• Link zu Facebook
Tel 06221 321 92 70 | 24h-Notfallnummer 06221 321 92 77
WULLBRANDT PORZ Rechtsanwälte - Heidelberg & Wörrstadt
  • Start
  • Anwälte
    • Tim Wullbrandt | Fachanwalt für Strafrecht
    • Alexandra Porz | Fachanwältin für Familienrecht
    • Sebastian Lang-Wehrle | Fachanwalt für Strafrecht
    • Stefanie Bohn
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Ablauf eines Strafverfahrens
      • Kapitalverbrechen
      • Betrug, Untreue & Unterschlagung
      • Gewaltdelikte
      • Jugendstrafrecht
      • Sexualdelikte
        • Vergewaltigung
        • Sexueller Kindesmissbrauch
        • Verfahren wegen Kinderpornographie
        • Exhibitionistische Handlungen
      • Rechtsmittel (Berufung & Revision)
      • Verhaftung & Untersuchungshaft
        • Informationen für Angehörige inhaftierter Mandanten
      • Opfervertretung & Nebenklage
    • Wirtschaftsstrafrecht
      • Insolvenzstrafrecht
      • Unternehmensstrafrecht
      • Mindestlohnverstöße
    • Familienrecht
      • Trennung & Scheidung
      • Sorgerecht & Umgang
      • Unterhalt
      • Vermögen
      • Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
    • Insolvenzrecht
      • Insolvenzanfechtung
      • Insolvenzstrafrecht
    • Geschäftsführerhaftung
    • Fahrerlaubnisrecht
  • Kontakt
    • Heidelberg
    • Bad Dürkheim
  • Aktuelles
  • PL
  • EN
    • Criminal defense lawyers
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzantrag

Schlagwortarchiv für: Insolvenzantrag

Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund
Allgemein, Ratgeber / Guidelines

Bundekabinett beschließt neue Gesetze um Folgen der Corona-Krise abzumildern

Weiterlesen
24. März 2020/0 Kommentare/von TIM WULLBRANDT
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2019/05/AdobeStock_166484651.jpeg 787 1920 TIM WULLBRANDT https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png TIM WULLBRANDT2020-03-24 08:33:132020-03-24 08:37:49Bundekabinett beschließt neue Gesetze um Folgen der Corona-Krise abzumildern
Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Ratgeber / Guidelines

Insolvenz wegen Corona? Regierung plant Änderung der Insolvenzantragspflicht – Kein Insolvenzantrag mehr nötig?

Spätestens seit dem 16. März 2020 ist klar: Die Corona-Krise wird auch für eine Vielzahl von kleinen bis mittelgroßen Unternehmen in Deutschland zur finanziellen und existentiellen Krise. Das Bundesjustizministerium reagiert darauf und beabsichtigt, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die nur durch die Corona-Krise zahlungsunfähig werden und in die Krise geraten, von der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für einige Monate zu befreien. 

Ausgangssperren zum Schutz vor Corona bedrohen Existenzen

Immer mehr Gemeinden und Bundesländer, so auch Bayern und Baden-Württemberg, haben im Zuge der Corona-Krise Länderverordnungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus beschlossen. Diese Verordnungen, deren Rechtsgrundlage insbesondere das Infektionsschutzgesetz bildet, schränken das Privatleben vieler Menschen erheblich ein – und stellen faktisch für viele insbesondere kleine und mittlere Unternehmen eine ganz erhebliche Existenzbedrohung dar. Insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie, Sport und Freizeit sind davon betroffen – diese Betriebe werden zwangsweise geschlossen, so dass von jetzt auf sofort die laufenden Einnahmen wegbrechen.

Wann muss Insolvenzantrag normaler Weise gestellt werden?

Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Tim WullbrandtDie gesetzliche Regelung in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) ist die, dass alle juristischen Personen dann, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind, einen Insolvenzantrag stellen müssen. Diese Regelung trifft also nicht jeden Unternehmer, sondern nur juristische Personen. Juristische Personen sind alle Kapitalgesellschaften, also insbesondere GmbH, UG, KG, GmbH & Co KG, AG, Limited und SE. Liegt bei einer solchen Gesellschaft ein Insolvenzgrund vor, dann muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Macht er das nicht, dann stellt die nicht-Abgabe des Insolvenzantrags eine Straftat dar! Mehr dazu erfahren Sie in unserer Spezialseite zum Insolvenzstrafrecht.

Was ist ein Insolvenzgrund, was ist Insolvenzreife?

Der Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Insolvenzordnung kennt faktisch zwei Insolvenzgründe:

  1. Überschuldung der Gesellschaft
  2. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

Was ist Überschuldung?

Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das ist der Wortlaut des Gesetzes in § 19 InsO. Hat das Unternehmen also mehr Schulden als Unternehmenswert, dann liegt Überschuldung und dem Grunde nach ein Insolvenzgrund vor. Der Insolvenzantrag muss aber dann nicht gestellt werden, wenn eine sogenannte „positive Fortführungsprognose“ für das Unternehmen vorliegt. Das bedeutet, die Geschäftsführung muss einen belastbaren Plan haben, wie das Unternehmen in den nächsten 6-12 Monaten erfolgreich wirtschaften und in die schwarzen Zahlen gelangen kann. Ein Beispiel im Corona-Zusammenhang:

Das Fitnessstudio F in Heidelberg besteht seit 10 Jahren, das Unternehmen ist profitabel und wirft Gewinne ab. Nun wird es durch die Landesverordnung per sofort für die Dauer der Schutzmaßnahmen geschlossen. Während der Schließung laufen die monatlichen Fixkosten wie Miete, Leasingverträge, Personal etc. weiter. Der Wert des Unternehmens beträgt 200.000 Euro. Das Unternehmen nimmt jetzt zur Aufrechterhaltung des Betriebs ein Darlehen bei der Bank in Höhe von 250.000 Euro auf, um über die Schließungszeit zu kommen. Damit wäre das Unternehmen eigentlich per sofort Überschuldet und müsste einen Insolvenzantrag stellen. Da die Geschäftsführung aufgrund der guten Erträge in der Vergangenheit aber damit planen kann, dass die Schließungszeit maximal drei Monate beträgt und das Darlehen danach aus den laufenden Erträgen des Unternehmens zurückgezahlt werden kann liegt eine positive Fortführungsprognose vor und es muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

Was ist Zahlungsunfähigkeit?

OrganhaftungWesentlich relevanter im Zusammenhang mit der Corona-Krise wird jedoch der Insolvenzgrund „Zahlungsunfähigkeit“ sein. Per Gesetz ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn ist es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sprich: Es ist zahlungsunfähig, wenn die laufenden Kosten und die fälligen Eingangsrechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Der Bundesgerichtshof hat das noch weiter konkretisiert, er sagt:

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Dieser Fall dürfte in der aktuellen Situation sehr oft vorkommen, gerade wenn kleinere Unternehmen keine Hilfe durch größere Darlehen seitens ihrer Bank oder der KfW erhalten. Auch hier ein Beispiel:

Die Cafe GmbH betreibt das Ausflugscafe „C“ in Heidelberg. Dieses wird per sofort am 20. März geschlossen, die Umsätze und Einnahmen brechen per sofort um 100% ein. Für die Pacht und die Gehälter des laufenden Monats ist noch genug Geld auf dem Konto. Die Sperrung dauert auch am 10. April noch an. Da keine Einnahmen mehr kamen ist das Geschäftskonto auf 0 oder im Soll. Am 15. April wird die Strom- und Gasrechnung fällig, am 28. April die laufenden Gehälter, am 30. April die laufende Pacht. Am 15. April erfolgt die Mitteilung, dass die Sperrung aller Gaststätten noch mindestens bis zum 15. Mai andauern wird.

Im oben genannten Beispiel wäre die Cafe GmbH spätestens am 07. Mai – also drei Wochen nach Fälligkeit der Gas- und Stromrechnung am 15. April – zahlungsunfähig und müsste einen Insolvenzantrag stellen.

Änderung der Insolvenzantragspflicht durch Bundesjustizministerium in Aussicht gestellt

Um eine Welle von „Corona-bedingten“ Insolvenzen zu vermeiden hat das Bundesjustizministerium nun in einer Pressemitteilung in Aussicht gestellt, dass die Insolvenzantragspflicht bei Unternehmen, welche ausschließlich unter den Corona-Schutzmaßnahmen leiden, auszusetzen.

Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.

Christine Lambrecht, Bundesjustizministerin

Die Bundesregierung hatte ja bereit vor Rund einer Woche angekündigt, dass den von der Krise betroffenen Unternehmen Hilfen zur Sicherung ihrer Liquidität angeboten werden sollen. Aus organisatorischen und administrativen gründen kann aber nicht sichergestellt werden, dass diese Hilfen (in Form von Darlehen) so rechtzeitig an die Unternehmen ausgezahlt werden, dass sie nicht zwischenzeitlich insolvenzreif werden. Um also zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Achtung: Insolvenzantragspflicht nur bei Unternehmenskrise aufgrund Corona – Schutzmaßnahmen

Besonders wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur in den Fällen greifen soll, in denen klar ist dass

  1. der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und
  2. dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Beruht der Insolvenzgrund also auf anderen Ursachen oder lag er bereits vor Eintritt der Corona-Epidemie vor, dann bleibt es unverändert bei der dreiwöchigen Frist zur Stellung des Insolvenzantrags.


Sie sind Unternehmer und möchten Sie zu Fragen eines Insolvenzantrags beraten lassen? Gerne stehen wir Ihnen telefonisch unter 06221/3219271 oder per Mail an twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de zur Verfügung. ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Tim Wullbrandt.

20. März 2020/von TIM WULLBRANDT
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2016/06/Fotolia_71847723_S.jpg 566 849 TIM WULLBRANDT https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png TIM WULLBRANDT2020-03-20 22:59:192020-03-20 22:59:19Insolvenz wegen Corona? Regierung plant Änderung der Insolvenzantragspflicht – Kein Insolvenzantrag mehr nötig?
Insolvenzrecht, Wirtschaftsstrafrecht

BGH: Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ausschließlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, nicht jedoch auf seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht.

Auskunftspflicht des Geschäftsführers nur hinsichtlich GmbH, nicht jedoch privat

Nach dem Leitsatz der Entscheidung BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – IX ZB 62/14 hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen, wenn gegen die GmbH das Insolvenzverfahren beantragt wird. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

Der Fall: Insolvenzantragstellerin beantragt Haft gegen GmbH-Geschäftsführer

Die Insolvenzantragstellerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, beantragte wegen Beitragsrückständen  die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH. Die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin hatte durch notariellen Vertrag ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin im Nennbetrag von 25 000 EUR für einen Kaufpreis von 3 000 EUR an K veräußert. Anschließend berief der neue Alleingesellschafter K die Geschäftsführerin der GmbH ab und übernahm selbst diese Funktion.

