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Darf man beim Autofahren eine Maske tragen? Ab Montag gilt die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Masken beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr auch in Baden-Württemberg und anderen Bundesländern – Aber was gilt eigentlich für den Weg zum Einkaufen hin und zurück?

Schon seit einigen Wochen gibt es die Empfehlung, in der Öffentlichkeit Mund-Nasen-Masken zum Schutz vor einer Ansteckung oder Infektion Dritter mit dem Covid-19-Virus (Corona) zu tragen. Immer mehr Menschen tragen deshalb auch ebreits die Masken bei vielerlei Gelegenheiten in der Öffentlichkeit. Ab kommendem Montag (27.04.2020) gilt in vielen Bundesländern, unter anderem auch Baden-Württemberg, eine gesetzliche Pflicht zum Tragen der Masken beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr. Was man aber imme rhäufiger sieht sind Autofahrer, welche die Maske auch im Auto während der Fahrt tragen. Denkt man jetzt nur einmal an beispielsweise Geschwindigkeitskontrollen so stellt sich die Frage:

Ist das Tragen einer Corona – Maske im Auto erlaubt?

Eines vorweg: Die Frage stellt sich zunächst nur für den Fahrer – denn im Fall einer Geschwindigkeits- oder Verkehrskontrolle muss zunächst einmal nur dieser erkennbar sein. Und die Antwort auf die Frage, ob für den Fahrer das Tragen einer Maske im Auto erlaubt ist, ist klar: Nein. Der Fahrer eines Autos darf während der Fahrt keine Maske tragen!

Das regelt § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung, welcher lautet:

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Man könnte die Maske also theoretisch an behalten – müsste sie dann aber so unter das Kinn ziehen, dass das komplette Gesicht erkennbar wäre. Die Ausnahme in Absatz 4 Satz 2 der Regelung betrifft lediglich Motorradfahrer, welche unter dem Helm eine Haube tragen dürfen.

Wer mit Maske Auto fährt riskiert ein Bußgeld

Wer gegen das Verbot verstößt und die Maske während der Fahrt aufbehält, der riskiert ein Bußgeld von bis zu 60 Euro. Falls man auf einem Blitzerfoto wegen der Maske nicht erkennbar ist, dann kann natürlich zunächst kein Bußgeld gegen den Fahrer verhängt werden – das führt aber in den meisten Fällen mit ziemlicher Sicherheit dazu, dass die Bußgeldbehörde zumindest mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage droht – oder diese schlimmstenfalls auch anordnet.

Unser ernstgemeinter Rat ist also: Wer Ärger und Bußgelder vermeiden möchte, der zieht als Fahrer eines Autos die Maske während der Fahrt ab.

 

Aufgrund der Corona-Krise ist Kurzarbeit in den vergangenen Wochen ein großes Thema. Von heute auf Morgen ist bei vielen Arbeitnehmern ein großer Teil des Einkommens weggebrochen. Wer monatlich Kindesunterhalt zahlen muss, der steht unter Umständen vor dem Problem, dass er den Unterhalt entweder nicht mehr zahlen kann oder sich praktisch zwischen miete und Unterhalt entscheiden muss. Es stellt sich daher die Frage, ob man während der Kurzarbeit den Unterhalt reduzieren darf. 

Kann man den Kindesunterhalt kürzen, wenn man wegen Kurzarbeit weniger verdient?

Kann ich den Kindesunterhalt kürzen oder die Zahlungen stoppen, wenn ich meine Arbeit verliere oder in Kurzarbeit gehen muss?

Zuerst muss man unterscheiden: Liegt ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor oder nicht?

Was ist zu tun, wenn kein Unterhaltstitel vorliegt?

Wenn kein Unterhaltstitel vorliegt, dann erfolgt die Unterhaltszahlung ja in jedem Fall freiwillig. In diesem Fall kann der Unterhalt einfach angepasst werden. Aber Vorsicht: Sie dürfen den Unterhalt nur auf die tatsächlich nach Düsseldorfer Tabelle geschuldete Unterhaltshöhe reduzieren. Bevor Sie Zahlungen leisten sollten Sie also sicherheitshalber vom Experten ausrechnen lassen, wie viel Unterhalt Sie auf Basis Ihres aktuellen Einkommens tatsächlich zahlen müssen.

Was kann man tun, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt?

Besteht ein beim Jugendamt oder Gericht erstellter Unterhalttitel, dann kann wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird aus dem Titel direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden. So ein Titel ist aber nicht in Stein gemeißelt – er kann an die geänderte Einkommenssituation angepasst werden.

