Schlagwortarchiv für: Totschlag

Erfreuliches Ergebnis im dem Verfahren wegen versuchten Totschlags vor dem Landgericht Mannheim anlässlich der Vorfälle auf dem Schwetzinger Schlossplatz am 21. Februar 2020: Das Verfahren gegen den von uns verteidigten Mandanten wurde durch die Jugendkammer des Landgerichts Mannheim eingestellt. 

Staatsanwaltschaft Mannheim: Anklage wegen versuchtem Totschlag

Gegenstand des Verfahrens war eine Auseinandersetzung am 21. Februar 2020 auf den Schlossplatz in Schwetzingen. Dort sollten – nach ursprünglicher Auffassung der Staatsanwaltschaft Mannheim – vier junge Männer einen 51jährigen Mann aus Ketsch nach dem Besuch einer Fastnachtsveranstaltung gemeinsam zusammengeschlagen und getreten haben. Aufgrund der erheblichen Verletzungen ging die Staatsanwaltschaft Mannheim vorliegend von einem versuchten Totschlag aus und klagte alle vier Männer gemeinsam zur Jugendkammer des Landgerichts Mannheim an. Während ursprünglich gegen drei der Männer Haftbefehle bestanden war zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nur noch einer der Männer in Untersuchungshaft.

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt hatte in dem Verfahren die Verteidigung eines 19jährigen Angeklagten übernommen.

Nach vier Verhandlungstagen: Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt

Während die Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim den vier Männern noch ein gemeinschaftliches Handeln vorwarf war nach drei Verhandlungstagen und diversen Zeugenvernehmungen deutlich, dass der Anklagevorwurf gegen unseren Mandanten nicht haltbar war. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte die Polizei bereits diverse Zeugen vernommen, wobei sich aus diesen polizeilichen Vernehmungen der Eindruck ergab, dass alle vier Beschuldigten gleichermaßen an der Tat beteiligt waren. Nach drei Verhandlungstagen und diversen Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim ergab sich ein gänzlich anderes Bild.

Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung bestätigen die Anklage nicht

Durch die intensive Befragung der in der Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim geladenen Zeugen konnten wir erreichen, dass eine aktive Tatbeteiligung unseres Mandanten nicht mehr nachweisbar war. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Mannheim beantragte daher am vierten Verhandlungstag vor dem Landgericht die Einstellung des Verfahrens gegen unseren Mandanten gemäß § 47 Jugendgerichtsgesetz ohne Auflagen. Das Gericht folgte dem Antrag, so dass das Verfahren gegen unseren Mandanten am vierten Verhandlungstag ohne weitere Folgen eingestellt wurde. Gegen die weiteren drei Angeklagten wird die Verhandlung nun fortgesetzt.

Beteiligte Anwälte

Aus unserer Kanzlei waren im Mandat Fachanwalt für Strafrecht Tim Wullbrandt sowie Rechtsanwalt Sebastian Lang-Wehrle tätig.

Presse

Die Presseberichte zu dem Verfahren finden Sie hier (externe Links):

https://www.morgenweb.de/schwetzinger-zeitung_artikel,-schwetzingen-tatverdacht-gegen-19-jaehrigen-reicht-nicht-_arid,1699262.html

https://www.rnz.de/nachrichten/metropolregion_artikel,-schwetzingenmannheim-totschlags-verfahren-gegen-einen-der-angeklagten-eingestellt-_arid,560895.html

https://www.rnz.de/nachrichten/metropolregion_artikel,-landgericht-mannheim-19-jaehriger-angeklagter-schwaenzt-totschlags-prozess-fuer-schule-_arid,549942.html

https://www.rnz.de/nachrichten/metropolregion_artikel,-schwetzingen-angeklagter-im-totschlags-prozess-schaemt-sich-_arid,551598.html

 

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Tötet jemand aus einem nichtigen Anlass heraus, so stellt das nicht zwingend gleichzeitig einen niedrigen Beweggrund – und damit ein Mordmerkmal dar. So jedenfalls entschied das der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.08.2015 – 1 StR 53/15.