Sachverständiger verlangt Auskunft über private Vermögensverhältnisse

Zur Aufklärung des Sachverhalts ordnete das Insolvenzgericht dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen S an, den die ehemalige Geschäftsführerin über die inneren Verhältnisse der GmbH unterrichtete. Der Sachverständige forderte sie ebenfalls – jedoch ohne Erfolg – auf, außerdem über ihre eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, um die Werthaltigkeit etwaiger gegen sie gerichteter Erstattungsansprüche – insbesondere solcher aus § 64 GmbHG – prüfen zu können. Das Insolvenzgericht erneuerte diese Aufforderung mit dem Hinweis, dass bei einer Verweigerung der Auskunft ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen werden könne.

Insolvenzgericht erlässt Vorführbeschluss gegen Geschäftsführerin und ordnet Haft an

Den gegen die ehemalige Geschäftsführerin erlassenen Vorführungsbeschluss  hob das Insolvenzgericht durch Beschluss wieder auf, nachdem sie durch Anwaltsschriftsatz mitgeteilt hatte, auch im Rahmen einer Vorführung keine Auskunft zu erteilen.
Daraufhin ordnete das Gericht durch weiteren Beschluss gegen die ehemalige Geschäftsführerin Haft an, um eine umfassende Auskunft über ihr eigenes Vermögen zu erzwingen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragte sie nun die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Haftanordnung.

BGH: Rechtsbeschwerde ist zulässig

Der BGH entschied nun mit dem hier besprochenen Beschluss, dass die Rechtsbeschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.


 

Die Entscheidung im Volltext:

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – IX ZB 62/14

Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. September 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 12. Mai 2014 aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligte zu 1), eine gesetzliche Krankenversicherung, beantragte wegen Beitragsrückständen am 3. Juni 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: GmbH). Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Beteiligte zu 2) war Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin. Durch notariellen Vertrag vom 12. März 2013 übertrug die Beteiligte zu 2 ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin im Nennbetrag von 25.000 € zu einem Kaufpreis von 3.000 € an K. . Anschließend berief der neue Alleingesellschafter die Beteiligte zu 2 als Geschäftsführerin der GmbH ab und übernahm selbst diese Funktion.

Zur Aufklärung des Sachverhalts ordnete das Insolvenzgericht am 13. August 2013 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den weiteren Beteiligten zu 3 (fortan: Beteiligter zu 3) an, den die Beteiligte zu 2 über die inneren Verhältnisse der GmbH unterrichtete. Der Beteiligte zu 3 forderte die Beteiligte zu 2 ohne Erfolg auf, außerdem über ihre eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, um die Werthaltigkeit etwaiger gegen sie gerichteter Erstattungsansprüche – insbesondere solcher aus § 64 GmbHG – prüfen zu können. Das Insolvenzgericht erneuerte diese Aufforderung mit dem Hinweis, dass bei einer Verweigerung der Auskunft ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen werden könne. Den gegen die Beteiligte zu 2 erlassenen Vorführungsbeschluss vom 30. April 2014 hob das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 12. Mai 2014 auf, nachdem die Beteiligte zu 2 durch Anwaltsschriftsatz mitgeteilt hatte, auch im Rahmen einer Vorführung keine Auskunft zu erteilen.

Durch weiteren Beschluss vom 12. Mai 2014 hat das Insolvenzgericht gegen die Beteiligte zu 2 Haft angeordnet, um eine umfassende Auskunft über ihr eigenes Vermögen zu erzwingen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Beteiligte zu 2 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Haftanordnung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung bei ZInsO 2015, 411 abgedruckt ist, hat ausgeführt, der Geschäftsführer einer GmbH sei als deren organschaftlicher Vertreter auskunftspflichtig, wenn er wie die Beteiligte zu 2 nicht länger als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt geschieden sei. Gegenstand der Auskunft seien auch Forderungen aus § 64 GmbHG, die der GmbH gegen die Beteiligte zu 2 als frühere Geschäftsführerin zustünden. Um die Werthaltigkeit dieser Forderungen beurteilen zu können, sei das Insolvenzgericht auf die Auskünfte der Beteiligten zu 2 zu ihren eigenen Vermögensverhältnissen angewiesen. Die Durchsetzbarkeit der Forderung sei für die Bestimmung der Ist-Masse ebenso bedeutsam wie ihr Bestand. Diese Würdigung stehe in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, derzufolge das Merkmal „alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse“ in § 97 InsO weit auszulegen sei. Das Gesetz sehe keine Auskunftspflicht außenstehender Dritter, sehr wohl aber der Geschäftsführer vor. Die Auskunftspflicht erstrecke sich auch auf Tatsachen, die geeignet seien, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die Auskunftspflicht auch auf die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftsführers beziehe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft sind im Streitfall allerdings gegeben.

