Scheidung_Trennung

Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Das Statistische Bundesamt hat bekannt gegeben, dass aktuell jährlich circa 380 000 Ehen eingegangen werden, dem stehen 190 000 Scheidungen gegenüber.
Sicherlich keine gute Bilanz. Nicht genug, dass ein Lebensplan gescheitert ist, kommen oftmals auch noch hohe Kosten durch die Scheidung auf die Eheleute zu. Nachdem alles durchstanden ist stellt sich für viele die Frage ob die Scheidungskosten zumindest steuerlich abgesetzt werden können.
Die Antwortet ist, wie bei Juristen so häufig: „Es kommt drauf an!“ Und zwar aktuell auf das Bundesland in dem die Steuer erklärt wird:

Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

Gerade aufgrund der ansteigenden Scheidungsquote von rund 50% hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass die Scheidungskosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da die Scheidung der Ehe gerade die Regel geworden sei. Mit seiner Entscheidung vom 18.02.2015 hat das Finanzgericht Niedersachsen auch auf die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verwiesen, wonach der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft habe.

Sachsen: nein – Rheinland-Pfalz: ja!

Dieser Entscheidung hat sich das Sächsische Familiengericht angeschlossen.  Die Finanzgerichte Rheinland – Pfalz und Münster haben sich hingegen weiterhin für die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten ausgesprochen.
Zwischenzeitlich wurde das Verfahren an den Bundesfinanzhof weitergegeben welches nun eine Grundsatzentscheidung treffen muss. Das Verfahren kann noch mehrere Monate hin dauern.

post1Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16.10.2014 sind Prozesskosten für Ehescheidung auch nach der 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.

Das Urteil beruht auf einem Streitfall, dessen Klage bezüglich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben wurde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen. Nach Angaben des Gerichts handelt es sich um die erste Entscheidung eines Familiengerichts zu dieser Fragestellung (Az.: 4 K 1976/14).

Hinsichtlich der Scheidungsfolgekosten wurde die Klage jedoch abgewiesen. Diese sind nach der Neuregelung ab 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Prozesskosten bezüglich Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht sind nach der bisherigen BFH Rechtsprechung, die für das neue Familienrecht entsprechend gelte, nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33EStG anzusehen. Die Begründung rührt daher, dass diese Folgesachen auch in einer außergerichtlichen Einigung verhandelt werden können und damit nicht zwingend – sondern nur auf Antrag eines Ehepartners – im Scheidungsverfahren entschieden werden müssen.

Mehr Informationen zu diesem Beschluss finden Sie hier: http://beck-aktuell.beck.de/news/fg-rheinland-pfalz-prozesskosten-f-r-ehescheidungen-nach-wie-vor-steuerlich-absetzbar