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Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Spätestens seit dem 16. März 2020 ist klar: Die Corona-Krise wird auch für eine Vielzahl von kleinen bis mittelgroßen Unternehmen in Deutschland zur finanziellen und existentiellen Krise. Das Bundesjustizministerium reagiert darauf und beabsichtigt, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die nur durch die Corona-Krise zahlungsunfähig werden und in die Krise geraten, von der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für einige Monate zu befreien. 

Ausgangssperren zum Schutz vor Corona bedrohen Existenzen

Immer mehr Gemeinden und Bundesländer, so auch Bayern und Baden-Württemberg, haben im Zuge der Corona-Krise Länderverordnungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus beschlossen. Diese Verordnungen, deren Rechtsgrundlage insbesondere das Infektionsschutzgesetz bildet, schränken das Privatleben vieler Menschen erheblich ein – und stellen faktisch für viele insbesondere kleine und mittlere Unternehmen eine ganz erhebliche Existenzbedrohung dar. Insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie, Sport und Freizeit sind davon betroffen – diese Betriebe werden zwangsweise geschlossen, so dass von jetzt auf sofort die laufenden Einnahmen wegbrechen.

Wann muss Insolvenzantrag normaler Weise gestellt werden?

Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Tim WullbrandtDie gesetzliche Regelung in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) ist die, dass alle juristischen Personen dann, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind, einen Insolvenzantrag stellen müssen. Diese Regelung trifft also nicht jeden Unternehmer, sondern nur juristische Personen. Juristische Personen sind alle Kapitalgesellschaften, also insbesondere GmbH, UG, KG, GmbH & Co KG, AG, Limited und SE. Liegt bei einer solchen Gesellschaft ein Insolvenzgrund vor, dann muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Macht er das nicht, dann stellt die nicht-Abgabe des Insolvenzantrags eine Straftat dar! Mehr dazu erfahren Sie in unserer Spezialseite zum Insolvenzstrafrecht.

Was ist ein Insolvenzgrund, was ist Insolvenzreife?

Der Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Insolvenzordnung kennt faktisch zwei Insolvenzgründe:

  1. Überschuldung der Gesellschaft
  2. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

Was ist Überschuldung?

Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das ist der Wortlaut des Gesetzes in § 19 InsO. Hat das Unternehmen also mehr Schulden als Unternehmenswert, dann liegt Überschuldung und dem Grunde nach ein Insolvenzgrund vor. Der Insolvenzantrag muss aber dann nicht gestellt werden, wenn eine sogenannte „positive Fortführungsprognose“ für das Unternehmen vorliegt. Das bedeutet, die Geschäftsführung muss einen belastbaren Plan haben, wie das Unternehmen in den nächsten 6-12 Monaten erfolgreich wirtschaften und in die schwarzen Zahlen gelangen kann. Ein Beispiel im Corona-Zusammenhang:

Das Fitnessstudio F in Heidelberg besteht seit 10 Jahren, das Unternehmen ist profitabel und wirft Gewinne ab. Nun wird es durch die Landesverordnung per sofort für die Dauer der Schutzmaßnahmen geschlossen. Während der Schließung laufen die monatlichen Fixkosten wie Miete, Leasingverträge, Personal etc. weiter. Der Wert des Unternehmens beträgt 200.000 Euro. Das Unternehmen nimmt jetzt zur Aufrechterhaltung des Betriebs ein Darlehen bei der Bank in Höhe von 250.000 Euro auf, um über die Schließungszeit zu kommen. Damit wäre das Unternehmen eigentlich per sofort Überschuldet und müsste einen Insolvenzantrag stellen. Da die Geschäftsführung aufgrund der guten Erträge in der Vergangenheit aber damit planen kann, dass die Schließungszeit maximal drei Monate beträgt und das Darlehen danach aus den laufenden Erträgen des Unternehmens zurückgezahlt werden kann liegt eine positive Fortführungsprognose vor und es muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

Was ist Zahlungsunfähigkeit?

OrganhaftungWesentlich relevanter im Zusammenhang mit der Corona-Krise wird jedoch der Insolvenzgrund „Zahlungsunfähigkeit“ sein. Per Gesetz ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn ist es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sprich: Es ist zahlungsunfähig, wenn die laufenden Kosten und die fälligen Eingangsrechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Der Bundesgerichtshof hat das noch weiter konkretisiert, er sagt:

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Dieser Fall dürfte in der aktuellen Situation sehr oft vorkommen, gerade wenn kleinere Unternehmen keine Hilfe durch größere Darlehen seitens ihrer Bank oder der KfW erhalten. Auch hier ein Beispiel:

Die Cafe GmbH betreibt das Ausflugscafe „C“ in Heidelberg. Dieses wird per sofort am 20. März geschlossen, die Umsätze und Einnahmen brechen per sofort um 100% ein. Für die Pacht und die Gehälter des laufenden Monats ist noch genug Geld auf dem Konto. Die Sperrung dauert auch am 10. April noch an. Da keine Einnahmen mehr kamen ist das Geschäftskonto auf 0 oder im Soll. Am 15. April wird die Strom- und Gasrechnung fällig, am 28. April die laufenden Gehälter, am 30. April die laufende Pacht. Am 15. April erfolgt die Mitteilung, dass die Sperrung aller Gaststätten noch mindestens bis zum 15. Mai andauern wird.