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97 InsO gelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO auch im Insolvenzeröffnungsverfahren. Da sich das Eröffnungsverfahren hier gegen eine GmbH und damit nicht gegen eine natürliche Person richtet, sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans zur Auskunft verpflichtet. Die Beteiligte zu 2, die binnen zwei Jahren vor Antragstellung als Geschäftsführerin der GmbH abberufen wurde, unterliegt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO weiterhin einer Auskunftspflicht. Verweigert der Verpflichtete die Auskunft, kann das Gericht ihn gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen. Im Streitfall konnte vor Anordnung der Erzwingungshaft von einer weiteren Anhörung der Beteiligten zu 2 abgesehen werden, weil sie im Rahmen der Vorführungsanordnung auf die Möglichkeit der Haft hingewiesen worden war (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 98 Rn. 22). Die Auskunft kann auch gegenüber einem ehemaligen Vertretungsorgan wie der Beteiligten zu 2 im Wege der Haft erzwungen werden (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 101 Rn. 24b; Jaeger/ Schilken, InsO, § 101 Rn. 21; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 101 Rn. 10). Aus der Haftanordnung geht hervor, dass von der Beteiligten zu 2 umfassende Auskunft über ihr Vermögen (Einkommen, Forderungen gegen Dritte, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Konto- oder Versicherungs- und Wertpapierguthaben, Beteiligungen pp) verlangt wird. Damit sind die Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu 2 hinreichend konkretisiert worden (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 – IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 196 ff).

b) Jedoch hat die Beteiligte zu 2 den sie gemäß § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO als ehemalige Geschäftsführerin im Eröffnungsverfahren treffenden Auskunftspflichten genügt. Da sich die Auskunftspflicht auf die Verhältnisse der Schuldnerin beschränkt, ist die Beteiligte zu 2 nicht verpflichtet, im Blick auf die Durchsetzbarkeit gegen sie gerichteter, auf § 64 GmbHG beruhender Ansprüche Angaben zu ihren persönlichen Vermögensverhältnissen zu machen.

aa) Die Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO will dem Missbrauch begegnen, dass Geschäftsleiter ihr Amt in der Krise niederlegen, um sich ihren verfahrensrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen (HK-InsO/Kayser, aaO § 101 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 101 Rn. 23; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 101 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund unterliegen die ehemaligen Mitglieder des Vertretungsorgans nicht einer lediglich subsidiären Auskunftspflicht, die erst eingreift, wenn neu bestellte Organe die Auskunft nicht erteilen können oder wollen (in diesem Sinne aber Henssler, ZInsO 1999, 121, 124; Jaeger/Schilken, aaO § 101 Rn. 21). Vielmehr ist der Auskunftspflicht im Interesse einer effektiven Verfahrensförderung auch dann uneingeschränkt zu genügen, wenn neu bestellte Vertretungsorgane vorhanden sind (Schmidt/ Jungmann, aaO § 101 Rn. 12).

bb) Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH erstreckt sich inhaltlich auf sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft. In diesem Rahmen hat er auch Tatsachen zu offenbaren, die Forderungen der insolventen Gesellschaft gegen ihn selbst – etwa aus § 64 GmbHG – nahelegen können. Keine Auskunft ist hingegen über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

(1) Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 – IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 – IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9; vom 17. März 2011 – IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 7; vom 8. März 2012 – IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13; vom 22. November 2012 – IX ZB 23/10, ZInsO 2013, 138 Rn. 4; vom 11. April 2013 – IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 18). Von dem Geschäftsführer einer GmbH ist namentlich über alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft, also sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten, Auskunft zu erteilen (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 14a; HK-InsO/ Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 11; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 97 Rn. 8; Jaeger/Schilken, aaO § 97 Rn. 17; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 97 Rn. 6). Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers erstreckt sich auch auf die tatsächlichen Umstände, durch die Forderungen der Gesellschaft oder gegen sie gerichtete Verbindlichkeiten entstanden sind (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO).

(2) Ansprüche der insolventen Gesellschaft gegen Gesellschafter und Geschäftsführer sind Bestandteil der Insolvenzmasse. Die Auskunftspflicht dient darum auch dem Zweck, Ansprüche des insolventen Unternehmens gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer aufzudecken (Pape/Uhländer/Wedekind, InsO, § 97 Rn. 25; Stobbe, Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation, 2001, Rn. 37). Mit Rücksicht auf den Vorrang der Gläubigerinteressen sind von den Geschäftsführern folglich Informationen zu offenbaren, die sich zum Nachteil der Gesellschafter oder auch zum eigenen Nachteil auswirken können (Henssler, ZInsO 1999, 121, 123). Da der Geschäftsführer selbst zur Offenbarung solcher Tatsachen verpflichtet ist, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (Jaeger/Schilken, aaO § 101 Rn. 15), hat er auch Umstände preiszugeben, die eine Forderung des insolventen Unternehmens gegen ihn begründen (Henssler, aaO; Uhlenbruck, Festschrift Kreft, S. 543, 556). Im Blick auf Forderungen der Gesellschaft gegen Gesellschafter hat der Geschäftsführer etwa auf Ansprüche aus Kapitalersatz und auf Leistung von Nachschüssen hinzuweisen (Henssler, aaO; Jaeger/Schilken, aaO; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 11). Ebenso hat der Geschäftsführer Umstände offenzulegen, die Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn selbst, sei es aus §§ 43, 64 GmbHG oder anderen Vorschriften, nahelegen können (Henssler, aaO; Stobbe, aaO Rn. 36, 38; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 97 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Herchen, 5. Aufl., § 97 Rn. 12).