Nichtiger Anlass für Tötung muss kein niedriger Beweggrund sein

Der BGH stellt klar, dass bei einer Tötung aus nichtigem Anlass zwar die Annahme niedriger Beweggründe grundsätzlich in Betracht kommt. Allerdings darf das Tatsachengericht die Gesamtumstände der Tat entsprechend würdigen und die sich daraus ergebende Wertung in die Urteilsfindung einbringen.

Der Fall:

Was war geschehen?

Der bislang unbestrafte Angeklagte lebte seit seiner Geburt in seinem Elternhaus in R. . Nach dem Tod der Eltern bewohnte er das Haus alleine, wobei er die Fenster aus Gründen des Sichtschutzes mit Folie beklebte. Zutritt zum Haus gewährte er anderen nicht. Der Angeklagte hat weder bislang eine Beziehung unterhalten noch Kontakte innerhalb eines Freundeskreises. Eine emotionale Beziehung bestand nur zu einem Dackel, den der Angeklagte 13 Jahre lang besaß. Der Angeklagte ging nie einer Beschäftigung nach; er lebt von Gewinnen aus Aktiengeschäften und den Einnahmen aus der Vermietung mehrerer Wohnungen in Würzburg, die seine Eltern gekauft hatten.

Das Haus des Angeklagten liegt in dem mit freistehenden Häusern bebauten Wohngebiet K. in R. . Hinter der Wohnbebauung beginnen weitläufige Weinberge. Schräg gegenüber vom Haus des Angeklagten steht das im Tatzeitpunkt von dem Tatopfer H. S. und seiner Ehefrau W. S. bewohnte Haus. Wenige Meter rechts vom Haus des Ehepaars S. entfernt führt ein längerer Trampelpfad in ein dicht mit Bäumen, Büschen und Sträuchern bewachsenes Hanggelände, von wo aus ein weiterer, in die Weinberge führender Weg erreicht wird. Diesen Trampelpfad pflegte der Angeklagte und hielt ihn sauber, weil er ihn für seine täglichen Spaziergänge mit seinem Hund nutzte.

Mit den Nachbarn S. befand sich der Angeklagte, der keinerlei soziale Kontakte pflegte, seit Jahren im Streit. Als Enkelkinder der Eheleute S. auf dem vom Angeklagten gepflegten Trampelpfad Kastanien sammelten, beschimpfte der Angeklagte sie und warf anschließend – vom später Getöteten zur Rede gestellt – einen Stein nach H. S. . Dem von dem Ehepaar S. um Vermittlung gebetenen Bürgermeister gewährte der Angeklagte keinen Zutritt zu seinem Anwesen; auch sonstige Personen wie etwa den Kaminkehrer ließ er nicht in sein Haus. Die letzte verbale Auseinandersetzung gab es Ende August 2013 als der 76-jährige H. S. auf seinem Grundstück die Scheiben seines PKW putzen wollte. Der Angeklagte wies H. S. darauf hin, dass dort kein Autowaschplatz sei und beschimpfte ihn als „alte Drecksau“. Als H. S. seine Tätigkeit fortsetzte, holte der Angeklagte einen Holzknüppel und äußerte etwas später gegenüber seinem Nachbarn, dass er ihn irgendwann erwischen werde.

Wenige Wochen später – am Tattag, einem Mittwoch – begannen die Eheleute S. morgens mit Gartenarbeiten um ihr Haus herum. Während W. S. im Gartenbereich Unkraut jätete, schnitt H. S. mit einer Astschere Äste von Sträuchern und Büschen, die vom benachbarten öffentlichen Hang in den Garten ihres Hauses wuchsen. Um dorthin zu kommen, hatte H. S. den Trampelpfad betreten und war etwa in der Mitte durch eine enge Öffnung im Pflanzendickicht abgebogen. Er war nun nur wenige Meter von seiner Frau entfernt. Aufgrund des dichten Pflanzenbewuchses bestand kein Sichtkontakt, beide unterhielten sich aber.

