Haftstrafe auch bei Diebstahl geringwertiger Sachen
Wer erheblich und im schlimmsten Fall einschlägig vorbestraft ist, der muss bei einem weiteren Diebstahl auch dann, wenn er nur Dinge geringsten Wertes gestohlen hat, mit Haft bzw. Freiheitsstrafe rechnen! So zumindest hat es jetzt das OLG Hamm mit Urteil vom 21.10.2014 – 1 RVs 82/14 – entschieden.
Haft für Wodkaflasche
Was war passiert? Der Angeklagte stahl in einem Supermarkt eine Flasche Wodka zum Preis von 4,99 Euro) (!). Er ist alkoholkrank, wegen Diebstahls mehrfach vorbestraft und war zuvor bereits längere Zeit in Haft. Er wurde erwischt, die entwendete Flasche Wodka gelangte zurück in den Besitz des Supermarktes. Im Strafverfahren legte der Angeklagte ein Geständnis ab. Das Amtsgericht Siegen verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sprach das Landgericht Siegen in zweiter Instanz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten aus – ohne Bewährung. Der Angeklagte legte Revision ein.
Oberlandesgericht: Kurze Freiheitsstrafe trotz winzigem Schaden wegen erheblicher Vorstrafen angemessen
Die Revision hatte nur teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass auch zur Ahndung von Bagatellstraftaten kurzzeitige Freiheitsstrafen verhängt werden können.Vorliegend habe sich eine solche Bestrafung wegen der zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen und wegen dem Umstand, dass er sich weder durch zuvor verhängte Geldstrafen noch durch Bewährungsstrafen und die Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen von der Begehung der neuerlichen Tat habe halten lassen, nahezu aufgedrängt. Das Oberlandesgericht sah auch keinen Verstoß gegen das Gebot schuldangemessener Strafen bei Verhängung der kurzen Haftstrafe.
Darf es doch ein bisschen weniger sein?
Allerdings war die vom Landgericht in der Berufungsinstanz verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe auf einen Monat und eine Woche zu reduzieren. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, das Landgericht Siegen habe strafmildernde Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Der Angeklagte habe ein Geständnis abgelegt, der Schaden liege im untersten Bereich der Geringwertigkeit und die gestohlene Sache sei im Endeffekt beim Geschädigte verblieben. Ausserdem sei der Angeklagte alkoholkrank und habe die Tat im erheblich alkoholisierten, seine Schuldfähigkeit vermindernden Zustand begangen.