(3) Da die Auskunftspflicht der organschaftlichen Vertreter aus § 101 Abs. 1 InsO auf das Vermögen der früher oder gegenwärtig von ihnen geleiteten Gesellschaft bezogen ist, sind sie jedoch entgegen der Auffassung der Vordergerichte nicht verpflichtet, über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Realisierbarkeit gegen sie gerichteter Forderungen Auskünfte zu erteilen.

Ist der Schuldner keine natürliche Person, treffen die Verpflichtungen aus § 97 InsO die organschaftlichen Vertreter des Schuldners (BT-Drucks. 12/2443, S. 143). Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 InsO stellt eine Ergänzung des § 97 InsO dar (HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 101 Rn. 1), indem sie die Organvertreter zu einer Auskunftserteilung nach Maßgabe des § 97 InsO verpflichtet (HK-InsO/Kayser, aaO § 101 Rn. 6). Folglich obliegen den Organen die gleichen insolvenzverfahrensrechtlichen Verpflichtungen wie dem Schuldner (Münch-Komm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 101 Rn. 21). Die Geschäftsführer haben damit Auskunftspflichten im Umfang des § 97 Abs. 1 InsO zu genügen (Jaeger/ Schilken, aaO § 101 Rn. 15; Uhlenbruck in Festschrift Kreft, 2004, S. 543, 548).

Dem Wortlaut des § 101 Abs. 1 InsO und dem Regelungszusammenhang mit § 97 Abs. 1 InsO kann sonach entnommen werden, dass die Auskunftspflichten der Organvertreter auf die Verhältnisse der insolventen oder mit einem Insolvenzantrag konfrontierten Gesellschaft beschränkt sind. Da die Auskunftspflicht an die Vertreterstellung anknüpft, kann von dem Organ nur Auskunft über die Vermögensverhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft, aber nicht über seine eigenen Vermögensverhältnisse verlangt werden. Aus dem Umstand, dass bei einer juristischen Person die Auskunft nur durch die Organvertreter erteilt werden kann, folgt keine Erweiterung der Auskunftspflicht auch auf die persönlichen Verhältnisse dieser Personen (vgl. Stobbe, Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation, 2001, Rn. 38). Eine Auskunftspflicht hinsichtlich rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Verhältnisse einer dritten, an dem Verfahren nicht beteiligten Person findet im Gesetz keinen Anhalt. Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH beschränkt sich darum ausschließlich auf das Vermögen und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. Ebenso wenig wie von einem Schuldner verlangt werden kann, über die Verhältnisse einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist, Auskunft zu erteilen (LG Dortmund, NZI 2005, 459; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 97 Rn. 7), besteht eine Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, gegen die ein Insolvenzantrag gestellt wurde, seine persönlichen Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Auskunftsansprüche gegen den Geschäftsführer umfassen darum nicht Angaben hinsichtlich der Realisierbarkeit gegen ihn gerichteter Haftungsansprüche (Uhlenbruck in Festschrift Kreft, 2004, S. 543, 554 ff; ders., InsO, 13. Aufl., § 97 Rn. 7; aA HmbKomm-InsO/Herchen, 5. Aufl., § 97 Rn. 12). Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da der Rechtsbeschwerdeführerin keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nach § 4 InsO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trotz des Obsiegens im Verfahren aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – IX ZB 15/11, ZInsO 2012, 455 Rn. 9 mwN).

Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen:

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 12.05.2014 – 86 IN 21/13 –

LG Münster, Entscheidung vom 03.09.2014 – 5 T 326/14 –

(Quelle: openjur.de – Link)

28. Juli 2015/von Tim Wullbrandt
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png 0 0 Tim Wullbrandt https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png Tim Wullbrandt2015-07-28 13:23:272015-07-28 13:23:27BGH: Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers
Insolvenzstrafrecht

Ende einer schillernden Karriere? Thomas Middelhoff stellt Insolvenzantrag

Organhaftung | WULLBRANDT Rechtsanwälte in Heidelberg & Wörrstadt

Die Schlagzeilen um den ehemaligen Spitzenmanager Thomas Middelhoff nehmen nicht ab. Erst im November vergangenen Jahres war der ehemalige Chef des Arcandor-Konzerns vom Landgericht Essen zu 3 Jahren Haft wegen Untreue und Betrug verurteilt worden  Der Ausgang des Verfahrens hatte seinerzeit auch aufgrund der Rahmenbedingungen und der spektakulären Haftentscheidung des Landgerichts für Aufsehen gesorgt.

Wie die Katze über´s Dach vor Gläubigern geflüchtet

Bereits während des laufenden Prozesses war bekannt geworden, dass diverse Gläubiger – darunter unter anderem der Unternehmensberater Roland Berger – wegen diverser Forderungen in Millionenhöhe Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Middelhoff eingeleitet hatten. So kam dieser unter anderem in die missliche Lage, dass ihm auf den Antrag eines Fonds des Berliner Wohnungsbauunternehmens Gewobag von einer beauftragten Gerichtsvollzieherin noch im Gerichtssaal seine Piguet-Luxusuhr im Wege der Taschenpfändung gepfändet wurde. Die Gläubiger Berger und Co hatten hierauf noch verzichtet und lediglich die Abgabe der Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung) verlangt. In deren Folge war jedoch der Verdacht aufgekommen, dass Middelhof hier falsche Angaben gemacht hatte – was eine eigene Straftat darstellen würde.