Im oben genannten Beispiel wäre die Cafe GmbH spätestens am 07. Mai – also drei Wochen nach Fälligkeit der Gas- und Stromrechnung am 15. April – zahlungsunfähig und müsste einen Insolvenzantrag stellen.

Änderung der Insolvenzantragspflicht durch Bundesjustizministerium in Aussicht gestellt

Um eine Welle von „Corona-bedingten“ Insolvenzen zu vermeiden hat das Bundesjustizministerium nun in einer Pressemitteilung in Aussicht gestellt, dass die Insolvenzantragspflicht bei Unternehmen, welche ausschließlich unter den Corona-Schutzmaßnahmen leiden, auszusetzen.

Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.

Christine Lambrecht, Bundesjustizministerin

Die Bundesregierung hatte ja bereit vor Rund einer Woche angekündigt, dass den von der Krise betroffenen Unternehmen Hilfen zur Sicherung ihrer Liquidität angeboten werden sollen. Aus organisatorischen und administrativen gründen kann aber nicht sichergestellt werden, dass diese Hilfen (in Form von Darlehen) so rechtzeitig an die Unternehmen ausgezahlt werden, dass sie nicht zwischenzeitlich insolvenzreif werden. Um also zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Achtung: Insolvenzantragspflicht nur bei Unternehmenskrise aufgrund Corona – Schutzmaßnahmen

Besonders wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur in den Fällen greifen soll, in denen klar ist dass

  1. der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und
  2. dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Beruht der Insolvenzgrund also auf anderen Ursachen oder lag er bereits vor Eintritt der Corona-Epidemie vor, dann bleibt es unverändert bei der dreiwöchigen Frist zur Stellung des Insolvenzantrags.


Sie sind Unternehmer und möchten Sie zu Fragen eines Insolvenzantrags beraten lassen? Gerne stehen wir Ihnen telefonisch unter 06221/3219271 oder per Mail an twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de zur Verfügung. ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Tim Wullbrandt.

Geschäftsführerhaftung - WULLBRANDT Rechtsnwälte

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt berät die Geschäftsführung der Hanse Industriekapital GmbH im Rahmen des Verkaufs der Peiner Umformtechnik GmbH nebst Tochtergesellschaften aus dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung heraus.

RA Tim Wullbrandt berät Geschäftsführung der Hanse Industriekapital GmbH bei Verkauf der Peiner Umformtechnik GmbH

In ihrem Artikel vom 30.07.2019 berichtet die Peiner Allgemeine Zeitung ausführlich über den aktuellen Stand des Verfahrens, in welchem Rechtsanwalt Tim Wullbrandt die Geschäftsführung der Altgesellschafterin der PUT, die Hanse IK aus Hamburg, berät. Über den nachfolgenden Link kommen Sie zum Pressebericht der Peiner Allgemeinen Zeitung vom 30.07.2019:

Tim Wullbrandt berät Geschäftsführung der Hanse Industriekapital bei Verkauf der Peiner Umformtechnik (Pressebericht der Peiner Allgemeinen Zeitung vom 30.07.2019)

 

Die Insolvenzanfechtung ist eines der für juristische Laien am wenigsten nachzuvollziehenden Rechtsinstrumente – dabei stellt sie gleichzeitig gerade für gesunde Unternehmen eine immense und dauerhaft bestehende Bedrohung dar.

Insolvenzanfechtung ist eine existenzbedrohende Gefahr für Unternehmen

Hierauf ist nun wohl auch das Wirtschaftsressort der Frankfurter Allgemeinen Zeitung aufmerksam geworden – jedenfalls nahm die Redaktion es zum Anlass, heute diesen Artikel zum Thema zu veröffentlichen.

Wie die Redakteure der FAZ richtig feststellen – die Insolvenzanfechtung ist eine Gefahr, mit welcher die allermeisten Unternehmen und Unternehmer zu keiner Zeit richten. Alleine das Rechtskonstrukt ist so gestaltet, dass es einem nicht fachkundigen vom Grunde auf nicht verständlich erscheint. Woran das liegt ist einfach erklärt: Die einschlägigen Paragraphen 129 bis 147 der Insolvenzordnung bieten dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Schuldners, welche dieser an seine Gläubiger bis zu 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung (!) geleistet hat, von seinen Gläubigern zurückzufordern. Beispiel: Hat ein Bauunternehmer für seinen Bauherrn im Jahr 2011 ein Gebäude mangelfrei errichtet und hierfür seinen Unternehmerlohn erhalten, dann kann der Insolvenzverwalter – wenn über das Vermögen des früheren Bauherren das Insolvenzverfahren eröffnet wird – unter gewissen Umständen alle Zahlungen an den Bauunternehmer zurückfordern, auch wenn dessen Leistung einwandfrei war. Gerade bei Bauunternehmungen oder langjährigen Geschäftsbeziehungen können hier schnell Forderungen in sechs- oder siebenstelliger geltend gemacht werden.

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gerichtlich durchsetzbar

Kommt das Schreiben des Insolvenzverwalters, in welchem dieser auf einmal – selbstredend unter kurzer Zahlungsfrist – mehrere zehn-, hunderttausend oder gar Millionen Euro geltend macht und zurückfordert, wird dies von vielen Verpflichteten zunächst garnicht ernst genommen, da die Forderung als solche zunächst absurd erscheint. Dem ist indes keineswegs so, denn: Die Anfechtungsansprüche sind gesetzlich verankert und damit gerichtlich durchsetzbar und der Verwalter ist verpflichtet, diese geltend zu machen.

Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger als Ziel des Insolvenzverfahrens

Um das System der Insolvenzanfechtung und den Hintergrund des ganzen zu verstehen, muss man sich zunächst darüber klar werden, welches Ziel das Insolvenzverfahren überhaupt verfolgt. Dieses Ziel ist – neben der gegebenen Falles möglichen – Sanierung und Fortführung des insolventen Unternehmens die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger nach Quoten. Die Kehrseite dieser gleichmäßigen Befriedigung ist, dass eine Bevorzugung einzelner Gläubiger ausgeschlossen werden soll. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Insolvenzverwalters sorgt dieser dafür, dass die Gleichbehandlung der Gläubiger gewahrt wird. Die meisten Fälle der Bevorzugung einzelner Gläubiger geschehen allerdings vor Eröffnung des Verfahrens, nämlich dann, wenn der spätere Insolvenzschuldner in Kenntnis seiner (drohenden oder baldigen) Zahlungsunfähigkeit Rechnungen an einen Gläubiger bezahlt und an die anderen nicht. Die Gründe hierfür können vielfältig sein – von der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Lieferkette bis hin zu persönlichen Freundschaften und Vorzügen.

(Vermutete) Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründet den Anfechtungsanspruch

Der Gesetzgeber sagt nun, dass gerade diese ungerechtfertigten Befriedigungen einzelner Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gerechtfertigt seien sollen und bietet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, diese Zahlungen anzufechten. Die Grundlage dieser Anfechtungsansprüche ist, dass der Gläubiger, welcher die Zahlung entgegennimmt, gewusst hat, oder gewusst haben könnte (!), dass der zahlende Schuldner sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wichtig hierbei: Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann vom streitentscheidenden Gericht auch vermutet werden!

Die Frage, wann eine solche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit vorlag, füllt ordnerweise Gerichtsakten und Entscheidungsbände, sie ist äußerst diffizil zu beantworten. Grob gesagt kann von einer Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners ausgegangen werden, wenn dieser nur auf Mahnungen hin zahlt, Forderungen tituliert werden müssen, Ratenzahlungen gewährt werden und ähnliches. Jedenfalls liegt Kenntnis vor, wenn erkennbar vorsätzlich Zahlungen entgegengenommen werden, um sich als Gläubiger vor den anderen Gläubigern einen Vorteil zu erschaffen.

Anfechtungszeitraum bis zu 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung.

Je nach Grad der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners variieren auch die Zeiträume, aus welchen Zahlungen angefochten werden können. Dies kann im Einzelfall bis zu 10 Jahre vor der Insolvenzeröffnung zurückreichen.

Lassen sich Anfechtungen vermeiden?

Die Redakteure der FAZ kommen in ihrem Artikel zu dem Schluss, dass man – um solche Anfechtungen zu vermeiden – im besten Fall eine Geschäftsbeziehung abbrechen muss, sobald das Gegenüber in den Mahnlauf gerät und Zahlungen verzögert eintreffen. Formaljuristisch wäre dies sicherlich die beste Lösung, allerdings wirtschaftlich ist ein solches Vorgehen sicherlich nicht vertretbar. Das Risiko, im Fall einer späteren Insolvenz des Schuldners mit Anfechtungsansprüchen konfrontiert zu werden, lässt sich jedoch durch ein entsprechendes Einkaufs- und Buchhaltungsmanegement minimieren. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang.

Was tun, wenn eine Anfechtung eintrifft?

Wer also eine Insolvenzanfechtung von einem Insolvenzverwalter erhält, der sollte diese jedenfalls und dringend ernst nehmen! Die Forderung darf keinesfalls ignoriert werden. Denn: Der Verwalter ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Insolvenzmasse zu mehren – und damit auch Anfechtungsansprüche geltend zu machen und notfalls per Klage geltend zu machen. Ignoriert mann also die Forderung des Verwalters, dann sieht man sich meist recht bald einer Klage ausgesetzt, welche mit erheblichen weiteren Kosten verbunden ist.

Wir können an dieser Stelle nur raten, bei Erhalt einer Anfechtung sofort ins Gespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu gehen und sich entsprechend beraten zu lassen. Denn zumeist sind die Ansprüche zwar begründet, durch geschickte Verhandlung lässt sich die Zahllast jedoch unter Vermeidung eines Prozessverfahrens erheblich verringern oder umgehen.

Was können wir für Sie tun?

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt ist Experte auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und verfügt über große Erfahrung auf dem Gebiet der Bearbeitung von Insolvenzanfechtungen. Haben Sie ein Anfechtungsschreiben eines Insolvenzverwalters erhalten? Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung, um die Berechtigung der Forderung und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Anfechtung zu prüfen. Hierfür rufen Sie uns einfach unverbindlich an oder senden Sie uns eine Mail:

Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt | Heidelberg & WörrstadtWULLBRANDT Rechtsanwälte

RA Tim Wullbrandt

Heidelberg:
06221 / 3219270

Wörrstadt:
06732 / 9479599

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ausschließlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, nicht jedoch auf seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht.

Auskunftspflicht des Geschäftsführers nur hinsichtlich GmbH, nicht jedoch privat

Nach dem Leitsatz der Entscheidung BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – IX ZB 62/14 hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen, wenn gegen die GmbH das Insolvenzverfahren beantragt wird. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

Der Fall: Insolvenzantragstellerin beantragt Haft gegen GmbH-Geschäftsführer

Die Insolvenzantragstellerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, beantragte wegen Beitragsrückständen  die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH. Die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin hatte durch notariellen Vertrag ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin im Nennbetrag von 25 000 EUR für einen Kaufpreis von 3 000 EUR an K veräußert. Anschließend berief der neue Alleingesellschafter K die Geschäftsführerin der GmbH ab und übernahm selbst diese Funktion.