Der Angeklagte war darüber verärgert, dass H. S. den Trampelpfad betreten hatte; diesen Fußweg beanspruchte er für sich selbst und wollte seinen Nachbarn deshalb zur Rede stellen. Mit seinem Dackel verließ er das Haus und ging den Trampelpfad hoch bis zum Durchgang, der zu der Stelle abbog, wo H. S. seine Schnittarbeiten verrichtete. Um bei einer eventuellen Konfrontation mit dem zwar deutlich älteren, aber rüstigen und körperlich ebenbürtigen Nachbarn gerüstet zu sein, trug der Angeklagte ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm bei sich.

Der Angeklagte trat vor H. S. und es kam nicht ausschließbar zu einem kurzen Wortgefecht. Aufgrund seiner fortbestehenden Verärgerung versetzte der Angeklagte nunmehr H. S. mit dem mitgeführten Messer einen kraftvollen Stich in den Rücken, das Messer bogenförmig um den Körper seines Opfers führend. Hierbei nahm er den Tod seines Opfers wenigstens billigend in Kauf.

Aufgrund der Wucht des Stichs drang die Klinge 20 cm in den Körper von H. S. auf der Höhe des linken Schlüsselbeins ein und durchtrennte die Hauptschlagader, was binnen kurzer Zeit zum Tod führte. Im Augenblick des Stichs stieß H. S. einen gellenden Schrei aus, den seine Ehefrau wahrnahm. Sie fragte ihn, was geschehen sei. Als sie keine Antwort erhielt, lief sie zu der Stelle, wo er gearbeitet hatte, und fand ihn leblos am Boden. Der Angeklagte ging derweil mit seinem Hund spazieren und wurde ca. drei Stunden später einige Kilometer vom Tatort entfernt festgenommen.

Landgericht verurteilt wegen Totschlags zu 12 Jahren Haft

Das Landgericht (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt. Es sah keine niedrigen Beweggründe für die Tat – und damit kein Mordmerkmal – gegeben. Zwar habe der Angeklagte aus nichtigem Anlass gehandelt; entscheidend sei nach Auffassung des Schwurgerichts neben dem jahrelangen Streit die Verärgerung über die vom Tatopfer im Bereich des Trampelpfades durchgeführten Gartenarbeiten gewesen. In diesem Zusammenhang sei aber auch die akzentuierte Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. In einer Gesamtwürdigung könnten die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig qualifiziert werden.

Gegen das Urteil des Schwurgerichts legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision ein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat beide Revisionen verworfen. Zur Frage, ob sich aus dem nichtigen Anlass nicht automatisch ein niedriger Beweggrund und damit ein vollendetes Mordmerkmal ergibt, hat der BGH Stellung bezogen. Zwar komme bei einer Tötung aus – wie hier – nichtigem Anlass, die Annahme niedriger Beweggründe grundsätzlich in Betracht . Die Schwurgerichtskammer durfte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aber zur Ablehnung niedriger Beweggründe auf die besonders akzentuierte (schizoide) Persönlichkeit des Angeklagten abstellen. Dieser nahm nach den Ausführungen des Sachverständigen persönlichkeitsbedingt Besitzrechte an dem „Trampelpfad“ für sich in Anspruch und den Weg möglicherweise als eigene Sphäre wahr, den er habe schützen wollen, wobei ihm das Tatopfer zu nahe gekommen sei. Diese Wertung des Schwurgerichts hält sich in dem vom Revisionsgericht bei der Prüfung niedriger Beweggründe hinzunehmenden Beurteilungsspielraum des Tatgerichts


Hier erhalten Sie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Volltext.

