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WULLBRANDT Rechtsanwälte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann auch zur Steuerberatung in Deutschland berechtigt sein.

BFH , Urteil vom 19.10.2016 – II R 44/12

Eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann in Deutschland zur Steuerberatung berechtigt sein

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2016 ging bereits ein im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zugrunde (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827)

Der BFH gab die vorliegende Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Finanzgericht zurück. Dieses sei zwar zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die fragliche Steuerberatungsgesellschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Steuerberatung in Deutschland befugt gewesen sei. Allerdings kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen

Dienstleistungsfreiheit gilt gegebenen Falles auch für Steuerberatungsgesellschaften

Existieren im Land der Niederlassung der Gesellschaft keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz vergleichbaren Regelungen über die Reglementierung des Berufes der Steuerberater, dann kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Eine solche nachhaltige Berufsausübung setzt voraus, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem muss ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen.

Das Finanzgericht muss nun – praktisch im zweiten Durchgang – genau dieses prüfen. Und noch mehr – da die klagende Steuerberatungsgesellschaft eine Niederlassung im Inland (also in Deutschland) unterhält muss das Finanzgericht ebenfalls prüfen, ob die Gesellschaft nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung den deutschen Regelungen unterfällt.