Die Aussetzung einer Pfändung des Finanzamts nach Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nicht möglich. So jedenfalls entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden Württemberg) bereits am 26.01.2016 (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016, 11 K 2973/14). Wird die Entscheidung rechtskräftig, dann besteht faktisch kein Raum mehr für Verhandlungen mit dem Finanzamt nach Erlass einer Pfändungsverfügung.

FG Baden-Württemberg: Die Aussetzung und Ruhendstellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch das Finanzamt ist nicht möglich

Die Entscheidung des Finanzgerichts betrifft Fälle, in denen das Finanzamt bereits eine Pfändungs- und EInziehungsverfügung wegen Steuerrückständen erlassen hat. In den allermeisten Fällen wird diese Verfügung einem Kreditinstitut (Bank) zugestellt, um die aktuellen und zukünftigen Kontoguthaben des Steuerschuldners zu pfänden. Zu Gunsten des Steuerschuldners wird man nun zunächst versuchen, mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln. Gelingt dies, dann stellt das Finanzamt oft die Pfändung ruhend – der Schuldner kann dann so lange wieder frei über sein Konto verfügen, wie er sich an die vereinbarte Ratenzahlung hält.

Ruhendstellung der Pfändung kollidiert mit nachfolgenden Pfändungen

Das vollstreckungsrechtliche Problem: Eine solche Ruhendstellung ist in der ZPO nicht vorgesehen. Die für die Zwangsvollstreckung geltende Zivilprozessordnung kennt (einfach gesagt) nur alles oder nichts in Bezug auf die Wirkungen einer ausgebrachten Pfändung. Zu Problemen mit einer solchen Ruhendstellung kommt es spätestens dann, wenn weitere Gläubiger die selben Ansprüche pfänden, wenn also beispielsweise bei einer Bank ein weiterer Gläubiger eine zusätzliche Pfändung auf die Kontoverbindungen ausbringt. Grundsätzlich wäre nämlich mit der Ruhendstellung der ersten Pfändung diese erledigt und die zweite nachfolgende Pfändung würde an erste Stelle rutschen. Macht der Drittschuldner – also hier die Bank – in solchen Fällen Fehler bei der Beurteilung der Rangfolge, dann sieht er sich Haftungsansprüchen der jeweils benachteiligten Seite ausgesetzt.

Bank klagt gegen Ruhendstellung der Pfändung durch das Finanzamt

In dem Fall, den das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden hat, war das genau so. Das Finanzamt hatte der kontoführenden Bank des Steuerschuldners S eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugestellt. Die Bank als Drittschuldnerin hatte diese unter Mitteilung, dass man keine Aussetzungen anerkenne, anerkannt und führte alle Kontoguthaben des Schuldners an das Finanzamt ab. Dieser traf jedoch eine Einigung mit dem Finanzamt, woraufhin dieses der Bank erklärte, sie stelle die Pfändung ruhend, die Bank solle bis auf weiteres dem Schuldner die Verfügung über seine Konten und Guthaben ermöglichen. Die Pfändungsverfügung hielt das Finanzamt jedoch aufrecht und wies die Drittschuldnerin darauf hin, dass die Pfändung in jedem Fall gegenüber später zugestellten Pfändungen bzw. Abtretungen vorrangig bleibe.

Hiergegen legte die Bank als Drittschuldnerin zunächst Einspruch ein. Nun beglich der Schuldner seine vollständigen Steuerschulden und das Finanzamt hob die Pfändung auf. Die Bank erhob nunmehr gegen die Ruhendstellung Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Ruhendstellung rechtswidrig war.

Bank wehrt sich gegen Überwachungspflichten – Ruhendstellung ist rechtswidriger Verwaltungsakt

Die Bank war der Auffassung, die Ruhendstellung durch das Finanzamt stelle einen rechtswidrigen Verwaltungsakt dar, für den es keine Rechtsgrundlage gäbe. Das Interesse der Bank liegt dabei in der Vermeidung von Wiederholungsfällen. Sie trug vor, dass die laufende Überwachung ruhend gestellter Pfändungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringe und die Drittschuldnerin damit trotzdem einem erheblichen Haftungsrisiko, insbesondere gegenüber weiteren Drittschuldnern ausgesetzt sei. Dieses Haftungsrisiko wollte sie vermeiden.

Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet: Ruhendstellung ist rechtswidrig

Das Finanzgericht hat nun durch seinen 11. Senat entschieden, dass das Schreiben, mit welchem die Ruhendstellung erklärt wird, ein Verwaltungsakt mit Außenwirkung ist, welcher den Regelungsgehalt der Pfändungs- und EInziehungsverfügung betrifft und abändert. Als solcher sei dieser Verwaltungsakt rechtswidrig. Denn: Ihm fehlt schlicht die Rechtsgrundlage. Zwar bestimmen sich die Formalien für den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO), also nach Steuergesetzen. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung jedoch bestimmt sich alleine an den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO).

Zivilprozessordnung kennt keine Ruhendstellung

Die insofern geltende Zivilprozessordnung kennt jedoch keine Ruhendstellung oder Aussetzung einer Pfändung. Hier gibt es schlicht nur „on“ oder „off“. Erlässt das Finanzamt nun einen Verwaltungsakt, mit dem es diese Rechtsinstrumente der ZPO abzuändern versucht, dann ist dies mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Dies war hier der Fall, da der Verwaltungsakt des Finanzamts zwar vorsah, dass die sich zu Gunsten des Finanzamts aus der Pfändung ergebenden Vorteile (Auskehr der Kontenguthaben) zwar vorübergehend entfallen sollten (der Schuldner sollte wieder über sein Konto verfügen können). Die Verstrickung der Pfandsache sollte jedoch bestehen bleiben (Sprich: Bei nachfolgenden Pfändungen sollte das Finanzamt weiter an vorderster Stelle stehen bleiben).