BGH, Urteil v. 04.08.2015 – 1 StR 53/15


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Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Vor dem Schwurgericht des Landgerichts Kaiserslautern ging heute nach dem dritten Verhandlungstag das Strafverfahren gegen einen jungen Mann aus Eisenberg zu Ende. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hatte dem 34jährigen zur Last gelegt, im November 2014 in Eisenberg im Rahmen eines Streits mit einer Personengruppe eine scharfe Schusswaffe gezogen und versucht zu haben, auf zumindest eine der Personen in Tötungsabsicht gezielt zu haben.

Anklage wegen versuchten Totschlags und Waffenbesitzes

Die Anklage lautete daher auf versuchten Totschlag in Tateinheit mit illegalem Waffenbesitz und Besitz von Munition. Hätten sich diese Tatvorwürfe bestätigt, wäre wohl mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu rechnen gewesen. Der Angeklagte J. war in dem Verfahren durch mich, Rechtsanwalt Tim Wullbrandt, sowie meinen hoch geschätzten Kaiserslauterer Kollegen, Rechtsanwalt JR Günter Schmidt, verteidigt. Die Kammer des Schwurgerichts unter Vorsitz von Richter Alexander Schwarz verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

10 Monate auf Bewährung – Totschlagsverdacht nicht bewahrheitet

Landgericht Kaiserslautern | Strafverteidiger Tim Wullbrandt

Landgericht Kaiserslautern

Im Verlauf des Verfahrens hatte das Gericht 15 Zeugen vernommen, darunter die Gruppe von 4 Personen, welche unser Mandant nach Auffassung der Anklage mit der Waffe bedroht haben soll. Nach den Aussagen der vermeintlichen Opfer waren diese von unserem Mandanten grundlos angegriffen worden – allerdings fand dieser Angriff bei jeder einzelnen Aussage der Opfer an anderer Stelle und in anderer Konstellation statt. Die im Anschluss vernommenen Nachbarn aus den umliegenden Mehrfamilienhäusern ergaben eine gänzlich andere Sicht der Dinge. Demnach waren es die vermeintlichen Opfer, welche gemeinschaftlich auf den zum Tatzeitpunkt stark unter Drogeneinfluss stehenden Angeklagten eingeschlagen hatten. Letztlich bestätigt wurde dies durch ein im Gerichtssaal vorgespieltes Handyvideo eines jugendlichen Zeugen, welcher Teile des Geschehens gefilmt hatte.

Widersprüchliche Zeugenaussagen – Handyvideo im Gerichtssaal vorgespielt

Danach war auch zur Überzeugung des Gerichts klar, dass der angeklagte versuchte Totschlag jedenfalls nicht mehr nachweisbar war. Die Verurteilung erfolgte daher „lediglich“ wegen illegalen Waffenbesitzes und Bedrohung, wobei unser Mandant den illegalen Waffenbesitz bereits an ersten Verhandlungstag vollumfänglich eingeräumt hatte.

Zwar hatte am zweten Verhandlungstag ein psychiatrischer Sachverständiger ausgeführt, dass der Angeklagte schwer drogenabhängig sei und grundsätzlich einer langfristigen Therapie bedürfe. Das Gericht verurteilte unseren Mandanten indes lediglich zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten mit der Auflage, eine ambulante Drogentherapie durchzuführen. Von einer Verurteilung zu einer stationären Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hatte das Gericht abgesehen. Der Vorsitzende Richter Alexander Schwarz führte in der Urteilsbegründung dazu aus, dass eine solche Unterbringung – so hatte es zuvor der Sachverständige angeregt – mindestens zwei Jahre hätte dauern müssen, um zu Erfolg zu führen. Eine solch lange Unterbringung sei jedoch in Anbetracht der am Ende festgestellten Taten unverhältnismäßig hoch gewesen.

Seit November in Untersuchungshaft – Angeklagter verlässt Gericht als freier Mann

Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass unser Mandant sich bereits seit der Tat im November, also bereits seit 6 Monaten, in der JVA Frankenthal in Untersuchungshaft befunden habe. Die Zeit der Untersuchungshaft ist auf die ausgeurteilte Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Haftbefehl gegen unseren Mandanten wurde noch mit Urteilsverkündung aufgehoben – er verließ den Gerichtssaal in Begleitung seiner Familie, als freier Mann.

