufklärungsmaßnahmen befugt, wenn das Verwaltungsgericht eine entsprechende Frist gemäß § 75 Satz 3 VwGO gesetzt habe. Dieses Verständnis kann weder der Regelung in § 75 Satz 3 VwGO noch der Binnensystematik von § 75 VwGO entnommen werden. Eine Fristsetzung gemäß § 75 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn trotz Ablaufs der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Verwaltung vorliegt. Die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht nach zulässiger Erhebung der Untätigkeitsklage hat lediglich zur Folge, dass nach Ergehen des beantragten Verwaltungsakts eine gerichtliche Sachentscheidung erst nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig ist (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 – IV C 2/71 – BVerwGE 42, 108). Verfährt das Verwaltungsgericht – wie hier – nicht nach § 75 Satz 3 VwGO, ist die Durchführung eines Vorverfahrens als Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung selbst dann nicht notwendig, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits doch noch ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 114.81 – BVerwGE 66, 342). Dieser Regelungszusammenhang zeigt, dass die Behörde auch nach zulässiger Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht nur berechtigt, sondern regelmäßig sogar gehalten ist, das Verwaltungsverfahren eigenständig weiter zu fördern und mit einer Sachentscheidung abzuschließen. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage hatte deshalb keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, den Sachverhalt durch Erlass einer Gutachtensanordnung aufzuklären und gegebenenfalls gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei Nichtvorlage die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Ebenso ist der Senat mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung gehalten, die Nichtvorlage einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV zu berücksichtigen.

2.3 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt die Ungeeignetheitsvermutung gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auch dann zur Anwendung, wenn die Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik auf der Grundlage von § 13 Satz 1 FeV in Rede steht. Der von dem Kläger aufgrund einer systematischen Überlegung gezogene Schluss, die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beziehe sich lediglich auf die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung gemäß der vorstehenden Absätze in § 11 FeV, geht fehl. Vielmehr spricht sowohl eine systematische als auch eine teleologische Betrachtung für die Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei Nichtbeibringung eines auf der Grundlage von § 13 Satz 1 FeV wegen einer Alkoholproblematik geforderten medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens. Die Bestimmung des § 13 FeV ist eine Spezialvorschrift gegenüber § 11 FeV und regelt abschließend die Maßnahmen, die zu ergreifen sind bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder -mißbrauch (vgl. die Begründung der Bundesregierung in VkBl 98, 1070). Daher findet auch bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung die gleichsam vor die Klammer gezogene allgemeine Bestimmung des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV Anwendung. Im Übrigen wäre es unter Wertungsgesichtspunkten nicht nachvollziehbar, wenn der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht im Bereich der besonders schwerwiegenden alkoholbedingten Eignungsmängel möglich wäre. In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Problematisierung die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV in Fallgestaltungen angewandt, in denen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 FeV in Rede stand (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10; sowie vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 – BVerwGE 132, 315).

2.4 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die erforderliche Ermächtigungsgrundlage bestand. Die Fahrerlaubnisbehörde war sowohl gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d (dazu unter 2.4.1) als auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV (dazu unter 2.4.2) zwingend und ohne Ermessensbetätigung verpflichtet, eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers anzuordnen.

2.4.1 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher dargelegt hat, war die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.

2.4.1.1 Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil entzogen worden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass entgegen der Auffassung des Klägers unter Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (vgl. näher Senatsurteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12 – NJW 2013, 3670). Vor allem der Sinn und Zweck von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV sprechen dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen von der Bestimmung erfasst sind. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung war jeweils, dass der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Dem kann nicht der Einwand der Berufung entgegengehalten werden, der Verordnungsgeber habe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV anders als in der strukturgleichen Vorschrift des § 14 Satz 2 Nr. 1 FeV nicht zum Ausdruck gebracht, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörde als auch durch die Strafgerichte erfasst sein sollen. Die Geschichte der Fahrerlaubnis-Verordnung bestätigt vielmehr das hier vertretene Normverständnis. Der Verordnungsgeber hat das Urteil des erkennenden Senats vom 18.05.2004 – (10 S 2796/03 – VBlBW 2004, 428), in dem der Senat bereits in Bezug auf die damals noch gleichlautende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zum Ergebnis gekommen war, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörden als auch durch die Gerichte erfasst seien, zum Anlass genommen, mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008 (BGBl. I S. 1338) auch den Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV um eine entsprechende Klarstellung zu ergänzen. Zur Begründung hat der Verordnungsgeber hervorgehoben, den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst gewesen sei. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet werde, so sei davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint seien. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimesse (VkBl 2008, 567). Diese Gründe treffen in gleicher Weise auf die Parallelregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu. Die Bestimmungen unterscheiden sich der Sache nach nur dadurch, dass es bei § 13 FeV um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik und bei § 14 FeV um die Klärung solcher Eignungsbedenken im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel geht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann daraus, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Ergänzung des Normtextes nicht auch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgenommen hat, nicht geschlossen werden, dass dort etwas Anderes gelten soll (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12 – a.a.O.).

2.4.1.2 Die Fahrerlaubnis ist dem Kläger wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bedarf der Auslegung. In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nämlich nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchstaben a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 13 FeV Rn. 26). Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, ist die Fahreignung gemäß Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu klären. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18.06.2012 – (10 S 452/10 – a.a.O.) im Einzelnen dargelegt hat, knüpft die tatbestandliche Voraussetzung einer vorausgegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis „aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe“ im Sinne einer Tatbestandswirkung nur an die den genannten Buchstaben jeweils zugrunde liegenden Sachgründe an, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten. So genügt bei Anknüpfung an Buchstabe a insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 – NJW 2014, 1833; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 M 123/12 – ZfSch 2013, 595; VG München, Beschluss vom 19.08.2014 – M 6b E 14.2930 – DAR 2014, 712; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2015 – 16 B 1374/14 – juris; und nunmehr von Bay.VGH, Beschlüsse vom 08.10.2014 – 11 CE 14.1776 – DAR 2015, 35; sowie vom 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 – juris, a.A. VG München, Urteil vom 09.12.2014 – M 1 K 14.2841 – DAR 2015, 154; VG Würzburg, Beschluss vom 21.07.2014 – W 6 E 14.606 – DAR 2014, 541).

