Was ist eine strafbare exhibitionistische Handlung?
Um sich wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß § 183 StGB strafbar zu machen, muss der (männliche) Täter sein entblößtes Glied einer anderen Person zur Schau stellen, und dabei beabsichtigen, sich selbst zu erregen oder durch die Reaktion der anderen Person erregt zu werden. Diese Tathandlung setzt voraus, dass der Täter und das Opfer beide körperlich zugegen sind – eine Darstellung mittels Bild (sogenannte „Dickpics„) oder Film reichen hierfür nicht aus.
Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter sein Glied anfasst. Das bloße Zur-Schau-Stellen reicht aus.
Durch die Zur-Schau-Stellung muss auch tatsächlich eine andere Person belästigt werden. Achtung: Das muss nicht unbedingt die Person sein, welcher das Glied zur Schau gestellt wird – auch Dritte können Tatopfer sein, wenn der Täter zumindest wusste, dass sie das „Schauspiel“ bemerken.
Bei all dem muss der Täter in der Absicht handeln, sich entweder allein durch das Gliedvorzeigen oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen
Das bloße Urinieren erfüllt beispielsweise nicht den Tatbestand des § 183 StGB. Hier erfolgt die Handlung ja gerade nicht aus einer sexuellen Motivation heraus. Gleiches gilt auch für sogenannte „Flitzer“, die sich bei öffentlichen Veranstaltungen entblößen. Dies geschieht regelmäßig nicht, um sich sexuell zu errregen, sondern dient allein der Provokation. Hier kommt eher der Tatbestand des Erregens öffentlichen Ärgernisses in Betracht.
Nimmt man es lediglich in Kauf, dass eine andere Person die exhibitionistische Handlung wahrnimmt, ist dies nicht als Exhibitionistische Handlung strafbar.