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Ratgeber / Guidelines, Strafrecht

§ 174c StGB: Wie weit dürfen Ärzte und Therapeuten gehen?

Anwalt für Sexualstrafrecht

Kurz gesagt: Sexuelle Handlungen mit Patientinnen und Patienten während einer laufenden Behandlung sind für Ärzte und Psychotherapeuten nach § 174c StGB in aller Regel strafbar – auch dann, wenn die Patientin einverstanden ist. Für Psychotherapeuten verbietet das Berufsrecht jeden sexuellen Kontakt und verlangt nach Therapieende mindestens ein Jahr Abstand. Schon ein Ermittlungsverfahren kann die Approbation gefährden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 174c StGB bestraft sexuelle Handlungen unter Missbrauch eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe; der Versuch ist strafbar.
  • Das Einverständnis der Patientin schließt die Strafbarkeit nicht aus – der BGH nimmt bei sexuellen Kontakten im Behandlungsverhältnis im Regelfall einen Missbrauch an.
  • Täuscht der Behandler eine medizinische Notwendigkeit vor oder handelt er gegen den Willen bzw. bei Sedierung, kommen Vergewaltigung und sexueller Übergriff (§ 177 StGB) hinzu.
  • Das Abstinenzgebot (§ 6 MBO-PP) untersagt Psychotherapeuten jeden sexuellen Kontakt und gilt nach Therapieende fort – mindestens ein Jahr.
  • Eine Verurteilung nach § 174c StGB begründet nach der Rechtsprechung regelmäßig die Unwürdigkeit und damit den zwingenden Widerruf der Approbation; das Ruhen droht schon ab Einleitung des Strafverfahrens.
  • Wer beschuldigt wird, sollte keine Stellungnahme ohne Verteidiger abgeben – auch nicht gegenüber Kammer oder Patientin.

Was ist aktuell passiert – und warum betrifft es Ihre Praxis?

Anfang November 2026 begann erneut ein Prozess vor dem Landgericht Heidelberg gegen einen früheren Psychotherapeuten. Die Staatsanwaltschaft Heidelberg wirft ihm18 Fälle sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines psychotherapeutischen Behandlungsverhältnisses vor.

Der Fall ist kein Einzelfall. Er zeigt, wie eng das Recht die Grenzen im Behandlungszimmer zieht – und dass diese Grenzen weit vor einer Gewalttat beginnen.

Was verbietet § 174c StGB genau?

Die Vorschrift hat drei Absätze (§ 174c StGB, lexetius):

  • Abs. 1 erfasst sexuelle Handlungen an Personen, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung (einschließlich Sucht) oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sind – begangen unter Missbrauch dieses Verhältnisses. Seit 2021 ist auch strafbar, die Person zu sexuellen Handlungen mit Dritten zu bestimmen.
  • Abs. 2 erfasst dasselbe Verhalten im psychotherapeutischen Behandlungsverhältnis.
  • Abs. 3 stellt den Versuch unter Strafe.

Der Strafrahmen liegt bei drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Täter dieses zweiten Absatzes kann nach dem Bundesgerichtshof nur sein, wer die Bezeichnung „Psychotherapeut“ führen darf. Das ist keine Lücke: Absatz 1 der Norm setzt keine Approbation voraus. Auch Heilpraktiker für Psychotherapie werden darüber erfasst.

Wie wenig es für ein „Anvertrautsein“ braucht, zeigt der Fall eines Gynäkologen mit versteckten Kameras: Schon eine einzelne Vorsorgeuntersuchung genügt. Noch mehr: Der Bundesgerichtshof hat an anderer Stelle bereits entschieden, dass es bereits ausreicht, wenn sich die Person subjektiv als behandlungsbedürftig empfindet.

Schützt das Einverständnis der Patientin?

Nein – jedenfalls nicht im Regelfall. Der BGH hat entschieden, dass das Einvernehmen des Opfers einer Verurteilung allein nicht entgegensteht. Der Tatrichter darf bei sexuellen Handlungen innerhalb eines Behandlungsverhältnisses regelmäßig einen Missbrauch annehmen (BGH, 4 StR 669/10). Eine Ausnahme kommt höchstens bei einer vom Behandlungsverhältnis unabhängigen Liebesbeziehung in Betracht, welche möglicherweise bereits vor Aufnahme des Behandlungsverhältnisses bestand.

Der Bundesgerichtshof betont, dass „Missbrauch“ ein eigenständiges Merkmal ist und nicht jeder Sexualkontakt per se darunterfällt. Entscheidend ist ein gleitender Maßstab: Je intensiver das Behandlungsverhältnis, desto geringer die Anforderungen an den Missbrauch. In jenem Fall sprach der BGH einen Arzt frei, weil die Patientin ihm „auf Augenhöhe“ begegnet war. Für eine laufende Psychotherapie mit ihrer typischen Abhängigkeit und Übertragung ist eine solche Ausnahme kaum vorstellbar. Wer den gewünschten Therapieerfolg mit sexuellen Handlungen verknüpft, missbraucht das Verhältnis nach Ansicht des BGH eindeutig.

Wann wird aus einer „Untersuchung“ eine Vergewaltigung?

Besonders schwer wiegt der medizinische Vorwand. Ein Missbrauch liegt nach dem BGH insbesondere vor, wenn der Behandler eine Handlung als „medizinisch notwendig oder Teil der Therapie“ ausgibt (4 StR 669/10). Seit der Reform 2016 erfasst § 177 StGB zudem Handlungen gegen den erkennbaren Willen, unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments oder der Unfähigkeit, einen Willen zu bilden – etwa bei Sedierung. Kommt es zum Eindringen in den Körper, drohen Strafen ab zwei Jahren – diese sind dann nicht mehr bewährungsfähig!

Die Praxis zeigt die Spannweite: Das Landgericht München I verurteilte einen Gastroenterologen, der sedierte Patientinnen bei Darmspiegelungen digital penetriert hatte, kürzlich zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (aktuell nicht rechtskräftig; OLG München, PM 7/2025). Am anderen Ende steht ein Ex-Arzt der Tübinger Uniklinik-Psychiatrie: Wegen 53 Fällen unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses erhielt er in der Berufung ein Jahr und neun Monate auf Bewährung; das Geständnis wirkte strafmildernd (nicht rechtskräftig; Stuttgarter Zeitung).

Kann eine Patientin das Verfahren noch stoppen?

In der Regel nicht. § 174c StGB enthält kein Strafantragserfordernis und wird daher von Amts wegen verfolgt – auch wenn die Patientin ihre Anzeige zurückziehen möchte. Die Verjährung beträgt fünf Jahre, ruht aber bis zum 30. Lebensjahr des Opfers (§ 78b StGB); für Verbrechen nach § 177 Abs. 5 StGB (etwa bei Gewalt) beträgt die Frist 20 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Betroffene können sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen (§ 395 StPO).

Was gilt berufsrechtlich – auch nach Therapieende?

Strafrechtlich verlangt § 174c StGB, dass die Person zur Tatzeit „anvertraut ist“. Das Berufsrecht reicht deutlich weiter. Die Muster-Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer formuliert in § 6 Abs. 6 MBO-PP: „Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeutinnen zu ihren Patientinnen ist unzulässig.“ Nach § 6 Abs. 8 gilt das Abstinenzgebot fort, solange Behandlungsbedarf oder Abhängigkeit besteht; vor privaten Kontakten ist mindestens ein Jahr Abstand einzuhalten. Die Verantwortung trägt allein der Therapeut. Die Abstinenz umfasst auch Geschäfte, Geschenke und die Vermischung privater und therapeutischer Räume.

Die ärztliche Berufsordnung kennt kein ausdrückliches Sexualverbot. Sie erfasst Grenzverletzungen über die Pflicht, dem entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (§ 2 Abs. 2), die Achtung von Würde und Selbstbestimmung (§ 7 Abs. 1) und – in Baden-Württemberg – das Verbot, Vertrauen oder Hilflosigkeit missbräuchlich auszunutzen (§ 11 Abs. 2) (BO LÄK BW).

Was passiert mit Approbation und Kassenzulassung?

Hier liegt für viele Beschuldigte das eigentliche Existenzrisiko:

  • Ruhen: Schon ab Einleitung eines Strafverfahrens kann die Behörde das Ruhen der Approbation anordnen (§ 6 BÄO; für Psychotherapeuten § 5 Abs. 3 PsychThG).
  • Widerruf: Bei Unwürdigkeit ist die Approbation zwingend zu widerrufen (§ 5 Abs. 2 BÄO; § 5 Abs. 2 PsychThG). Bei einer Straftat nach § 174c StGB ist laut VG Würzburg „grundsätzlich ohne Weiteres“ von Unwürdigkeit auszugehen. Die Approbation ist unteilbar; eine Beschränkung auf männliche Patienten scheidet aus (VG Gelsenkirchen).
  • Kein Schutz durch milde Strafurteile: Verzichtet das Strafgericht auf ein Berufsverbot, hindert das den Widerruf nicht (BayVGH).
  • Mitteilung: Die Staatsanwaltschaft meldet u. a. Anklageerhebung und Verfahrensausgang an Approbationsbehörde und Kammer (MiStra Nr. 26).
  • Kammer und KV: In Baden-Württemberg drohen berufsgerichtlich Geldbußen bis 50.000 Euro (§ 58 HBKG); bei gröblicher Pflichtverletzung ist die Kassenzulassung zu entziehen (§ 95 Abs. 6 SGB V).

Woran erkennen Sie die schiefe Ebene?

Übergriffe entstehen selten abrupt. Fachkreise beschreiben einen schleichenden Prozess („slippery slope“): eigene Selbstoffenbarungen, Sexualisierung des Gesprächs, Bemerkungen über Aussehen, private Treffen und lange Telefonate, Berührungen, schließlich Liebesgeständnisse mit dem Vorschlag, die Therapie zu beenden (Psychotherapie-Wissenschaft 2022; Deutsches Ärzteblatt PP). Ein deutliches Alarmsignal ist, wenn Sie einen Fall nicht mehr mit Kollegen besprechen möchten. Dann ist Supervision geboten – sofort.

So schützen Sie Patienten – und sich selbst

  • Indikation prüfen und dokumentieren: keine intime Untersuchung ohne medizinischen Grund (DGPFG-Leitfaden).
  • Aufklären und einwilligen lassen: Art, Umfang und Notwendigkeit erklären (§ 630e BGB); die Einwilligung ist jederzeit widerruflich (§ 630d Abs. 3 BGB).
  • Stopp-Signal vereinbaren und jeden Untersuchungsschritt ankündigen.
  • Entkleidung auf das Erforderliche beschränken.
  • Begleitperson aktiv anbieten – eine Pflicht besteht nicht, die Anwesenheit setzt die Zustimmung der Patientin voraus (§ 7 Abs. 5 BO). Angebot und Antwort dokumentieren, wie es der britische GMC verlangt.
  • Rahmen wahren: keine privaten Messenger-Kontakte, keine Treffen außerhalb der Praxis, keine Geschenke über Geringfügiges hinaus.
  • Supervision nutzen, sobald Gefühle oder Grenzunsicherheit entstehen; die Behandlung notfalls geordnet übergeben.

Was tun, wenn Ihnen ein Vorwurf gemacht wird?

Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie überlegt. Sie müssen sich gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft nicht äußern – machen Sie davon Gebrauch, bis Ihr Verteidiger die Akte eingesehen hat. Nehmen Sie keinen Kontakt zur Patientin auf und verändern Sie keine Dokumentation. Stimmen Sie auch Stellungnahmen gegenüber Kammer, Approbationsbehörde, Klinikleitung oder KV vorher mit Ihrem Anwalt ab.

Denken Sie dabei die berufsrechtliche Spur von Anfang an mit: Verwaltungsgerichte legen die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils regelmäßig ihrer Entscheidung zugrunde (VG Bayreuth). Ein Geständnis kann strafmildernd wirken – es schafft aber zugleich die Tatsachengrundlage für den Widerruf der Approbation. Diese Abwägung gehört in die Hände einer erfahrenen Verteidigung.


Häufige Fragen (FAQ)

Ist ein sexueller Kontakt strafbar, wenn die Patientin ausdrücklich einverstanden war? Ja, in aller Regel. Nach dem BGH steht das Einverständnis der Patientin einer Verurteilung nach § 174c StGB allein nicht entgegen. Bei sexuellen Handlungen innerhalb eines Behandlungsverhältnisses darf das Gericht regelmäßig einen Missbrauch annehmen.

Darf ich nach Ende einer Psychotherapie eine Beziehung mit einer früheren Patientin eingehen? Berufsrechtlich gilt das Abstinenzgebot nach § 6 Abs. 8 MBO-PP fort, solange Behandlungsbedarf oder Abhängigkeit besteht. Vor privaten Kontakten ist mindestens ein Jahr Abstand einzuhalten. Die Jahresfrist ist eine Untergrenze, keine Freigabe; die Verantwortung trägt allein der Therapeut.

Welche Strafe droht nach § 174c StGB? Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, auch der Versuch ist strafbar. Kommen Taten nach § 177 StGB hinzu, etwa bei Handlungen gegen den Willen oder an sedierten Patientinnen, sind deutlich höhere Strafen möglich.

Gilt § 174c StGB auch für Heilpraktiker und andere Behandler ohne Approbation? Ja. § 174c Abs. 1 StGB setzt nach dem BGH keine Approbation voraus. Auch Heilpraktiker für Psychotherapie können über Abs. 1 bestraft werden, selbst wenn Abs. 2 nach dem 1. Strafsenat nur approbierte Psychotherapeuten erfasst.

Verliere ich bei einer Verurteilung meine Approbation? Eine Verurteilung nach § 174c StGB begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Unwürdigkeit zur Berufsausübung. Dann muss die Approbation widerrufen werden; Auflagen oder eine Beschränkung auf bestimmte Patientengruppen sind nicht möglich. Das Ruhen der Approbation kann schon ab Einleitung des Strafverfahrens angeordnet werden.

Muss bei intimen Untersuchungen eine Begleitperson anwesend sein? Eine gesetzliche Pflicht besteht in Deutschland nicht. Die Anwesenheit Dritter setzt nach der Berufsordnung die Zustimmung von Arzt und Patientin voraus. Es ist dennoch ratsam, eine Begleitperson aktiv anzubieten und Angebot und Antwort zu dokumentieren.

Kann die Patientin die Anzeige zurücknehmen und das Verfahren beenden? Nein. § 174c StGB wird von Amts wegen verfolgt, ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft ermittelt daher auch dann weiter, wenn die Patientin das Verfahren nicht mehr wünscht.

Ermittlungsverfahren? Frühzeitige Verteidigung entscheidet

Ein Vorwurf nach § 174c StGB betrifft nicht nur das Strafverfahren, sondern Ihre gesamte berufliche Existenz. Je früher eine Verteidigung einsetzt, desto mehr lässt sich steuern – von der Akteneinsicht über die Kommunikation mit Kammer und Approbationsbehörde bis zur Frage, ob und wie Sie sich äußern. Rechtsanwalt Wullbrandt berät Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vertraulich in Ermittlungs- und Strafverfahren und begleitet parallel laufende berufsrechtliche Verfahren.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er gibt den Stand von November 2026 wieder. Zum laufenden Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg liegen nur Medienberichte vor; für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.

3. November 2026/von Tim Wullbrandt
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