Kein Insolvenzgeld bei fehlendem Verdienstnachweis (SG Gießen)
(zur Entscheidung des SG Gießen, Urteil vom 07.02.2015 – S 14 AL 17/12)
Arbeitnehmer haben grundsätzlich mit Eintritt der Insolvenz ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld für die Dauer von drei Monaten. Diese Ansprüche werden bei der zuständigen Agentur für Arbeit geltend gemacht. Die Ansprüche müssen allerdings nachgewiesen werden – wenigstens durch Vorlage von Belegen vergangener Gehaltszahlungen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 07.02.2015 (Az.: S 14 AL 17/12, noch nicht rechtskräftig).
Verdienst ohne schriftlichen Arbeitsvertrag und Abrechnungen nicht nachweisbar
Der Kläger ist Berufskraftfahrer, er war (nach eigenem Bekunden) zwei Monate bei einem Speditionsunternehmen als Fahrer tätig gewesen. Es existierte kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Beiträge zur Sozialversicherung hatte das Unternehmen nicht abgeführt, der Geschäftsführer war nicht mehr greifbar. Der Kläger trug im Prozess vor, es sei ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000 Euro netto vereinbart gewesen, gezahlt worden seien ihm aber lediglich 1.000 Euro. Der Lohn habe bar gezahlt werden sollen, Abrechnungen und Bankbelege seien daher nicht vorhanden. Er wollte nun bei der zuständigen Agentur für Arbeit Ansprüche auf Insolvenzgeld geltend machen und legte Tachoscheiben vor, aus denen sich der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit ergab. Die Agentur lehnte ab, nachdem der Insolvenzverwalter die Höhe der Forderung bestritten hatte.
Mangelnder Nachweis geht zu Lasten des Anspruchstellers
Das SG Gießen gab der Arbeitsagentur Recht. Aufgrund der Tachoscheiben stehe zwar fest, dass der Kläger in dem von ihm behaupteten zeitlichen Umfang bei dem Unternehmen gearbeitet habe. Es stehe aber nicht fest, in welcher Höhe ihm auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt zugestanden hätten. Die Nichterweislichkeit der tatsächlichen monatlichen Vergütung gehe zu seinen Lasten, auf ein solches Arbeitsverhältnis mit nur mündlichen Vereinbarungen hätte er sich nicht einlassen dürfen.