An dieser Betrachtung hält der Senat in Kenntnis der in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Mahlberg, DAR 2014, 419; Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1) dagegen erhobenen Einwände auch nach erneuter Überprüfung fest. Die hiergegen geltend gemachten systematischen und teleologischen Bedenken überzeugen nicht.

Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vertretenen Auffassung (vgl. Beschlüsse vom 20.03.2009 – 11 CE 08.3308 – Blutalkohol 46, 299; sowie vom 09.02.2009 – 11 CE 08.3028 – SVR 2009, 113; ähnlich VG Würzburg, Beschluss vom 21.07.2014 – W 6 E 14.606 – a.a.O.) kann der vom Senat bevorzugten Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht entgegengehalten werden, dass sie zu einem Wertungswiderspruch zu den Regelungen in Buchstabe b und c der Bestimmung führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille Voraussetzung für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist. Weder die Binnensystematik noch der Sinn und Zweck von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV lassen indes den Schluss zu, dass auch nach vorausgegangener strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Wiedererteilungsverfahren lediglich unter den in Buchstaben b und c geregelten Voraussetzungen in Betracht käme. Vielmehr ist § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV so zu verstehen, dass er in seinen Buchstaben a bis e voneinander unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist (vgl. hierzu auch Bay.VGH, Beschluss vom 09.02.2009 – 11 CE 08.3028 – a.a.O.). Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zum Ausdruck gebracht, dass er der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine eigenständige und Anlass zu Eignungszweifeln gebietende Bedeutung zumisst. Die Vorschrift knüpft explizit gerade nicht an eine Kumulation der Gründe a) bis c) für die frühere Entziehung der Fahrerlaubnis an, sondern alternativ an das frühere Vorliegen eines dieser Gründe. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass bei dem hier vertretenen Verständnis von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Regelungen in Buchstabe b und c dieser Vorschrift leer liefen und keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hätten. Zum einen kommt diesen Tatbeständen bei direkter Anwendung von § 13 Satz 1 FeV im Entziehungsverfahren Bedeutung zu. Zum anderen sind diese Tatbestände auch im Wiedererteilungsverfahren relevant, etwa wenn das Strafgericht aufgrund atypischer Umstände im Einzelfall von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen hat oder eine solche aus sonstigen Gründen (wie beispielsweise bei der strafbewehrten Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss) nicht in Betracht gekommen ist.

Nicht zu teilen vermag der Senat auch den von der Berufung unter teleologischen Gesichtspunkten erhobenen Einwand, einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis komme eine geringere Bedeutung als der verwaltungsbehördlichen zu, da das Strafgericht nicht die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüfe. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängt. Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. hierzu Zwerger, a.a.O.; und Mahlberg, a.a.O.) handelt es sich bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um eine repressive, strafähnliche Maßnahme; vielmehr wird die Maßregel ausschließlich zu präventiven Zwecken und aus gleichen Gründen wie die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs verhängt.

Nach dem oben Dargestellten liegt ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne nach Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, ohne dass der Betroffene bereits alkoholabhängig ist. Da die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis nicht repressiv der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße dient, sondern ausschließlich der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrzeugführern am Straßenverkehr entstehen können, ist die in Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Definition des Alkoholmissbrauchs dahin zu verstehen, dass dieser vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 – BVerwGE 131, 163). Demgemäß ist Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung der Eignungszweifel einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachtens auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird (vgl. hierzu Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 46 zu § 2 StVG).

Der gleiche Maßstab gelangt der Sache nach bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB bei einem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder – wie hier in Rede stehend – der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB zur Anwendung. Zwar hat der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zum Ausgangspunkt. Aus der Tat muss sich für den Strafrichter die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, d.h. aus der Anlasstat müssen tragfähige Rückschlüsse gezogen werden können, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen (auch kriminellen) Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04 – NJW 2005, 1957; Geppert, in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 48 ff. zu § 69 StGB). Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch identisch. Sowohl die strafgerichtliche als auch die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis knüpfen die Anordnung der Maßnahme an die Feststellung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben, in § 2 Abs. 4 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1 S. 2 FeV enthaltenen Maßstab überein (vgl. ausdrücklich BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04 – a.a.O.). Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Anzustellen ist jeweils eine Prognose, ob der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04 – a.a.O.). Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 69 StGB unterscheidet sich von der verwaltungsbehördlichen Entziehung wegen Fahrungeeignetheit deshalb nicht in dem anzulegenden Beurteilungsmaßstab. Der maßgebliche Unterschied zwischen verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis besteht demzufolge nur darin, dass der Verwaltungsbehörde ausweislich der §§ 2 ff. StVG eine umfassende Persönlichkeitsprüfung vorgeschrieben und erlaubt ist, während sich die strafrichterliche Beurteilung des Eignungsmangels nur auf die begangene Straftat und darüber hinaus nur auf diejenigen Persönlichkeitszüge des Täters stützen darf, die in der jeweiligen Anlasstat symptomatisch zum Ausdruck gekommen sind (vgl. hierzu Geppert, a.a.O., Rn. 272 zu § 69 StGB). Die dem Strafrichter vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die an sich den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und wirkt der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen. Dieser Vorrang der strafgerichtlichen Geeignetheitsbeurteilung wird durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4 StVG sichergestellt. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 3 C 30.11 – NJW 2012, 3669; Senatsbeschluss vom 19.08.2013 – 10 S 1266/13 – NJW 2014, 484). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Dieser Beurteilungsvorrang der Strafgerichte ist jedoch nur dann zu rechtfertigen, wenn dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt.

