Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund

Die Diskussion über die Strafbarkeit und Bestrafung der Verbreitung von Kinderpornographie in Deutschland erfährt eine bedeutende Wendung. Geplante Gesetzesänderungen im Strafgesetzbuch werfen ein Licht auf die Komplexität dieses sensiblen Themas und lösen kontroverse Debatten aus.

Der Gesetzgeber plant die Einführung eines minder schweren Falls im Kontext der Verbreitung von Kinderpornographie, begleitet von einer vorgesehenen Senkung der Strafen. Diese geplante Anpassung hat das Potenzial, die bestehende rechtliche Landschaft grundlegend zu verändern und wirft zahlreiche Fragen auf.

Wir verteidigen laufend und spezialisiert Mandanten gegen Vorwürfe wie Besitz von Kinderpornographie oder Verbreitung von kinderpornographischem Material. In den vergangenen Jahren kam dabei regelmäßig das Problem auf, dass bei einer Feststellung der Taten teils völlig unverhältnismäßige hohe Strafen mit verheerenden Folgen ausgeurteilt werden mussten. Dazu ein Beispiel:

Unser 14jähriger Mandant hat von einer 13jährigen Mitschülerin ein Nacktfoto zugesendet bekommen. Faktisch liegt damit der Besitz von Kinderpornographie – also ein Verbrechen – beim jugendlichen Mandanten vor. Unmittelbar nach Einleitung der Ermittlungen informiert die Staatsanwaltschaft das Jugendamt, welches Kontakt zu Eltern, Schule und Vereinen aufnimmt. Der Leumund des jugendlichen Mandanten ist nachhaltig angegriffen.

oder:

Unser erwachsener Mandant hat  in einer WhatsApp-Gruppe einen Sticker, der ein jugendpornographisches Bild zeigt, erhalten und selbst in eine WhatsApp-Gruppe weitergeleitet. Faktisch stellt die Verbreitung dieses einen Stickers ein Verbrechen dar, der Mandant wird (bei einer Schuldfeststellung) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr aufwärts verurteilt.

In diesem Artikel werfen wir einen eingehenden Blick auf die geplanten Änderungen, untersuchen die Gründe hinter dieser Initiative und beschreiben die Folgen für die Verteidigung in den betreffenden Verfahren.

Die aktuelle Gesetzeslage – Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Die Gesetzeslage bezüglich der Verbreitung von Kinderpornographie in Deutschland ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Unter § 184b StGB wird der Besitz, die Herstellung, die Verbreitung sowie das Zugänglichmachen von kinderpornographischen Schriften unter Strafe gestellt.

Aktuell sieht die Gesetzeslage rigorose Strafen vor:

Für den Besitz kinderpornographischer Schriften sowie die Herstellung, Verbreitung oder das Zugänglichmachen solcher Schriften drohen Freiheitsstrafen ab einem Jahr aufwärts.

Es ist wichtig anzumerken, dass das deutsche Strafrecht eine Null-Toleranz-Politik gegenüber der Verbreitung von kinderpornographischem Material verfolgt und harte Strafen für diese Straftaten vorsieht. Im Zuge der letzten Gesetzesänderung wurden die Strafen drastisch erhöht – bis zu einem Maß, welches die Gerichte in den vergangenen Jahren zur Verhängung von Strafen zwang, die nicht mehr als angemessen angesehen werden können.

Welche Änderungen sind für 2024 geplant?

Die angekündigte Gesetzesänderung bezüglich der Verbreitung von Kinderpornographie sieht die Einführung eines „minder schweren Falls“ vor, der im Strafgesetzbuch verankert werden soll. Dies würde bedeuten, dass bei bestimmten Fällen, die als weniger schwerwiegend eingestuft werden, mildere Strafen verhängt werden könnten.

Zusätzlich wird diskutiert, die Strafen für die Verbreitung von kinderpornographischem Material zu senken. Konkrete Details über die geplante Höhe der Strafen oder die Kriterien, die einen „minder schweren Fall“ definieren, können Teil der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sein. Wie genau die neue gesetzliche Regelung aussehen wird, das steht heute noch nicht fest.

Die Absicht hinter diesen Änderungen ist, eine feinere Differenzierung zwischen unterschiedlichen Tatbeständen vorzunehmen, um angemessene und differenzierte Strafen zu ermöglichen.

Welche Auswirkungen wird eine solche Gesetzesänderung haben?

Die potenziellen Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen auf die Verbreitung von Kinderpornographie könnten vielschichtig sein:

Wir erwarten, dass eine Einführung des „minder schweren Falls“ und eine Senkung der Strafen zu einer differenzierteren Bestrafung bei erfolgtem Tatnachweis führen werden. Dies könnte bedeuten, dass weniger schwere Fälle mit deutlich milderen Strafen geahndet werden, während schwerwiegendere Verstöße weiterhin mit hohen Strafen bedroht werden.

Die Einführung neuer Kriterien für den „minder schweren Fall“ könnte auch zu einer Neubewertung und Klarstellung von rechtlichen Standards und Richtlinien seitens der Gerichte führen. Dies könnte Auswirkungen auf die Praxis in der Justiz haben und möglicherweise zu einer verbesserten Konsistenz bei der Urteilsfindung beitragen.

Was bedeutet das für die Verteidigung in Kinderpornographie-Fällen?

Bereits heute haben die angekündigten Änderungen Auswirkung auf unsere Verteidigung in aktuellen Verfahren. Wir sind derzeit bestrebt, alle Verfahren so weit hinauszuzögern, dass eine Entscheidung in laufenden Verfahren erst nach Rechtskraft der Gesetzesänderungen erfolgt. In dem Fall wären die neuen Regelungen anwendbar.

Nach Wirksamwerden der Änderungen können wir als Verteidiger unsere Strategien anpassen, um Staatsanwaltschaften und gerichte zu zwingen, die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Die Einführung eines „minder schweren Falls“ wird neue Argumentationslinien eröffnen, um bei einer Tatsachenfeststellung mildere Strafen für unsere Mandanten und damit noch bessere Ergebnisse zu erreichen.

Die dann mögliche differenziertere Bestrafung gibt uns die Möglichkeit einer noch individuelleren Verteidigung, die die spezifischen Umstände des Falles und des Mandanten stärker berücksichtigt, um eine angemessene und gerechte Verteidigung zu gewährleisten.

Fazit?

Wir begrüßen die angekündigten Änderungen sehr und freuen uns darauf, nach deren Wirksamwerden für unsere Mandanten noch individuellere und angemessenere Verfahrensabschlüsse erreichen zu können.

Wenn Sie sich einem Verfahren wegen des Verdachts des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie entgegensehen und sich professionell beraten oder verteidigen lassen wollen, dann freuen wir uns auf Ihre unverbindliche Anfrage per Mail an Rechtsanwalt Tim Wullbrandt.

Auch Ärzte sind nicht vor Honorarausfällen sicher. Gerade bei Privatbehandlungen kommt es des öfteren vor, dass Honorarrechnungen nicht beglichen werden. Erstattet der so (vermeintlich) betrogene Arzt dann eine Strafanzeige ist die Gefahr groß, dass er sich durch die Erstattung der Anzeige selbst strafbar macht.

Die Schweigepflicht des Arztes

Ärzte unterliegen grundsätzlich einer umfassenden Schweigepflicht in Bezug auf alle Informationen, welche sie über ihre Patienten erlangen. Die ärztliche Schweigepflicht ist zum einen in den Berufsordnungen der Ärzte geregelt. Zum anderen findet sich eine Entsprechende Regelung auch in § 203 StGB. Dessen § 1 Absatz 1 lautet

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der durch die ärztliche Schweigepflicht geschützte Geheimbereich ist weit zu ziehen. Die Ärztin oder der Arzt hat über alles, was ihr/ihm in ihrer Eigenschaft als Ärztin bzw. Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Davon erfasst sind gehören nicht nur diejenigen Tatsachen welche sich auf den Gesundheitszustand beziehen, sondern auch beispielsweise alle finanziellen und beruflichen Verhältnisse, an deren Geheimhaltung der Patient ein Interesse hat.
Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich unbedingt und umfassend.

Ausnahmen von der Schweigepflicht: Offenbarungsbefugnisse und -pflichten

Von nahezu jeder Regel gibt es Ausnahmen – so auch von der ärztlichen Schweigepflicht. Für Ärztinnen/Ärzte gibt es diverse Pflichten und Befugnisse, um abweichend von der Schweigepflicht Patientendaten an befugte Dritte weiterzureichen. Dies ist der Fall auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, der Patienteneinwilligung, in besonderen Situationen zum Schutz höherwertiger Interessen, sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Ein berechtigtes Interesse des Arztes kann – das ist unbestritten – die Durchsetzung seiner Honoraransprüche gegen den Patienten sein. In diesem Zusammenhang ist klar, dass der Arzt (zumeist auch im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Patienten) die Daten des Patienten an eine ärztliche Verrechnungsstelle oder an eine Anwaltskanzlei zur Durchsetzung seiner Honorarforderungen weitergeben kann.

Honorarforderung des Arztes als berechtigtes Interesse an der Weitergabe von Patientendaten?

Ausnahmsweise muss das Patienteninteresse an der Geheimhaltung der die Patientin oder den Patienten betreffenden Daten auch hinter eigenen berechtigten Interessen der Ärztin oder des Arztes zurücktreten. In diese Fallgruppe fallen Konstellationen, in denen Ärztinnen und Ärzte ihre eigenen Rechte nur durch Offenbarung von Informationen wahrnehmen können, die grundsätzlich der Schweigepflicht unterliegen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt keine andere Möglichkeit hat als seine Honorarforderung anwaltlich oder gerichtlich durchzusetzen oder wenn ein Arzt sich gegen Strafverfolgungsmaßnahmen nur durch die Offenbarung von Patientendaten verteidigen kann. Das Interesse des Arztes an der Durchsetzung seiner Honorarforderung muss dabei das Interesse des Patienten am Schutz seiner Daten wesentlich überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei natürlich: Zahlt der Patient nicht, wäre der Arzt rechtlos gestellt, wenn er die zur gerichtlichen Durchsetzung der Honorarforderung nötigen Informationen nicht weitergeben dürfte.

Wichtiger Unterschied: Honorarklage ist etwas anderes als eine Strafanzeige

An dieser Stelle nun muss einmal der Unterschied zwischen einer Honorarklage vor dem Zivilgericht und einer Strafanzeige wegen Betruges erläutert werden. Mit einer Honorarklage kann der Arzt das Honorar für seine erbrachten Leistungen gegenüber dem Patienten geltend machen. Ziel der Klage ist es, einen vollstreckbaren Titel (Urteil) gegen den Patienten zu erhalten, aus dem notfalls sogar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Die Honorarklage dient also dem Arzt dazu, seinen Honoraranspruch bei Säumnis des Patienten durchzusetzen. Sie dient also einem berechtigten Interesse, zu deren Durchsetzung der Arzt berechtigt ist, Patientendaten dem Gericht zu offenbaren.

Etwas anders ist das bei einer Strafanzeige. Diese leitet lediglich die offizielle Strafverfolgung wegen eines möglichen Delikts (in der Konstellation Patient zahle die Arztrechnung nicht dürfte es sich immer um einen Eingehungsbetrug gemäß § 263 StGB handeln) ein. Am Ende dieses Verfahrens steht kein für den anzeigenden Arzt monetär „verwertbares“ Ergebnis. Sollte der Patient wegen des Betrugs verurteilt werden, dann gilt die strafrechtliche Verurteilung nur gegenüber dem Patienten. Der Geschädigte kann hieraus keinen eigenen Ertrag ziehen (auch im Fall einer Einziehung von Wertersatz könnte er sich nurn mittelbar an die einziehungsberechtigte Staatsanwaltschaft wenden). Das Strafverfahren dient also nicht der Durchsetzung des Honoraranspruchs.

Eine Rechtfertigung für die Weitergabe der Daten findet sich auch weder im Bundesdatenschutzgesetz, noch im Grundgesetz.

Eine Datenweitergabe auf Grundlage des BDSG ist grundsätzlich zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erlaubt und wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Hier muss dann aber erneut das berechtige Interesse des Patienten am Schutz seiner intimen Patientendaten entgegengehalten werden. Dabei ist immer zu bedenken, dass zur Strafverfolgung als solcher lediglich die Tatsache, dass der Patient überhaupt einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hatte und dass hieraus geschuldetes Honorar nicht gezahlt wurde, notwendig ist. Relevant sind nämlich lediglich die Art und Weise des Vertragsabschlusses und nicht die medizinisch erbrachten Leistungen. Diese werden möglicherweise lediglich dann relevant, wenn ein Streit über die korrekte Höhe der erbrachten Leistungen oder deren Art und Umfang entsteht.

Eine Zulässigkeit der Weitergabe der Patientendaten besteht auch nicht auf verfassungsrechtlicher Grundlage, beispielsweise – wie teils angenommen wird – auf Artikel 3 GG (dem Gleichheitsgrundsatz). Dem Arzt ist nämlich durch das Verbot der Weitergabe der Patientendaten mitnichten der Zugang zur Strafverfolgung verwehrt. Es ist ihm jederzeit möglich, mögliche Betrugstaten zu seinem Nachteil anzuzeigen – lediglich unter den oben genannten Bedingungen.

Unser Rat an Ärzte zur Vorgehensweise bei der Anzeigenerstattung

Wenn Sie als Ärztin oder Arzt nun ihren säumigen Patienten wegen eines möglichen Betrugs zu Ihren Lasten strafrechtlich verfolgt sehen möchten, dann sollten Sie die folgende n Hinweise berücksichtigen, um nicht selbst in das Visier der Staatsanwaltschaft zu gelangen:

  1. titulieren Sie Ihre Honorarforderung zunächst zivilrechtlich, am einfachsten durch Erlass eines Mahnbescheid und anschließend Vollstreckungsbescheid
  2. im Rahmen der Strafanzeige sollten Sie nur Angaben zu zeitlichen Daten (Datum der Behandlung, Rechnungsdatum, Mahnungsdaten, Datum der Titulierung) machen
  3. führen Sie in der Strafanzeige nicht dazu aus, wegen was der Patient in Behandlung war
  4. fügen Sie der Strafanzeige keine Privatabrechnung (beispielsweise Rechnungen einer PVS) bei, aus denen ersichtlich ist, welche Behandlungen vorgenommen wurden. Statt dessen können Sie der Anzeige
  5. einen ergangenen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil beifügen.

Noch Fragen?

Wenn Sie noch Fragen zur korrekten Erstattung einer Strafanzeige wegen offenen Honorarforderungen haben, dann wenden Sie sich an Fachanwalt für Strafrecht Tim Wullbrandt

Umfangreiches Verfahren gegen drei Chinesen vor dem Landgericht Heidelberg wegen bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln – Rechtsanwalt Tim Wullbrandt erzielt Bewährungsstrafe für seine Mandantin – Haftstrafen gegen Mitangeklagte

Staatsanwaltschaft Heidelberg: Anklage gegen chinesische Bande wegen Handel mit Drogen

Den drei Angeklagten – zwei Frauen und ein Mann – warf die Staatsanwaltschaft Heidelberg vor, Teil einer von Madrid (Spanien) aus international operierenden Bande gewesen zu sein. Sie hätten, so die Anklage, insgesamt 30 aus Madrid nach Heidelberg geschickte Pakete mit Drogen entgegengenommen und die Drogen dann entweder in Heidelberg und Umgebung (bis in die Schweiz) an Abnehmer verkauft, oder diese ebenso per Paket in andere Länder weitergesendet. Jedes der Pakete habe zwischen vier und 14 Kilogramm Marihuana – mit einem Wert von bis zu 40.000 Euro pro Lieferung – enthalten. Alle drei Angeklagten befanden sich seit April 2020 in Untersuchungshaft.

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt hatte in dem Verfahren die Verteidigung einer Angeklagten übernommen.

Urteil des Landgerichts nach 10 Verhandlungstagen: Bewährungsstrafe für unsere Mandantin

Während die Anklage der Staatsanwaltschaft Heidelberg unserer Mandantin noch drei Verbrechen des bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a BtMG, Mindeststrafe pro Tat 5 Jahre Haft) sowie 15fache Verabredung zu Verbrechen zur Last legte ergab sich nach den 10 durchgeführten Verhandlungstagen ein anderes Bild. Durch die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme konnte zu Lasten unserer Mandantin lediglich die zweifache Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem minder schweren Fall nachgewiesen werden.

Mitangeklagte lässt sich vier Tage zur Sache ein

Das Verfahren erregte über Justizkreise hinweg Aufmerksamkeit, da es gleich zu Beginn mit einer doch sehr ungewöhnlichen Einlassung einer Mitangeklagten begann. Diese machte zu Beginn des Verfahrens Angaben zu ihrer Person und zum Tatvorwurf – in einem außergewöhnlich großen (zeitlichen) Umfang: Ganze vier Verhandlungstage lang berichtete die Mitangeklagte aus Ihrer Sicht davon, was die Angeklagten und drei weitere Beteiligte seit ihrer Einreise nach Deutschland im März zunächst in Düsseldorf und später Heidelberg erlebt hatten. Inwieweit das Gericht diese Angaben zu Gunsten oder zu Lasten der Mitangeklagten berücksichtigen wird ist noch unklar – zwei Tage vor der gemeinsamen Urteilsverkündung wurde das Verfahren gegen die Mitangeklagte abgetrennt, da diese in der JVA Schwäbisch-Gmünd in Corona-Quarantäne musste.

Verteidigungsstrategie: Schweigen führt zu Erfolg

Unser Team war in das Verfahren mit der bewussten Entscheidung zum vollständigen Schweigen gestartet. Diese Strategie wurde bis zum Ende durchgehalten – was sich für unsere Mandantin als goldrichtig erwies. Von den ursprünglich angeklagten 18 Taten blieben am Ende nur noch 2 in abgemilderter Form übrig. Das führte zu dem Ergebnis, dass der gegen unsere Mandantin bestehende Haftbefehl noch während der Urteilsverkündung aufgehoben wurde und ihr – fast schon symbolträchtig – unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung die im Landgericht Heidelberg bei Verhandlungen obligatorischen Fußfesseln abgenommen wurden. Unsere Mandantin durfte das Gericht als freie Frau verlassen.

Beteiligte Anwälte

Aus unserer Kanzlei waren im Mandat Fachanwalt für Strafrecht Tim Wullbrandt sowie Rechtsanwalt Sebastian Lang-Wehrle tätig, weiterer Verteidiger unserer Mandantin war Rechtsanwalt Uwe Görlich, Garbsen.

Presse

Die Presseberichte zu dem Verfahren finden Sie hier (externe Links):

https://www.morgenweb.de/mannheimer-morgen_artikel,-heidelberg-die-letzten-pakete-lieferte-die-kripo-aus-_arid,1754252.html

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/mannheim/drogenprozess-gegen-drei-chinesen-in-heidelberg-100.html

Erfreuliches Ergebnis im dem Verfahren wegen versuchten Totschlags vor dem Landgericht Mannheim anlässlich der Vorfälle auf dem Schwetzinger Schlossplatz am 21. Februar 2020: Das Verfahren gegen den von uns verteidigten Mandanten wurde durch die Jugendkammer des Landgerichts Mannheim eingestellt. 

Staatsanwaltschaft Mannheim: Anklage wegen versuchtem Totschlag

Gegenstand des Verfahrens war eine Auseinandersetzung am 21. Februar 2020 auf den Schlossplatz in Schwetzingen. Dort sollten – nach ursprünglicher Auffassung der Staatsanwaltschaft Mannheim – vier junge Männer einen 51jährigen Mann aus Ketsch nach dem Besuch einer Fastnachtsveranstaltung gemeinsam zusammengeschlagen und getreten haben. Aufgrund der erheblichen Verletzungen ging die Staatsanwaltschaft Mannheim vorliegend von einem versuchten Totschlag aus und klagte alle vier Männer gemeinsam zur Jugendkammer des Landgerichts Mannheim an. Während ursprünglich gegen drei der Männer Haftbefehle bestanden war zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nur noch einer der Männer in Untersuchungshaft.

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt hatte in dem Verfahren die Verteidigung eines 19jährigen Angeklagten übernommen.

Nach vier Verhandlungstagen: Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt

Während die Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim den vier Männern noch ein gemeinschaftliches Handeln vorwarf war nach drei Verhandlungstagen und diversen Zeugenvernehmungen deutlich, dass der Anklagevorwurf gegen unseren Mandanten nicht haltbar war. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte die Polizei bereits diverse Zeugen vernommen, wobei sich aus diesen polizeilichen Vernehmungen der Eindruck ergab, dass alle vier Beschuldigten gleichermaßen an der Tat beteiligt waren. Nach drei Verhandlungstagen und diversen Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim ergab sich ein gänzlich anderes Bild.

Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung bestätigen die Anklage nicht

Durch die intensive Befragung der in der Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim geladenen Zeugen konnten wir erreichen, dass eine aktive Tatbeteiligung unseres Mandanten nicht mehr nachweisbar war. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Mannheim beantragte daher am vierten Verhandlungstag vor dem Landgericht die Einstellung des Verfahrens gegen unseren Mandanten gemäß § 47 Jugendgerichtsgesetz ohne Auflagen. Das Gericht folgte dem Antrag, so dass das Verfahren gegen unseren Mandanten am vierten Verhandlungstag ohne weitere Folgen eingestellt wurde. Gegen die weiteren drei Angeklagten wird die Verhandlung nun fortgesetzt.

Beteiligte Anwälte

Aus unserer Kanzlei waren im Mandat Fachanwalt für Strafrecht Tim Wullbrandt sowie Rechtsanwalt Sebastian Lang-Wehrle tätig.

Presse

Die Presseberichte zu dem Verfahren finden Sie hier (externe Links):

https://www.morgenweb.de/schwetzinger-zeitung_artikel,-schwetzingen-tatverdacht-gegen-19-jaehrigen-reicht-nicht-_arid,1699262.html

https://www.rnz.de/nachrichten/metropolregion_artikel,-schwetzingenmannheim-totschlags-verfahren-gegen-einen-der-angeklagten-eingestellt-_arid,560895.html

https://www.rnz.de/nachrichten/metropolregion_artikel,-landgericht-mannheim-19-jaehriger-angeklagter-schwaenzt-totschlags-prozess-fuer-schule-_arid,549942.html

https://www.rnz.de/nachrichten/metropolregion_artikel,-schwetzingen-angeklagter-im-totschlags-prozess-schaemt-sich-_arid,551598.html

 

Anwalt für Strafrecht

Der ehemalige Box-Weltmeister Felix Sturm wurde kürzlich vom Landgericht Köln zu einer Haftstrafe von 3 Jahren wegen Steuerhinterziehung und Körperverletzung verurteilt. Neben der verurteilten Steuerhinterziehung ist vor allem ein Aspekt der Entscheidung des Landgerichts interessant: Das Gericht bewertet das Doping vor einem Boxkampf als Körperverletzung.

Landgericht: Doping beim Boxen ist Körperverletzung

Felix Sturm, fünfmaliger Box-Weltmeister im Mittel- und Supermittelgewicht, stand „hauptsächlich“ wegen Steuerhinterziehung vor dem Kölner Landgericht und in weiten Teilen beruht die Entscheidung des Landgerichts auch auf diesen Tatvorwürfen – Sturm wurde in sechs Fällen der Steuerhinterziehung und in zwei Fällen der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen, der vom Gericht festgestellte Steuerschaden betrug knapp eine Million Euro. Die Verurteilung wegen der Steuerdelikte ist jedoch – mit Ausnahme der Prominenz des Angeklagten – nichts außergewöhnliches.

Außergewöhnlich ist jedoch die Bewertung, welche das Landgericht in Bezug auf den bei Sturm nach seinem letzten Profikampf festgestellten Dopingverstoß vorgenommen hat. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte Sturm im WM-Kampf gegen Fjodor Tschudinow am 20. Februar 2016 das anabole Steroid Stanozolol eingenommen. Das Gericht entschied nun, dass Sturm damit neben einem Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz auch im Rahmen des Kampfes eine Körperverletzung des Gegners begangen habe.

Doping lässt die Einwilligung in die Körperverletzung entfallen

Grundsätzlich liegt beim Boxen wie bei allen Kampfsportarten eine gegenseitige Einwilligung in die wechselseitige Körperverletzung vor, welche die Strafbarkeit entfallen lässt. Dies setzt nach Auffassung des Gerichts aber voraus, dass beide Kämpfer vom Gegner jeweils wissen, mit wem und was sie es – einfach gesagt – zu tun haben. Sprich: Die Einwilligung bezieht sich – nach Auffassung des Landgerichts – jeweils nur auf die tatsächlichen körperlichen Fähigkeiten des Gegners. Würde wie hier eine unerlaubte Leistungssteigerung herbeigeführt, welche beispielsweise zu höherer Schlagkraft oder erhöhter Schnelligkeit des Gegners führe, dann sei dieses Verhalten des Gegners nicht mehr von der Einwilligung in die Körperverletzung durch den sportlichen Wettstreit gedeckt.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln sagt also, dass Sturms Gegner nichts vom Doping gewusst habe und daher auch nicht in die Verletzung durch den gedopten Sturm eingewilligt habe.

Zweifel an Richtigkeit der Entscheidung

Diese Entscheidung klingt auf den ersten Blick verständlich und richtig. Auf den zweiten Blick aber wirft die Sichtweise des Landgerichts Fragen auf, welche jedenfalls durch den BGH geklärt werden müssen. Denn: Die Einwilligung in die Körperverletzung erfolgt nach unserer Auffassung in die körperliche Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Kämpfer, so wie dessen Fähigkeiten und körperliche Stärken im Moment des Kampfbeginns bewertet werden können. Ist ein Kämpfer daher durch Einnahme von Doping zu höheren Leistungen fähig, als dies auf natürlichem Wege der Fall gewesen wäre, dann stellt sich bereits die Frage, ob der Gegner nicht bereits in die Höheren Leistungen und Fähigkeiten eingewilligt hat. Denn die Einwilligung erfolgt nicht blind und in Unkenntnis des Gegners, sondern – zumindest sollte man davon ausgehen – in genauer Kenntnis des Gegenübers und seiner Fähigkeiten. Pointiert liesse sich also fragen, ob bei einem Profikampf der gedopte Kämpfer nicht gerade wegen seiner Stärke als Gegner gewählt wird – wäre er leistungsschwächer, dann würde er womöglich gerade nicht als Kampfgegner in Betracht kommen.

Ein Wegfall der Einwilligung könnte daher nach unserer Auffassung nur dann in Betracht kommen, wenn die Leistungssteigerung zwischen Einwilligung und Kampfbeginn erfolgt und somit für das Gegenüber die erhöhte Leistung unerwartet ist.

Ein weiteres Problem wäre wohl auch die Konstellation, wenn beide Boxer gedopt wären. In diesem Fall wären beide Kämpfer womöglich auf gleichem Leistungsniveau und wären dann – der Ansicht des Landgerichts Köln folgend – beide einer wechselseitigen Körperverletzung schuldig, die sie in wechselseitiger Unkenntnis vom Doping des Gegenüber den Kampf durchgeführt haben.

Keine klare Rechtslage beim Doping im Kampfsport

Wie man sieht ist lediglich die Frage, ob das Doping einen Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz darstellt, klar mit „ja“ zu beantworten. Ob allerdings eine Körperverletzung vorliegt ist höchst fraglich und wird sicherlich noch kontrovers zu diskutieren sein. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof hier womöglich im Fall des Felix Sturm eine klarere und nachvollziehbare Entscheidung treffen wird – falls Sturm überhaupt gegen das Urteil des Landgerichts Köln in Revision geht.

Bereits Anfang März hatten wir darüber berichtet, welche Strafen bei Verstößen gegen eine angeordnete Quarantäne drohen. In den vergangenen zwei Wochen seitdem hat sich die Lage erheblich verschärft – in der gesamten Bundesrepublik herrscht jetzt zumindest ein Kontaktverbot und Annäherungsverbot. Verstöße dagegen werden mit Bußgeldern und Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafen geahndet. Bereits heute haben wir in unserer Kanzlei die Verteidigung in den ersten Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz übernommen. An dieser Stelle möchten wir daher über den den aktuellen Stand informieren: Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot?

Strafen bei Verstößen gegen das Kontaktverbot – hohe Bußgelder und schnelle Strafverfahren drohen

Am 22. März verständigten sich Bund und Länder über weitergehende Maßnahmen in der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Faktisch wurde ein Landesweites Kontaktverbot beschlossen – es ist nicht mehr gestattet, sich mit mehr als einer anderen Person, die kein Haushaltsangehöriger ist, im öffentlichen Raum zu treffen.

Die einzelnen Bundesländer änderten und ergänzten Ihre bereits erlassenen Verordnungen über die Eindämmung und Bekämpfung des Coronavirus. Insbesondere wurde das von den Medien sog. „Kontaktverbot“ nunmehr in die Rechtsverordnungen der Länder aufgenommen. Es ist damit Gesetz geworden.

Beispiel Baden-Württemberg: Dort heißt es jetzt in § 3 CoronaVO-BW

„Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nunmehr nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten“.

Es verbleibt aber nun die Frage, wie Verstöße gegen das Kontaktverbot geahndet werden.

Welche Strafen drohen genau?

Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 11a IfSG (Infektionsschutzgesetz) ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt. Für diese Art von Verstößen soll der heute bekannt gewordene Bußgeldkatalog des Landes Nordrhein-Westfalen nun eine Richtlinie geben.

So sollen bei einem Verstoß gegen das Kontaktverbot (bei einer Ansammlung von nicht mehr als 10 Personen) pro Beteiligten 200 Euro Bußgeld verhängt werden. Picknicken und Grillen schlagen mit 250 Euro pro Teilnehmer zu Buche.

Wesentlich drastischer fallen die Strafen gegenüber Gewerbetreibenden aus:

Ein Verstoß gegen das Verkaufsverbot nach § 5 CoronaSchVO zieht für Betriebsinhaber oder bei juristischen Personen für die Geschäftsführung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro nach sich.

Quelle: https://polizei.nrw/artikel/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots

Dabei gilt zu beachten, dass diese Regelsätze wohl nur für einen Erstverstoß gelten. Der Pressemitteilun der Polizei in NRW zu Folge sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen die Bußgelder jeweils zu verdoppeln. In Einzelfällen kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.“

Bußgelder bis zu 25.000 EUR zu erwarten

Bei Folgeverstößen muss also mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro gerechnet werden. Ob dies auch für den Picknicker auf der Grillwiese gilt, erscheint dabei jedoch fraglich. Unternehmer, die trotz Verkaufsverbotes Ihre Geschäfte öffnen dürfte bei mehrmaligen Verstößen jedoch ein solches Bußgeld zu erwarten haben.

Ein entsprechender Bußgeldkatalog in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz ist uns derzeit nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass die anderen Bundesländer entweder selbst derartige Bußgeldkataloge erlassen werden, oder sich zumindest bezüglich der Höhe der einzelnen Bußgelder am nordrhein-westfälischen Bußgeldkatalog orientieren werden.

Doch nicht alle Verstöße stellen „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar.

„Das sind harte Strafen. Aber wer nicht hören will, muss eben zahlen oder wird aus dem Verkehr gezogen. Es geht hier schließlich nicht um eine Kleinigkeit, sondern um die Gesundheit und das Leben von Millionen von Menschen. Die Ordnungsämter und die Polizei werden die Maßnahmen mit Augenmaß, aber mit aller notwendigen Härte durchsetzen“.

NRW-Innenminister Herbert Reul

Geldstrafen und Freiheitsstrafen möglich – Vorstrafen und Gefängnis wegen verstoß gegen Kontaktverbot

Anwalt für Strafrecht - Tim WullbrandtGemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt. Die Corona-Verordnungen der Länder sind solche Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz.

Nordrhein-Westfalen hat in seiner Mitteilung gleichzeitig klargestellt, welche Verstöße gegen die dort geltende Coronaschutzverordnung als Straftaten geahndet werden sollen:

Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind

  • Verstöße gegen das Ansammlungsverbot (vgl. § 3 Abs. 1 CoronaVO-BW):

vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht,

  • Verstöße gegen das Versammlungs- und Veranstaltungsverbot (vgl. § 3 Abs. 2 und 5 CoronaVO-BW):

vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)

  • Verstöße gegen das Reiserückkehrerverbot (vgl. § 3a Abs. 1 CoronaVO-BW):

vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO

Dies bedeutet, ein Verstoß gegen die in den Corona-Verordnungen der Länder festgelegten Maßnahmen und Verboten kann schnell zu einem Strafverfahren führen.


Sollten Sie ein Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, in dem Ihnen ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Verordnungen der Länder vorgeworfen wird, dann stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne bundesweit für Ihre Verteidigung zur Verfügung.

Was bei einem Verstoß gegen eine amtliche angeordnete Quarantäne drohen kann, erfahren sie hier.

Ihre Ansprechpartner sind:

Rechtsanwalt Sebastian Lang-WehrleRechtsanwalt Sebastian Lang-Wehrle

Telefon: 06221/3219270

E-Mail: slw@wullbrandt-rechtsanwaelte.de

 

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt
Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 06221/3219271

E-Mail: twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de

Anwalt für Sexualstrafrecht

Am Mittwoch, den 04. März 2020, begann vor der 10. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt das Verfahren gegen einen Rentner aus dem Odenwaldkreis wegen sexuellem Kindesmissbrauch. Die Frankfurter Rundschau berichtet in ihrem am 05. März erschienenen Artikel über den Auftakt des Verfahrens. Dem Angeklagten wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt zur Last gelegt, er habe seine beiden Enkeltöchter mehrfach sexuell missbraucht. Die Verteidigung des Angeklagten hat Rechtsanwalt Wullbrandt, Fachanwalt für Strafrecht, übernommen. Mehr zu diesem Verfahren erfahren Sie in dem verlinkten Artikel der Frankfurter Rundschau.

Verteidigung im Sexualstrafrecht

Sollten Sie sich Ermittlungen oder einem Strafverfahren wegen einem sexualstrafrechtlichem Tatvorwurf ausgesetzt sehen, dann steht Ihnen Rechtsanwalt Tim Wullbrandt, Fachanwalt für Strafrecht, gerne vertrauensvoll und diskret als Strafverteidiger zur Seite. Nehmen Sie am besten sofort unverbindlich Kontakt zu Rechtsanwalt Wullbrandt auf unter 06221/3219271 oder per E-Mail an twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de.

 

Anwalt für Strafrecht

Mit dem Auftreten des Corona-Virus geht vor allem in Deutschland die Angst vor einer Ansteckung, viel mehr aber wohl noch vor einer Quarantäne um. Immer wieder hört man, dass Menschen bereits beim Auftreten kleinster Symptome in sogenannte (häusliche) Quarantäne müssen. Wir möchten in diesem Beitrag einmal klären, was denn die Grundlagen einer solchen Quarantäne sind und was geschieht, wenn man sich nicht an die Quarantäne-Auflagen hält. 

Corona – Quarantäne: Was sind die rechtlichen Grundlagen und was passiert, wenn man gegen die Auflagen zur Quarantäne verstößt?

Aktuell werden in Deutschland jeden Tag neue bestätigte Corona-Infektionen bekannt. Auch die Zahl der sogenannten Verdachtsfälle – also der Fälle, bei denen typische Symptome auftreten und der Betroffene zuvor in einem Risikogebiet war oder mit infizierten Personen Kontakt hatte – steigt rapide an. Während bestätigte Infektionen stationär in Krankenhäusern behandelt werden wird bei Verdachtsfällen meistens eine sogenannte häusliche Quarantäne angeordnet. Häusliche Quarantäne bedeutet den ununterbrochenen Aufenthalt zuhause – man darf die eigene Wohnung nicht verlassen, auch für Einkäufe und beispielsweise den Job nicht. Eine häusliche Quarantäne dauert laut Robert-Koch-Institut bei einem Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus 14 Tage. Das entspricht der maximalen Dauer der Inkubationszeit. Den Link zur Webseite des Robert-Koch-Instituts haben wir Ihnen am Ende dieses Beitrags bereitgestellt.

Was ist die rechtliche Grundlage der Quarantäne?

Gibt es eigentlich eine gesetzliche Grundlage für die Quarantäne? Ja, diese Grundlage gibt es! Die rechtliche Grundlage für eine (häusliche) Quarantäne ist § 30 IfSG (Infektionsschutzgesetz).

In dessen Absatz 1, Satz 2, heisst es

Bei sonstigen Kranken* sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

Dieser Satz bezieht sich auf „sonstige“ Kranke, da der Paragraf eigentlich auf Tuberkulose (Lungenpest) und hämorrhagisches Fieber (die werden in Absatz 1, Satz 1, genannt) abzielt. Der aktuell grassierende Corona-Virus ist also eine „sonstige“ Krankheit.

Die häusliche Quarantäne ist unproblematisch eine „sonstige geeignete Weise der Absonderung“ anstelle der sonst fälligen Einweisung in ein Krankenhaus.

Zuständig für die Einweisung sind die örtlichen Gesundheitsämter.

Muss ich mich an die Quarantäne halten?

Vielerorts wird die Einweisung in die häusliche Quarantäne als übertrieben und mit wenig Nutzen verbunden angesehen. Es stellt sich daher oft die Frage: Muss man sich an die Verordnung einer Quarantäne überhaupt halten? Die Antwort ist, wie sollte es auch anders sein:
Ja, man muss sich an die Anordnung der Quarantäne halten!

Die Anordnung der Quarantäne ist ein hoheitlicher Verwaltungsakt, ähnlich einem Fahrverbot oder einem Platzverweis.

Was passiert, wenn ich mich an die Quarantäne nicht halte?

Wenn man sich an die Anordnung der Quarantäne nicht hält, dann kann das drastische Folgen haben.

Die Durchsetzung von Quarantäne-Anordnungen erfolgt durch die Polizeibehörden vor Ort – also Ordnungsamt, Gesundheitsamt und Polizei. Für den Fall, dass man sich an die Anordnungen der Quarantäne nicht hält, bestimmt der zweite Absatz des § 30 IfSG folgendes:

Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Das bedeutet: Missachtet man die behördliche Quarantäneanordnung, dann besteht die Gefahr einer zwangsweisen Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung. Die Polizei wäre also praktisch zur Festnahme und Unterbringung des Betroffenen berechtigt.

Bereits hier zeigt sich, dass es sich bei einer Quarantäne-Anordnung keinesfalls um eine „Empfehlung“ oder unverbindliche Anweisung handelt. denn: Wird die Anweisung nicht befolgt, dann erfolgt unter Umständen die zwangsweise Durchsetzung.

Achtung: Der Paragraf regelt auch die mögliche zwangsweise Unterbringung bei Personen, bei denen nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass sie solchen Anordnungen (also einer Quarantäneanordnung) nicht ausreichend Folge leisten werden, Im Extremfall wäre das hier wohl auch dann schon anzunehmen, wenn eine unter Quarantäne gestellte Person beispielsweise in sozialen Medien zuvor glaubhaft verkündet hat, dass sie sich einer Quarantäne nicht unterziehen wird.

Anwalt für Strafrecht - Tim Wullbrandt

Missachtung der Quarantäne ist eine Straftat! Bis zwei Jahre Freiheitsstrafe bei Missachtung der Quarantäne

Ganz besonders wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang: Die Missachtung der Quarantäne ist eine Straftat! Verstöße gegen die Quarantäne werden gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Spätestens jetzt muss klar sein, dass die Anordnung der Quarantäne keinesfalls eine auf die leichte Schulter zu nehmende „Empfehlung“ des Gesundheitsamts ist. Denn wird ein Verstoß gegen die Anordnung der Quarantäne entdeckt, beispielsweise weil man während der Quarantäne einkaufen geht oder ins Kino, dann führt dies automatisch zur Einleitung eines Strafverfahrens. Die Höhe der Strafe bemisst sich dann nach der Schwere des Verstoßes – hier darf davon ausgegangen werden, dass ein einsamer Waldspaziergang wohl nur zu einer (geringen) Geldstrafe führen dürfte, wohingegen ein Kinobesuch oder der Einkauf in einem gut besuchten Supermarkt zu erheblich härteren Strafen führen dürfte.

Unser Rat als Strafverteidiger ist daher, die Anordnungen der Quarantäne jedenfalls zu befolgen!

Sollten Sie sich trotzdem Ermittlungen wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ausgesetzt sehen – läuft also ein Strafverfahren wegen einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz gegen Sie – dann stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne bundesweit für Ihre Verteidigung zur Verfügung.


Hier gelangen Sie zur Webseite des Robert-Koch-Instituts.

Organhaftung

Der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH ist jedenfalls strafrechtlich verantwortlich – auch wenn er gegenüber einem faktischen Geschäftsführer tatsächlich machtlos ist. Notfalls müsse er eben gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16

Der eingetragene Geschäftsführer ist strafrechtlich immer verantwortlich – auch bei Machtlosigkeit gegenüber einem faktischen Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof hat in einem vom Landgericht Koblenz ausgehenden Verfahren nochmals entschieden, dass der eingetragene Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft strafrechtlich immer verantwortlich ist – auch, wenn er gegenüber einem faktischen Geschäftsführer praktisch machtlos ist und ausschließlich der faktische Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft lenkt.

In dem hier entschiedenen Fall hatte die Angeklagte mit ihrer Revision das Ziel verfolgt, vom Bundesgerichtshof als nicht strafrechtlich verantwortlich für das Handeln der Gesellschaft angesehen zu werden. Der BGH machte diesem Vorhaben jedoch einen Strich durch die Rechnung.

Kurz zur Sache: Die Angeklagte war aufgrund einstimmigen Gesellschafterbeschlusses einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft als alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen worden. Tatsächlich jedoch gab es neben ihr den in erster Instanz ebenfalls angeklagten M, der als faktischer Geschäftsführer die Gesellschaft führte. Zur Anklage kam unter anderem die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, wobei die Angeklagte vortrug, es sei ihr tatsächlich unmöglich gewesen, die Beiträge abzuführen, da sie keinen Zugang zur tatsächlichen Geschäftsführung und den Geschäftsunterlagen gehabt habe.

Bereits die Eintragung als Geschäftsführer begründet die Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs.1 Nr.1  StGB

Bereits die Eintragung der Angeklagten als Geschäftsführerin im Handelsregister begründe deren strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln der Gesellschaft gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 StGB.

§ 14
Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

Dies gilt auch dann, wenn eine andere Person für die Gesellschaft mit solch weitreichenden Kompetenzen auftritt, dass es sich dabei um eine faktische Geschäftsführung handelt. Die Verantwortlichkeit des formellen eingetragenen Geschäftsführers entfällt eben nicht dadurch, dass er – gleich einem Strohmann – im Innenverhältnis zu Gesellschaft und faktischem Geschäftsführer praktisch keine bedeutsamen Kompetenzen zustehen, um auf die Entwicklung der Gesellschaft einfluss nehmen zu  können.

Keine Entlastung durch faktischen Geschäftsführer

Der BGH stellt sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu diversen Land- und Oberlandesgerichten und betont ausdrücklich, dass die Eintragung als formeller Geschäftsführer bei gleichzeitigem Bestehen einer faktischen Geschäftsführung nur einen Rechtsschein hervorrufe. Denn: Der eingetragene Geschäftsführer hat von Gesetzes wegen alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungskompetenzen.

Die Verantwortlichkeit aus § 14 Abs.1 Nr.1 StGB knüpfe schließlich an die Organstellung und nicht an das interne Dienstverhältnis an.

Tatsächliche Geschäftsführung ist für den eingetragenen Geschäftsführer nie unmöglich

Der Einwand der Angeklagten, ihr sei die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht möglich gewesen, griff bei der Kammer des BGH nicht durch. Der BGH wies darauf hin, dass es der Angeklagten jederzeit möglich gewesen wäre, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn ihr die tatsächliche Geschäftsführung durch den faktischen Geschäftsführer verwehrt wurde. Hätte auch dies nicht zu hinreichendem Erfolg geführt, hätte sie ihr Amt niederlegen müssen.

Fazit

Wir raten an dieser Stelle im Hinblick auf die sehr deutliche Ansicht des BGH dringend dazu, keinesfalls Eintragungen als Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften vornehmen zu lassen, ohne die tatsächliche Geschäftsführung inne zu haben. In unserer Beratungspraxis erleben wir oft, dass die Übernahme einer formellen Geschäftsführung insbesondere bei Familienangehörigen, näheren Bekannten oder auf Grundlage dubioser Geschäftsführerverträge erfolgt. Konsequenz dieser Eintragung ist oftmals, dass sich die eigentlich unbedarften formellen Geschäftsführer teils Jahre nach der Eintragung als Angeklagte eines Strafverfahrens wiederfinden – ohne auch nur ansatzweise eine Kenntnis der angeklagten Taten zu haben. Dass diese Unkenntnis nicht vor Anklage und Bestrafung schützt hat der BGH nun in der zitierten Entscheidung nochmals eindrucksvoll dargelegt.

Soll im Strafverfahren mit dem Urteil eine Einziehung von Tatmitteln erfolgen, so ist durch das entscheidende Gericht zwingend zu Prüfen, ob nicht anstelle der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme mit dem gleichen Zweck erfolgen kann. Bei Speichermedien bedeutet dies, dass eine Rückgabe der Medien zu erfolgen hat, wenn eine dauerhafte Löschung der relevanten Daten möglich ist.

(BGH, Beschluss vom 11.10.2016 – 4 StR 192/16, BeckRS 2016, 19422)

BGH: Keine Anordnung der Einziehung von Speichermedien bei Möglichkeit einer nicht wiederherstellbaren Löschung

Diese Konstellation ist von hoher praktischer Relevanz – am Ende eines Strafverfahrens wird mit dem Urteil in sehr vielen Fällen die Einziehung der zur Tat verwendeten Gegenstände aus dem Eigentum des Täters gemäß § 74 StGB angeordnet. Gerade bei Verfahren wegen Drogenhandel bedeutet das in den meisten Fällen, dass die verwendeten Mobiltelefone eingezogen und damit enteignet werden. Der Angeklagte steht damit oft vor dem ganz „alltäglichen“ Problem, dass mit dem Handy zumeist hunderte bis tausende seiner privaten Fotos, Telefonnummern, E-Mails etc. auf einen Schlag abhanden gekommen sind (da immer noch die wenigsten Smartphone-Nutzer eine Kopie Ihrer Daten laufend spiegeln, beispielsweise in eine Cloud).

Bei Daten als Tatmittel reicht unwiderrufliche Löschung aus

In dem hier vom BGH entschiedenen Fall war der Angeklagte wegen „schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ vom Landgericht verurteilt worden, welches im gleich Zug die Einziehung von Handy, externer Festplatte und Laptop angeordnet hatte.

Der BGH hatte sodann in der Revision festgestellt, dass in Fällen der Einziehung nach §§ 74, 74a StGB zwingend zu prüfen sei, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme hätte getroffen werden können, durch die der Zweck der Einziehung gleichermaßen hätte erreicht werden können.

Das Landgericht hätte also prüfen müssen, welche Dateien das in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall tatgegenständliche Bildmaterial enthalten, hätte deren unwiderrufliche Löschung verfügen und sodann die Geräte an den Verurteilten herausgeben müssen.

Bei der Einziehung von Handys kommt jedenfalls die Herausgabe der Speicherkarte in Betracht

Der Bundesgerichtshof weist also nochmals darauf hin, dass eine Einziehung von Tatmitteln nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. Steht ein milderes, im Vergleich zur sonst gebotenen Einziehung gleichermaßen geeignetes Mittel zur Verfügung, ist die Einziehung vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen.

In der Praxis begegnet die Verteidigung allerdings oft dem Umstand, dass das entscheidende Gericht der Prüfung der Voraussetzungen der Einziehung kein besonderes Gewicht zu Teil kommen lässt und oft vorschnell eine Einziehung aller als Tatmittel beschlagnahmter Gegenstände anordnet. Dabei dürfte insbesondere die Einziehung von Speicherkarten, welche sich im Handy befinden oder auch der Daten, welche im Handy selbst gespeichert sind, erheblichen Bedenken begegnen und so nicht zulässig sein.