FG Rheinland-Pfalz: Prozesskosten für Ehescheidungen nach wie vor steuerlich absetzbar

post1Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16.10.2014 sind Prozesskosten für Ehescheidung auch nach der 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.

Das Urteil beruht auf einem Streitfall, dessen Klage bezüglich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben wurde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen. Nach Angaben des Gerichts handelt es sich um die erste Entscheidung eines Familiengerichts zu dieser Fragestellung (Az.: 4 K 1976/14).

Hinsichtlich der Scheidungsfolgekosten wurde die Klage jedoch abgewiesen. Diese sind nach der Neuregelung ab 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Prozesskosten bezüglich Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht sind nach der bisherigen BFH Rechtsprechung, die für das neue Familienrecht entsprechend gelte, nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33EStG anzusehen. Die Begründung rührt daher, dass diese Folgesachen auch in einer außergerichtlichen Einigung verhandelt werden können und damit nicht zwingend – sondern nur auf Antrag eines Ehepartners – im Scheidungsverfahren entschieden werden müssen.

Mehr Informationen zu diesem Beschluss finden Sie hier: http://beck-aktuell.beck.de/news/fg-rheinland-pfalz-prozesskosten-f-r-ehescheidungen-nach-wie-vor-steuerlich-absetzbar

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