Sofern sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft verschlechtert haben, kann beim Gericht ein Antrag einstweilige Einstellung der Vollstreckung sowie auf Abänderung des Unterhaltstitels gestellt werden. Wenn der Titel also über den Mindestunterhalt hinausgeht und das Einkommen belegbar auf langfristige Zeit eingebrochen und verringert ist, dann kann der Titel auf Antrag abgeändert werden. Unabhängig vom Einkommen muss der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil aber jedenfalls den Mindestunterhalt zahlen und ist nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sogar dazu verpflichtet, zusätzlich zum Haupterwerb einer Nebentätigkeit nachzugehen um den Mindestunterhalt aufzubringen.

Bei nur kurzfristigen Einkommenseinbußen (also beispielsweise Kurzarbeit für die Dauer von drei Monaten) ist also  fraglich, ob das bereits genügt um zu rechtfertigen, dass Zahlungen nicht einmal mehr in Höhe des Mindestunterhalts ausgesetzt und entsprechende Anträge Erfolg versprechen. Es dürfte aber vermutlich so sein, dass eine vorübergehende Reduktion auf den Mindestunterhalt möglich ist. Dies sollte aber keinesfalls eigenmächtig geschehen, um spätere Nachteile wie Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Hier wird es sicherlich auf den Einzelfall sowie die weitere Entwicklung der Wirtschaft ankommen.

Für eine spezifische Überprüfung Ihrer individuellen Situation und die Vertretung in den Antragsverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt Ihre Ansprechpartnerin im Familienrecht

Alexandra Wullbrandt

Rechtsanwältin

Telefon: 06221/3219270

E-Mail: awu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de

Sorgerecht und Umgang - Anwältin für Familienrecht - Alexandra Wullbrandt

Aufgrund der Corona-Krise wurden in den vergangenen Tagen strenge Kontaktverbote erlassen. So dürfen sich beispielsweise im öffentlichen Raum nicht mehr als zwei Personen treffen – alles andere gilt als Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Uns erreichen in den letzten Tagen immer wieder Anfragen, wie es denn jetzt mit dem Kindesumgang bei getrennt lebenden Eltern sei. Dürfe der noch stattfinden? Was ist erlaubt und was nicht? Hier fassen wir einmal kurz das Wichtigste zum Thema zusammen. 

Findet Kindesumgang auch während Kontaktsperre statt?

Muss ich mein Kind zum Umgang mit Vater/Mutter rausgeben, oder soll der Umgang aufgrund der Kontaktsperren ausfallen?  Drohen mir Strafen?

Wie immer lautet die Antwort, „ Es kommt drauf an“. Sofern eine gerichtliche gebilligte und vollstreckbare Umgangsvereinbarung besteht ist diese grundsätzlich einzuhalten. Sofern der Umgang verweigert wird, kann der zum Umgang berechtigte Elternteil beim Gericht einen Antrag auf Ordnungsgeld stellen, da gegen die Vereinbarung verstoßen wurde. Ob das beantragte Ordnungsgeld verhängt wird, entscheidet das Gericht unter Abwägung der gegenseitigen Interessen. Hier wird sich das Gericht die Frage stellen müssen ob dem Umgangsausschluss rechtfertigende Gründe zu Grunde liegen, somit stehts im Einzelfall entscheiden. Sofern im Haushalt des Kindes Personen aus der Risikogruppe leben und durch den Umgang das Ansteckungsrisiko beim Kind gesteigert ist, beispielsweise weil der andere Elternteil weiterhin einer Vielzahl von Kontakten – wie im Einzelhandel, Krankenhaus etc. ausgesetzt ist, könnte ein Umgangsausschluss gerechtfertigt sein. Ein weiterer Grund für die zeitweise Aussetzung des Umgangs kann bestehen, wenn eine weitere Anreise des Kindes mit öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich ist.

Ein Ausschluss des Umgangs kann jedoch nicht allein auf die Ausgangsbeschränkungen gestützt werden, zumal die Kontaktverbote nicht den engsten Familienkreis – wie die eigenen Kinder – betreffen.

Besteht keine gerichtliche vollstreckbare Vereinbarung drohen keine Strafen, dennoch sollte auch in diesem Fall grundsätzlich an der zwischen den Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung festgehalten werden und ebenfalls nur in begründeten Fällen der Umgang ausgesetzt werden.

Kann man Unterhalt verweigern wenn kein Umgang stattfindet?

Kann ich die Zahlung des Kindesunterhalts einstellen, wenn mir der Umgang verweigert wird?

Nein, es besteht nur die Möglichkeit wie oben beschrieben einen Antrag auf Ordnungsgeld zu stellen, sofern ein entsprechender Titel vorliegt.


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Bereits Anfang März hatten wir darüber berichtet, welche Strafen bei Verstößen gegen eine angeordnete Quarantäne drohen. In den vergangenen zwei Wochen seitdem hat sich die Lage erheblich verschärft – in der gesamten Bundesrepublik herrscht jetzt zumindest ein Kontaktverbot und Annäherungsverbot. Verstöße dagegen werden mit Bußgeldern und Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafen geahndet. Bereits heute haben wir in unserer Kanzlei die Verteidigung in den ersten Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz übernommen. An dieser Stelle möchten wir daher über den den aktuellen Stand informieren: Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot?

