BGH: Kein Raub an Prostituierter wenn der Täter nicht wusste, dass sie den Lohn behalten darf
Nimmt ein Freier einer Prostituierten das im Voraus geleistete Entgelt gewaltsam wieder weg, dann ist diese Zueignung unter Umständen nicht rechtswidrig, weil das Geschäft mit der Prostituierten Sittenwidrig ist. So jedenfalls entschied das der BGH in seinem Beschluss vom 21.07.2015 – 3 StR 104/15.
Bundesgerichtshof: Versuchter Raub zum Nachteil einer Prostituierten
Dieser nach meiner Auffassung in mehrfacher Hinsicht äußerst brisanten Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Angeklagte kam mit dem Opfer überein, dass diese an ihm sexuelle Handlungen vornehmen solle. Die heirfür vereinbarten 20 EUR Entgelt übergab er ihr. Nachdem sich die beiden in eine öffentliche Toilette begeben hatten, überlegte es sich der Angeklagte anders und verlangte die Rückzahlung des Geldes. Als das Opfer die Rückzahlung verweigerte, schubste er sie gegen die Kabinenwand, tastet sie ab und griff in die Taschen ihrer Kleidung, um das Geld, auf dessen Rückzahlung er nach Ansicht des in erster Instanz befassten Landgerichts keinen Anspruch hatte, gegen ihren Willen zurückzuerlangen. Dabei sei dem Angeklagten, so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung, bewusst gewesen, dass er das Geld nicht habe zurückverlangen können. Denn auch ihm sei, wie Freiern üblicherweise, bekannt gewesen, dass für das Versprechen sexueller Dienstleistungen vor dessen Erfüllung geleistetes Geld nicht zurückgefordert werden könne. Wider Erwarten fand der Angekl. das Geld jedoch nicht. Die sich anschließende verbale und tätliche Auseinandersetzung wurde durch das Eingreifen von Passanten beendet.
Freier fordert mit Gewalt das im Voraus gezahlte Entgelt zurück
Der BGH hob nun die Verurteilung wegen versuchten Raubes wieder auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Nach Auffassung des BGH hat sich das Landgericht nicht hinreiched mit dem Bestehen des subjektiven Tatbestands – also dem Vorsatz des Täters – auseinandergesetzt. Vielmehr noch: Nach Auffassung des BGH liege ein solcher hier wohl nicht vor.
BGH: Kein Vorsatz bezüglich rechtswidriger Zueignung ersichtlich
Nach Ansicht des BGH enthalten die Urteilsgründe keine die Feststellungen tragende Beweiswürdigung insbesondere zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (die Rückzahlung der 20 EUR). § 249 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz eines Nötigungsmittels die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss. Soweit klar. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er das Geld nicht zurückverlangen dürfe, finde (so jedenfalls der BGH) in der Beweiswürdigung keine Stütze. Das Landgericht habe nicht dargelegt, worauf es seine Überzeugung stütze.
Ausschluss des Rückforderungsrechts nicht allgemein bekannt
Soweit es meine, aufgrund seines pauschalen, nicht näher begründeten Hinweises auf die bei Freiern üblicherweise vorhandene Kenntnis, dass ein Rückforderungsrecht nicht bestehe, seien weitere Ausführungen entbehrlich gewesen, sei dem bereits mit Blick auf die zivilrechtliche Rechtslage nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme ein Rückforderungsanspruch des Angeklagten aus § 812 I 1 BGB in Betracht. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Vornahme sexueller Leistungen gegen ein Entgelt sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 I BGB nichtig. Aus § 1 ProstG ergebe sich nichts anderes. Demnach erwerbe eine Prostituierte nur dann eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuellen Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden seien. Die Bestimmung sei somit eine Ausnahmevorschrift zu § 138 I BGB und bestimme unter den dort normierten Voraussetzungen die Wirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt trotz Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Also: Ein Rückforderuöngsanspruch scheidet dann aus, wenn die Leistung erbracht wurde.
Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gem. §§ 814, 817 BGB komme nur in Betracht, wenn der Angekl. als Leistender gewusst habe, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei bzw. vorsätzlich gesetz- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen habe. Auch dies verstehe sich bei dem psychisch auffälligen, die deutsche Sprache nur unzureichend beherrschenden Angeklagten, der einem fremden Kulturkreis mit einer anderen Rechtsordnung entstamme, nicht von selbst.
Die Sache bedürfe somit der Zurückweisung und erneuten Entscheidung, weil der Senat – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen könne, dass ein neues Tatgericht mit einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung wiederum feststelle, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung gehandelt und sich deshalb wegen eines – unter Umständen untauglichen – versuchten Raubes strafbar gemacht habe.
Fazit
Durch die Entscheidung wird zweierlei deutlich: Zum einen wird wieder einmal klar, dass sich die rechtliche Stellung von Prostituierten trotz des zwischenzeitlich eingeführten Prostitutionsgesetzes (ProstG) kaum verändert hat. Zwar ist die Tätigkeit als Prostituierte an sich nicht mehr sittenwidrig – wohl aber das einzelne Geschäft, welches die Prostituierte mit ihrem Freier abschließt. Auf dieser Unterscheidung (die in der Sache kaum verständlich ist) beruht die hiesige Entscheidung.
Äußerst interessant ist, dass der BGH hier seine Entscheidung ohne größere Ausführungen damit begründet, dass der Angeklagte aus einem fremden Kulturkreis entstammt, dessen Rechtsordnung eine andere ist. Wo der BGH diese Argumentation in anderen Fällen – insbesondere im Themenkomplex „Ehrenmord“ nur äußerst sparsam zur Geltung kommen lässt, wird dies hier von den Richtern „einfach mal so“ für die Begründung der Rechtsunkenntnis und damit das fehlen des Vorsatzes ins Feld geführt. Es bleibt zu hoffen, dass hieraus kein Trend in der Rechtsprechung des BGH entsteht – auch wenn dies die Arbeit als Strafverteidiger in vielen Fällen einfacher machen würde…
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Tim Wullbrandt
WULLBRANDT Rechtsanwälte Heidelberg & Wörrstadt (Rheinhessen) Telefon: 06221 / 3219270 Mail: twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de