Sachverständiger verlangt Auskunft über private Vermögensverhältnisse

Zur Aufklärung des Sachverhalts ordnete das Insolvenzgericht dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen S an, den die ehemalige Geschäftsführerin über die inneren Verhältnisse der GmbH unterrichtete. Der Sachverständige forderte sie ebenfalls – jedoch ohne Erfolg – auf, außerdem über ihre eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, um die Werthaltigkeit etwaiger gegen sie gerichteter Erstattungsansprüche – insbesondere solcher aus § 64 GmbHG – prüfen zu können. Das Insolvenzgericht erneuerte diese Aufforderung mit dem Hinweis, dass bei einer Verweigerung der Auskunft ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen werden könne.

Insolvenzgericht erlässt Vorführbeschluss gegen Geschäftsführerin und ordnet Haft an

Den gegen die ehemalige Geschäftsführerin erlassenen Vorführungsbeschluss  hob das Insolvenzgericht durch Beschluss wieder auf, nachdem sie durch Anwaltsschriftsatz mitgeteilt hatte, auch im Rahmen einer Vorführung keine Auskunft zu erteilen.
Daraufhin ordnete das Gericht durch weiteren Beschluss gegen die ehemalige Geschäftsführerin Haft an, um eine umfassende Auskunft über ihr eigenes Vermögen zu erzwingen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragte sie nun die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Haftanordnung.

BGH: Rechtsbeschwerde ist zulässig

Der BGH entschied nun mit dem hier besprochenen Beschluss, dass die Rechtsbeschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.


 

Die Entscheidung im Volltext:

BGH, Beschluss vom 05.03.2015IX ZB 62/14

Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. September 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 12. Mai 2014 aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligte zu 1), eine gesetzliche Krankenversicherung, beantragte wegen Beitragsrückständen am 3. Juni 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: GmbH). Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Beteiligte zu 2) war Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin. Durch notariellen Vertrag vom 12. März 2013 übertrug die Beteiligte zu 2 ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin im Nennbetrag von 25.000 € zu einem Kaufpreis von 3.000 € an K. . Anschließend berief der neue Alleingesellschafter die Beteiligte zu 2 als Geschäftsführerin der GmbH ab und übernahm selbst diese Funktion.

Zur Aufklärung des Sachverhalts ordnete das Insolvenzgericht am 13. August 2013 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den weiteren Beteiligten zu 3 (fortan: Beteiligter zu 3) an, den die Beteiligte zu 2 über die inneren Verhältnisse der GmbH unterrichtete. Der Beteiligte zu 3 forderte die Beteiligte zu 2 ohne Erfolg auf, außerdem über ihre eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, um die Werthaltigkeit etwaiger gegen sie gerichteter Erstattungsansprüche – insbesondere solcher aus § 64 GmbHG – prüfen zu können. Das Insolvenzgericht erneuerte diese Aufforderung mit dem Hinweis, dass bei einer Verweigerung der Auskunft ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen werden könne. Den gegen die Beteiligte zu 2 erlassenen Vorführungsbeschluss vom 30. April 2014 hob das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 12. Mai 2014 auf, nachdem die Beteiligte zu 2 durch Anwaltsschriftsatz mitgeteilt hatte, auch im Rahmen einer Vorführung keine Auskunft zu erteilen.

Durch weiteren Beschluss vom 12. Mai 2014 hat das Insolvenzgericht gegen die Beteiligte zu 2 Haft angeordnet, um eine umfassende Auskunft über ihr eigenes Vermögen zu erzwingen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Beteiligte zu 2 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Haftanordnung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung bei ZInsO 2015, 411 abgedruckt ist, hat ausgeführt, der Geschäftsführer einer GmbH sei als deren organschaftlicher Vertreter auskunftspflichtig, wenn er wie die Beteiligte zu 2 nicht länger als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt geschieden sei. Gegenstand der Auskunft seien auch Forderungen aus § 64 GmbHG, die der GmbH gegen die Beteiligte zu 2 als frühere Geschäftsführerin zustünden. Um die Werthaltigkeit dieser Forderungen beurteilen zu können, sei das Insolvenzgericht auf die Auskünfte der Beteiligten zu 2 zu ihren eigenen Vermögensverhältnissen angewiesen. Die Durchsetzbarkeit der Forderung sei für die Bestimmung der Ist-Masse ebenso bedeutsam wie ihr Bestand. Diese Würdigung stehe in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, derzufolge das Merkmal „alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse“ in § 97 InsO weit auszulegen sei. Das Gesetz sehe keine Auskunftspflicht außenstehender Dritter, sehr wohl aber der Geschäftsführer vor. Die Auskunftspflicht erstrecke sich auch auf Tatsachen, die geeignet seien, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die Auskunftspflicht auch auf die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftsführers beziehe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft sind im Streitfall allerdings gegeben.