 

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Tim Wullbrandt | Strafverteidiger | Heidelberg & Wörrstadt

Vor dem Landgericht Göttingen ging heute der aufsehenerregende Prozess gegen den früheren Leiter des Lebertransplantationszentrums in Göttingen, Aiman O., nach über 60 Verhandlungstagen zu Ende. Der angeklagte Mediziner wurde in allen Anklagepunkten freigesprochen.

Durch Manipulationen den eigenen Patienten schneller zu Spenderorganen verholfen

Was war geschehen? Dem 47jährigen Arzt wurden nicht etwa tatsächliche Kunstfehler oder gar „direkte“ Tötungshandlungen vorgeworfen. Die von ihm transplantierten Organe retteten mit Sicherheit eine Vielzahl von Leben. Was den Mediziner auf die Anklagebank brachte war vielmehr die Tatsache, dass er Patientendaten manipuliert hatte und so seinen Patienten zu besseren Platzierungen auf den Transplantationslisten verhalf. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll er damit den Tot der von ihrer eigentlichen Platzierung auf der Liste verdrängten Personen zumindest billigend in Kauf genommen haben – sie klagte ihn daher wegen elffachen versuchten Totschlags sowie gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge in drei Fällen an. Den Vorwurf der dreifachen gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge begründete Sie damit, der Angeklagte habe in drei Fällen Organe transplantiert, obwohl dies nicht zwingend nötig gewesen wäre – die Patienten waren nach den Transplantationen an Komplikationen verstorben.

Elffacher versuchter Totschlag und dreifache gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge angeklagt

Tim Wullbrandt || Strafrecht in MannheimDie Strafkammer des Landgerichts Göttingen hatte im Verlauf des Verfahrens – welches bereits im Jahr 2013 begonnen hatte – über 100 Zeugen vernommen und neun Gutachter gehört. Die Staatsanwalt hatte mit Ihrer Anklage jurisisches Neuland betreten und wegen des angeklagten elffachen versuchten Totschlags acht Jahr Haft gefordert. Indem Aiman O. seine eigenen Patienten durch die Manipulationen auf der Warteliste für Spendeorgane nach vorne gepusht hat, habe er billigend in Kauf genommen, dass die verdrängten Personen kein Organ erhielten und möglicherweise hätten sterben können. Den Untersuchungsberichten folgend kam es in Göttingen zu 61 bis 79 Verstößen – es wurden 85 bzw. 105 Fälle untersucht, wobei 34 Mal die Werte der Patienten gefälscht worden sein sollen. Ob der Angeklagte hierfür – auch vor dem Hintergrund des enormen Aufwands – alleine verantwortlich war ist noch immer fraglich. Er war zwar der ausführende Chirurg, betreut aber wurden die Patienten auch von dem Gastroenterologen R.. Auch er ist von der Klinik beurlaubt und gilt als Beschuldigter. Die Entscheidung, ob auch er angeklagt wird, dürfte wohl vom Ausgang des hiesigen Verfahrens abhängen.

Staatsanwalt forderte acht Jahre Haft – die Verteidigung forderte Freispruch

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung jedoch dem Antrag der Strafverteidiger des Angeklagten auf Freispruch. Es sah zunächst den Vorwurf der dreifachen gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge durch unnötige Transplantationen und mangelnde Aufklärung der Patienten nach Einvernahme der Zeugen und Sachverständigen als widerlegt an. Nach der Überzeugung des Gerichts habe der Angeklagte Patientendaten manipuliert, um die Wartelistenposition zu verbessern. Zum Zeitpunkt der Taten sei dies jedoch – so das Gericht – nicht strafrechtlich relevant gewesen. Der Angeklagte sei daher – trotz der moralischen Verwerflichkeit seines Handelns – freizusprechen gewesen.

Gesetzesänderungen erst ab 2013

Nachdem der hier verhandelte Skandal im Jahr 2012 ans Licht gekommen war hatten bereits Gesetzgeber und Ärzteschaft hektisch reagiert. Die Bundesärztekammer hatte unter anderem schärfere Kontrollen und ein Mehraugenprinzip bei der Vergabe von Spenderorganen eingeführt. So darf mittlerweile nicht mehr nur noch der behandelnde Arzt darüber entscheiden, ob ein Patient auf die Warteliste für Spenderorgane aufgenommen wird. Außerdem hatte der Bundestag bereits beschlossen 2013, dass Ärzte, die Patientendaten verändern und Wartelistenplätze verfälschen, mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe bestraft werden.

Freispruch von allen Tatvorwürfen

Der Freispruch zu Gunsten des Arztes dürfte zumindest auf Seiten der Staatsanwaltschaft für Unmut sorgen. Es ist davon auszugehen, dass diese die Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof anstreben wird – auch um die Frage, ob ein Totschlag auch durch ein solch „indirektes“ Einwirken auf die Lebenssphäre des Opfers möglich ist, einer höchstrichterlichen Klärung zukommen zu lassen.

Bis es soweit ist empfehle ich hier noch den sehr lesenwerten Artikel zu den Geschehnissen im Vorfeld des Prozesses aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 04.08.2012.

 

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Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Die Tat erregte im vergangenen September weit über die Grenzen Mannheims hinaus Aufsehen – nun hat die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen einen 22 Jahre alten Mann Anklage wegen Verdachts des Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung erhoben.

Messerattacke unmittelbar vor Polizeiwache

Wie die Staatsanwaltschaft Mannheim in einer Presseerklärung vom heutigen Tag mitteilt, wird dem Mann zur Last gelegt, am späten Abend des 4. September vergangenen Jahres vor dem Polizeirevier Mannheim-Innenstadt in H 4 einen 20-Jährigen und dessen 44-jährigen Vater mit einem Messer angegriffen und mehrfach auf sie eingestochen zu haben. Hintergrund waren nach dem Ergebnis der Ermittlungen Streitigkeiten um Lohnforderungen des Verdächtigen gegenüber dem 44-Jährigen und verbale Auseinandersetzungen. Das jüngere Opfer erlitt bereits durch den ersten Stich in den Oberkörper eine so schwere Verletzung, dass es trotz umgehender notärztlicher Versorgung noch am Ort des Geschehens verstarb.

Opfer waren Vater und Sohn – Streit wegen Lohnforderungen

Sein Vater trug mehrere Schnitt- und Stichverletzungen davon, die sich als nicht lebensgefährlich erwiesen. Der Angeschuldigte, der sich zu den Vorwürfen im Ermittlungsverfahren nicht geäußert hat, konnte kurz nach der Tat vorläufig festgenommen werden. Er befindet sich in Untersuchungshaft. Hingegen blieb die Waffe unauffindbar. Die Ermittlungen richteten sich zunächst auch gegen drei den Angeschuldigten begleitende Landsleute. Diesbezüglich wurde das Verfahren jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, da den Männern nicht zu widerlegen war, nur schlichtend eingegriffen zu haben.

Die Tat wird voraussichtlich vor der zuständigen Schwurgerichtskammer am Landgericht Mannheim verhandelt, ein genauer Termin für die Verhandlung ist noch nicht bekannt.

Vorwürfe gegen Polizei wegen unterlassener Hilfeleistung

Soweit in Teilen der Öffentlichkeit Vorwürfe gegen den diensthabenden Polizeibeamten laut wurden, haben die Ermittlungen keinerlei Fehlverhalten ergeben. Vielmehr hat der allein in der Wache befindliche Beamte unverzüglich eingegriffen und die Beteiligten getrennt. Zu diesem Zeitpunkt war der später Verstorbene bereits tödlich verletzt. Anschließend alarmierte der Beamte polizeiliche Verstärkung und den Notarzt. Sodann verließ er das Polizeirevier erneut und leistete erste Hilfe.

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