2.4.1.3 Bei Anwendung dieses Maßstabs ist dem Kläger mit dem strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 13.06.2012 die Fahrerlaubnis „wegen Alkoholmissbrauchs“ und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Denn dieser strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lag zugrunde, dass der Kläger am 27.12.2011 mit seinem Personenkraftwagen fuhr, obwohl er infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war, und in diesem Zustand einen Unfall verursacht hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher dargelegt hat, ergibt sich dies daraus, dass das Urteil in seinen nach § 267 Abs. 1 StPO abgekürzten Gründen hinsichtlich der Feststellungen zur Tat auf den Strafbefehl vom 14.03.2012 verweist, in welchem dieser Tatumstand ausdrücklich festgestellt worden war. Das Strafgericht hat den Kläger deshalb wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 315c Abs. 1a, 315c Abs. 3 Nr. 2, 223, 229 und 230 Abs. 1 StGB verurteilt. Auch hat das Strafgericht keine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB angenommen, wonach unter anderem die vom Kläger begangene Straßenverkehrsgefährdung regelmäßig zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. Aufgrund dieses Umstandes waren im Strafurteil auch keine detaillierten Erwägungen hinsichtlich der vom Strafgericht angenommenen Fahrungeeignetheit veranlasst.

Nach alldem ist die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und ist daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend.

2.4.2 Unabhängig von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründen.

2.4.2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die zweite Alternative dieser Vorschrift nicht – wie die erste Alternative – voraus, dass sich die Tatsachen aus einem ärztlichen Gutachten ergeben (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 13 FeV Rn. 18, 20). Vielmehr kommt dieser Vorschrift eine Auffangfunktion zu, da mit ihr sichergestellt werden soll, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben muss. Es entspricht auch der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) anderer Verkehrsteilnehmer, der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt FeV sind daher bereits dann geboten, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in einer Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – a.a.O., m.w.N.).

2.4.2.2 Allerdings rechtfertigt eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit der spezielleren Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wonach bei einer einmaligen Alkoholfahrt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nur) angeordnet wird, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Diese Differenzierung basiert auf der dem aktuellen Stand der Alkoholforschung entsprechenden Wertung des Verordnungsgebers, dass Blutalkoholwerte ab 1,6 Promille auf eine außergewöhnliche Giftfestigkeit hinweisen, die regelmäßig zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos führt, sodass jedenfalls im Zusammenhang mit einer erfolgten Straßenverkehrsteilnahme ohne Weiteres die Kraftfahreignung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage steht. Umgekehrt lässt danach eine lediglich einmalige Alkoholfahrt mit einer niedrigeren Blutalkoholkonzentration für sich betrachtet noch Raum für die Annahme, dass es sich um eine Ausnahme handelt, der Betroffene also nicht grundsätzlich unwillig oder unfähig ist, den Konsum von Alkohol in unzulässig hoher Menge und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlustes beim Alkoholkonsum begründen. Dass auch unter dieser Voraussetzung keine Obliegenheit des Betroffenen bestehen soll, sich zur Sachverhaltsaufklärung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, kann weder der Systematik noch Sinn und Zweck von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entnommen werden. Vielmehr spricht gerade die Funktion der medizinisch-psychologischen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität für den Betroffenen hinter einer abschließenden straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung wie der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Versagung ihrer Neuerteilung zurückbleibt, dafür, die Anforderungen an den Gefahrenverdacht nicht zu hoch anzusetzen. Erst das beizubringende medizinisch-psychologische Gutachten kann schließlich Aufschluss darüber geben, ob tatsächlich Alkoholmissbrauch und damit (für die Zukunft) Nichteignung vorliegt oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen wie hier nur eine einmalige Alkoholfahrt mit geringerer Blutalkoholkonzentration vorliegt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur gestattet, wenn zusätzliche konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliegen, also dafür, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2015 – 16 B 1374/14 – a.a.O.; Bay.VGH, Urteil vom 02.12.2011 – 11 B 11.246 – juris).

Entgegen der Auffassung des Klägers müssen die zusätzlichen Tatsachen nicht zwingend zeitlich nach der einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille liegen. Mit der oben dargestellten Auffangfunktion und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer ist es nicht zu vereinbaren, zusätzliche Tatsachen allein wegen ihres zeitlichen Zusammenhangs mit einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille außer Acht zu lassen. Auch ist aus den Vorschriften der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV nicht zu folgern, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt FeV überhaupt keine Berücksichtigung finden darf. Vielmehr darf sie in die Gesamtschau mit einbezogen werden und kann beim Hinzutreten weiterer Tatsachen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Der Berücksichtigung der Tat vom 27.12.2011 bei der Gutachtensanordnung steht auch nicht, wie der Kläger geltend macht, das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Bei der Überprüfung der Fahreignung handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.

2.4.2.3 Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend näher dargelegt, dass im Falle des Klägers hinreichende zusätzliche Tatsachen vorliegen, die bei der gebotenen Gesamtschau die erhöhte Gefahr eines auch zukünftig drohenden Alkoholmissbrauchs begründen. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen zusätzlichen Tatsachen ergäben sich bereits aus den Feststellungen des die Blutentnahme durchführenden Arztes und den hierauf aufbauenden sachverständigen Feststellungen einer Rechtsmedizinerin. So vermochte der die Blutentnahme durchführende Arzt ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift bei den zahlreichen angewandten Testverfahren keinerlei Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festzustellen; der Arzt gelangte zu der zusammenfassenden Beurteilung, der Untersuchte scheine äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich dabei nicht um eine subjektiv geprägte und daher ohne Erkenntniswert bleibende Einschätzung des Arztes. Vielmehr bildete der Arzt sich seine Überzeugung aufgrund der Durchführung zahlreicher wissenschaftlich validierter und standardisierter Testverfahren. Die protokollierten Feststellungen des die Blutentnahme durchführenden Arztes sind deshalb aussagekräftig genug, um auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Klägers zu schließen. Unter Auswertung des bei der Blutentnahme ausgefüllten Untersuchungsbogens hat die im Strafverfahren tätig gewordene rechtsmedizinische Sachverständige Dr. U.S. überzeugend näher dargelegt, dass der Kläger für die in Rede stehende sehr hohe Blutalkoholkonzentration sehr wenige Ausfallerscheinungen gezeigt habe; es müsse daher in jedem Fall eine massive Alkoholgewöhnung unterstellt werden.