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97 InsO gelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO auch im Insolvenzeröffnungsverfahren. Da sich das Eröffnungsverfahren hier gegen eine GmbH und damit nicht gegen eine natürliche Person richtet, sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans zur Auskunft verpflichtet. Die Beteiligte zu 2, die binnen zwei Jahren vor Antragstellung als Geschäftsführerin der GmbH abberufen wurde, unterliegt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO weiterhin einer Auskunftspflicht. Verweigert der Verpflichtete die Auskunft, kann das Gericht ihn gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen. Im Streitfall konnte vor Anordnung der Erzwingungshaft von einer weiteren Anhörung der Beteiligten zu 2 abgesehen werden, weil sie im Rahmen der Vorführungsanordnung auf die Möglichkeit der Haft hingewiesen worden war (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 98 Rn. 22). Die Auskunft kann auch gegenüber einem ehemaligen Vertretungsorgan wie der Beteiligten zu 2 im Wege der Haft erzwungen werden (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 101 Rn. 24b; Jaeger/ Schilken, InsO, § 101 Rn. 21; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 101 Rn. 10). Aus der Haftanordnung geht hervor, dass von der Beteiligten zu 2 umfassende Auskunft über ihr Vermögen (Einkommen, Forderungen gegen Dritte, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Konto- oder Versicherungs- und Wertpapierguthaben, Beteiligungen pp) verlangt wird. Damit sind die Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu 2 hinreichend konkretisiert worden (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 – IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 196 ff).

b) Jedoch hat die Beteiligte zu 2 den sie gemäß § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO als ehemalige Geschäftsführerin im Eröffnungsverfahren treffenden Auskunftspflichten genügt. Da sich die Auskunftspflicht auf die Verhältnisse der Schuldnerin beschränkt, ist die Beteiligte zu 2 nicht verpflichtet, im Blick auf die Durchsetzbarkeit gegen sie gerichteter, auf § 64 GmbHG beruhender Ansprüche Angaben zu ihren persönlichen Vermögensverhältnissen zu machen.

aa) Die Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO will dem Missbrauch begegnen, dass Geschäftsleiter ihr Amt in der Krise niederlegen, um sich ihren verfahrensrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen (HK-InsO/Kayser, aaO § 101 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 101 Rn. 23; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 101 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund unterliegen die ehemaligen Mitglieder des Vertretungsorgans nicht einer lediglich subsidiären Auskunftspflicht, die erst eingreift, wenn neu bestellte Organe die Auskunft nicht erteilen können oder wollen (in diesem Sinne aber Henssler, ZInsO 1999, 121, 124; Jaeger/Schilken, aaO § 101 Rn. 21). Vielmehr ist der Auskunftspflicht im Interesse einer effektiven Verfahrensförderung auch dann uneingeschränkt zu genügen, wenn neu bestellte Vertretungsorgane vorhanden sind (Schmidt/ Jungmann, aaO § 101 Rn. 12).

bb) Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH erstreckt sich inhaltlich auf sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft. In diesem Rahmen hat er auch Tatsachen zu offenbaren, die Forderungen der insolventen Gesellschaft gegen ihn selbst – etwa aus § 64 GmbHG – nahelegen können. Keine Auskunft ist hingegen über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

(1) Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 – IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 – IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9; vom 17. März 2011 – IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 7; vom 8. März 2012 – IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13; vom 22. November 2012 – IX ZB 23/10, ZInsO 2013, 138 Rn. 4; vom 11. April 2013 – IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 18). Von dem Geschäftsführer einer GmbH ist namentlich über alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft, also sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten, Auskunft zu erteilen (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 14a; HK-InsO/ Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 11; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 97 Rn. 8; Jaeger/Schilken, aaO § 97 Rn. 17; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 97 Rn. 6). Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers erstreckt sich auch auf die tatsächlichen Umstände, durch die Forderungen der Gesellschaft oder gegen sie gerichtete Verbindlichkeiten entstanden sind (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO).

(2) Ansprüche der insolventen Gesellschaft gegen Gesellschafter und Geschäftsführer sind Bestandteil der Insolvenzmasse. Die Auskunftspflicht dient darum auch dem Zweck, Ansprüche des insolventen Unternehmens gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer aufzudecken (Pape/Uhländer/Wedekind, InsO, § 97 Rn. 25; Stobbe, Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation, 2001, Rn. 37). Mit Rücksicht auf den Vorrang der Gläubigerinteressen sind von den Geschäftsführern folglich Informationen zu offenbaren, die sich zum Nachteil der Gesellschafter oder auch zum eigenen Nachteil auswirken können (Henssler, ZInsO 1999, 121, 123). Da der Geschäftsführer selbst zur Offenbarung solcher Tatsachen verpflichtet ist, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (Jaeger/Schilken, aaO § 101 Rn. 15), hat er auch Umstände preiszugeben, die eine Forderung des insolventen Unternehmens gegen ihn begründen (Henssler, aaO; Uhlenbruck, Festschrift Kreft, S. 543, 556). Im Blick auf Forderungen der Gesellschaft gegen Gesellschafter hat der Geschäftsführer etwa auf Ansprüche aus Kapitalersatz und auf Leistung von Nachschüssen hinzuweisen (Henssler, aaO; Jaeger/Schilken, aaO; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 11). Ebenso hat der Geschäftsführer Umstände offenzulegen, die Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn selbst, sei es aus §§ 43, 64 GmbHG oder anderen Vorschriften, nahelegen können (Henssler, aaO; Stobbe, aaO Rn. 36, 38; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 97 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Herchen, 5. Aufl., § 97 Rn. 12).

