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Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt im Rahmen der Hauptverhandlung erforderlich und reicht die eingeschränkte Akteneinsicht des Angeklagten hierfür nicht aus, ist gemäß § 140 II StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

(zu LG Köln, Beschluss vom 29.08.2014 – 113 Qs 51/14)

Sachverhalt

Dem Angeklagten (A) wird (jedenfalls auch) die Begehung einer falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB vorgeworfen. Die beantragte Beiordnung des Verteidigers des A gem. § 140 II StPO lehnte das AG mit Beschluss vom 16.7.2014 ab. Hiergegen wendet sich A mit der Beschwerde.

Rechtliche Wertung

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 II StPO sei im Hinblick auf den Umstand, dass nach § 147 I StPO nur der Verteidiger umfassende Akteneinsicht habe, angezeigt, wenn für eine sachdienliche Verteidigung die genaue Aktenkenntnis erforderlich sei. Vorliegend sei dem AG zwar insoweit zuzustimmen, als es sich weder um eine besonders komplizierte oder umfangreiche Sache gehandelt habe noch schwierige Rechtsfragen zu entscheiden gewesen seien. Allerdings sei es angesichts des Tatvorwurfs der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB), der im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig eine schwierige Beweisführung erfordere, nötig, sich ausführlich und exakt mit Zeugenaussagen und Urkunden zu befassen. Die dafür erforderliche umfassende Kenntnis der Akte sowie der Beiakten könne nicht durch das eingeschränkte Akteneinsichtsrecht des A nach § 147 VII StPO gewährleistet werden. Die Befassung mit der Akte (insgesamt 3 Bände) habe zudem, um iRd Beweisaufnahme eine effektive Verteidigung zu ermöglichen, vor der Hauptverhandlung zu geschehen und könne nicht etwa in einer kurzen Unterbrechung der Sitzung erfolgen.