Abgabenordnung regelt nur das Verhältnis zwischen Finanzamt und Steuerschuldner – nicht aber Drittschuldner

Das Finanzamt hatte seine Rechtsauffassung mit dem Inhalt von § 258 Abgabenordnung (AO) begründet. Danach kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung im Einzelfall einstellen oder beschränken. Das Gericht urteilte jedoch, dass das Finanzamt keine Anordnungen treffen kann, welche nach der ZPO nicht gestattet sind. Eine Ruhendstellung der Pfändung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verstrickung beeinträchtige jedoch die Rechte Dritter einschließlich der klagenden Drittschuldnerin. Hierfür fehle es jedoch an einer Ermächtigungsgrundlage.

Auswirkung auf alle öffentlichen Vollstreckungsmaßnahmen – auch Krankenkassen?

Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, es ist also noch nicht rechtskräftig. Sollte das Urteil jedoch rechtskräftig werden, dann hätte dies erhebliche Konsequenzen für sowohl Steuerschuldner als auch Schuldner sonstiger öffentlicher Kassen, insbesondere die Schuldner von Krankenkassen und Sozialversicherungsträgern. Neben Finanzämtern ist es insbesondere bei Krankenkassen gängig (und nach unserer Auffassung sinnvoll), eine ausgebrachte Pfändung ruhend zu stellen, sofern man sich mit einem Schuldner auf eine Ratenzahlung der bestehenden Rückstände einigen kann. Sollte das hiesige Urteil in Rechtskraft erwachsen dann steht zu vermuten, dass die Chancen für eine derartige Einigung zukünftig erheblich schlechter stehen – was Sanierungsbemühungen erheblich erschweren dürfte.


Sie gelangen HIER zur Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (externer Link).

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Anlässlich der Auftaktveranstaltung der Regionalgruppe Rhein-Main des Verbandes der Gründer und Selbständigen e.V. (VGSD e.V.) am 27. Januar 2016 in Hirschberg hierlt Rechtsanwalt Wullbrandt einen kurzweiligen Impulsvortrag zum Thema „Auftrag erledigt, Kunde zahlt nicht – effektives Forderungsmanagement“.

Die versammelten Zuhörer erhielten dabei eine Menge Tipps und Ratschläge, wie sich Zahlungsausfälle auf ein Minimum reduzieren lassen und wie man am besten mit säumigen Kunden umgeht. Rechtsanwalt Wullbrandt, der auf mehrere Jahre Erfahrung als Syndikusanwalt eines der größten deutschen Forderungsmanagementunternehmen zurückblicken kann, gab dabei wichtige Ratschläge, angefallen von der korrekten Rechnungsstellung, der Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten und der Auswahl des Inkassopartners.

Die Präsentation zum Vortrag können Sie hier downloaden:

Vortrag Effektives Forderungsmanagement

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 16.09.2015 entschieden, dass die Pfändung in die aus einem Domainvertrag bestehenden Ansprüche zulässig ist.

Ansprüche aus Internet-Domainvertrag sind pfändbar

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle für Internet Domains fungiert. Sie ist für den Betrieb sowie die Verwaltung der Internet-Domains zuständig und nimmt Registrierungsaufträge entgegen. So schloss sie mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Online-Shops war, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain ab. Als bei diesem Steuerzahlungen rückständig waren, erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin eine Pfändungsverfügung, in der es unter anderem den vertraglichen Anspruch des Unternehmers auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für seinen Onlineshop pfändete. Daraufhin klagte die Genossenschaft auf Aufhebung der ergangenen Pfändung mit der Begründung, dass sie bei der Zwangsvollstreckung in Domains nicht Drittschuldnerin und damit auch nicht die richtige Adressatin einer Pfändungsverfügung sei.

Drittschuldnerklage der Registrierungsstelle scheitert – Pfändung in Domain ist zulässig

Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. In seinem Urteil stützt sich das FG Münster insbesondere darauf, dass es sich bei den Ansprüchen des Unternehmers aus dem Domainvertrag um pfändbare Vermögensrechte i.S.d. § 321 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 309, 316 AO handelt. Dabei führt das Finanzgericht im Einklang mit dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsatzbeschluss vom 05.07.2005 ( Aktenzeichen VII ZB 5/05) aus, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 321 AO entspricht, in eine „Internet-Domain“ die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Vertragsverhältnis zustehen. Damit stellt der Hauptleistungsanspruch des Unternehmers gegenüber der Klägerin auf Zurverfügungstellung und Unterhaltung der Domain eine pfändbare Forderung dar. Deshalb sei die Klägerin sehr wohl als Drittschuldnerin von der Pfändung betroffen, da gerade sie als Vertragspartei zur Erfüllung der Leistung gegenüber dem Unternehmer verpflichtet ist.

Anspruch auf Zurverfügungstellung und Unterhaltung der Domain eine pfändbare Forderung – Registrierungsstelle ist Drittschuldnerin

Im Übrigen sei die ergangene Pfändungsverfügung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Entgegen dem Vorwurf der Klägerin der Beklagte habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem er pfändungsfremde Ziele und kein fiskalisches Vollstreckungsinteresse verfolgte, stellt das Finanzgericht fest, dass durch die Pfändung lediglich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers zulässigerweise gesichert wurde.