(3) Da die Auskunftspflicht der organschaftlichen Vertreter aus § 101 Abs. 1 InsO auf das Vermögen der früher oder gegenwärtig von ihnen geleiteten Gesellschaft bezogen ist, sind sie jedoch entgegen der Auffassung der Vordergerichte nicht verpflichtet, über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Realisierbarkeit gegen sie gerichteter Forderungen Auskünfte zu erteilen.

Ist der Schuldner keine natürliche Person, treffen die Verpflichtungen aus § 97 InsO die organschaftlichen Vertreter des Schuldners (BT-Drucks. 12/2443, S. 143). Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 InsO stellt eine Ergänzung des § 97 InsO dar (HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 101 Rn. 1), indem sie die Organvertreter zu einer Auskunftserteilung nach Maßgabe des § 97 InsO verpflichtet (HK-InsO/Kayser, aaO § 101 Rn. 6). Folglich obliegen den Organen die gleichen insolvenzverfahrensrechtlichen Verpflichtungen wie dem Schuldner (Münch-Komm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 101 Rn. 21). Die Geschäftsführer haben damit Auskunftspflichten im Umfang des § 97 Abs. 1 InsO zu genügen (Jaeger/ Schilken, aaO § 101 Rn. 15; Uhlenbruck in Festschrift Kreft, 2004, S. 543, 548).

Dem Wortlaut des § 101 Abs. 1 InsO und dem Regelungszusammenhang mit § 97 Abs. 1 InsO kann sonach entnommen werden, dass die Auskunftspflichten der Organvertreter auf die Verhältnisse der insolventen oder mit einem Insolvenzantrag konfrontierten Gesellschaft beschränkt sind. Da die Auskunftspflicht an die Vertreterstellung anknüpft, kann von dem Organ nur Auskunft über die Vermögensverhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft, aber nicht über seine eigenen Vermögensverhältnisse verlangt werden. Aus dem Umstand, dass bei einer juristischen Person die Auskunft nur durch die Organvertreter erteilt werden kann, folgt keine Erweiterung der Auskunftspflicht auch auf die persönlichen Verhältnisse dieser Personen (vgl. Stobbe, Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation, 2001, Rn. 38). Eine Auskunftspflicht hinsichtlich rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Verhältnisse einer dritten, an dem Verfahren nicht beteiligten Person findet im Gesetz keinen Anhalt. Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH beschränkt sich darum ausschließlich auf das Vermögen und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. Ebenso wenig wie von einem Schuldner verlangt werden kann, über die Verhältnisse einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist, Auskunft zu erteilen (LG Dortmund, NZI 2005, 459; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 97 Rn. 7), besteht eine Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, gegen die ein Insolvenzantrag gestellt wurde, seine persönlichen Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Auskunftsansprüche gegen den Geschäftsführer umfassen darum nicht Angaben hinsichtlich der Realisierbarkeit gegen ihn gerichteter Haftungsansprüche (Uhlenbruck in Festschrift Kreft, 2004, S. 543, 554 ff; ders., InsO, 13. Aufl., § 97 Rn. 7; aA HmbKomm-InsO/Herchen, 5. Aufl., § 97 Rn. 12). Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da der Rechtsbeschwerdeführerin keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nach § 4 InsO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trotz des Obsiegens im Verfahren aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – IX ZB 15/11, ZInsO 2012, 455 Rn. 9 mwN).

Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen:

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 12.05.2014 – 86 IN 21/13 –

LG Münster, Entscheidung vom 03.09.2014 – 5 T 326/14 –

(Quelle: openjur.de – Link)

Organhaftung | WULLBRANDT Rechtsanwälte in Heidelberg & Wörrstadt

Die Schlagzeilen um den ehemaligen Spitzenmanager Thomas Middelhoff nehmen nicht ab. Erst im November vergangenen Jahres war der ehemalige Chef des Arcandor-Konzerns vom Landgericht Essen zu 3 Jahren Haft wegen Untreue und Betrug verurteilt worden  Der Ausgang des Verfahrens hatte seinerzeit auch aufgrund der Rahmenbedingungen und der spektakulären Haftentscheidung des Landgerichts für Aufsehen gesorgt.

Wie die Katze über´s Dach vor Gläubigern geflüchtet

Bereits während des laufenden Prozesses war bekannt geworden, dass diverse Gläubiger – darunter unter anderem der Unternehmensberater Roland Berger – wegen diverser Forderungen in Millionenhöhe Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Middelhoff eingeleitet hatten. So kam dieser unter anderem in die missliche Lage, dass ihm auf den Antrag eines Fonds des Berliner Wohnungsbauunternehmens Gewobag von einer beauftragten Gerichtsvollzieherin noch im Gerichtssaal seine Piguet-Luxusuhr im Wege der Taschenpfändung gepfändet wurde. Die Gläubiger Berger und Co hatten hierauf noch verzichtet und lediglich die Abgabe der Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung) verlangt. In deren Folge war jedoch der Verdacht aufgekommen, dass Middelhof hier falsche Angaben gemacht hatte – was eine eigene Straftat darstellen würde.

Ungutes Medienecho erntete Middelhoff seinerzeit, als er im Anschluss an die Vollstreckungsmaßnahmen über ein Vordach und die Regenrinne des Gerichtsgebäudes vor den wartenden Reportern „flüchtete“ und anschließend in einem Interview zu Protokoll gab, er sei „wie die Katze über´s Dach entschwunden“.

