Schlagwortarchiv für: Körperverletzung

Anwalt für Strafrecht

Der ehemalige Box-Weltmeister Felix Sturm wurde kürzlich vom Landgericht Köln zu einer Haftstrafe von 3 Jahren wegen Steuerhinterziehung und Körperverletzung verurteilt. Neben der verurteilten Steuerhinterziehung ist vor allem ein Aspekt der Entscheidung des Landgerichts interessant: Das Gericht bewertet das Doping vor einem Boxkampf als Körperverletzung.

Landgericht: Doping beim Boxen ist Körperverletzung

Felix Sturm, fünfmaliger Box-Weltmeister im Mittel- und Supermittelgewicht, stand „hauptsächlich“ wegen Steuerhinterziehung vor dem Kölner Landgericht und in weiten Teilen beruht die Entscheidung des Landgerichts auch auf diesen Tatvorwürfen – Sturm wurde in sechs Fällen der Steuerhinterziehung und in zwei Fällen der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen, der vom Gericht festgestellte Steuerschaden betrug knapp eine Million Euro. Die Verurteilung wegen der Steuerdelikte ist jedoch – mit Ausnahme der Prominenz des Angeklagten – nichts außergewöhnliches.

Außergewöhnlich ist jedoch die Bewertung, welche das Landgericht in Bezug auf den bei Sturm nach seinem letzten Profikampf festgestellten Dopingverstoß vorgenommen hat. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte Sturm im WM-Kampf gegen Fjodor Tschudinow am 20. Februar 2016 das anabole Steroid Stanozolol eingenommen. Das Gericht entschied nun, dass Sturm damit neben einem Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz auch im Rahmen des Kampfes eine Körperverletzung des Gegners begangen habe.

Doping lässt die Einwilligung in die Körperverletzung entfallen

Grundsätzlich liegt beim Boxen wie bei allen Kampfsportarten eine gegenseitige Einwilligung in die wechselseitige Körperverletzung vor, welche die Strafbarkeit entfallen lässt. Dies setzt nach Auffassung des Gerichts aber voraus, dass beide Kämpfer vom Gegner jeweils wissen, mit wem und was sie es – einfach gesagt – zu tun haben. Sprich: Die Einwilligung bezieht sich – nach Auffassung des Landgerichts – jeweils nur auf die tatsächlichen körperlichen Fähigkeiten des Gegners. Würde wie hier eine unerlaubte Leistungssteigerung herbeigeführt, welche beispielsweise zu höherer Schlagkraft oder erhöhter Schnelligkeit des Gegners führe, dann sei dieses Verhalten des Gegners nicht mehr von der Einwilligung in die Körperverletzung durch den sportlichen Wettstreit gedeckt.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln sagt also, dass Sturms Gegner nichts vom Doping gewusst habe und daher auch nicht in die Verletzung durch den gedopten Sturm eingewilligt habe.

Zweifel an Richtigkeit der Entscheidung

Diese Entscheidung klingt auf den ersten Blick verständlich und richtig. Auf den zweiten Blick aber wirft die Sichtweise des Landgerichts Fragen auf, welche jedenfalls durch den BGH geklärt werden müssen. Denn: Die Einwilligung in die Körperverletzung erfolgt nach unserer Auffassung in die körperliche Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Kämpfer, so wie dessen Fähigkeiten und körperliche Stärken im Moment des Kampfbeginns bewertet werden können. Ist ein Kämpfer daher durch Einnahme von Doping zu höheren Leistungen fähig, als dies auf natürlichem Wege der Fall gewesen wäre, dann stellt sich bereits die Frage, ob der Gegner nicht bereits in die Höheren Leistungen und Fähigkeiten eingewilligt hat. Denn die Einwilligung erfolgt nicht blind und in Unkenntnis des Gegners, sondern – zumindest sollte man davon ausgehen – in genauer Kenntnis des Gegenübers und seiner Fähigkeiten. Pointiert liesse sich also fragen, ob bei einem Profikampf der gedopte Kämpfer nicht gerade wegen seiner Stärke als Gegner gewählt wird – wäre er leistungsschwächer, dann würde er womöglich gerade nicht als Kampfgegner in Betracht kommen.

