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Der ehemalige Box-Weltmeister Felix Sturm wurde kürzlich vom Landgericht Köln zu einer Haftstrafe von 3 Jahren wegen Steuerhinterziehung und Körperverletzung verurteilt. Neben der verurteilten Steuerhinterziehung ist vor allem ein Aspekt der Entscheidung des Landgerichts interessant: Das Gericht bewertet das Doping vor einem Boxkampf als Körperverletzung.

Landgericht: Doping beim Boxen ist Körperverletzung

Felix Sturm, fünfmaliger Box-Weltmeister im Mittel- und Supermittelgewicht, stand „hauptsächlich“ wegen Steuerhinterziehung vor dem Kölner Landgericht und in weiten Teilen beruht die Entscheidung des Landgerichts auch auf diesen Tatvorwürfen – Sturm wurde in sechs Fällen der Steuerhinterziehung und in zwei Fällen der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen, der vom Gericht festgestellte Steuerschaden betrug knapp eine Million Euro. Die Verurteilung wegen der Steuerdelikte ist jedoch – mit Ausnahme der Prominenz des Angeklagten – nichts außergewöhnliches.

Außergewöhnlich ist jedoch die Bewertung, welche das Landgericht in Bezug auf den bei Sturm nach seinem letzten Profikampf festgestellten Dopingverstoß vorgenommen hat. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte Sturm im WM-Kampf gegen Fjodor Tschudinow am 20. Februar 2016 das anabole Steroid Stanozolol eingenommen. Das Gericht entschied nun, dass Sturm damit neben einem Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz auch im Rahmen des Kampfes eine Körperverletzung des Gegners begangen habe.

Doping lässt die Einwilligung in die Körperverletzung entfallen

Grundsätzlich liegt beim Boxen wie bei allen Kampfsportarten eine gegenseitige Einwilligung in die wechselseitige Körperverletzung vor, welche die Strafbarkeit entfallen lässt. Dies setzt nach Auffassung des Gerichts aber voraus, dass beide Kämpfer vom Gegner jeweils wissen, mit wem und was sie es – einfach gesagt – zu tun haben. Sprich: Die Einwilligung bezieht sich – nach Auffassung des Landgerichts – jeweils nur auf die tatsächlichen körperlichen Fähigkeiten des Gegners. Würde wie hier eine unerlaubte Leistungssteigerung herbeigeführt, welche beispielsweise zu höherer Schlagkraft oder erhöhter Schnelligkeit des Gegners führe, dann sei dieses Verhalten des Gegners nicht mehr von der Einwilligung in die Körperverletzung durch den sportlichen Wettstreit gedeckt.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln sagt also, dass Sturms Gegner nichts vom Doping gewusst habe und daher auch nicht in die Verletzung durch den gedopten Sturm eingewilligt habe.

Zweifel an Richtigkeit der Entscheidung

Diese Entscheidung klingt auf den ersten Blick verständlich und richtig. Auf den zweiten Blick aber wirft die Sichtweise des Landgerichts Fragen auf, welche jedenfalls durch den BGH geklärt werden müssen. Denn: Die Einwilligung in die Körperverletzung erfolgt nach unserer Auffassung in die körperliche Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Kämpfer, so wie dessen Fähigkeiten und körperliche Stärken im Moment des Kampfbeginns bewertet werden können. Ist ein Kämpfer daher durch Einnahme von Doping zu höheren Leistungen fähig, als dies auf natürlichem Wege der Fall gewesen wäre, dann stellt sich bereits die Frage, ob der Gegner nicht bereits in die Höheren Leistungen und Fähigkeiten eingewilligt hat. Denn die Einwilligung erfolgt nicht blind und in Unkenntnis des Gegners, sondern – zumindest sollte man davon ausgehen – in genauer Kenntnis des Gegenübers und seiner Fähigkeiten. Pointiert liesse sich also fragen, ob bei einem Profikampf der gedopte Kämpfer nicht gerade wegen seiner Stärke als Gegner gewählt wird – wäre er leistungsschwächer, dann würde er womöglich gerade nicht als Kampfgegner in Betracht kommen.

Ein Wegfall der Einwilligung könnte daher nach unserer Auffassung nur dann in Betracht kommen, wenn die Leistungssteigerung zwischen Einwilligung und Kampfbeginn erfolgt und somit für das Gegenüber die erhöhte Leistung unerwartet ist.

Ein weiteres Problem wäre wohl auch die Konstellation, wenn beide Boxer gedopt wären. In diesem Fall wären beide Kämpfer womöglich auf gleichem Leistungsniveau und wären dann – der Ansicht des Landgerichts Köln folgend – beide einer wechselseitigen Körperverletzung schuldig, die sie in wechselseitiger Unkenntnis vom Doping des Gegenüber den Kampf durchgeführt haben.