Haftbefehl im Gerichtssaal

Einen für Middelhoff traurigen Höhepunkt hatte das gegen ihn vor dem Landgericht Essen geführten Strafverfahren in dem Moment, als das Gericht mit der Verkündig des Urteils die sofortige Verhaftung Middelhoffs noch im Gerichtssaal anordnete. Zwar hat Middelhoff gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und befindet sich daher bis zum Abschluss der zweiten Instanz in Untersuchungshaft. Hieran konnten jedoch auch die mehreren bislang stattgefundenen Haftprüfungsanträge Middelhoffs und seiner Anwälte nichts ändern. Zuletzt hatte sogar das Oberlandesgericht Hamm es abgelehnt, Middelhoff gegen Kaution auf freien Fuß zu setzen. Die (von dritter seite) angebotene Kaution in Höhe von 900.000 EUR erschien dem Gericht nicht hoch genug, um Middelhoff an der Flucht zu hindern.

Insolvenzantrag beim Amtsgericht gestellt

Nun hat Middelhoff im hinblick auf seine finanzielle Situation wohl die Reißleine gezogen und beim Amtsgericht Bielefeld einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Zum vorläufigen Verwalter wurde der Bielefelder Anwalt Thorsten Fuest eingesetzt.

Nach § 133 Abs.1 InsO kann eine Rechtshandlung vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen wurde, seine sonstigen Gläubiger zu benachteiligen – und der annehmende Gläubiger diesen Vorsatz kannte. Immer wieder hoch umstritten ist dabei die Frage, wie sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners feststellen und manifestieren lässt. Hierzu und zu der Frage, wann eine Ausnahme von Benachteiligungsvorsatz vorliegen kann, haben nun das LAG Rheinland-Pfalz und das LG Lübeck zwei weitere Entscheidungen erlassen.

LAG Rheinland-Pfalz: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird vermutet

Voraussetzung für die Vermutungsregelung des § 133 I 2 ZPO ist, dass der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2014 – 1 Sa 501/14).

LG Lübeck: Ausschluss der Benachteiligungsabsicht nur in engen Grenzen

Hat der Schuldner also die gläubigerschädigende Wirkung erkannt, so kann die Benachteiligungsabsicht nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn überzeugend dargelegt wird, dass in absehbarer Zeit alle Gläubiger befriedigt werden könnten und ein Insolvenzverfahren so gut wie ausgeschlossen erschien (so LG Lübeck, Urteil vom 11.02.2014 – 9 O 222/12).

Die Entscheidungen im Volltext hier:

Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, sind gemäß § 133 I 1 InsO anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Zahlungen müssen die Gläubiger der Schuldnerin durch Verkürzung der Masse iSv § 129 InsO objektiv benachteiligen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zur Zeit der Zahlungen bereits weitere Gläubiger vorhanden waren oder solche erst später hinzugetreten sind.

Der Schuldner handelt mit entsprechendem Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine eigene Zahlungsunfähigkeit, kann hieraus entsprechend § 133 Abs. 1 S. 2 InsO auf seinen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. Denn der Schuldner weiß in diesem Fall, dass sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um seine sämtlichen Gläubiger zu befriedigen und seine Zahlungen an den Leistungsempfänger damit seine übrigen Gläubiger benachteiligen. Dabei ist nicht nur die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, sondern bereits eine vom Schuldner erkannte drohende Zahlungsunfähigkeit ein starkes Beweisanzeichen für dessen Benachteiligungsvorsatz, das bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist

Benachteiligungsvorsatz entfällt bei schlüssigem Sanierungskonzept

Der Benachteiligungsvorsatz kann jedoch dann entfallen, wenn ein konkretes Sanierungskonzept ernsthafte Sanierungsbemühungen ermöglicht. Hierzu muss zur Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in seinen Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. 

Denn: Im Falle erkannter Zahlungsunfähigkeit entfällt ein danach an sich gegebener Benachteiligungsvorsatz nur, wenn aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise zu rechnen ist. Für eine solche Annahme bedarf es indes konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteile vom 24. Mai 2007 – IX ZR 97/06, Juris, Rn. 8; vom 22. November 2012 – IX ZR 62/10, Juris, Rn. 7).

Die Entscheidung des Kammergerichts im Voltext hier:

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Auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann sich wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a IV InsO strafbar machen und Täter sein.

(zu BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14)

BGH bestätigt Verurteilung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung

Was war geschehen? Das Landgericht hatte den Angeklagten A als faktischen Geschäftsführer einer GmbH wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie den Angeklagten O als bestellten und eingetragenen Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Beide Angeklagten hatten gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Sie machten ua geltend, dass die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers durch die Neuregelung der Insolvenzverschleppung in § 15a IV InsO entfallen sei.

Der BGH trat dem entgegen und hat die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Der Senat führt dazu aus, dass die in der Rechtsprechung seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung durch die Neuregelung des § 15a IV InsO nicht entfallen sei. Die bis 2008 in vielen Einzelgesetzen bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragstellung seien lediglich mit Einführung des MoMiG zum 23.10.2008 durch § 15a InsO ersetzt worden. Der Wortlaut des § 15a I 1 InsO schließe die Pflicht des faktischen Geschäftsführers zur Antragsstellung nicht aus. Die gesetzliche Formulierung – Mitglieder des Vertretungsorgans – umschreibe zusammenfassend die Verantwortlichen verschiedener Gesellschaftsformen. Mitglied des Vertretungsorgans der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei der Geschäftsführer, dem nach ständiger Rechtsprechung der faktische Geschäftsführer gleichstehe.