Dass der Kläger regelmäßig Alkohol konsumiert und bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt, folgt darüber hinaus aus dem Ergebnis der 108 Minuten nach dem Unfall entnommenen Blutprobe, bei deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille festgestellt wurde. Selbst wenn im Hinblick auf die Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen dieser Wert von 1,49 Promille und nicht der von der Sachverständigen auch für möglich erachtete maximale Blutalkoholwert von 2,05 Promille zugrunde gelegt wird, zeigt dieser Befund, dass bei dem Kläger eine erhebliche Alkoholproblematik vorliegt, die zu der Trunkenheitsfahrt hinzukommt, und die auf eine hohe Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit hinweist. Bereits bei Erreichen oder Überschreiten von Werten ab 1,3 Promille kann man auf eine hohe, besondere Trinkfestigkeit schließen, die durch ein Trinkverhalten erworben sein muss, das erheblich von dem in der Gesellschaft verbreiteten Alkoholkonsum abweicht (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Komm., 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.11.1 S. 132 m.w.N.). Ein häufiger übermäßiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand: 02.11.2009, Nr. 3.11.2, S. 41). Ein Fahrerlaubnisinhaber, der nachgewiesenermaßen mit hoher Alkoholisierung außerhalb des Straßenverkehrs auffällig geworden ist, stellt in der Regel bereits aufgrund dieser Tatsache ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Sicherheitsrisiko dar. Wegen der hohen Giftfestigkeit steht ihm die körperliche Befindlichkeit als Maßstab der aktuellen Alkoholisierung nicht mehr zur Verfügung. Für ihn ist daher die Verhaltenskontrolle im Sinne des Trennens von unzulässiger Blutalkoholkonzentration und dem Führen eines Kraftfahrzeuges weit mehr erschwert als für den Durchschnitt der Kraftfahrer, die lediglich eine „normale“ Giftfestigkeit aufweisen (vgl. zum Ganzen: Schubert/Schneider/Eisenmeger/Stephan, a.a.O., Kapitel 3.11.1, S. 143). Das durch die hohe Alkoholgewöhnung begründete Verkehrsrisiko hat sich bereits in der Trunkenheitsfahrt vom 27.12.2011 verwirklicht. Bei dieser Fahrt hat der Kläger nachweislich nicht zwischen einem die Fahrsicherheit ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen getrennt, so dass ein Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorlag. Die durch das Erreichen von 1,49 Promille bei der Fahrt und das Fehlen von merklichen Ausfallerscheinungen belegte hohe Alkoholgewöhnung spricht bereits für sich gesehen für eine Wiederholungsgefahr. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von Fällen, welche nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, weil lediglich eine einzelne Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille ohne solche Zusatztatsachen vorliegt.

3. Dem Senat musste sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die von dem Kläger schriftsätzlich angeregte Beweiserhebung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass er über die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfüge, nicht aufdrängen, da es sich dabei um ein ungeeignetes Beweismittel handelt. Auch im Verwaltungsprozess ist ein Beweismittel ungeeignet, wenn es keinerlei Beweiswert hat und deshalb untauglich ist. Ein entsprechender Beweisantrag kann unter Hinweis auf die entsprechend heranzuziehende Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2014 – 2 B 20.14 – NVwZ-RR 2014, 887; sowie vom 09.05.1983 – 9 B 10466.81 – DVBl. 1983, 1001). Gemessen hieran stellt das beantragte medizinische Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der hier in Rede stehenden Frage der Fahreignung dar. Die Aufklärung alkoholbedingter Eignungszweifel ist in den §§ 11 und 13 FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Im vorliegenden Fall können die Fahreignungszweifel nach der Regelung in § 13 FeV jedoch nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Da hierbei medizinische und psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind, muss eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle unter anderem mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen ausgestattet sein (vgl. Anlage 14 zur FeV). Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedenfalls derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Die von ihm angeregte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist nicht geeignet, seine Fahreignung abschließend aufzuklären.

Nach alldem bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war zuzulassen, da die Anwendung sowohl von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV als auch von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV in der hier vorliegenden Fallgestaltung Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet werden und vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt sind.

(Quelle: http://openjur.de/u/830492.html)

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

(Einmaliger Konsum einer Kräutermischung kann Entzug des Führerscheins rechtfertigen – zu VG Trier , Beschluss vom 31. März 2015, Az.: 1 L 669/15.TR) Kräutermischungen sind in der jüngeren Vergangenheit eine immer häufiger verbreitete Alternative zum Konsum von „klassischen“ Drogen wie beispielsweise Marihuana, LSD, Exctasy oder Speed. Oftmals erfolgt der Konsum der Kräutermischungen in der irrigen Annahme, es handele sich dabei um sogenannte „legal highs“ – also legale Rauschmittel. Die abschließende Bewertung, ob legal oder illegal, kann dabei vom Konsumenten selbst kaum vorgenommen werden, da er den genauen Inhalt der Kräutermischung selbst gar nicht kennt. Neben der Gefahr einer Strafverfolgung wegen illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln gerät der Konsument daher – wie auch die hier besprochene neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier zeigt – in die Gefahr weiterer, oftmals unmittelbar schwerer wiegender Strafen. Ganz konkret: Es droht der sofortige Entzug des Führerscheins!

