Wichtig für Kollegen! Angestellte Anwälte und Rentenversicherung: Bei Arbeitgeberwechsel stets Befreiungsantrag bei DRV Bund stellen!

Ratgeber und Guidelines zum Thema Strafrecht
Soeben erreicht uns die wöchentliche Depesche des Deutschen Anwaltvereins – darin enthalten diese für angestellte Rechtsanwälte zur Vermeidung von Umständen und Ärger mit der Deutschen Rentenversicherung Bund wichtige Info:

Angestellte Anwälte müssen zukünftig aufpassen: Sie müssen ab sofort bei jedem Tätigkeitswechsel erneut einen Befreiungsantrag stellen, wenn sie nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen wollen. Auf diese Konsequenz zweier Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hat jetzt die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hingewiesen. Bislang war es Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass bei einer Befreiung eines angestellten Kanzleianwalts beim Wechsel in das Anstellungsverhältnis einer anderen Kanzlei kein neuer Befreiungsantrag erforderlich wurde. Ein Antrag wird über das Versorgungswerk gestellt. Unklar ist zurzeit noch, was mit Altfällen passieren soll. Die Deutsche Rentenversicherung will zunächst die Urteilsgründe abwarten. Die ausführliche Meldung mit weiteren Hinweisen aus dem Januar-Heft des Anwaltsblatts finden Sie vorab unter www.anwaltsblatt.de. “

(Quelle: Deutscher Anwaltverein – http://www.anwaltverein.de/leistungen/dav-depesche, Littenstraße 11, 10179 Berlin, Depesche Nr. 50/12)

Wer also zukünftig sei es als Syndikus oder kanzleiangestellter Rechtsanwalt den Arbeitgeber wechselt, sollte bereits mit dem Arbeitgeberwechsel erneut den Befreiungsantrag bei der DRV stellen – um unnötigen Ärger und gegebenen Falles gar die Zwangsmitgliedschaft in der DRV zu vermeiden.