BGH: Den faktischen Geschäftsführer treffen die gleichen Pflichten wie den eingetragenen Geschäftsführer

Die Entscheidung des BGH fällt in ihrer Begründung erstaunlich kurz aus. Bedauerlicher Weise führt der BGH nicht weiter dazu aus, auf welcher formaljuristischen Grundlage der nur faktische Geschäftsführer das Erfordernis der Mitgliedschaft in einem Organ der Gesellschaft tatsächlich nicht erfüllt. Für die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers spreche indes die Begründung des Gesetzentwurfs, denn durch die Neuregelung seien die Vorschriften zur Insolvenzantragstellung aus verschiedenen Einzelgesetzen rechtsformneutral geregelt und wortgleich erfasst worden. Eine Einschränkung der strafbewehrten Pflicht habe der Gesetzgeber nicht bezweckt. Dies ergebe sich aus der Begründung zu § 15a III InsO, wonach durch die Regelung zur führungslosen Gesellschaft die Rechtsprechung zum faktischen Geschäftsführer nicht berührt und dessen Verantwortlichkeit nicht eingeschränkt werden sollte.

Der BGH stellt damit erneut klar, dass die Flucht in die faktische Geschäftsführung (durch formale Bestellung eines Schattengeschäftsführers) keinesfalls geeignet ist, im Falle einer verspäteten Insolvenzantragstellung die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers zu beseitigen.

Den Volltext der Entscheidung können Sie hier lesen.


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Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

(zur Entscheidung des SG Gießen, Urteil vom 07.02.2015 – S 14 AL 17/12)

Arbeitnehmer haben grundsätzlich mit Eintritt der Insolvenz ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld für die Dauer von drei Monaten. Diese Ansprüche werden bei der zuständigen Agentur für Arbeit geltend gemacht. Die Ansprüche müssen allerdings nachgewiesen werden – wenigstens durch Vorlage von Belegen vergangener Gehaltszahlungen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 07.02.2015 (Az.: S 14 AL 17/12, noch nicht rechtskräftig).

Verdienst ohne schriftlichen Arbeitsvertrag und Abrechnungen nicht nachweisbar

Der Kläger ist Berufskraftfahrer, er war (nach eigenem Bekunden) zwei Monate bei einem Speditionsunternehmen als Fahrer tätig gewesen. Es existierte kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Beiträge zur Sozialversicherung hatte das Unternehmen nicht abgeführt, der Geschäftsführer war nicht mehr greifbar. Der Kläger trug im Prozess vor, es sei ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000 Euro netto vereinbart gewesen, gezahlt worden seien ihm aber lediglich 1.000 Euro. Der Lohn habe bar gezahlt werden sollen, Abrechnungen und Bankbelege seien daher nicht vorhanden. Er wollte nun bei der zuständigen Agentur für Arbeit Ansprüche auf Insolvenzgeld geltend machen und legte Tachoscheiben vor, aus denen sich der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit ergab. Die Agentur lehnte ab, nachdem der Insolvenzverwalter die Höhe der Forderung bestritten hatte.

Mangelnder Nachweis geht zu Lasten des Anspruchstellers

Das SG Gießen gab der Arbeitsagentur Recht. Aufgrund der Tachoscheiben stehe zwar fest, dass der Kläger in dem von ihm behaupteten zeitlichen Umfang bei dem Unternehmen gearbeitet habe. Es stehe aber nicht fest, in welcher Höhe ihm auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt zugestanden hätten. Die Nichterweislichkeit der tatsächlichen monatlichen Vergütung gehe zu seinen Lasten, auf ein solches Arbeitsverhältnis mit nur mündlichen Vereinbarungen hätte er sich nicht einlassen dürfen.

 

(zu FG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 – 8 K 3677/13 E).

Der Steuerpflichtige wird infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung handlungsunfähig, so dass der Treuhänder eine Steuererklärung (mit-)unterschreiben muss. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28.08.2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt und die Klage eines Treuhänders abgewiesen (Az.: 8 K 3677/13 E).

Finanzamt forderte vom gerichtlich bestellten Treuhänder Unterschrift

Über das Vermögen der Steuerpflichtigen war am 28.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im März 2013 reichte sie bei ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für 2012 ein, in der sie ausschließlich Arbeitnehmereinkünfte erklärte. Daraufhin forderte das Finanzamt den gerichtlich bestellten Treuhänder auf, die Steuererklärung zu unterschreiben. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war, lehnte das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung mit einem an den Treuhänder gerichteten Bescheid ab. Dabei blieb es auch, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben, jedoch unter anderem hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für 2012 die Nachtragsverteilung angeordnet worden war.

Gerichte bejahen Pflicht zur Unterschrift des Treuhänders

Die dagegen gerichtete Klage des Treuhänders blieb ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts liegt ein wirksamer Antrag auf Veranlagung angesichts der nur von der Steuerpflichtigen unterschriebenen Steuererklärung nicht vor. Denn infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung sei die Steuerpflichtige handlungsunfähig, so dass der Treuhänder (mit-)unterschreiben müsse, erklärte das Finanzgericht mit Verweis auf den Bundesgerichtshof. Dieser hat eine Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Steuererklärung bejaht, wenn sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstattungsanspruch ergeben wird, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren habe (BGH, NZI 2014, 21). Dies gelte laut BGH auch dann, wenn der Schuldner ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe und daher ein Antrag auf Veranlagung zu stellen sei. Zudem teile ein Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer nicht das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns und unterfalle nicht dem besonderen Pfändungsschutz.

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