Einmaliger Konsum von Kräutermischung mit „harter Droge“ rechtfertigt den Führerscheinentzug

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat jüngst in ihrem Beschluss vom 31.03.2015 entschieden, dass schon der einmalige Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sog. „harte Droge“ aufgenommen ist, dazu führt , dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, unabhängig von der Menge der im Blut festgestellten Wirkstoffkonzentration, die Fahrerlaubnis entziehen darf.

Ein solcher Entzug der Fahrerlaubnis setzt nur eines voraus: Die konsumierte Kräutermischung muss Wirkstoffe enthalten haben, die im der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als „harte Droge“ geführt werden (wobei die Kenntnis des Konsumenten hiervon grundsätzlich unbeachtlich ist). Achtung: Was ausdrücklich keine Voraussetzung für den Entzug darstellt ist die Teilnahme am Straßenverkehr! Das bedeutet, dass der Führerschein auch dann entzogen werden kann, wenn die Drogen zwar konsumiert wurden, der Konsument aber gar nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr

Auch das VG Trier stützt sich in seienr Entscheidung auf die diesbezüglich herrschende Rechtsprechung und auf den Erfahrungssatz aus § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV, wonach bereits die einmalige Einnahme von Drogen im Sinne des BtMG – mit Ausnahme von Cannabis – regelmäßig die Fahreignung des Konsumenten ausschließt. Diese Annahme gilt dabei völlig unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Wirkstoffkonzentration beim Konsumenten, der Teilnahme am Straßenverkehr und eventuellen Ausfallerscheinungen.

Fahrer zeigte unter Drogeneinfluss Ausfallerscheinungen

Tim Wullbrandt | Strafverteidiger | Heidelberg & WörrstadtIn dem vom VG Trier entschiedenen Fall musste sich das Gericht sich mit dieser Frage jedoch nicht beschäftigen. Der Antragsteller des Verfahrens war nämlich mit seinem Fahrzeug im Mai 2014 in eine Polizeikontrolle gekommen, in der er sich auffällig verhielt. Er wurde daraufhin zur Polizeidienststelle mitgenommen und es wurde ihm eine eine Blutprobe genommen, welche die Aufnahme von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden, u.a. von JWH-210, das in etwa die 90-fache pharmakologische Potenz des Cannabiswirkstoffs THC hat, ergab. Wegen der Wirkstoffintensität und dem damit einhergehenden erheblichen Gefährdungspotenzial ist dieses Cannabinoid seit 2012 in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz erfasst. Obwohl in der Blutprobe des Antragstellers nur eine geringe Menge dieses Stoffes nachgewiesen werden konnte, entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Eilantrag des Betroffenen gegen Entzug des Führerscheins bleibt erfolglos

Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ein und beantragte daneben, die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag nun jedoch ab.

Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer, habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches zu. Die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sähen vor, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln  regelmäßig die Fahreignung ausschließe – und zwar (wie oben dargestellt) unabhängig von der Menge des Konsums und etwaiger Ausfallerscheinungen). Es handele sich dabei um eine normative Wertung, an welche sich das Gericht gebunden sah. Deren Hintergrund sei, so dass Gericht, dass die im BtMG genannten Stoffe wegen ihrer Eigenschaft als Gifte gefährlich und schlecht kontrollierbar seien. Daneben bestehe bei diesen Stoffen eine erhebliche Gefahr der schnell eintretenden Abhängigkeit mit den damit zumeist einhergehenden Folgen für das Sozialverhalten des Konsumenten. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickelten sich oft Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vorneherein unmöglich machten.

Cannabis ist anders zu werten als synthetische Drogen

Bei synthetischen Drogen wisse der Konsument zudem regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnehme.Aufgrund des stark erhöhten Risikopotenzials verbiete sich eine Gleichbehandlung derartiger Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich mache.

Fazit

Als Fazit auch dieser Entscheidung lässt sich erneut nur festhalten, dass grundsätzlich der Konsum harter Drogen neben den Gefahren für die Gesundheit der Gefahr der Strafverfolgung auch immer latent eine Bedrohung für den Besitz der Fahrerlaubnis darstellt. Deren Verlust ist oftmals mit existentiellen Einschnitten im Leben des Betroffenen verbunden (Verlust von Arbeitsplatz und Existenz). Dieses enorme Risiko besteht um so mehr, wenn der Betroffene Drogen konsumiert, von denen er gar nicht weiß, um welche Drogen es sich handelt (was bei Kräutermischungen praktisch immer der Fall ist).

 

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Die Entscheidung im Volltext:

Verwaltungsgericht Trier , Beschluss vom 31. März 2015, Az.: 1 L 669/15.TR

Tenor
  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgelegt.
Gründe:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 15.  Dezember 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs und der Gebührenfestsetzung anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Der von dem Antragsteller eingelegte Widerspruch (Eingang beim Antragsgegner am 29. Dezember 2014) hat, soweit er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und die Abgabe des Führerscheins (Ziff. 2) des angefochtenen Bescheides richtet, wegen der angeordneten sofortigen
Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels (Ziff. 4) bzw. die Gebührenfestsetzung (Ziff. 5) richtet, kommt ihm bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 20 AGVwGO, 65 LVwVG). Ziffer 6 des
Bescheides hat keinen eigenständigen Regelugsgehalt, sondern beinhaltet lediglich einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und
damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid rechtmäßig ist und es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller auch schon vor Bestandskraft
des angefochtenen Bescheides zu unterbinden.

Der angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 2014 ist rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – vorliegt. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis), also sogenannter harter Drogen, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren, regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des OVG RP, u.a. Beschluss
vom 25. Januar 2012 -10 B 11430/11- sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 -10 B 10085/06.OVG- m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 -11 CS 10.1810-; juris).