Ungutes Medienecho erntete Middelhoff seinerzeit, als er im Anschluss an die Vollstreckungsmaßnahmen über ein Vordach und die Regenrinne des Gerichtsgebäudes vor den wartenden Reportern „flüchtete“ und anschließend in einem Interview zu Protokoll gab, er sei „wie die Katze über´s Dach entschwunden“.

Haftbefehl im Gerichtssaal

Einen für Middelhoff traurigen Höhepunkt hatte das gegen ihn vor dem Landgericht Essen geführten Strafverfahren in dem Moment, als das Gericht mit der Verkündig des Urteils die sofortige Verhaftung Middelhoffs noch im Gerichtssaal anordnete. Zwar hat Middelhoff gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und befindet sich daher bis zum Abschluss der zweiten Instanz in Untersuchungshaft. Hieran konnten jedoch auch die mehreren bislang stattgefundenen Haftprüfungsanträge Middelhoffs und seiner Anwälte nichts ändern. Zuletzt hatte sogar das Oberlandesgericht Hamm es abgelehnt, Middelhoff gegen Kaution auf freien Fuß zu setzen. Die (von dritter seite) angebotene Kaution in Höhe von 900.000 EUR erschien dem Gericht nicht hoch genug, um Middelhoff an der Flucht zu hindern.

Insolvenzantrag beim Amtsgericht gestellt

Nun hat Middelhoff im hinblick auf seine finanzielle Situation wohl die Reißleine gezogen und beim Amtsgericht Bielefeld einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Zum vorläufigen Verwalter wurde der Bielefelder Anwalt Thorsten Fuest eingesetzt.

31. März 2015/von Tim Wullbrandt
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png 0 0 Tim Wullbrandt https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png Tim Wullbrandt2015-03-31 14:00:362015-03-31 14:00:36Ende einer schillernden Karriere? Thomas Middelhoff stellt Insolvenzantrag

Suche

Search Search

Kontakt

Heidelberg
T 06221 - 321 92 70
F 06221 - 321 92 79

Wörrstadt
T 06732 - 94 79 599
F 06732 - 94 79 601

24h-Verhaftungsnotruf
T 06221 - 321 92 77

E-Mail
kontakt@wullbrandt-rechtsanwaelte.de

Aktuelles:

  • Relieff des Großglockners
    Das Großglockner-Unglück und die Frage der Verantwortung in der Seilschaft18. Februar 2026 - 21:00
  • Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Tim Wullbrandt
    Rechtsanwalt Wullbrandt erreicht Freispruch im Heidelberger Vergewaltigungsprozess: Im Zweifel für den Angeklagten8. Oktober 2025 - 10:00
  • Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund
    Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie – erneut Gesetzesänderung geplant16. Dezember 2023 - 22:08
  • Weitergabe ärztlicher Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit Strafanzeigen – wann betrogene Ärzte selbst zu Straftätern werden24. September 2021 - 13:39
  • Tim Wullbrandt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für StrafrechtTim Wullbrandt
    Prozess wegen bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln am Landgericht Heidelberg: Bewährungsstrafe für unsere Mandantin6. Februar 2021 - 15:04
  • Impressum
  • Datenschutz
Google Bewertung
4.5
WULLBRANDT PORZ Rechtsanwälte PartG
WULLBRANDT PORZ Rechtsanwälte PartG
4.5
Thomas Wasiucionek
22:50 03 Jul 25
Family Law Ms. Porz is a powerful lawyer with the highest level of expertise. Clear and understandable communication. A huge thank you to Ms. Porz for allowing me to trust her. Thank you for your support, which led to a positive outcome. Absolutely recommendable. Top
Alicia Mariné
16:43 12 Feb 24
I am very grateful to Ms. Porz and her team for their representation and advice during my divorce and for the human quality with which they supported me throughout the entire process. She was always available and ready to answer any questions I had at such a critical time in my life. Thank you for that!
Joe Smith
21:47 30 Mar 24
Ms. Porz represented me in the divorce proceedings. Very competent and friendly. Fast and well-founded answers to inquiries, even in between. I felt very well represented. Everything went according to my expectations.
David Ivey
13:47 02 Apr 24
I had a personal legal matter come up while traveling to Heidelberg over a year ago and needed ascertain the status and disposition before returning to Germany. Attorney Sebastian Lang-Wehrle, who is fluent in English, quickly returned my telephone call and was able to resolve. Expedient, competent and very professional service. Highly recommend Sebastian and the Wullbrandt Porz law firm.
Birgit Breckner
13:41 24 Jan 25
Ms. Porz is very competent and very friendly. Questions were answered quickly. I would recommend the law firm without reservation at any time.
Daniel k
17:32 03 Feb 25
Mr. Lang-Wehrle defended me in criminal proceedings. I always felt well looked after by him. He was always easy to reach, and communication was seamless. Mr. Lang-Wehrle represented my interests before the court and the public prosecutor's office to my complete satisfaction. In the end, the case was dismissed. Billing was transparent and extremely fair. I highly recommend him as a criminal defense attorney.
B.A. Barracus
13:57 23 May 25
I was represented by Mr. Lang-Wehrle. I can only say positive things about the collaboration and support he provided. He is very friendly and professional and responds promptly to any queries. I would work with him again at any time. Thank you again!
Hopp Benjamin
05:28 26 May 25
Mion, I am very satisfied with the Wullbrandt/Porz law firm. All the staff were very friendly and very helpful. Whenever I had to go to court, Ms. Porz was by my side. I was always excellently represented. I will always turn to Ms. Porz for family law matters.
Klea Meister
04:31 06 Jun 25
The lawyers in Porz supported me through my divorce. They were very pragmatic, direct, and honest, and I think they are a very loving woman and mother at heart. I thank them sincerely for their support during this time. Unfortunately, we didn't see each other in person very often, but that's just how it is these days. A lot of things are done via email, but that's normal.
Jacky Stahl
12:39 10 Jan 24
A really great and competent law firm. I would contact them again at any time. They are available at any time and take a lot of time. You can tell how much effort is being put into achieving the most satisfactory result possible. From the initial communication to the defense in court, it was really top notch. I can only recommend it.
Jim Johnson
06:40 29 Jul 25
The opposing team and the judge didn't make it easy for us, but the result is impressive. I would hire Ms. Porz again for more rounds in the ring.
Lena
18:22 12 Aug 25
Ms. Porz is a very good lawyer. She doesn't just tell you what you want to hear, but also explains the legal situation and what would be best for the child. She is very passionate about her work and provides excellent support. She fought alongside me.
Meinolf Amekudzi
08:24 11 Sep 25
I am incredibly grateful for the outstanding work of attorney Lang-Wehrle. In my very complex criminal case, he helped me achieve an acquittal. I was particularly impressed by how quickly he familiarized himself with the extensive case files and kept track of every detail. In court, he argued confidently, clearly, and convincingly. I felt extremely well represented at all times – highly recommended!
Chris Podobnik
13:16 09 Oct 25
Ms. Porz is a very friendly and competent lawyer; she successfully represented me, and I am truly grateful to her. I can only recommend her.
Eva Schmidt
14:06 16 Oct 25
Frau Rechtsanwältin Porz hat mich durch die Mühen und den Stress des Scheidungsverfahrens geführt. Sie war stets erreichbar und hatte immer Zeit, wenn ich sie brauchte. Herzlich, warm und verständnisvoll- nicht nur in rechtlichen, sondern auch in menschlichen und emotionalen Belangen. In manchen Momenten war auch ihre hervorragende Kenntnis der polnischen Sprache eine große Hilfe. Sollte ich jemals wieder rechtliche Unterstützung benötigen, werde ich mich ganz sicher wieder an sie und ihre Kanzlei wenden. Sehr zu empfehlen!
Meera Vivan
11:48 20 Jan 26
In a desperate situation – during a police raid on my home based on serious allegations – I contacted numerous lawyers in utter distress. In total, I made around 20 calls, only to be brushed off or given vague excuses. But attorney Sebastian Lang-Wehrle was completely different: He immediately took on my case, reassured me right away, and acted with professionalism. He contacted the police that same day. Thanks to his calm, competent, and highly professional approach, the entire case was dismissed. Throughout the entire process, he was always available, kept me continuously informed, and made me feel truly understood and taken seriously. I have rarely experienced such a combination of humanity, down-to-earth approach, professionalism, and empathy. I wholeheartedly and without reservation recommend attorney Sebastian Lang-Wehrle. No matter the situation – I would contact him again without hesitation. With him, you are truly in the best hands.
Joschak Dunkl
09:22 19 Sep 25
Ms. Porz is a very competent lawyer who always provides me with immediate advice and support. I can warmly recommend her at any time.
Dante
20:59 01 Jun 26
Top lawyer. Mr. Wullbrandt represented me in a rather complex matter and made me feel well taken care of from the very beginning. Always friendly, available, and honest in his assessments. The case was dismissed – it couldn't have gone better for me. Thank you again for your support!
Peter Wirth
17:50 11 Dec 18
Sehr angenehm und kompetent
Turnier Profi
09:50 31 Jan 18
Sehr angenehme und kompetente Rechtsberatung durch Herrn Wullbrandt. Angelegenheit war innerhalb von 2 Tagen erledigt. Vielen Dank.
Thomas Hochmuth
09:46 24 Sep 17
Sehr kompetenter und zuverlässiger Anwalt . Er hat sich viel Zeit für uns genommen und uns sehr geholfen. Vielen Dank.
Miss Aries
09:37 30 Apr 17
Beide Rechtsanwälte habe ich als äußert kompetent empfunden. Sie verfügen über breites Fachwissen und erweisen sich als höchst zuverlässig und verantwortungsvoll. Menschlich beide sehr freundlich und verständnisvoll.
Fran Coco
11:20 20 Feb 18
Sehr freundliche und kompetente Beratung!
e
09:43 03 Apr 18
Schnell einen Termin bekommen! Äußerst kompetenter und netter Mensch. Sein umfangreiches Fachwissen hat Herr Wullbrandt vor Gericht so eingesetzt, dass selbst der Staatsanwalt am Ende trotz erlassenem Strafbefehl einen Freispruch fordern musste. Bravo!!! Falls es nochmal Probleme geben sollte, weiß ich an wenn ich mich wenden muss ;-)
Sandra Eckhardt
08:47 30 Jul 18
Super kompetenter Anwalt. Auf jeden Fall EMPFEHLENSWERT!!!!
Michaela Kaiser
14:22 17 Aug 18
Vom ersten Kontakt an fühlten wir uns in der Kanzlei Wullbrandt sehr gut aufgehoben. Herr Wullbrandt und auch seine Mitarbeiter/innen informierten immer schnell und direkt, Rückrufe erfolgten sehr zeitnah. Wir bedanken uns ganz herzlich bei Herrn Wullbrandt und können ihn und seine Kanzlei nur empfehlen.
e
08:41 30 May 18
Schnell einen Termin bekommen. Äußerst kompetenter und netter Mensch. Sein umfangreiches Fachwissen hat Herr Wullbrandt vor Gericht perfekt eingesetzt. Bravo!!! Falls es nochmal Probleme geben sollte, weiß ich an wenn ich mich wenden muss.
Elena Bender
17:05 27 Feb 18
Kurzfristige und kompetente Beratung. Sehr symphatischer Anwalt, bei dem ich mich sehr gut aufgehoben fühle. Kein Vergleich zu anderen Erfahrungen in der Branche..
Ines M.
14:10 25 Jun 19
Der erste Anwalt bei dem ich mich sehr gut beraten und aufgehoben fühlte. Schnelle Erreichbarkeit, sofortige Rückrufe, bzw. Kontakt per Mail, wenn ich nicht erreichbar war. Absolut empfehlenswert. Ich würde ihn jederzeit wieder beauftragen.
Peter Schneider
16:59 17 Jul 19
Habe sehr schnell einen Termin bekommen und wurde kompetent beraten. Absolut empfehlenswert.
Marcel G.
09:10 24 Apr 23
From day one, Mr. Wullbrandt left me with a very competent and friendly impression. I am very satisfied with his work and would contact him again at any time if I had any problems. Only recommended!!!
Sven Kalusche
04:30 31 Jan 22
Great lawyer, was able to help me with my concerns and get them resolved satisfactorily. Since he is very busy, you may have to rake it again, but the quality is definitely there. If I had any legal problems again, he would be my first choice.
Ines M.
14:10 25 Jun 19
The first lawyer with whom I felt very well advised and in good hands. Fast accessibility, immediate callbacks, or contact by email if I wasn't available. Highly Recommended. I would hire him again at any time.
20mami12
08:54 27 Dec 23
A very competent lawyer Mr. Lang-Wehrle, fast communication by email and by telephone. Accessibility is very good. He focuses on his work and is behind it. Very friendly and professionally oriented. Always my pleasure.
Andreas Schöttke
12:28 06 Jan 24
Mr. Sebastian Lang-Wehrle is a friendly and competent lawyer. Very good communication by phone and email. Always available and prompt completion. My concern with an energy supplier was resolved promptly to my complete satisfaction. I can recommend the law firm with a clear conscience.
Alle Rezensionen anzeigen Bewertung schreiben
powered by Google

