Strafrecht Prozesse und Verfahren

zu VG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2013 – 6 L 790/13.KO.

Ein Polizeikommissaranwärter, der vor Antritt seiner Ausbildung Drogen (hier: Cannabis) konsumiert hat, darf wegen ernsthafter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung vorläufig vom Dienst suspendiert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 09.08.2013 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 6 L 790/13.KO).

Kommissaranwärter wird wegen Cannabiskonsums suspendiert

Der Antragsteller macht seit Mai 2013 eine Ausbildung zum Polizeikommissar. Im Juli 2013 erfuhren die Vorgesetzten, dass er vor seiner Einstellung Kontakte zur Drogenszene hatte. Nachdem er hierzu vernommen worden war und dabei die Einnahme von Cannabis vor Antritt der Ausbildung eingeräumt hatte, verbot der Dienstherr ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Der Antragsteller erhob Widerspruch und begehrte beim VG vorläufigen Rechtsschutz.

VG: Drogenkonsum führt zu Zweifeln an charakterlicher Eignung

Das Gericht lehnte dies aber ab. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen, so das Gericht, ergebe, dass die Belange des Anwärters zurückstehen müssten. Es lägen zwingende dienstliche Gründe vor, die es nicht zuließen, den Beamten auf seinem Dienstposten zu lassen. Der Leiter der Landespolizeischule habe plausibel dargelegt, dass ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf bestünden. Ein Drogenkonsum eines Beamten stehe generell nicht im Einklang mit den für den Polizeiberuf geforderten persönlichen Eigenschaften. Bereits in der Ausbildung und erst recht im späteren Berufsleben werde ein Polizist auch zur Verfolgung von Drogendelikten eingesetzt. Diese nachvollziehbare Einschätzung rechtfertige die Suspendierung des Anwärters vom Dienst und sei verhältnismäßig, auch wenn sich der Antragsteller noch in der Ausbildung befinde. Hierfür spreche nicht nur der Umstand, dass Polizisten Dienstwaffenträger seien und bereits während ihrer Ausbildung zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt würden. Hinzu komme, dass Polizeibeamte während ihrer Ausbildung auch Kenntnisse über Interna (z. B. polizeitaktisches Wissen) erhielten, die nicht in falsche Hände gelangen dürften. Könnte der Anwärter seine Ausbildung beenden und erweise sich später endgültig seine Ungeeignetheit für den Polizeiberuf, bestehe die Gefahr einer unzulässigen Weitergabe dieser Informationen. Von daher würden dienstliche Interessen beeinträchtigt, falls der Anwärter bis zu einer endgültigen Entscheidung über seine Entlassung einstweilen im Dienst verbleibe.

(Quelle: Pressestelle des Verwaltungsgerichts Koblenz, http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/VG-Koblenz/Presseerklaerungen/)