Hintergrund für die in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV getroffene Anordnung ist, dass Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen, charakterlich-sittliche Mängel offenbaren, die den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende Konsument bereit ist, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eigenen Interessen unterzuordnen und dabei die sich hieraus
ergebenden Gefahren im Straßenverkehr in Kauf zu nehmen. Die im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe sind auch wegen des durchaus typischen Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung der Drogen und auch wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit besteht ferner die Gefahr, dass sich problematische Konsummuster bilden, die mehr oder weniger zum Verlust der Verhaltenskontrolle führen können. Darüber hinaus kann der Konsument von Betäubungsmitteln im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, das gilt gerade bei den hier in Rede stehenden synthetischen Drogen, nur schwer einschätzen, wie der Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen ist. Das eigene Verhalten ist hierdurch schwer zu steuern. Auch ist es im Regelfall durchaus problematisch, die Konsummenge dem anzupassen, was der jeweilige Konsument verträgt. Ferner
sind für die Einnahme solcher Substanzen das Auftreten atypischer Rauschverläufe, unerwünschter und oft auch unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase sowie Abklingsyndrome und Entzugserscheinungen typisch. Dabei weiß der Konsument bei synthetischen Drogen regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnimmt. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickeln sich mitunter Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vornherein verunmöglichen bzw. erschweren (BayVGH, a.a.O.).

Der Antragsteller hat sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage hiernach als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er hat Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, wobei sich wegen der hohen pharmakologischen Potenz schon allein des nachgewiesenen Cannabinoids JWH-210 eine Parallele zur Einnahme von THC verbietet. Umstände, die die normative Regelannahme in Frage stellen könnten und für die damit der Antragsteller darlegungs- und nachweispflichtig ist (BayVGH, Beschluss vom 8. November 2006 – 11 CS 05.2688 – m.w.N.), liegen hier nicht vor. Das steht fest aufgrund des Geschehens vom 18. Mai 2014. Am fraglichen Tag befuhr der Antragssteller mit seinem PKW der Marke BMW (amtliches Kennzeichen ****) die L 141 von ***** kommend in Fahrtrichtung ****. Der Antragsteller fuhr zu schnell und wurde deshalb von zwei Polizeibeamten kontrolliert. Als dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass er auf seine Fahrtauglichkeit überprüft werden solle, wurde dieser lautstark und aufbrausend. Er wollte sich nicht in die Augen leuchten lassen. Die Polizeibeamten wären hierfür nicht qualifiziert. Das sei nur Ärzten erlaubt. Der Antragsteller wirkte ausweislich der Einsatzmeldung sehr angespannt. Er zitterte an den Fingern. Der Antragsteller zeigte insgesamt starke Stimmungsschwankungen von lautstark/aufbrausend/einschüchternd bis ruhig und distanzlos. Er wurde sodann mit zur Polizeidienstelle genommen, wo er sich mit einer Blutprobe einverstanden erklärte. Ausweislich des toxikologischen Befundes vom
23. Juli 2014 wurde das entnommene Serum selektiv auf mehr als 60 verschiedene Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten untersucht. Dabei wurde die Aufnahme von synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen. Im Einzelnen handelte es sich um: EAM-2201, STS-135, ABICA und JWH-210. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme bedeutet dies, dass diese Substanzen im Gehirn
an Cannabinoid-Rezeptoren wirken und somit ganz ähnliche psychotrope Effekte verursachen können, wie der Cannabiswirkstoff THC. Dabei entspricht jedoch die pharmakologische Potenz von JWH-210, grob abgeschätzt über die Rezeptoraffinität, in etwa der 90-fachen des THCs. Genauere Daten über die pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften der anderen synthetischen
Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten bzw. zu deren Rezeptoraffinitäten sind nach dem toxikologischen Befund derzeit in der wissenschaftlichen Literatur nicht verfügbar.

Wegen der beschriebenen Wirkstoffintensität und der hierauf beruhenden in besonderer Weise gesteigerten Gefahren wurde das synthetische Cannabinoid JWH-210 durch die 26. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften mit Wirkung vom 26. Juli 2012 der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes zugeordnet. In der Gesetzesbegründung (http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/B/Betaeubungsmittelgesetz/26_Verordnung_zur_AEnderung_betaeubungsmittelrechtlicher_Vorschriften_120223.pdf) heißt es, dass die neu in die Anlage 2 des Betäubungsmittelgesetzes aufzunehmenden synthetischen Cannabinoide ein dem THC sehr ähnliches Wirkspektrum aufweisen, wobei jedoch im Vergleich zu THC eine deutlich erhöhte pharmakologische Potenz vorliegt. Hieraus ergibt sich, so die Gesetzesbegründung weiter, ein erhebliches Gefährdungspotenzial, das aus den Eigenschaften der Substanzen an sich resultiert. Wegen der unbekannten
Verteilung der wirksamen Substanzen in den Kräutermischungen stellen diese darüber hinaus auch ein unkalkulierbares Gesundheitsrisiko für die Konsumenten dar.

Wegen des hiernach gegebenen stark erhöhten Risikopotenzials verbietet sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen geht für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich macht (so auch VG Augsburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 -Au 7 S 13.576-; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2010 – M 1 S 10.2253-; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Mai 2009 – 3 L 315/09.NW-, letztere zur vergleichbaren Droge JWH-018; juris). Die Privilegierung des gelegentlichen Konsums von Cannabis beruht auch auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen (VG Neustadt/Wstr. a.a.O., m.w.N.). Soweit der Antragsteller vorträgt, bei ihm sei nur eine sehr geringe Menge des Stoffes nachgewiesen worden, stellt dies die Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner getroffenen Entscheidung nicht in Frage. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit derartiger Drogen kommt es -wie bereits oben dargelegt- auf die Höhe der Betäubungsmittelkonzentration nicht an. Im Übrigen wurden im Blut des Antragstellers Spuren von weiteren synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen und der Antragsteller hat im Rahmen der Verkehrskontrolle auch Ausfallerscheinungen an den Tag gelegt. Die Polizeibeamten haben erhebliche Stimmungsschwankungen und eine im Ansatz aggressive Grundstimmung beschrieben. Seine Finger zitterten. Angesichts des nachgewiesenen Konsums von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz kommt eine  Ausnahme von der Regelannahme nicht in Betracht. Wegen der Bedeutung der abzuwendenden Gefahren für die Allgemeinheit müssen die von dem Antragsteller geltend gemachten Folgen für die Berufsausübung in ihrer Bedeutung zurückstehen.