Ein Wegfall der Einwilligung könnte daher nach unserer Auffassung nur dann in Betracht kommen, wenn die Leistungssteigerung zwischen Einwilligung und Kampfbeginn erfolgt und somit für das Gegenüber die erhöhte Leistung unerwartet ist.

Ein weiteres Problem wäre wohl auch die Konstellation, wenn beide Boxer gedopt wären. In diesem Fall wären beide Kämpfer womöglich auf gleichem Leistungsniveau und wären dann – der Ansicht des Landgerichts Köln folgend – beide einer wechselseitigen Körperverletzung schuldig, die sie in wechselseitiger Unkenntnis vom Doping des Gegenüber den Kampf durchgeführt haben.

Keine klare Rechtslage beim Doping im Kampfsport

Wie man sieht ist lediglich die Frage, ob das Doping einen Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz darstellt, klar mit „ja“ zu beantworten. Ob allerdings eine Körperverletzung vorliegt ist höchst fraglich und wird sicherlich noch kontrovers zu diskutieren sein. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof hier womöglich im Fall des Felix Sturm eine klarere und nachvollziehbare Entscheidung treffen wird – falls Sturm überhaupt gegen das Urteil des Landgerichts Köln in Revision geht.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

zu AG Köln , Urteil vom 05.08.2015

AG Köln: 3 Jahre Haft für Hooligan nach „HOGESA“-Krawallen

Knapp neun Monate nach den sogenannten „HOGESA“-Krawallen in Köln hat das Amtsgericht Köln heute einen der damaligen beteiligten Hooligans zu drei Jahren Haft verurteilt. Der entscheidende Richter am Amtsgericht sagte dem Angeklagten mit der Urteilsbegründung, dieser „habe ein Gewaltproblem, das er nicht bearbeite“. Der 24-Jährige Angeklagte, der bereits vor den Krawallen eine Haftstrafe abgesessen hatte und einschlägig vorbestraft war, sei ein „unkontrollierbarer Mensch“.

Polizisten mit Rohr und Flasche beworfen

Der Angeklagte hatte gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft gestanden, bei den Krawallen im Oktober 2014 ein schweres Rohr in Richtung einer Polizeikette geworfen zu haben. Die Beamten wurden dabei nur knapp verfehlt. Zudem beteiligte er sich an der Plünderung einer Bäckerei und bewarf einen weiteren Polizisten mit einer Flasche. Die Verurteilung erfolgte nun wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls.

Bei Demonstration 49 Einsatzkräfte verletzt

Im Herbst 2014 hatten an der Demonstration, die als Kundgebung gegen Salafisten angemeldet worden war, rund 5.000 Hooligans und Rechtsextremisten unter dem Leitsatz „Hooligans gegen Salafisten – HoGeSa“ teilgenommen. Sie lieferten sich Straßenschlachten mit der Polizei, 49 Einsatzkräfte wurden verletzt.



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Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Im Prozess gegen vier Männer, denen ein brutaler Raubüberfall in Hessental vorgeworfen wird, hat das Opfer vor der Strafkammer des Landgerichts Heilbronn ausgesagt. Der 37-Jährige ist der ältere Bruder des Hauptangeklagten.

Streit zwischen Brüdern eskaliert

Was war passiert? Die Angeklagten sollen am 30.11.2014 zum Wohnhaus des Geschädigten, dem Bruder des Hauptangeklagten, in Schwäbisch Hall gefahren sein. Dort sollen zwei der Angeklagten sich vermummt mit dem Haustürschlüssel des Hauptangeklagten in das Wohngebäude und in die dortige Wohnung des Geschädigten begeben haben. In der Wohnung sollen sie den Geschädigten getreten, gefesselt, bedroht und von ihm verlangt haben, den Verwahrort seiner EC- und Kreditkarte sowie die dazugehörige PIN herauszugeben. Die Bankkarten sollen sie sodann den beiden anderen Angeklagten übergeben haben, die im Auto gewartet haben und sodann zu verschiedenen Banken gefahren sein sollen, um Geld abzuheben, was jedoch misslungen sein soll. In der Zwischenzeit sollen die in der Wohnung verbliebenen zwei Angeklagten dort Stehlgut zusammengetragen haben. Dieses sollen alle vier Angeklagten nach Rückkehr der beiden im Auto befindlichen Angeklagten gemeinsam verladen haben. Den Geschädigten, der mehrere Verletzungen erlitten haben soll, sollen die Angeklagten in gefesseltem Zustand in der Wohnung zurückgelassen haben.