Keine klare Rechtslage beim Doping im Kampfsport

Wie man sieht ist lediglich die Frage, ob das Doping einen Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz darstellt, klar mit „ja“ zu beantworten. Ob allerdings eine Körperverletzung vorliegt ist höchst fraglich und wird sicherlich noch kontrovers zu diskutieren sein. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof hier womöglich im Fall des Felix Sturm eine klarere und nachvollziehbare Entscheidung treffen wird – falls Sturm überhaupt gegen das Urteil des Landgerichts Köln in Revision geht.

Wann ist beim Tabakschmuggel der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und die Tat beendet? Mit dieser Frage hatte sich der BGH in seinem Verfahren 1 StR 461/06 zu beschäftigen. In diesem Fall hatte der BGH über versteckte Zigarettenladungen zu entscheiden, die aus einem anderen Mitgliedstaat ohne Verwendung deutscher Steuerzeichen nach Deutschland verbracht und nicht verzollt wurden. Deutschland diente als Zwischenstation, wo die Zigaretten umgeladen, um – wiederum versteckt unter Tarnladung – durch eine Spedition nach Großbritannien zum dortigen Verkauf weitertransportiert zu werden.

Pflicht zur Erklärung über Tabaksteuer entsteht bei Verbringen nach Deutschland zu gewerblichen Zwecken

Der BGH stellt fest, dass die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung über den transportierten Tabak gemäß § 19 Satz 2 und 3 TabStG aF dann entsteht, wenn die Tabaksteuer aufgrund eines Verbringens der Tabakwaren ohne Verwendung deutscher Steuerzeichen (vgl. § 12 TabStG aF) aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland gebracht wird. Da die Tabakware jedoch nicht in Deutschland verbleiben sollte, sondern weiter nach Großbritannien transportiert wurde, stellt sich die Frage, wann die Beendigung der Tat vorliegt.

Tat ist beendet, wenn die Ware „zur Ruhe gekommen ist“

Die Hinterziehung von Tabaksteuer unter Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gemäß § 19 Satz 3 TabStG aF ist erst beendet, wenn die Tabakwaren in Sicherheit gebracht und „zur Ruhe gekommen“ sind. Der BGH führt hierzu aus, dass es maßgeblich ist, ob die Tabakwaren die gefährliche Phase des Grenzübertritts passiert haben und der Verbringer sein geplantes Vorhaben erfolgreich abgeschlossen hat. In der Regel wird die Steuerhinterziehung daher erst beendet sein, wenn die Tabakwaren ihren Bestimmungsort erreicht haben. Wenn die Tabakwaren in Deutschland lediglich umgeladen wurden und hauptsächlich für den Verkauf in Großbritannien bestimmt waren, sind sie noch nicht „zur Ruhe gekommen“ (BGH, Urteil vom 14. März 2007 – 1 StR 461/06).

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Das Landgericht Mannheim hatte die Angeklagte S. wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; den Angeklagten B. hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt, die sie auf Rügen der Verletzung sachlichen und des Verfahrensrechts stützt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Rügen der Verletzung formellen Rechts kommt es nicht mehr an.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Die Angeklagte S. handelte als Zwischenhändlerin mit Verbrauchsgütern, sogenannten „fast moving consumer goods“, vor allem Rasierklingen und Getränkedosen. Zu diesem Zweck betrieb sie im Tatzeitraum zwischen Januar 2009 bis Juli 2010 das Einzelunternehmen E. und ab August 2010 bis Mai 2011 als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die E. GmbH.

In dem genannten Tatzeitraum waren die beiden Firmen der Angeklagten als sogenannte „buffer“ in von unbekannt gebliebenen Initiatoren „europaweit aufgebaute betrügerische Umsatzsteuerkettengeschäfte eingebunden“. Diesen lag folgendes Muster zugrunde: Die Angeklagte erwarb die tatsächlich existierende Ware von jeweils einem von insgesamt drei in das System eingebundenen inländischen Zwischenhändlern mit Sitz in Deutschland, die die Funktion eines sogenannten missing trader einnahmen. Diese hatten die Ware von in anderen EU-Staaten ansässigen Händlern als innergemeinschaftliche Lieferung erworben und veräußerten sie anschließend zu unauffälligen Preisen unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer an die Firmen der Angeklagten. Dabei unterhielten die von den Initiatoren des Umsatzsteuerbetrugs gesteuerten „missing trader“ keinen Geschäftsbetrieb und entfalteten keine Geschäftstätigkeit; sie gaben gegenüber dem Finanzamt gar keine oder falsche Erklärungen ab und waren nur für einen begrenzten Zeitraum aktiv. Die Angeklagte verkaufte die Waren stets mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer, „fast ausnahmslos“ an einen einzigen Kunden. Ab Anfang 2011 war vor dem Erwerb durch die Firmen der Angeklagten noch jeweils ein weiterer „buffer“ in die Lieferkette eingebunden, von dem die Angeklagte die Waren erwarb. Als solche zwischengeschalteten „buffer“ agierten zwei Firmen, die von den Initiatoren als „willenlose Werkzeuge“ gesteuert wurden.

Den Initiatoren des „Umsatzsteuerbetrugs“ kam es dabei darauf an, dass die „missing trader“ keine Umsatzsteuer erklären bzw. abführen, um auf diese Weise die vom inländischen Erwerber infolge des Weiterverkaufs mitüberwiesene Umsatzsteuer für sich zu vereinnahmen. Sie bemühten sich jedoch darum, diese Absicht der Angeklagten gegenüber zu verbergen und sich als „redliche Kaufleute“ zu gerieren. Daher wusste die Angeklagte beim Abschluss der Geschäfte „zwar nicht sicher“ um die Einbindung ihrer Firmen in den Umsatzsteuerbetrug, sie hielt eine solche jedoch zumindest für möglich und billigte sie, um durch den Weiterverkauf einen schnellen Gewinn zu erwirtschaften.

Dennoch machte sie in der Jahressteuererklärung 2009 und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2010 bis Mai 2011 die in den Rechnungen der „missing trader“ ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 5 844 667,97 Euro als Vorsteuer geltend.

II. Der Schuldspruch gegen die Angeklagte S. hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Angeklagten ist nicht in allen Fällen tragfähig begründet.

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige – im unionsrechtlichen Sinne – selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (EuGH, Urt. vom 6.7.2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 „Kittel und Recolta Recycling“, Slg. 2006, I-6161, Rn. 53, 55 f.; BGH, Beschl. vom 1.10.2013 – 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331 ff. m.w.N.).

Für die Frage, wann die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen müssen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung an, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird. Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorgelegen haben. Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt auch nicht etwa deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte (BGH, Beschl. vom 1.10.2013 – 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 334).

b) Diese Maßgaben hat das landgerichtliche Urteil nicht bedacht. Vielmehr lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass es hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen für die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug unzutreffend auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt hat.

Zwar stellt die Strafkammer im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung fest, dass die Angeklagte S. schon bei Abschluss der Geschäfte mit den „missing trader“ die Einbindung ihrer Firmen in ein Umsatzsteuerkarussell billigend in Kauf genommen hat. Dies wird jedoch von den beweiswürdigenden Erwägungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten S. nicht getragen. Denn dort ist als Ergebnis der von der Strafkammer angestellten Würdigung festgehalten, dass aufgrund der Gesamtheit der Indizien keine Zweifel daran bestünden, dass „die Angeklagte bei Abgabe der Umsatzsteuererklärungen einen unberechtigten Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der missing trader bzw. buffer um ihrer Geschäfte willen zumindest billigend in Kauf nahm“.

aa) Bei den die Geschäftsbeziehungen zu jedem einzelnen „missing trader“ bzw. vorgeschalteten „buffer“ betreffenden Erwägungen – eine zusammenfassende Würdigung findet sich insoweit nicht – ist dann für die Firmen D., R., I., IE. zwar noch festgestellt, dass die Angeklagte „auch während der Geschäftsbeziehungen“ dieses Vorstellungsbild hatte. Damit ist aber nicht belegt, dass die Angeklagte S. zum relevanten Zeitpunkt, nämlich dem Bezug der jeweiligen Waren, um ihre fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug wusste. Dies wird erhellt durch die Differenzierung hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes der Angeklagten S. Konnte die Strafkammer sich betreffend Handelsbeziehungen zum „missing trader“ Ra. davon überzeugen, dass der bedingte Vorsatz schon zu deren Beginn vorlag, so ist für die Feststellung zum Vorstellungsbild in Bezug auf die anderen „missing trader“ bzw. „buffer“ ein anderer, späterer Zeitpunkt gewählt.

bb) Daneben lassen aber die von der Strafkammer im Rahmen ihrer jeweiligen Gesamtwürdigung herangezogenen Indizien ebenfalls besorgen, dass sie sich des rechtlich relevanten Zeitpunkts für das Vorstellungsbild der Angeklagten nicht bewusst war und sich mithin jedenfalls für die ersten Lieferungen auch keine entsprechende Überzeugung gebildet hat. So gründet sie ihre Überzeugung maßgeblich auf Fehler und Mängel, die sich aus den Rechnungen der jeweils betroffenen Firmen ergeben. Das Landgericht stellt aber nicht fest, wann der Angeklagten diese Unterlagen zugegangen sind. Ob dies in der Gesamtheit tatsächlich vor sämtlichen Lieferungen erfolgte, ist weder festgestellt, noch kann es den sonstigen Umständen der Handelstätigkeit der Angeklagten, die die Waren erst nach dem Weiterverkauf an ihre Kunden selber erwarb, entnommen werden.

cc) Zwar ist für die Geschäftsbeziehungen zur als „missing trader“ agierenden Firma Ra. festgestellt, dass die Angeklagte schon zu Beginn der Geschäftsbeziehungen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllte (oben II.1.b.aa). Dies entbehrt aber einer tragfähigen Grundlage. Denn die Überzeugung wird maßgeblich auf Fehler und Mängel in den Rechnungen der Ra. gestützt. Auch insoweit ist nicht festgestellt, wann diese der Angeklagten vorgelegen haben und ob dies bereits vor Bezug der ersten Ware geschehen ist, mithin schon zu diesem Zeitpunkt Einfluss auf ihr Vorstellungsbild haben konnte.

2. Daneben leidet das Urteil an der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Steuerberechnung. Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (vgl. BGH, Urt. vom 12.5.1989 – 3 StR 55/89, BGHR, StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4; Beschl. vom 19.4.2007 – 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595; Urt. vom 12.5.2009 – 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640). Bei der Steuerhinterziehung, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiell-rechtlich ausgefüllt wird, müssen die jeweiligen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (BGH, Beschl. vom 13.7.2011 – 1 StR 154/11). Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatrichters (Urt. vom 12.5.2009 – 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640; Beschl. vom 25.3.2010 – 1 StR 52/10, wistra 2010, 228; Beschl. vom 13.7.2011 – 1 StR 154/11; Beschl. vom 19.11.2013 – 1 StR 498/13 wistra 2014, 102).

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht in vollem Umfang gerecht, da es eine Auflistung der einzelnen Umsätze und deren Verteilung auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume und die Bezugsquellen vermissen lässt. Soweit es stattdessen auf eine Berechnung durch einen zeugenschaftlich vernommenen Steuerfahnder verweist, ersetzt dies eine solche Darstellung nicht. Denn es ermöglicht dem Senat nicht, die Berechnung der von der Angeklagten hinterzogenen Steuern nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere, soweit für die Berechnungsweise des Zeugen wiedergegeben wird, er habe „im Falle für ihn nicht erklärlicher Differenzen“ bzw. bei für ihn nicht erklärlichen Abweichungen der erklärten Vorsteuern von den Buchhaltungsunterlagen den für die Angeklagte günstigsten Wert angenommen. Insoweit weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht darauf hin, dass es sich um eine Schlussfolgerung handelt, die mangels Kenntnis ihrer Grundlagen nicht nachvollzogen werden kann. Soweit das Urteil darauf verweist, dass der Zeuge die Steuerverkürzung berechnet habe, die auch der Anklageschrift zugrunde lag, weckt dies angesichts des von der Revision aufgezeigten Rechenfehlers für den Veranlagungszeitraum 2011, der sich gleichlautend in der Anklageschrift findet, durchgreifende Zweifel an der Berechnungsweise.

Dieser Darstellungsmangel stellt einen Rechtsfehler dar, der sich auf den Schuldspruch auswirkt. Denn es kann angesichts der nicht nachvollziehbaren Berechnung nicht ausgeschlossen werden, dass in einem Veranlagungszeitraum kein unberechtigter Vorsteuerabzug erklärt wurde.

3. Der Senat hebt das Urteil einschließlich sämtlicher Feststellungen auf; der nunmehr zur Entscheidung aufgeforderte Tatrichter kann so die erforderlichen Feststellungen insgesamt neu treffen.

4. Sollte das neu zuständige Tatgericht abermals zu dem Schluss kommen, dass die Firmen der Angeklagten Waren von als „missing trader“ agierenden Firmen bezogen, ohne aber mit diesen bzw. den Initiatoren des Umsatzsteuerhinterziehungskarussells kollusiv zusammenzuwirken, wird es eine sorgfältige Gesamtwürdigung der für und gegen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sprechenden Umstände vorzunehmen haben. Soweit es hierfür den Umstand berücksichtigen möchte, dass bei der Geschäftskorrespondenz der Angeklagten mit den jeweiligen „missing trader“ bzw. den vorgeschalteten „buffer“ teilweise identische Rechtschreibfehler und Mängel vorgelegen haben, so wird es die daraus resultierenden Folgerungen für das Vorstellungsbild der Angeklagten zu würdigen haben, allein der Hinweis darauf ersetzt eine solche Würdigung nicht.