Die Ablieferungspflicht hinsichtlich des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV. Rechtsgrundlage für die Anordnung unmittelbaren Zwangs sind §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 3, 65 und 66 LVwVG. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in dem Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung (vgl. §§ 1 bis 4 i.V.m. Ziff. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970, BGBl I 1970, 865, 1298, in der Fassung vom 11. Februar 2011, BGBl. I 98). Da der Antragsteller insoweit keine Einwände erhoben hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu. Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrages in Ansatz bringt.


Einschlägige Vorschriften:
§ 46 FeV – Entziehung, Beschränkung, Auflagen
  1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
  2. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
  3. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
  4. Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
  5. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
  6. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

In seinem Urteil vom 04.11.2014 – 1 StR 233/14 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein die Durchführung der Drogenauslieferung mit einem Kraftfahrzeug nicht die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründet. Ganz nebenbei stellte der BGH dabei auch noch in prozessualer Hinsicht fest, dass eine Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte bei einer Maßregel dann ausscheidet, wenn deren Verhängung auf höchst individuellen Verhältnissen des Täters bzw. Tatbeteiligten beruht.

Nur die Drogenkurierfahrt begründet noch keinen Fahreignungsmangel

Was war passiert? Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Tatbeiträge des Angeklagten bestanden in der Übernahme von Teilmengen der von den nicht revidierenden Mitangeklagten gehandelten Betäubungsmittel von diesen zu übernehmen, die Drogen an die Endabnehmer der Betäubungsmittel persönlich auszuliefern, die dafür vereinbarten Entgelte zu vereinnahmen und später an die Mitangeklagten zu übergeben. Bei den vorgenannten Vorgängen benutzte der Angeklagte jeweils seinen PKW.

Angeklagter betrieb Lieferdienst für Betäubungsmittel

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Maßregel entfällt. Nach Auffassung des BGH tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 I StGB nicht.

Das Landgericht war – rechtlich unzutreffend – vom Vorliegen der in § 69 StGB verlangten „Ungeeignetheit“ des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Die vom Tatgericht herangezogene Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten allein begründet das Vorliegen der Voraussetzungen von § 69 I StGB nicht. Nach dieser Vorschrift liegt Ungeeignetheit vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dabei muss sich die Ungeeignetheit gerade aus der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. den Taten ergeben. Kommt – wie hier – ausschließlich eine charakterliche Ungeeignetheit in Betracht, müsse die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen.

Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs muss sich aus Anlasstat ergeben

Das Landgericht indes war davon ausgegangen, die Durchführung der Drogenauslieferungen sowie der damit verbundenen Vorgänge mit einem Kraftfahrzeug als solche würden die Ungeeignetheit begründen. Der BGH war anderer Auffassung. Nach dessen Auffassung hat das Landgericht in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen – wie auch vorliegend – der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert, gerade nicht ohne Weiteres beeinträchtigt sind. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nach Ansicht des BGH nicht.

Gefährdung des Straßenverkehrs notwendig

Über die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel der Betäubungsmittel sowie bei dem Vereinnahmen der Entgelte hinausgehende Umstände, aus denen eine Ungeeignetheit abgeleitet werden könnte, weise das Urteil nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei den Kurierfahrten durch eigenen Drogenkonsum fahruntüchtig oder in seiner Fahrtauglichkeit eingeschränkt war, lagen dem Landgericht nicht vor. Im Gegenteil sprechen die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen über die geringe Häufigkeit des Konsums von Kokain und die Anlässe für diesen Konsum dagegen, dass es bei dem Angeklagten zu einem den Auslieferungsfahrten vorausgegangenen Gebrauch von Kokain oder sonstigen Betäubungsmitteln gekommen sein könnte. Die für die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendigen Mängel beim Angeklagten lagen somit nicht vor.

Angesichts der festgestellten Modalitäten der Auslieferungsfahrten durch den A und dessen lediglich sporadischen, nicht mit diesen Fahrten in Zusammenhang stehenden Drogenkonsums schließt der Senat die Möglichkeit weitergehender Feststellungen, die eine verkehrssicherheitsrelevante Ungeeignetheit im Sinne von § 69 I StGB begründen könnten, aus. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 I StPO den Maßregelausspruch entfallen.

Charakterliche Mängel individuell zu prüfen – daher keine Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte

Der Bundesgerichtshof erstreckt den Wegfall der Maßregel nicht auf die – nicht in Revision gegangenen – Mitangeklagten, denen das Landgericht ebenfalls jeweils die Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen hat. Zwar liege den Maßregelanordnungen auch das rechtsfehlerhafte Verständnis der „Ungeeignetheit“ gemäß § 69 IStGB zugrunde, sodass eine Erstreckung gemäß § 357 StPO rechtlich in Erwägung gezogen werden könnte. Da die Voraussetzungen der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von § 69 I StGB als charakterliche Ungeeignetheit jedoch jeweils auf die höchst individuellen Verhältnisse des Täters bzw. Tatbeteiligten bezogen werden müssen, sei keine Erstreckung vorzunehmen gewesen.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

(zu VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 12.02.2015 – 3 L 110/15.NW)

Auch einem „nur“ gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist nach einer Cannabisfahrt mit einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum wegen fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. So hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 12.02.2015 in einem Eilverfahren entschieden.

Gericht sieht mangelndes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren

Bereits ab diesem Wert sei mangelndes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges anzunehmen (Az.: 3 L 110/15.NW).

Behörde entzog Fahrerlaubnis nach Fahrt unter Cannabiseinfluss

Der Antragsteller wurde am 16.10.2014 als Autofahrer einer Polizeiverkehrskontrolle unterzogen. Ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf THC. Die Auswertung der daraufhin dem Antragsteller entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Wert von 1,2 ng/ml im Blutserum. Der zuständige Landkreis entzog ihm in der Folge unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er nicht zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren trennen könne. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und beantragte beim VG vorläufigen Rechtsschutz. Er machte insbesondere geltend, er sei nicht unter Einfluss von Cannabis gefahren, es habe sich um einen einmaligen Cannabis-Konsum gehandelt und er sei auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, da er mehrfach wöchentlich Kundenbesuche durchführen müsse.

Mangelndes Trennungsvermögen ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Gegenwärtig stelle sich der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument dar. Der bei ihm festgestellte THC-Wert von 1,2 ng/ml im Blutserum könne mit dem vom Antragsteller behaupteten einmaligen Konsum nicht schlüssig erklärt werden. Denn THC sei nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden im Blutserum nachweisbar. Der Antragsteller sei auch nicht in der Lage, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Mangelndes Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sei bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen. Daher habe der Antragsteller, bei dem ein THC-Wert von 1,2 ng/mL im Blutserum festgestellt worden sei, unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Fallkonstellation seien nicht ersichtlich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig. Die berufliche Situation des Antragstellers erlaube keine andere Betrachtungsweise.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

VG Neustadt: Unwissentliche Einnahme von Amphetaminen vor Autofahrt muss glaubhaft gemacht werden zu VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 02.12.2014 – 3 L 994/14.NW..

Der Landkreis Germersheim hat einem Autofahrer den Führerschein entzogen, nachdem dieser bei einem Diskobesuch Amphetamine konsumiert hatte. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 02.12.2014 in einem Eilverfahren.

Der Fahrer hatte behauptet, die Amphetamine unwissentlich konsumiert zu haben. Das Gericht wertete das jedoch als als bloße Schutzbehauptung (Az.: 3 L 994/14.NW.).

Diskobesucher verliert Führerschein wegen Konsum von Drogen

Was war geschehen? Der Fahrer war nach einem Diskothekenbesuch in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei ergab sich der Verdacht, dass er Drogen konsumiert hatte (Lidflattern, Zittern der Fingerkuppen). Eine dem Fahrer entnommene Blutprobe belegte die Einnahme von Amphetaminen. Die Fahrerlaubnisbehörde (Landkreis Germersheim) entzog ihm daraufhin wegen mangelnder Fahreignung den Führerschein und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Fahrer legte dagegen Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Er trug vor, das Amphetamin unwissentlich konsumiert zu haben. Die Amphetaminspuren in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand das Mittel in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt habe.

Verwaltungsgericht: Unbewusster Konsum von Drogen muss glaubhaft gemacht werden

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Entziehung des Führerscheins sei offensichtlich rechtmäßig. Bereits ein einmaliger Konsum von Amphetaminen führe in der Regel zum Ausschluss der Fahreignung. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis – objektiv – Drogen zu sich nehme. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es für die Feststellung des Regeltatbestandes, der hier gegeben sei, nicht an. Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt liege nicht vor. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setze detaillierte, in sich schlüssige Darlegungen voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen ließen. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen des Antragstellers nicht. Allein die Vermutung, die Droge könnte ihm von einer anderen Person verabreicht worden sein, rechtfertige noch nicht die Annahme, der Antragsteller habe das in seinem Blut festgestellte Amphetamin unwissentlich aufgenommen.

Vorbringen des Antragstellers als bloße Schutzbehauptung zu werten

Der Antragsteller hatte zunächst gegenüber dem Verwaltungsgericht argumentiert, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn mangels Tatverdachts eingestellt worden sei. Die Drogen in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand etwas (> Amphetamin) in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt hat. Er habe in der Vergangenheit bis Juni 2013 einige Male Drogen genommen. Da er sich dabei zuletzt sehr schlecht gefühlt habe, habe er beschlossen, dies nie wieder zu tun. Am Abend des 7. Juni 2014 habe er in einer Diskothek Jacky Cola getrunken. Auf einmal habe er die Wirkung von „Speed“ gespürt. Sofort habe er versucht zu klären, wie es dazu gekommen sei. Seine Kumpels hätten ihn nur ausgelacht und gesagt, er solle halt besser auf sein Glas aufpassen. Er sei dann nach Hause gegangen und habe sich übers Wochenende ausgeruht. Erst am Montagabend habe er sich ans Steuer gesetzt. Seither kaufe er in Diskotheken nur die geschlossenen Getränke, die er vor seinen Augen öffnen lasse oder selbst öffne. In Bezug auf die Einnahme des Amphetamins habe er nicht schuldhaft gehandelt.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und wertete das Vorbringen als Schutzbehauptung. Dies gelte insbesondere bei einer Würdigung seines Vorbringens unter Einbeziehung seines Aussageverhaltens nach dem im Rahmen der Verkehrskontrolle durchgeführten Urintest, der positiv auf Amphetamin ausgefallen sei, und seiner in dem ärztlichen Befundbericht festgehaltenen Angaben anlässlich der Blutentnahme nach der Verkehrskontrolle. Weder habe der Fahrer den Polizeibeamten den nunmehr behaupteten Sachverhalt unterbreitet noch habe er gegenüber dem die Blutprobe abnehmenden Arzt trotz Nachfrage nach Medikamenten- und Drogeneinnahme entsprechende Angaben gemacht. Insgesamt sei der vom Antragsteller jetzt erst behauptete Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung einzustufen.

Fazit

Wer in die Situation gerät, dass er – sei es im Rahmen einer Verkehrskontrolle – plötzlich feststellt, dass er unter Drogen steht, der muss sich zur Rettung des Führerscheins SOFORT überrascht zeigen und Polizei und Ärzten mitteilen, dass er vermutet, dass ihm jemand Drogen eingeflößt hat. Nur so wahrt man seine Chancen im Verwaltungsverfahren um den Entzug des Führerscheins!

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