Anklage wegen schweren Raubes

Der Prozess vor dem Landgericht Heilbronn begann bereits am 22. Mai. Die Verteidigung des Hauptangeklagten – der jüngere Bruder des Opfers – hat der Heidelberger Rechtsanwalt Patrick Welke übernommen. Alle Angeklagten haben bereits am ersten Prozesstag Geständnisse abgelegt.

Im Fortsetzungstermin am vergangenen Mittwoch vernahm das Gericht weitere Zeugen zur Tat. Darunter befand sich ein älterer Bekannter der Angeklagten, welchen diese in Ihren Aussagen als Ideengeber und Organisator des Überfalls angaben. Da dieser Zeuge, gegen der bislang kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, durch die anderen Angeklagten unmittelbar belastet wird, besteht bei seiner eigenen Aussage jederzeit die Gefahr, dass er sich selbst belastet. Um dies zu vermeiden stehen dem Zeugen umfangreiche Aussageverweigerungsrechte zu – zudem ist er berechtigt, sich bereits im Rahmen der Zeugenaussage von einem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand begleiten zu lassen.

Rechtsanwalt Wullbrandt als Zeugenbeistand

Die Funktion des Zeugenbeistands im Strafverfahren für den belasteten Zeugen hat im hiesigen Verfahren Rechtsanwalt Tim Wullbrandt übernommen.

Das Verfahren wird fortgesetzt.. Mit einem Urteil ist frühestens am 08. Juli zuz rechnen.

 

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Weil er ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Frau hatte und dabei der Virus übertragen wurde, hat das Landgericht Aachen einen HIV-positiven Mann wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte hatte die Frau nicht über seine Infektion informiert. Das Gericht bewertete das Geschehen «lediglich» als fahrlässige Körperverletzung. Die Deutsche Aids-Hilfe begrüßte die Entscheidung. Bisher seien der Bundesgerichtshof wie auch Instanzgerichte in solchen Fällen stets von Vorsatz ausgegangen oder hätten angenommen, die Angeklagten hätten die Infektion ihrer Partner «billigend in Kauf genommen», heißt es in einer Mitteilung vom 24.03.2015.

Kein Vorsatz trotz Kenntnis der HIV-Infektion

Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, der Angeklagte habe seine Infektion aus Angst vor Verlust der Beziehung verschwiegen und gehofft, seine Partnerin werde sich nicht infizieren. Wie die AIDS-Hilfe mitteilt, hatte ein medizinischer Gutachter erklärt, das Übertragungsrisiko sei gering gewesen, da sich im Blut des Mannes nur relativ wenige HI-Viren befunden hätten. Der Angeklagte habe zudem versucht, seine Partnerin zu schützen, sei aber aufgrund der Umstände und seiner Angst gescheitert.Das Gericht sah dementsprechend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe.

Erstmals Entscheidung ohne Vorsatz

Die Deutsche AIDS-Hilfe lobte die Urteilsbegründung. Erstmals habe ein Gericht anerkannt, dass man bei der HIV-Übertragung nicht automatisch von Vorsatz ausgehen dürfe. Fast immer sei – wie in diesem Fall – Angst der Grund dafür, dass Menschen ihre Infektion nicht thematisierten. Dem gelte es Rechnung zu tragen. Das Strafrecht sei dafür kein geeignetes Mittel, betonte Izdebski.

Aids-Hilfe grundsätzlich gegen Strafbarkeit der Infektion

Das Gericht hat den Angeklagten in drei weiteren Fällen freigesprochen. Da zum Zeitpunkt des Geschehens aufgrund seiner HIV-Therapie keine Viren mehr in seinem Blut nachweisbar waren, habe er HIV nicht mehr übertragen können.

Die Aids-Hilfe lehnt die Strafbarkeit der HIV-Übertragung prinzipiell ab, weil diese der Verbreitung von HIV Vorschub leiste. Die Kriminalisierung konterkariere die erfolgreiche Botschaft, dass jeder Mensch selbst Verantwortung für seinen Schutz übernehmen müsse, indem sie die Verantwortung einseitig den HIV-Positiven zuschreibe, so die Aids-Hilfe.

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