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Aufgrund der Corona-Krise ist Kurzarbeit in den vergangenen Wochen ein großes Thema. Von heute auf Morgen ist bei vielen Arbeitnehmern ein großer Teil des Einkommens weggebrochen. Wer monatlich Kindesunterhalt zahlen muss, der steht unter Umständen vor dem Problem, dass er den Unterhalt entweder nicht mehr zahlen kann oder sich praktisch zwischen miete und Unterhalt entscheiden muss. Es stellt sich daher die Frage, ob man während der Kurzarbeit den Unterhalt reduzieren darf. 

Kann man den Kindesunterhalt kürzen, wenn man wegen Kurzarbeit weniger verdient?

Kann ich den Kindesunterhalt kürzen oder die Zahlungen stoppen, wenn ich meine Arbeit verliere oder in Kurzarbeit gehen muss?

Zuerst muss man unterscheiden: Liegt ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor oder nicht?

Was ist zu tun, wenn kein Unterhaltstitel vorliegt?

Wenn kein Unterhaltstitel vorliegt, dann erfolgt die Unterhaltszahlung ja in jedem Fall freiwillig. In diesem Fall kann der Unterhalt einfach angepasst werden. Aber Vorsicht: Sie dürfen den Unterhalt nur auf die tatsächlich nach Düsseldorfer Tabelle geschuldete Unterhaltshöhe reduzieren. Bevor Sie Zahlungen leisten sollten Sie also sicherheitshalber vom Experten ausrechnen lassen, wie viel Unterhalt Sie auf Basis Ihres aktuellen Einkommens tatsächlich zahlen müssen.

Was kann man tun, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt?

Besteht ein beim Jugendamt oder Gericht erstellter Unterhalttitel, dann kann wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird aus dem Titel direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden. So ein Titel ist aber nicht in Stein gemeißelt – er kann an die geänderte Einkommenssituation angepasst werden.

Sofern sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft verschlechtert haben, kann beim Gericht ein Antrag einstweilige Einstellung der Vollstreckung sowie auf Abänderung des Unterhaltstitels gestellt werden. Wenn der Titel also über den Mindestunterhalt hinausgeht und das Einkommen belegbar auf langfristige Zeit eingebrochen und verringert ist, dann kann der Titel auf Antrag abgeändert werden. Unabhängig vom Einkommen muss der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil aber jedenfalls den Mindestunterhalt zahlen und ist nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sogar dazu verpflichtet, zusätzlich zum Haupterwerb einer Nebentätigkeit nachzugehen um den Mindestunterhalt aufzubringen.

Bei nur kurzfristigen Einkommenseinbußen (also beispielsweise Kurzarbeit für die Dauer von drei Monaten) ist also  fraglich, ob das bereits genügt um zu rechtfertigen, dass Zahlungen nicht einmal mehr in Höhe des Mindestunterhalts ausgesetzt und entsprechende Anträge Erfolg versprechen. Es dürfte aber vermutlich so sein, dass eine vorübergehende Reduktion auf den Mindestunterhalt möglich ist. Dies sollte aber keinesfalls eigenmächtig geschehen, um spätere Nachteile wie Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Hier wird es sicherlich auf den Einzelfall sowie die weitere Entwicklung der Wirtschaft ankommen.

Für eine spezifische Überprüfung Ihrer individuellen Situation und die Vertretung in den Antragsverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt Ihre Ansprechpartnerin im Familienrecht

Alexandra Wullbrandt

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