Strafen bei Verstößen gegen das Kontaktverbot – hohe Bußgelder und schnelle Strafverfahren drohen

Am 22. März verständigten sich Bund und Länder über weitergehende Maßnahmen in der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Faktisch wurde ein Landesweites Kontaktverbot beschlossen – es ist nicht mehr gestattet, sich mit mehr als einer anderen Person, die kein Haushaltsangehöriger ist, im öffentlichen Raum zu treffen.

Die einzelnen Bundesländer änderten und ergänzten Ihre bereits erlassenen Verordnungen über die Eindämmung und Bekämpfung des Coronavirus. Insbesondere wurde das von den Medien sog. „Kontaktverbot“ nunmehr in die Rechtsverordnungen der Länder aufgenommen. Es ist damit Gesetz geworden.

Beispiel Baden-Württemberg: Dort heißt es jetzt in § 3 CoronaVO-BW

„Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nunmehr nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten“.

Es verbleibt aber nun die Frage, wie Verstöße gegen das Kontaktverbot geahndet werden.

Welche Strafen drohen genau?

Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 11a IfSG (Infektionsschutzgesetz) ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt. Für diese Art von Verstößen soll der heute bekannt gewordene Bußgeldkatalog des Landes Nordrhein-Westfalen nun eine Richtlinie geben.

So sollen bei einem Verstoß gegen das Kontaktverbot (bei einer Ansammlung von nicht mehr als 10 Personen) pro Beteiligten 200 Euro Bußgeld verhängt werden. Picknicken und Grillen schlagen mit 250 Euro pro Teilnehmer zu Buche.

Wesentlich drastischer fallen die Strafen gegenüber Gewerbetreibenden aus:

Ein Verstoß gegen das Verkaufsverbot nach § 5 CoronaSchVO zieht für Betriebsinhaber oder bei juristischen Personen für die Geschäftsführung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro nach sich.

Quelle: https://polizei.nrw/artikel/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots

Dabei gilt zu beachten, dass diese Regelsätze wohl nur für einen Erstverstoß gelten. Der Pressemitteilun der Polizei in NRW zu Folge sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen die Bußgelder jeweils zu verdoppeln. In Einzelfällen kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.“

Bußgelder bis zu 25.000 EUR zu erwarten

Bei Folgeverstößen muss also mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro gerechnet werden. Ob dies auch für den Picknicker auf der Grillwiese gilt, erscheint dabei jedoch fraglich. Unternehmer, die trotz Verkaufsverbotes Ihre Geschäfte öffnen dürfte bei mehrmaligen Verstößen jedoch ein solches Bußgeld zu erwarten haben.

Ein entsprechender Bußgeldkatalog in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz ist uns derzeit nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass die anderen Bundesländer entweder selbst derartige Bußgeldkataloge erlassen werden, oder sich zumindest bezüglich der Höhe der einzelnen Bußgelder am nordrhein-westfälischen Bußgeldkatalog orientieren werden.

Doch nicht alle Verstöße stellen „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar.

„Das sind harte Strafen. Aber wer nicht hören will, muss eben zahlen oder wird aus dem Verkehr gezogen. Es geht hier schließlich nicht um eine Kleinigkeit, sondern um die Gesundheit und das Leben von Millionen von Menschen. Die Ordnungsämter und die Polizei werden die Maßnahmen mit Augenmaß, aber mit aller notwendigen Härte durchsetzen“.

NRW-Innenminister Herbert Reul

Geldstrafen und Freiheitsstrafen möglich – Vorstrafen und Gefängnis wegen verstoß gegen Kontaktverbot

Anwalt für Strafrecht - Tim WullbrandtGemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt. Die Corona-Verordnungen der Länder sind solche Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz.

Nordrhein-Westfalen hat in seiner Mitteilung gleichzeitig klargestellt, welche Verstöße gegen die dort geltende Coronaschutzverordnung als Straftaten geahndet werden sollen:

Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind

  • Verstöße gegen das Ansammlungsverbot (vgl. § 3 Abs. 1 CoronaVO-BW):

vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht,

  • Verstöße gegen das Versammlungs- und Veranstaltungsverbot (vgl. § 3 Abs. 2 und 5 CoronaVO-BW):

vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)

  • Verstöße gegen das Reiserückkehrerverbot (vgl. § 3a Abs. 1 CoronaVO-BW):

vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO

Dies bedeutet, ein Verstoß gegen die in den Corona-Verordnungen der Länder festgelegten Maßnahmen und Verboten kann schnell zu einem Strafverfahren führen.


Sollten Sie ein Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, in dem Ihnen ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Verordnungen der Länder vorgeworfen wird, dann stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne bundesweit für Ihre Verteidigung zur Verfügung.

Was bei einem Verstoß gegen eine amtliche angeordnete Quarantäne drohen kann, erfahren sie hier.

Ihre Ansprechpartner sind:

Rechtsanwalt Sebastian Lang-WehrleRechtsanwalt Sebastian Lang-Wehrle

Telefon: 06221/3219270

E-Mail: slw@wullbrandt-rechtsanwaelte.de

 

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt
Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 06221/3219271

E-Mail: twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de

Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund

Lokale Einzelhändler aufgepasst: Wer sein Geschäft wegen der Corona-Pandemie schließen musste und seinen Kunden jetzt Lieferservice anbietet, der wird damit unter Umständen zum Versandhändler – mit allen juristischen Folgen einschließlich Gefahr einer (oder mehrerer) Abmahnung.

„Sie rufen an, wir liefern gerne“ macht Einzelhändler zum Versandhandel

Nachdem eine große Menge von meist lokalen Händlern durch die Verordnungen der Länder zum Schutz vor der Covid 19 – Pandemie gezwungen wurden, ihre Ladenlokale zu schließen zeigt sich – wohl aus berechtigter Angst um die wirtschaftliche Existenz – in den letzten Tagen ein Aktionismus unter den Einzelhändlern, der erst einmal vernünftig und serviceorientiert anmutet.

Sie können und gerne anrufen oder eine E-Mail senden, wir bringen die Ware dann mit Rechnung zu Ihnen!

So oder so ähnlich kamm man in einer Vielzahl von Schaufenstern seit einigen Tagen lesen. Der Gedanke, dass man als bewährter Einzelhändler seine Kunden vor Ort einfach beliefert, liegt nicht fern und klingt nach einer guten Idee, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Das kann auch so sein. Dieses Vorgehen bietet aber auch einen gewaltigen Fallstrick, über den sich die meisten – teils alteingesessenen – Händler nicht im klaren sind (teils wird dies auch sehenden Auges ignoriert): Werden die Waren explizit zur Bestellung und Heimlieferung angeboten, dann wird aus dem ortsgebundenen Einzelhändler ein Versandhändler. Und als Versandhändler gelten andere Regeln im Geschäftsverkehr.

Für Versandhändler gelten die Regeln zum Fernabsatz

Das Besondere ist, dass sich „klassische“ Geschäfte an der Ladentheke deutlich von sogenannten Fernabsatzgeschäften unterscheiden. Fernabsatzgeschäfte sind solche Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Und Fernkommunikationsmittel sind eben originär auch Telefon, Brief, Fax und E-Mail (§ 312c BGB).

Nun findet sich in diesem § 312c Absatz 1 BGB der zweite Halbsatz

es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt

Jetzt kann man auf die Idee kommen dass ein Einzelhändler, der für einige Wochen bis Monate „übergangsweise und hilfsweise“ die Bestellung per Mail und Lieferung an die Haustür anbietet nicht im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ agiert und deshalb die Regelungen über den Fernabsatz nicht anwendbar sind.

Weit gefehlt.

Bundesgerichtshof fasst Voraussetzungen für Fernabsatz weit

Der Bundesgerichtshof als höchste Instanz hat in in einem Urteil (1 ZR 30/15) wie folgt entschieden:

Der deutsche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (…)

Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (…) Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt (…) Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen

Wie man sieht lässt der Bundesgerichtshof zwar Ausnahmen von einem organisierten Fernabsatzsystem aus. Er sieht das Fernabsatzsystem aber eben dann als gegeben an, wenn der Händler damit wirbt auf telefonische / per Mail versendete Bestellung die Ware zu liefern. Genau dieser Fall liegt nach unserem Erachten hier vor. In dem Moment, in dem ein Händler damit wirbt, dass er auf Bestellung liefert, liegt wohl ein Fernabsatzsystem vor. Der Bundesgerichtshof sieht nämlich in seiner Entscheidung grundsätzlich keine zeitliche Grenze für die geschäftliche Betätigung als Maßstab. Fernabsatz ja oder nein hängt also wohl nicht davon ab, für welchen Zeitraum man die Bestellmöglichkeit anbietet (für immer oder nur für wenige Wochen Ladenschluss). Entscheidendes Kriterium dürfte vielmehr das offene werbliche Angebot der Bestellmöglichkeit sein.

Folge: Händler müssen Widerrufsrechte gewähren

Die Folge dieser Einstufung als Fernabsatz ist, dass die Händler ihren Kunden nun unter anderem ein Widerrufsrecht gewähren müssen. Während beispielsweise bei einem Buchhändler früher das Buch über den Ladentisch ging und fix verkauft war muss der Händler nun bei einer Bestellung damit rechnen, dass er das Buch nach 14 Tagen retourniert bekommt und den Erlös zurückzahlen muss. Und diese 14-Tage-Frist gilt nur, wenn der der Lieferung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beigelegt hat. War das nicht der Fall, dann besteht das Widerrufsrecht unter Umständen noch sehr viel länger.

Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht Unser Tipp: Widerrufsbelehrung beilegen!

Unser Tipp an dieser Stelle kann daher nur lauten: Legen Sie Ihrer Lieferung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei! Sie vermeiden so zwar nicht mögliche Rückläufer. Sie können aber vermeiden, dass Kunden die gelieferten Artikel unter Umständen erst in mehreren Wochen und Monaten retournieren und Sie den vollen Verkaufspreis zurückerstatten müssen.

Muster solcher Widerrufsbelehrungen erhalten Sie beispielsweise bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer, bei Janolaw*, eRecht24, Ihrem Einkaufsverband oder einer im Handelsrecht tätigen Anwaltskanzlei.

Sie haben noch Fragen? Dann stehen wir Ihnen gerne Rede und Antwort! Schreiben Sie einfach eine E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Lang-Wehrle oder hinterlassen Sie einen Kommentar zum Artikel – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!


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Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund

Mit Blick auf die anstehenden Ausgangssperren wegen der Coronavirus-Krise rechnen führende Beamte der Polizei und des Bundesinnenministeriusm bereits jetzt mit einer steigenden Zahl von Fällen häuslicher Gewalt. In dieser Situation ist wichtig zu wissen: Das Gewaltschutzgesetz gilt weiter!

Mehr Fälle von häuslicher Gewalt wegen Ausgangssperren erwartet

In Anbetracht der voraussichtlich in Kürze zu erwartenden Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren aufgrund der Coronavirus-Krise rechnet die Polizei bereits jetzt mit einer ansteigenden Zahl von Fällen häuslicher Gewalt (Quelle: Spiegel.de). Dies erscheint logisch und konsequent. Die durch die Ausgangsbeschränlungen und stattgefundenen KiTa- und Schulschließungen entstandenen Situationen in vielen Familien sind verbunden mit einem hohen Stresslevel. Wer mit wenigen personen in einem großen Anwesen lebt hat die Möglichkeit, sich dort in geringem Rahmen aus dem Weg zu gehen – eine Möglichkeit, die viele Familien in kleineren Wohnungen nicht haben. Dies dürfte auch zu unerwünschten Reibungen führen, sowohl bei Familien, in denen häusliche Gewalt bislang nicht vorkam als auch gerade in haushalten, bei denen häusliche Gewalt bereits vorkommt.

Ausgangssperren setzen Gewaltschutzgesetz nicht außer Kraft!

Wichtig für die von häuslicher Gewalt betroffenen ist zu wissen: Die Ausgangssperren setzen das Gewaltschutzgesetz nicht außer Kraft! Das bedeutet: Auch wenn Ausgangssperren verhängt wurden können sich Opfer von häuslicher Gewalt mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes erfolgreich zur Wehr setzen.

Auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes können gegen den gewalttätigen Partner Verfügungen wie ein Näherungsverbot oder ein  Kontaktverbot ausgesprochen werden. Bei gemeinsam lebenden Partnern – auch Eheleuten – ist eine gerichtliche Wohnungszuweisung möglich. Während die Opfer von häuslicher Gewalt früher gezwungen waren, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, kann heute die Überlassung der Ehewohnung beantragt werden. Der im Gewaltschutzgesetz verankerte Grundsatz lautet heute „Täter geht, Opfer bleibt“. Praktisch wird dies so umgesetzt, dass das Opfer – meist mit Hilfe eines auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts – einen entsprechenden Antrag auf Wohnungszuweisung an das zuständige Amtsgericht stellt. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Gewaltvorfall an das zuständige Familiengericht gestellt werden. Die Tatsachen, wegen denen der Antrag gestellt wird (also das Gewaltereignis) müssen dabei vom Antragsteller an Eides statt versichert werden. Ist der Antrag ausreichend glaubhaft begründet, dann erlässt das Gericht in den meisten Fällen ohne eine vorherige Anhörung der Parteien schriftlich und innerhalb von wenigen Tagen (teils binnen Stunden) die beantragte Gewaltschutzverfügung. Die Verfügung wird dann durch den gerichtsvollzieher und / oder die Polizei umgesetzt. Das bedeutet, dass der gewalttätige Partner notfalls durch die Polizei aus der Wohnung geholt wird.

Diese Maßnahmen werden selbstverständlich auch bei einer bestehenden Ausgangssperre durchgeführt.

 


Wurden Sie Opfer häuslicher Gewalt und möchten sich zu Ihren Möglichkeiten kurzfristig beraten lassen? Oder wurde gegen Sie eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen, gegen die Sie sich wehren möchten? Wir beraten und vertreten Sie bundesweit – kurzfristig, schnell und effektiv.

Rechtsanwältin Alexandra WullbrandtHier erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Gewaltschutz sowie zu unserem Fachbereich Familienrecht.Bei allen Fragen zu diesen Themenbereichen steht Ihnen unsere Expertin für Familienrecht, Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt, gerne zur Verfügung. Sie erreichen Sie telefonisch unter 06221/3219272 oder bequem per E-Mail an awu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de.


„Ich kann mir keinen Anwalt leisten“ – Doch, können Sie. Dank Prozesskostenhilfe

Die Kosten eines Gewaltschutzverfahrens richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert der Sache und den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Wenn Sie in einer finanziellen Situation sind, in der Sie sich keinen Rechtsanwalt für Ihre Unterstützung leisten können, dann nehmen Sie trotzdem jedenfalls Kontakt zu uns auf! in den meisten Fällen besteht im Familienrecht – und damit auch bei Gewaltschutzverfahren – die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erlangen. Damit werden alle Anwaltskosten und Verfahrenskosten von der Staatskasse getragen und Sie müssen sich hierüber keine Sorgen mehr machen.

Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Spätestens seit dem 16. März 2020 ist klar: Die Corona-Krise wird auch für eine Vielzahl von kleinen bis mittelgroßen Unternehmen in Deutschland zur finanziellen und existentiellen Krise. Das Bundesjustizministerium reagiert darauf und beabsichtigt, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die nur durch die Corona-Krise zahlungsunfähig werden und in die Krise geraten, von der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für einige Monate zu befreien. 

Ausgangssperren zum Schutz vor Corona bedrohen Existenzen

Immer mehr Gemeinden und Bundesländer, so auch Bayern und Baden-Württemberg, haben im Zuge der Corona-Krise Länderverordnungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus beschlossen. Diese Verordnungen, deren Rechtsgrundlage insbesondere das Infektionsschutzgesetz bildet, schränken das Privatleben vieler Menschen erheblich ein – und stellen faktisch für viele insbesondere kleine und mittlere Unternehmen eine ganz erhebliche Existenzbedrohung dar. Insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie, Sport und Freizeit sind davon betroffen – diese Betriebe werden zwangsweise geschlossen, so dass von jetzt auf sofort die laufenden Einnahmen wegbrechen.

Wann muss Insolvenzantrag normaler Weise gestellt werden?

Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Tim WullbrandtDie gesetzliche Regelung in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) ist die, dass alle juristischen Personen dann, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind, einen Insolvenzantrag stellen müssen. Diese Regelung trifft also nicht jeden Unternehmer, sondern nur juristische Personen. Juristische Personen sind alle Kapitalgesellschaften, also insbesondere GmbH, UG, KG, GmbH & Co KG, AG, Limited und SE. Liegt bei einer solchen Gesellschaft ein Insolvenzgrund vor, dann muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Macht er das nicht, dann stellt die nicht-Abgabe des Insolvenzantrags eine Straftat dar! Mehr dazu erfahren Sie in unserer Spezialseite zum Insolvenzstrafrecht.

Was ist ein Insolvenzgrund, was ist Insolvenzreife?

Der Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Insolvenzordnung kennt faktisch zwei Insolvenzgründe:

  1. Überschuldung der Gesellschaft
  2. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

Was ist Überschuldung?

Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das ist der Wortlaut des Gesetzes in § 19 InsO. Hat das Unternehmen also mehr Schulden als Unternehmenswert, dann liegt Überschuldung und dem Grunde nach ein Insolvenzgrund vor. Der Insolvenzantrag muss aber dann nicht gestellt werden, wenn eine sogenannte „positive Fortführungsprognose“ für das Unternehmen vorliegt. Das bedeutet, die Geschäftsführung muss einen belastbaren Plan haben, wie das Unternehmen in den nächsten 6-12 Monaten erfolgreich wirtschaften und in die schwarzen Zahlen gelangen kann. Ein Beispiel im Corona-Zusammenhang:

Das Fitnessstudio F in Heidelberg besteht seit 10 Jahren, das Unternehmen ist profitabel und wirft Gewinne ab. Nun wird es durch die Landesverordnung per sofort für die Dauer der Schutzmaßnahmen geschlossen. Während der Schließung laufen die monatlichen Fixkosten wie Miete, Leasingverträge, Personal etc. weiter. Der Wert des Unternehmens beträgt 200.000 Euro. Das Unternehmen nimmt jetzt zur Aufrechterhaltung des Betriebs ein Darlehen bei der Bank in Höhe von 250.000 Euro auf, um über die Schließungszeit zu kommen. Damit wäre das Unternehmen eigentlich per sofort Überschuldet und müsste einen Insolvenzantrag stellen. Da die Geschäftsführung aufgrund der guten Erträge in der Vergangenheit aber damit planen kann, dass die Schließungszeit maximal drei Monate beträgt und das Darlehen danach aus den laufenden Erträgen des Unternehmens zurückgezahlt werden kann liegt eine positive Fortführungsprognose vor und es muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

Was ist Zahlungsunfähigkeit?

OrganhaftungWesentlich relevanter im Zusammenhang mit der Corona-Krise wird jedoch der Insolvenzgrund „Zahlungsunfähigkeit“ sein. Per Gesetz ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn ist es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sprich: Es ist zahlungsunfähig, wenn die laufenden Kosten und die fälligen Eingangsrechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Der Bundesgerichtshof hat das noch weiter konkretisiert, er sagt:

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Dieser Fall dürfte in der aktuellen Situation sehr oft vorkommen, gerade wenn kleinere Unternehmen keine Hilfe durch größere Darlehen seitens ihrer Bank oder der KfW erhalten. Auch hier ein Beispiel:

Die Cafe GmbH betreibt das Ausflugscafe „C“ in Heidelberg. Dieses wird per sofort am 20. März geschlossen, die Umsätze und Einnahmen brechen per sofort um 100% ein. Für die Pacht und die Gehälter des laufenden Monats ist noch genug Geld auf dem Konto. Die Sperrung dauert auch am 10. April noch an. Da keine Einnahmen mehr kamen ist das Geschäftskonto auf 0 oder im Soll. Am 15. April wird die Strom- und Gasrechnung fällig, am 28. April die laufenden Gehälter, am 30. April die laufende Pacht. Am 15. April erfolgt die Mitteilung, dass die Sperrung aller Gaststätten noch mindestens bis zum 15. Mai andauern wird.

Im oben genannten Beispiel wäre die Cafe GmbH spätestens am 07. Mai – also drei Wochen nach Fälligkeit der Gas- und Stromrechnung am 15. April – zahlungsunfähig und müsste einen Insolvenzantrag stellen.

Änderung der Insolvenzantragspflicht durch Bundesjustizministerium in Aussicht gestellt

Um eine Welle von „Corona-bedingten“ Insolvenzen zu vermeiden hat das Bundesjustizministerium nun in einer Pressemitteilung in Aussicht gestellt, dass die Insolvenzantragspflicht bei Unternehmen, welche ausschließlich unter den Corona-Schutzmaßnahmen leiden, auszusetzen.

Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.

Christine Lambrecht, Bundesjustizministerin

Die Bundesregierung hatte ja bereit vor Rund einer Woche angekündigt, dass den von der Krise betroffenen Unternehmen Hilfen zur Sicherung ihrer Liquidität angeboten werden sollen. Aus organisatorischen und administrativen gründen kann aber nicht sichergestellt werden, dass diese Hilfen (in Form von Darlehen) so rechtzeitig an die Unternehmen ausgezahlt werden, dass sie nicht zwischenzeitlich insolvenzreif werden. Um also zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Achtung: Insolvenzantragspflicht nur bei Unternehmenskrise aufgrund Corona – Schutzmaßnahmen

Besonders wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur in den Fällen greifen soll, in denen klar ist dass

  1. der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und
  2. dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Beruht der Insolvenzgrund also auf anderen Ursachen oder lag er bereits vor Eintritt der Corona-Epidemie vor, dann bleibt es unverändert bei der dreiwöchigen Frist zur Stellung des Insolvenzantrags.


Sie sind Unternehmer und möchten Sie zu Fragen eines Insolvenzantrags beraten lassen? Gerne stehen wir Ihnen telefonisch unter 06221/3219271 oder per Mail an twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de zur Verfügung. ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Tim Wullbrandt.

Anwalt für Strafrecht

Mit dem Auftreten des Corona-Virus geht vor allem in Deutschland die Angst vor einer Ansteckung, viel mehr aber wohl noch vor einer Quarantäne um. Immer wieder hört man, dass Menschen bereits beim Auftreten kleinster Symptome in sogenannte (häusliche) Quarantäne müssen. Wir möchten in diesem Beitrag einmal klären, was denn die Grundlagen einer solchen Quarantäne sind und was geschieht, wenn man sich nicht an die Quarantäne-Auflagen hält. 

Corona – Quarantäne: Was sind die rechtlichen Grundlagen und was passiert, wenn man gegen die Auflagen zur Quarantäne verstößt?

Aktuell werden in Deutschland jeden Tag neue bestätigte Corona-Infektionen bekannt. Auch die Zahl der sogenannten Verdachtsfälle – also der Fälle, bei denen typische Symptome auftreten und der Betroffene zuvor in einem Risikogebiet war oder mit infizierten Personen Kontakt hatte – steigt rapide an. Während bestätigte Infektionen stationär in Krankenhäusern behandelt werden wird bei Verdachtsfällen meistens eine sogenannte häusliche Quarantäne angeordnet. Häusliche Quarantäne bedeutet den ununterbrochenen Aufenthalt zuhause – man darf die eigene Wohnung nicht verlassen, auch für Einkäufe und beispielsweise den Job nicht. Eine häusliche Quarantäne dauert laut Robert-Koch-Institut bei einem Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus 14 Tage. Das entspricht der maximalen Dauer der Inkubationszeit. Den Link zur Webseite des Robert-Koch-Instituts haben wir Ihnen am Ende dieses Beitrags bereitgestellt.

Was ist die rechtliche Grundlage der Quarantäne?

Gibt es eigentlich eine gesetzliche Grundlage für die Quarantäne? Ja, diese Grundlage gibt es! Die rechtliche Grundlage für eine (häusliche) Quarantäne ist § 30 IfSG (Infektionsschutzgesetz).

In dessen Absatz 1, Satz 2, heisst es

Bei sonstigen Kranken* sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

Dieser Satz bezieht sich auf „sonstige“ Kranke, da der Paragraf eigentlich auf Tuberkulose (Lungenpest) und hämorrhagisches Fieber (die werden in Absatz 1, Satz 1, genannt) abzielt. Der aktuell grassierende Corona-Virus ist also eine „sonstige“ Krankheit.

Die häusliche Quarantäne ist unproblematisch eine „sonstige geeignete Weise der Absonderung“ anstelle der sonst fälligen Einweisung in ein Krankenhaus.

Zuständig für die Einweisung sind die örtlichen Gesundheitsämter.

Muss ich mich an die Quarantäne halten?

Vielerorts wird die Einweisung in die häusliche Quarantäne als übertrieben und mit wenig Nutzen verbunden angesehen. Es stellt sich daher oft die Frage: Muss man sich an die Verordnung einer Quarantäne überhaupt halten? Die Antwort ist, wie sollte es auch anders sein:
Ja, man muss sich an die Anordnung der Quarantäne halten!

Die Anordnung der Quarantäne ist ein hoheitlicher Verwaltungsakt, ähnlich einem Fahrverbot oder einem Platzverweis.

Was passiert, wenn ich mich an die Quarantäne nicht halte?

Wenn man sich an die Anordnung der Quarantäne nicht hält, dann kann das drastische Folgen haben.

Die Durchsetzung von Quarantäne-Anordnungen erfolgt durch die Polizeibehörden vor Ort – also Ordnungsamt, Gesundheitsamt und Polizei. Für den Fall, dass man sich an die Anordnungen der Quarantäne nicht hält, bestimmt der zweite Absatz des § 30 IfSG folgendes:

Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Das bedeutet: Missachtet man die behördliche Quarantäneanordnung, dann besteht die Gefahr einer zwangsweisen Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung. Die Polizei wäre also praktisch zur Festnahme und Unterbringung des Betroffenen berechtigt.

Bereits hier zeigt sich, dass es sich bei einer Quarantäne-Anordnung keinesfalls um eine „Empfehlung“ oder unverbindliche Anweisung handelt. denn: Wird die Anweisung nicht befolgt, dann erfolgt unter Umständen die zwangsweise Durchsetzung.

Achtung: Der Paragraf regelt auch die mögliche zwangsweise Unterbringung bei Personen, bei denen nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass sie solchen Anordnungen (also einer Quarantäneanordnung) nicht ausreichend Folge leisten werden, Im Extremfall wäre das hier wohl auch dann schon anzunehmen, wenn eine unter Quarantäne gestellte Person beispielsweise in sozialen Medien zuvor glaubhaft verkündet hat, dass sie sich einer Quarantäne nicht unterziehen wird.

Anwalt für Strafrecht - Tim Wullbrandt

Missachtung der Quarantäne ist eine Straftat! Bis zwei Jahre Freiheitsstrafe bei Missachtung der Quarantäne

Ganz besonders wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang: Die Missachtung der Quarantäne ist eine Straftat! Verstöße gegen die Quarantäne werden gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Spätestens jetzt muss klar sein, dass die Anordnung der Quarantäne keinesfalls eine auf die leichte Schulter zu nehmende „Empfehlung“ des Gesundheitsamts ist. Denn wird ein Verstoß gegen die Anordnung der Quarantäne entdeckt, beispielsweise weil man während der Quarantäne einkaufen geht oder ins Kino, dann führt dies automatisch zur Einleitung eines Strafverfahrens. Die Höhe der Strafe bemisst sich dann nach der Schwere des Verstoßes – hier darf davon ausgegangen werden, dass ein einsamer Waldspaziergang wohl nur zu einer (geringen) Geldstrafe führen dürfte, wohingegen ein Kinobesuch oder der Einkauf in einem gut besuchten Supermarkt zu erheblich härteren Strafen führen dürfte.

Unser Rat als Strafverteidiger ist daher, die Anordnungen der Quarantäne jedenfalls zu befolgen!

Sollten Sie sich trotzdem Ermittlungen wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ausgesetzt sehen – läuft also ein Strafverfahren wegen einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz gegen Sie – dann stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne bundesweit für Ihre Verteidigung zur Verfügung.


Hier gelangen Sie zur Webseite des Robert-Koch-Instituts.