Wir im Web

www.strafverteidiger-wullbrandt.de

www.anwalt-familienrecht-wullbrandt.de

www.strafverteidiger-in-heidelberg.de

www.anwalt-familienrecht-heidelberg.de

www.pfalzrecht.de

Presse

  • Weitergabe ärztlicher Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit Strafanzeigen – wann betrogene Ärzte selbst zu Straftätern werden24. September 2021 - 13:39
  • Tim Wullbrandt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für StrafrechtTim Wullbrandt
    Prozess wegen bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln am Landgericht Heidelberg: Bewährungsstrafe für unsere Mandantin6. Februar 2021 - 15:04
  • Tim Wullbrandt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für StrafrechtTim Wullbrandt
    Versuchter Totschlag: Landgericht Mannheim stellt Verfahren gegen unseren Mandanten ein8. Oktober 2020 - 21:20
  • Anwalt für Sexualstrafrecht
    Landgericht Darmstadt: Verfahren wegen Kindesmissbrauch beginnt10. März 2020 - 10:15

Themen

Amtsgericht Anfechtung Anklage Bande Betrug BGH bußgeld Corona Diebstahl Drogen Einbrecher Entzug Fahrerlaubnis Familienrecht Führerschein Haft Heidelberg Homoehe Insolvenz Insolvenzantrag Jugendstrafrecht Kapitaldelikte Körperverletzung Landgericht Landgericht Heidelberg Mannheim Mord NSU Pfändung Prozess Raub Rechtsmittel Revision Schadensersatz Scheidung Sorgerecht Staatsanwaltschaft Steuer Strafrecht Strafverteidiger Totschlag Umgang Untersuchungshaft Urteil Verfahren
Copyright - Tim Wullbrandt - 2016 - Enfold WordPress Theme by Kriesi
  • Link zu Facebook
  • Impressum
  • Datenschutz
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
Cookie-Hinweis
Cookies werden zur Benutzerführung und Webanalyse verwendet und helfen dabei, diese Webseite zu verbessern. Durch die weitere Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit unserer Cookie-Richtlinie einverstanden.

Ja | ablehnen | Einstellungen | Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
Performance
Performance cookies are used to understand and analyze the key performance indexes of the website which helps in delivering a better user experience for the visitors.
Analytics
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
Advertisement
Advertisement cookies are used to provide visitors with relevant ads and marketing campaigns. These cookies track visitors across websites and collect information to provide customized ads.
Others
Other uncategorized cookies are those that are being analyzed and have not been classified into a category as yet.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN