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Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 16.09.2015 entschieden, dass die Pfändung in die aus einem Domainvertrag bestehenden Ansprüche zulässig ist.

Ansprüche aus Internet-Domainvertrag sind pfändbar

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle für Internet Domains fungiert. Sie ist für den Betrieb sowie die Verwaltung der Internet-Domains zuständig und nimmt Registrierungsaufträge entgegen. So schloss sie mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Online-Shops war, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain ab. Als bei diesem Steuerzahlungen rückständig waren, erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin eine Pfändungsverfügung, in der es unter anderem den vertraglichen Anspruch des Unternehmers auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für seinen Onlineshop pfändete. Daraufhin klagte die Genossenschaft auf Aufhebung der ergangenen Pfändung mit der Begründung, dass sie bei der Zwangsvollstreckung in Domains nicht Drittschuldnerin und damit auch nicht die richtige Adressatin einer Pfändungsverfügung sei.

Drittschuldnerklage der Registrierungsstelle scheitert – Pfändung in Domain ist zulässig

Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. In seinem Urteil stützt sich das FG Münster insbesondere darauf, dass es sich bei den Ansprüchen des Unternehmers aus dem Domainvertrag um pfändbare Vermögensrechte i.S.d. § 321 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 309, 316 AO handelt. Dabei führt das Finanzgericht im Einklang mit dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsatzbeschluss vom 05.07.2005 ( Aktenzeichen VII ZB 5/05) aus, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 321 AO entspricht, in eine „Internet-Domain“ die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Vertragsverhältnis zustehen. Damit stellt der Hauptleistungsanspruch des Unternehmers gegenüber der Klägerin auf Zurverfügungstellung und Unterhaltung der Domain eine pfändbare Forderung dar. Deshalb sei die Klägerin sehr wohl als Drittschuldnerin von der Pfändung betroffen, da gerade sie als Vertragspartei zur Erfüllung der Leistung gegenüber dem Unternehmer verpflichtet ist.

Anspruch auf Zurverfügungstellung und Unterhaltung der Domain eine pfändbare Forderung – Registrierungsstelle ist Drittschuldnerin

Im Übrigen sei die ergangene Pfändungsverfügung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Entgegen dem Vorwurf der Klägerin der Beklagte habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem er pfändungsfremde Ziele und kein fiskalisches Vollstreckungsinteresse verfolgte, stellt das Finanzgericht fest, dass durch die Pfändung lediglich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers zulässigerweise gesichert wurde.