Anforderung an Terminsbestimmung zur Verjährungsunterbrechung bei OWi-Verfahren (OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2015 – 3 Ss OWi 218/15)
In Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt gerade zu Beginn des Verfahrens eine goldene Regel: Je länger, desto lieber! Oftmals weiss ein Mandant bereits im Vorfeld eines Bußgeldbescheids, dass dieser demnächst zu erwarten ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Fahrzeug auf die Firma / einen Familienangehörigen zugelassen wurde, mit dem Erstanschreiben der Behörde der Mandant noch nicht erfasst wurde und die Identität des Mandanten erst ermittelt werden muss. § 31 Abs.2 regelt, dass
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
- in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
- in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
- in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
- in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in 6 Monaten
Gerade bei „klassischen“ Verkehrssachen (Bußgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, „Blitzen“) liegt das Bußgeld nahezu immer unter der G´renze von 1.000 EUR, so dass die Verfolgung dieser Taten nach 6 Monaten verjährt. Beginn der Verjährung ist dabei der Zeitpunkt, in welchem die Tat beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). In Folge dieser sehr kurzen Verjährungsregelung sind Verteidiger immer darum bemüht, die Identifizierung des Mandanten so weit als möglich nach hinten herauszuzögern – im besten Fall über die Halbjahresgrenze nach dem Verstoß hinaus. Die Gerichte und Bußgeldbehörden indes versuchen mit aller Macht, die Verjährung zu verhindern.
Unterbrechung der Verjährung
§ 33 OWiG legt in Bezug darauf fest, wann die Verjährung jeweils zum Ruhen kommt. Unter anderem bestimmt § 33 Abs.1 Nr. 11 OWiG, dass
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung
die Verjährung unterbricht. In seinem Beschluss vom 23.02.2015 – 3 Ss OWi 218/15 – hat das OLG Bamberg nun festgehalten, dass eine richterliche Verfügung, mit dem Inhalt „NT („Neuen Termin“, Anm. d. Red.) bestimmen“ nicht geeignet ist, die Verjährung nach § 33 I Nr. 11 OWiG zu unterbrechen, da es sich insoweit nicht um die „Anberaumung einer Hauptverhandlung“ im Rechtssinne handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn Ort, Tag und Stunde der vorgesehenen Hauptverhandlung festgesetzt werden.
Reiner Schiebetermin ist keine „Hauptverhandlung“ im Rechtssinne
Gleiches gelte für den Fall, dass lediglich die Geschäftsstelle des Gerichts einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen obliegt dem vorsitzenden Richter.